RS Pvak 2011/1/20 A25-PVAK/10

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.01.2011
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Norm

PVG §2 Abs1
  1. PVG § 2 heute
  2. PVG § 2 gültig ab 19.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  3. PVG § 2 gültig von 17.07.1987 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  4. PVG § 2 gültig von 06.08.1971 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 284/1971

Schlagworte

Aufgaben der Personalvertretung, keine sozialen Aktivitäten, Verteilung von Geschenkgutscheinen

Rechtssatz

Für die Organisation und Durchführung sozialer Aktivitäten (wie etwa Betriebsausflüge, Weihnachtsfeiern, Aktionen zur Beschaffung von Waren, aber auch Spendenaktionen) durch den DA fehlt es nach der ständigen Rsp der Kommission an einer gesetzlichen Grundlage (A 26-PVAK/05; Schragel, PVG § 2 Rz 10). Nichts anderes kann für die Verteilung von Geschenkgutscheinen im Rahmen der Weihnachtsbelohnung gelten. Auch eine solche Aktion gehört nicht zum gesetzlich determinierten Aufgabenkreis der Personalvertretung und hat mit der ihr obliegenden Vertretung der Interessen der Belegschaft gegenüber dem Dienstgeber nichts zu tun. Derartige Aktivitäten sind dem DA daher untersagt.Für die Organisation und Durchführung sozialer Aktivitäten (wie etwa Betriebsausflüge, Weihnachtsfeiern, Aktionen zur Beschaffung von Waren, aber auch Spendenaktionen) durch den DA fehlt es nach der ständigen Rsp der Kommission an einer gesetzlichen Grundlage (A 26-PVAK/05; Schragel, PVG Paragraph 2, Rz 10). Nichts anderes kann für die Verteilung von Geschenkgutscheinen im Rahmen der Weihnachtsbelohnung gelten. Auch eine solche Aktion gehört nicht zum gesetzlich determinierten Aufgabenkreis der Personalvertretung und hat mit der ihr obliegenden Vertretung der Interessen der Belegschaft gegenüber dem Dienstgeber nichts zu tun. Derartige Aktivitäten sind dem DA daher untersagt.

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2011
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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