TE Pvak 2011/1/20 A25-PVAK/10

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.01.2011
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Norm

PVG §2 Abs1
PVG §41
  1. PVG § 2 heute
  2. PVG § 2 gültig ab 19.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  3. PVG § 2 gültig von 17.07.1987 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  4. PVG § 2 gültig von 06.08.1971 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 284/1971
  1. PVG § 41 heute
  2. PVG § 41 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  3. PVG § 41 gültig von 09.07.2019 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  4. PVG § 41 gültig von 15.08.2018 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  5. PVG § 41 gültig von 18.06.2015 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  6. PVG § 41 gültig von 02.08.2014 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2014
  7. PVG § 41 gültig von 01.01.2014 bis 01.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2013
  8. PVG § 41 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  9. PVG § 41 gültig von 01.07.1999 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  10. PVG § 41 gültig von 01.04.1992 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  11. PVG § 41 gültig von 09.07.1975 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 363/1975

Text

Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat durch ihre richterlichen Mitglieder Dr. SPENLING (Vorsitzender), Dr. VEITH und Dr. HRADIL-MIHELJAK, Dr. PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers sowie Mag. HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmer über die Beschwerde des A., der B. und des C. gegen den Dienststellenausschuss *** (in der Folge: Dienststellenausschuss) entschieden:

Die Beschwerde wird, soweit sie vom Erstbeschwerdeführer erhoben wurde, zurückgewiesen.

Im Übrigen wird der Beschwerde Folge gegeben.

Gemäß § 41 Abs 1 und 2 PVG wird festgestellt, dass die Geschäftsführung des Dienststellenausschusses im Zusammenhang mit der Verteilung von Gutscheinen im Rahmen der vom Dienstgeber gewährten Weihnachtsbelohnung 2009 gesetzwidrig war.Gemäß Paragraph 41, Absatz eins und 2 PVG wird festgestellt, dass die Geschäftsführung des Dienststellenausschusses im Zusammenhang mit der Verteilung von Gutscheinen im Rahmen der vom Dienstgeber gewährten Weihnachtsbelohnung 2009 gesetzwidrig war.

Dieser Bescheid unterliegt weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungsweg.

B e g r ü n d u n g :

Die Beschwerdeführer sind Mitglieder des Dienststellenausschusses (DA), der Erstbeschwerdeführer allerdings erst ab der Personalvertretungswahl 2009, die kurz nach der Abwicklung der hier gegenständlichen Aktion stattfand. Alle drei Beschwerdeführer gehören einer Minderheitsfraktion an.

Die Beschwerdeführer werfen dem insoweit durch den Vorsitzenden vertretenen DA vor, ohne beschlussmäßige Deckung im Rahmen der Weihnachtsbelohnung 2009 „Sodexo“-Gutscheine an die Bediensteten verteilt zu haben.

Der DA bestritt diesen Vorwurf. Die Beschwerdeführer seien nicht legitimiert, zumal sie keine Verletzung ihrer Rechte iSd § 41 Abs 1 PVG behaupteten. Dies gelte insbesondere für den Erstbeschwerdeführer, der zum damaligen Zeitpunkt noch nicht Mitglied des DA gewesen sei. Im Übrigen sei 2009 die Verteilung der Gutscheine im Rahmen der Weihnachtsbelohnung durch einen Bediensteten erfolgt, der seit mehr als einem Jahrzehnt für die Verteilung der (laufend gewährten) Essensgutscheine zuständig sei. Nie sei es Aufgabe des DA gewesen, Weihnachtsgutscheine zu verteilen, weshalb diese Angelegenheit zu Recht nie im DA diskutiert oder zum Gegenstand eines Beschlusses gemacht worden sei.Der DA bestritt diesen Vorwurf. Die Beschwerdeführer seien nicht legitimiert, zumal sie keine Verletzung ihrer Rechte iSd Paragraph 41, Absatz eins, PVG behaupteten. Dies gelte insbesondere für den Erstbeschwerdeführer, der zum damaligen Zeitpunkt noch nicht Mitglied des DA gewesen sei. Im Übrigen sei 2009 die Verteilung der Gutscheine im Rahmen der Weihnachtsbelohnung durch einen Bediensteten erfolgt, der seit mehr als einem Jahrzehnt für die Verteilung der (laufend gewährten) Essensgutscheine zuständig sei. Nie sei es Aufgabe des DA gewesen, Weihnachtsgutscheine zu verteilen, weshalb diese Angelegenheit zu Recht nie im DA diskutiert oder zum Gegenstand eines Beschlusses gemacht worden sei.

Der Erstbeschwerdeführer brachte dazu ergänzend vor, dass er sich durch die Vorgangsweise des DA beschwert erachte, weil diese Aktion unmittelbar im Wahlkampf für die Personalvertretungswahl stattgefunden habe und sich die Mehrheitsfraktion durch persönliche Ausgabe der Gutscheine Vorteile verschafft habe, zumal die Verteilung durch einen für die Personalvertretung tätigen Bediensteten erfolgt sei, der überdies für die Mehrheitsfraktion bei der Personalvertretungswahl kandidiert habe.

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens wird dazu Folgendes festgestellt:

Jeder Bedienstete der Zentralleitung des Bundesministeriums *** erhält als Weihnachtsbelohnung ua Geschenkgutscheine in Höhe von 140 EUR. Diese Art der Weihnachtsbelohnung in Form von Gutscheinen wird im Ressort schon einige Jahre durchgeführt. Die Verteilung der Gutscheine erfolgte bisher in einem Büro der Sektionsleitung.

Anfang November 2009 – knapp vor den am 25./26.11.2009 durchgeführten Personalvertretungswahlen – wurde ein neuer Verteilungsmodus gewählt. Nunmehr erfolgte die Verteilung in den Räumlichkeiten der Personalvertretung durch einen Bediensteten, der für die Personalvertretung beschäftigt ist und zudem bei der Personalvertretungswahl 2009 auf der Liste der Mehrheitsfraktion kandidierte. Zudem war zumindest zeitweise der Vorsitzende des DA bei der Verteilung der Gutscheine anwesend.

Der Bedienstete, der die Verteilung wahrnahm, ist nicht ausschließlich für die Personalvertretung zuständig und ist im Rahmen seiner anderweitigen Verwendung an der regelmäßigen Verteilung der Essensgutscheine beteiligt. Diese werden aber nicht in den Räumlichkeiten der Personalvertretung ausgegeben, sondern – etwa abteilungsweise – gesammelt.

Die Änderung des Verteilungsmodus – nämlich die Verteilung „durch das Büro der Personalvertretung“ – ging auf eine „Anregung der Personalvertretung“ zurück. Für diese Anregung, die der Vorsitzende in einem Gespräch mit dem Bundesminister äußerte, gab es keinen Beschluss des DA, der vorher nicht mit der Angelegenheit befasst war.

Im Jahr 2010 wurde die Weihnachtsbelohnung wieder auf die früher übliche Art und Weise verteilt.

Zur Beweiswürdigung:

Die über weite Strecken einander nicht widersprechenden Darstellungen der Beschwerdeführer einerseits und des Vorsitzenden des DA andererseits differieren im Zusammenhang mit jenem Vorbringen des Vorsitzenden, mit dem dieser darzulegen versucht, dass die Verteilung der Gutscheine nicht durch den DA erfolgte bzw. dass der DA mit der Verteilung als solcher nichts zu tun habe.

Von entscheidender Bedeutung ist in diesem Zusammenhang das von den Beschwerdeführern vorgelegte Schreiben des Leiters für Personalwesen im BM***, in dem ausdrücklich davon die Rede ist, dass „die Verteilung der Gutscheine … in Entsprechung einer Anregung der Personalvertretung ausnahmsweise durch das Büro der Personalvertretung“ erfolgte. An der Richtigkeit dieses Schreibens zu zweifeln, findet die Kommission keinerlei Anlass, zumal sie auch vom Vorsitzenden des DA – wenngleich er in der mündlichen Verhandlung bestrebt war, den Eindruck einer Involvierung der Personalvertretung zu vermeiden – nicht bestritten wurde. Die dazu vorgebrachten Erklärungen des Vorsitzenden blieben unbestimmt und vage und sind jedenfalls nicht geeignet, die klare Aussage des von kompetenter Stelle verfassten Schreibens in Zweifel zu ziehen. Damit wird aber deutlich, dass der Vorsitzende gegenüber dem BM den Eindruck erweckt haben muss, namens der Personalvertretung (also namens des DA) gesprochen zu haben, da andernfalls die im Schreiben des Leiters für Personalwesen enthaltene Formulierung über eine „Anregung der Personalvertretung“ nicht erklärbar wäre. Eine klare und unumwundene Erklärung, dass dem nicht so gewesen sei, blieb der Vorsitzende in der mündlichen Verhandlung der Kommission schuldig.

Dass die Aktion – anders als üblich – in den Räumlichkeiten des DA durchgeführt wurde, ist unstrittig. Auch die Darstellung, dass der Vorsitzende des DA bei der Verteilung zumindest zeitweise zugegen war, hat der Vorsitzende in Wahrheit nicht bestritten; seine Aussage, auch bei der Verteilung von Essensgutscheinen außerhalb der Weihnachtsbelohnung gehe er manchmal durchs Zimmer, erweckte bei der Kommission nicht den Eindruck einer Bestreitung der Behauptung der Beschwerdeführer, sondern vielmehr den Eindruck eines Versuchs, die Bedeutung seiner Anwesenheit bei der in Rede stehenden Verteilungsaktion herunterzuspielen. Jedwede Erklärungen, aus welchen Gründen die gesamte Vorgangsweise anders als ein Handeln im Namen des Ausschusses gewertet werden sollte (wie?), blieb der Vorsitzende schuldig.

Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat zum festgestellten Sachverhalt erwogen:

I. Nach § 2 Abs 1 PVG hat die Personalvertretung die beruflichen, wirtschaftlichen, kulturellen und gesundheitlichen Interessen der Bediensteten „nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes“ zu wahren und zu fördern. Welche konkreten Rechte der Personalvertretung zur Wahrung der Interessen der Bediensteten zustehen, ergibt sich aus den §§ 9, 12 und 14. Für die Organisation und Durchführung sozialer Aktivitäten (wie etwa Betriebsausflüge, Weihnachtsfeiern, Aktionen zur Beschaffung von Waren, aber auch Spendenaktionen) durch den DA fehlt es daher nach der ständigen Rechtsprechung der Kommission an einer gesetzlichen Grundlage (A 26-PVAK/05; Schragel, PVG § 2 Rz 10). Nichts anderes kann für die Verteilung von Geschenkgutscheinen im Rahmen der Weihnachtsbelohnung gelten. Auch eine solche Aktion gehört nicht zum gesetzlich determinierten Aufgabenkreis der Personalvertretung und hat mit der ihr obliegenden Vertretung der Interessen der Belegschaft gegenüber dem Dienstgeber nichts zu tun. Derartige Aktivitäten sind dem DA daher untersagt.römisch eins. Nach Paragraph 2, Absatz eins, PVG hat die Personalvertretung die beruflichen, wirtschaftlichen, kulturellen und gesundheitlichen Interessen der Bediensteten „nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes“ zu wahren und zu fördern. Welche konkreten Rechte der Personalvertretung zur Wahrung der Interessen der Bediensteten zustehen, ergibt sich aus den Paragraphen 9, 12 und 14, Für die Organisation und Durchführung sozialer Aktivitäten (wie etwa Betriebsausflüge, Weihnachtsfeiern, Aktionen zur Beschaffung von Waren, aber auch Spendenaktionen) durch den DA fehlt es daher nach der ständigen Rechtsprechung der Kommission an einer gesetzlichen Grundlage (A 26-PVAK/05; Schragel, PVG Paragraph 2, Rz 10). Nichts anderes kann für die Verteilung von Geschenkgutscheinen im Rahmen der Weihnachtsbelohnung gelten. Auch eine solche Aktion gehört nicht zum gesetzlich determinierten Aufgabenkreis der Personalvertretung und hat mit der ihr obliegenden Vertretung der Interessen der Belegschaft gegenüber dem Dienstgeber nichts zu tun. Derartige Aktivitäten sind dem DA daher untersagt.

II. Das PVG und die PV-GO übertragen verschiedene Tätigkeiten der Personalvertretung einem einzelnen Mitglied eines Personalvertretungsorgans, insbesondere dem Vorsitzenden. Der Personalvertreter handelt damit insoweit für das Personalvertretungsorgan, dem er angehört, bzw. hat für dieses zu handeln, sodass die Handlungen bzw. deren Unterlassung dem Personalvertretungsorgan zuzurechnen sind und demnach der Aufsicht über dieses Personalvertretungsorgan unterliegen. Diese Zurechnung hat, wenn der Personalvertreter nach den bestehenden Vorschriften zum Handeln für das Personalvertretungsorgan berufen bzw. berechtigt war, auch zu erfolgen, wenn das Personalvertretungsorgan selbst, obwohl es erforderlich gewesen wäre, keinen Beschluss gefasst hat (A 32-PVAK/00; A 8-PVAK/01; Schragel, Kommentar zum PVG, Rz 2 zu § 41).römisch zwei. Das PVG und die PV-GO übertragen verschiedene Tätigkeiten der Personalvertretung einem einzelnen Mitglied eines Personalvertretungsorgans, insbesondere dem Vorsitzenden. Der Personalvertreter handelt damit insoweit für das Personalvertretungsorgan, dem er angehört, bzw. hat für dieses zu handeln, sodass die Handlungen bzw. deren Unterlassung dem Personalvertretungsorgan zuzurechnen sind und demnach der Aufsicht über dieses Personalvertretungsorgan unterliegen. Diese Zurechnung hat, wenn der Personalvertreter nach den bestehenden Vorschriften zum Handeln für das Personalvertretungsorgan berufen bzw. berechtigt war, auch zu erfolgen, wenn das Personalvertretungsorgan selbst, obwohl es erforderlich gewesen wäre, keinen Beschluss gefasst hat (A 32-PVAK/00; A 8-PVAK/01; Schragel, Kommentar zum PVG, Rz 2 zu Paragraph 41,).

Die Abgrenzung des Handelns für ein Personalvertretungsorgan zu Handlungen des Personalvertreters, die keine Geschäftsführungstätigkeit darstellen, hängt von den Umständen ab. Ein Personalvertreter, dem verschiedene Aufgaben für das Personalvertretungsorgan, dem er angehört, übertragen sind, darf jedenfalls nicht eigenmächtig eine Handlung in einer Weise setzen, die den Empfänger annehmen lässt, es liege ihr ein Beschluss des Personalvertretungsorgans zugrunde; der Personalvertreter darf nicht eine Formulierung wählen, die die Autorität der Personalvertretung voll zum Tragen bringen und dennoch nicht dem Personalvertretungsorgan zugerechnet werden soll. Sie muss als Geschäftsführung gelten, soll nicht der gesetzliche Auftrag, nur unter bestimmten Voraussetzungen und in bestimmter Form Recht der Personalvertretung wahrnehmen zu dürfen, unterlaufen werden können (A 32-PVAK/00; A 8-PVAK/01; Schragel, aaO).

Auf dieser Grundlage rechnet die Kommission vom Vorsitzenden von Personalvertretungsorganen unterfertigte Schriftstücke, die den Eindruck eines Handelns des Organs erwecken, dem jeweiligen Personalvertretungsorgan als Geschäftsführung zu, auch wenn ihnen kein Beschluss des Personalvertretungsorgans zugrunde lag (vgl die bei Schragel, aaO, zitierten Entscheidungen). Als entscheidend wird erachtet, ob der Vorsitzende den Eindruck erweckt hat, die Autorität der Personalvertretung bei seinem Handeln für sich in Anspruch zu nehmen.Auf dieser Grundlage rechnet die Kommission vom Vorsitzenden von Personalvertretungsorganen unterfertigte Schriftstücke, die den Eindruck eines Handelns des Organs erwecken, dem jeweiligen Personalvertretungsorgan als Geschäftsführung zu, auch wenn ihnen kein Beschluss des Personalvertretungsorgans zugrunde lag vergleiche die bei Schragel, aaO, zitierten Entscheidungen). Als entscheidend wird erachtet, ob der Vorsitzende den Eindruck erweckt hat, die Autorität der Personalvertretung bei seinem Handeln für sich in Anspruch zu nehmen.

III. Hier hat nach dem festgestellten Sachverhalt der Vorsitzende des DA in einem Gespräch mit dem Bundesminister angeregt, die Verteilung der Gutscheine im Rahmen der Weihnachtsbelohnung 2009 durch das Büro der Personalvertretung durchzuführen. Er hat dies in einer Weise getan, die beim Bundesminister den Eindruck einer „Anregung der Personalvertretung“ hinterlassen hat. Ganz offenkundig ist also der Vorsitzende bei diesem Gespräch namens der Personalvertretung aufgetreten und hat die ausnahmsweise Durchführung der Verteilungsaktion auf die beschriebene Art angeregt. Auch die dieser Anregung entsprechende Durchführung der Aktion im Büro der Personalvertretung durch einen für die Personalvertretung tätigen Bediensteten unter (zumindest teilweiser) Anwesenheit des Vorsitzenden war vor diesem Hintergrund geeignet, den Eindruck einer Verteilung der Gutscheine durch die Personalvertretung zu wecken.römisch drei. Hier hat nach dem festgestellten Sachverhalt der Vorsitzende des DA in einem Gespräch mit dem Bundesminister angeregt, die Verteilung der Gutscheine im Rahmen der Weihnachtsbelohnung 2009 durch das Büro der Personalvertretung durchzuführen. Er hat dies in einer Weise getan, die beim Bundesminister den Eindruck einer „Anregung der Personalvertretung“ hinterlassen hat. Ganz offenkundig ist also der Vorsitzende bei diesem Gespräch namens der Personalvertretung aufgetreten und hat die ausnahmsweise Durchführung der Verteilungsaktion auf die beschriebene Art angeregt. Auch die dieser Anregung entsprechende Durchführung der Aktion im Büro der Personalvertretung durch einen für die Personalvertretung tätigen Bediensteten unter (zumindest teilweiser) Anwesenheit des Vorsitzenden war vor diesem Hintergrund geeignet, den Eindruck einer Verteilung der Gutscheine durch die Personalvertretung zu wecken.

IV. Da somit der grundsätzlich zur Vertretung des DA nach außen berechtigte Vorsitzende des DA im Zusammenhang mit der hier in Rede stehenden Aktion den Eindruck eines Handelns des DA erweckt hat, ist von einem Akt der dem DA zuzurechnenden Geschäftsführung auszugehen, die eines Beschlusses des Ausschusses bedurft hätte. Dieser wurde aber überhaupt nicht mit der Angelegenheit befasst. Damit wurde den DA- Mitgliedern – insbesondere jenen der Minderheitsfraktion – die Möglichkeit genommen, auf den Umstand hinzuweisen, dass der DA zur Durchführung der Aktion aus den schon unter I. angeführten Überlegungen überhaupt nicht berechtigt war. Das dem DA als Geschäftsführung zuzurechnende Verhalten verstieß daher gegen die maßgebenden Bestimmungen des PVG.römisch vier. Da somit der grundsätzlich zur Vertretung des DA nach außen berechtigte Vorsitzende des DA im Zusammenhang mit der hier in Rede stehenden Aktion den Eindruck eines Handelns des DA erweckt hat, ist von einem Akt der dem DA zuzurechnenden Geschäftsführung auszugehen, die eines Beschlusses des Ausschusses bedurft hätte. Dieser wurde aber überhaupt nicht mit der Angelegenheit befasst. Damit wurde den DA- Mitgliedern – insbesondere jenen der Minderheitsfraktion – die Möglichkeit genommen, auf den Umstand hinzuweisen, dass der DA zur Durchführung der Aktion aus den schon unter römisch eins. angeführten Überlegungen überhaupt nicht berechtigt war. Das dem DA als Geschäftsführung zuzurechnende Verhalten verstieß daher gegen die maßgebenden Bestimmungen des PVG.

V. Der Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin und der des Drittbeschwerdeführers war somit stattzugeben. Sie sind durch die dem DA zuzurechnende Vorgangsweise des Vorsitzenden auch beschwert, weil sie als Mitglieder des Ausschusses Anspruch darauf haben, dass auch die interne Geschäftsführung des Organs, dem sie angehören, so geschieht, dass ihre Rechte nicht verletzt werden (Schragel, PVG § 41 Rz 22). Soweit die Beschwerde vom Erstbeschwerdeführer erhoben wurde, war sie allerdings zurückzuweisen, weil der Erstbeschwerdeführer zum Zeitpunkt der gegenständlichen Aktion noch nicht Mitglied des DA war und seine Beschwer daher zu verneinen ist. Dass er sich zu diesem Zeitpunkt um ein Mandat beworben hat, vermag daran nichts zu ändern.römisch fünf. Der Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin und der des Drittbeschwerdeführers war somit stattzugeben. Sie sind durch die dem DA zuzurechnende Vorgangsweise des Vorsitzenden auch beschwert, weil sie als Mitglieder des Ausschusses Anspruch darauf haben, dass auch die interne Geschäftsführung des Organs, dem sie angehören, so geschieht, dass ihre Rechte nicht verletzt werden (Schragel, PVG Paragraph 41, Rz 22). Soweit die Beschwerde vom Erstbeschwerdeführer erhoben wurde, war sie allerdings zurückzuweisen, weil der Erstbeschwerdeführer zum Zeitpunkt der gegenständlichen Aktion noch nicht Mitglied des DA war und seine Beschwer daher zu verneinen ist. Dass er sich zu diesem Zeitpunkt um ein Mandat beworben hat, vermag daran nichts zu ändern.

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2011
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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