TE Pvak 2011/1/20 A23-PVAK/10

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.01.2011
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Norm

PVG §9 Abs1
  1. PVG § 9 heute
  2. PVG § 9 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2024
  3. PVG § 9 gültig von 30.12.2022 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  4. PVG § 9 gültig von 24.12.2020 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 224/2021
  5. PVG § 9 gültig von 24.12.2020 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  6. PVG § 9 gültig von 01.09.2020 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 224/2021
  7. PVG § 9 gültig von 09.07.2019 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  8. PVG § 9 gültig von 01.01.2019 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  9. PVG § 9 gültig von 23.12.2018 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  10. PVG § 9 gültig von 01.08.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  11. PVG § 9 gültig von 25.05.2018 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  12. PVG § 9 gültig von 29.12.2012 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  13. PVG § 9 gültig von 31.12.2009 bis 28.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  14. PVG § 9 gültig von 19.08.2009 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  15. PVG § 9 gültig von 01.07.2007 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  16. PVG § 9 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  17. PVG § 9 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  18. PVG § 9 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  19. PVG § 9 gültig von 01.06.1999 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/1999
  20. PVG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.05.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999
  21. PVG § 9 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  22. PVG § 9 gültig von 01.05.1995 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  23. PVG § 9 gültig von 01.04.1992 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  24. PVG § 9 gültig von 27.11.1991 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  25. PVG § 9 gültig von 27.11.1991 bis 26.11.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 85/1989
  26. PVG § 9 gültig von 01.09.1991 bis 26.11.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  27. PVG § 9 gültig von 01.01.1990 bis 31.08.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 85/1989
  28. PVG § 9 gültig von 19.03.1988 bis 18.03.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1988
  29. PVG § 9 gültig von 17.07.1987 bis 31.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  30. PVG § 9 gültig von 05.03.1983 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 138/1983

Text

Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat durch ihre richterlichen Mitglieder Dr. SPENLING (Vorsitzender), Dr. VEITH und Dr. HRADIL-MIHELJAK, Dr. PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers sowie Mag. HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmer über die Beschwerde der A. und des B. gegen den Dienststellenausschuss *** (in der Folge: Dienststellenausschuss) entschieden:

A) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben.

Gemäß § 41 Abs 1 und 2 PVG wird festgestellt, dass die dem Dienststellenausschuss zuzurechnende Geschäftsführung des Vorsitzenden des Dienststellenausschusses im Zusammenhang mit der Einführung der gleitenden Dienstzeit (Zustimmung zur teilweisen Aussetzung der Gleitzeit) und im Zusammenhang mit der Mitwirkung an der Kursplanung im Bereich der 3. Kompanie der Militärstreife/Militärpolizei *** nicht dem Gesetz entspricht.Gemäß Paragraph 41, Absatz eins und 2 PVG wird festgestellt, dass die dem Dienststellenausschuss zuzurechnende Geschäftsführung des Vorsitzenden des Dienststellenausschusses im Zusammenhang mit der Einführung der gleitenden Dienstzeit (Zustimmung zur teilweisen Aussetzung der Gleitzeit) und im Zusammenhang mit der Mitwirkung an der Kursplanung im Bereich der 3. Kompanie der Militärstreife/Militärpolizei *** nicht dem Gesetz entspricht.

B) Im Übrigen wird der Beschwerde nicht Folge gegeben.

Gemäß § 41 Abs 1 und 2 PVG wird festgestellt, dass die Geschäftsführung des Dienststellenausschusses im Zusammenhang mit der Behandlung einer die Aussetzung der Gleitzeit betreffenden Unterschriftenliste der Bediensteten nicht gesetzwidrig war.Gemäß Paragraph 41, Absatz eins und 2 PVG wird festgestellt, dass die Geschäftsführung des Dienststellenausschusses im Zusammenhang mit der Behandlung einer die Aussetzung der Gleitzeit betreffenden Unterschriftenliste der Bediensteten nicht gesetzwidrig war.

Dieser Bescheid unterliegt weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungsweg.

B e g r ü n d u n g :

Die Beschwerdeführer sind Mitglieder des Dienststellenausschusses (DA), der Zweitbeschwerdeführer allerdings erst seit 19. Mai 2010.

In ihrer Beschwerde werfen sie dem Vorsitzenden vor, er habe in folgenden Fällen Bestimmungen des PVG verletzt, wobei sein Verhalten dem DA als Geschäftsführung zuzurechnen sei und die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf eine gesetzmäßige Geschäftsführung verletzt worden seien:

  1. 1)Ziffer eins
    Mit VBl 44/2010 des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport sei auch im Bereich der hier betroffenen Dienststelle die gleitende Dienstzeit eingeführt worden. Die Regelung sehe vor, dass bei Vorliegen bestimmter Gründe die Gleitzeit für einzelne Personen, Personengruppen oder Organisationselemente vorübergehend ausgesetzt werden könne. Über eine solche Aussetzung sei mit dem zuständigen Personalvertretungsorgan das Einvernehmen herzustellen. Der Kommandant der 3. Kompanie der Militärstreife/Militärpolizei *** habe die Gleitzeit teilweise ausgesetzt. Der Vorsitzende habe diesem Vorhaben des Kommandanten namens des DA zugestimmt, ohne einen entsprechenden Beschluss des DA herbeigeführt zu haben.Mit VBl 44 aus 2010, des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport sei auch im Bereich der hier betroffenen Dienststelle die gleitende Dienstzeit eingeführt worden. Die Regelung sehe vor, dass bei Vorliegen bestimmter Gründe die Gleitzeit für einzelne Personen, Personengruppen oder Organisationselemente vorübergehend ausgesetzt werden könne. Über eine solche Aussetzung sei mit dem zuständigen Personalvertretungsorgan das Einvernehmen herzustellen. Der Kommandant der 3. Kompanie der Militärstreife/Militärpolizei *** habe die Gleitzeit teilweise ausgesetzt. Der Vorsitzende habe diesem Vorhaben des Kommandanten namens des DA zugestimmt, ohne einen entsprechenden Beschluss des DA herbeigeführt zu haben.

  1. 2)Ziffer 2
    Angehörige der 3. Kompanie der Militärstreife/Militärpolizei *** seien daraufhin mit einer Unterschriftenliste an den DA herangetreten, um eine Wiederaufnahme der Verhandlungen über die Aussetzung der Gleitzeit zu erreichen. Diese Liste sei dem Zweitbeschwerdeführer übergeben worden, der sie dem Vorsitzenden mit dem ausdrücklichen Hinweis übermittelt habe, dass die Bediensteten ihre Offenlegung gegenüber dem Kommandanten nicht wünschten. Dennoch habe der Vorsitzende die Namen der auf der Liste aufscheinenden Bediensteten gegenüber dem Kommandanten offen gelegt. Dadurch habe er seine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht verletzt.

  1. 3)Ziffer 3
    Der Vorsitzende habe der für 2010 geplanten Kursbeschickung im Bereich der 3. Kompanie der Militärstreife/Militärpolizei *** zugestimmt, ohne einen Beschluss des DA über die Kursplanung eingeholt zu haben. Er habe vor der Erteilung der Zustimmung lediglich zwei seiner Fraktion angehörende Mitglieder des DA befragt, ob die geplante Kursbeschickung in Ordnung gehe.

  1. 4)Ziffer 4
    Der Vorsitzende berufe nur einmal im Monat eine Sitzung des DA ein, behandle nicht alle aus dem Postlauf ersichtlichen Geschäftsfälle und setze immer wieder gegenüber dem Dienstgeber Handlungen, die nicht durch Beschlüsse gedeckt seien. Dies lasse „gesetzwidrige Geschäftsführungshandlungen durch den DA-Vorsitzenden vermuten“.

Der Vorsitzende des DA brachte zu diesen Vorwürfen zusammengefasst Folgendes vor:

Zu 1) Er habe das Vorhaben des Kommandanten genau geprüft, habe alle Argumente (einschließlich einer anonymisierten Befragung auf Gruppenebene) berücksichtigt und auf der so gewonnenen eindeutigen Grundlage „aus Zeitgründen“ namens des Dienststellenausschusses der teilweisen Aussetzung der Gleitzeit zugestimmt. Er habe jedoch der Zustimmung hinzugefügt, dass bei Bedarf weitere Verhandlungen aufgenommen werden könnten. Ein anderes Abstimmungsergebnis (gemeint offenbar: die in Punkt 2 genannte Unterschriftenliste) sei ihm zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt gewesen. Die erste Information des DA betreffend die Einführung der Gleitzeit sei noch vor der Zustimmung zum Vorhaben des Kommandanten erfolgt. Damals sei es um die Verschiebung der Einführung der Gleitzeit vom 1.4. auf den 1.5.2010 gegangen. Nachdem der Vorsitzende der teilweisen Aussetzung der Gleitzeit zugestimmt habe, habe er in einer Sitzung des DA unter dem Tagesordnungspunkt „Allfälliges“ über alle Verhandlungen und über das Zustandekommen der Aussetzung berichtet und sich der Diskussion über die dagegen vorgebrachten Argumente gestellt. Die Mitglieder des DA hätten das Verhandlungsergebnis ohne weitere Einsprüche und ohne Antragstellung zur Kenntnis genommen.

Zu 2) Der Vorsitzende habe dem Kommandanten lediglich mitgeteilt, dass eine Liste von Bediensteten der 3. Kompanie existiere, die für weitere Verhandlungen eintreten. Er habe aber keine Namen genannt und die Liste auch nicht weitergegeben. Er habe auch nicht gesagt, dass der ganze 2. Zug unterschrieben habe, was aber möglicherweise erschließbar gewesen sei, weil ja der 1. Zug dagegen gewesen sei. Im Übrigen sei der Zweitbeschwerdeführer zum Zeitpunkt der Übergabe der Liste noch nicht DA-Mitglied gewesen.

Zu 3) Der Vorsitzende habe die Kursplanung nach bestem Wissen geprüft, sei auf alle persönlichen Argumente eingegangen und habe auf dieser Grundlage der Planung des Kommandanten – nach Durchführung eines „update“ – zugestimmt. Er habe das Ergebnis dem DA in der nächsten Sitzung vorgetragen, wo es einstimmig angenommen worden sei. Auch zu diesem Zeitpunkt sei der Zweitbeschwerdeführer noch kein DA-Mitglied gewesen. In der mündlichen Verhandlung fügte der Vorsitzende diesem Vorbringen hinzu, dass ihm – wie im Zusammenhang mit Punkt 1 – mittlerweile klar sei, dass er vor der von ihm erteilten Zustimmung einen Beschluss des DA hätte einholen müssen und dass die nachträgliche Behandlung – auch wenn sich niemand beschwere – nicht ausreiche.

Zu 4) Der Vorsitzende berufe in ausreichendem Umfang Sitzungen ein und informiere die Mitglieder auch regelmäßig über den gesamten Postein- und -auslauf, der auch in den Sitzungen behandelt werde. Zusagen oder Zustimmungen, die nicht im Akten- oder Postlauf des DA aufscheinen, gebe es nicht.

Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat dazu erwogen:

Zu 1)

Es ist nicht mehr strittig, dass der Vorsitzende der vom Kommandanten beabsichtigten teilweisen Aussetzung der Gleitzeit namens des Ausschusses – und damit dem Ausschuss als Geschäftsführung zuzurechnen – zugestimmt hat, ohne vorher eine Beschlussfassung darüber im Ausschuss herbeizuführen. Diese Vorgangsweise erweist sich – wie dem Vorsitzenden mittlerweile selbst klar ist – als nicht gesetzeskonform. Die nachträgliche Befassung des Ausschusses kann daran nichts ändern.

Dass zum Zeitpunkt der Zustimmung der Zweitbeschwerdeführer noch nicht Personalvertreter war, ändert an seiner Beschwerdelegitimation nichts, weil er auch als Bediensteter durch die Vorgangsweise des Vorsitzenden beschwert ist, die verhindert, dass alle gewählten Personalvertreter vor der gegenüber dem Kommandanten abzugebenden Erklärung des DA an der Willensbildung des Ausschusses mitwirken.

In diesem Punkt erweist sich die Beschwerde daher als berechtigt.

Zu 2)

Der Vorsitzende hat bestritten, die Unterschriftenliste oder die Namen der auf dieser Liste aufscheinenden Bediensteten gegenüber dem Kommandanten offen gelegt zu haben. Die Zweitbeschwerdeführer haben in der mündlichen Verhandlung über Befragen ihre gegenteilige Behauptung damit begründet, dass sich der Kommandant gegenüber einem anderen Offizier darüber beschwert habe, dass eine Liste aus dem DA aufgetaucht sei, auf der der gesamte 2. Zug unterschrieben habe. Daher stelle sich die Frage, woher der Kommandant diese Information haben solle, wenn nicht vom Vorsitzenden des DA. Dabei handelt es sich aber um eine angesichts des Kreises der über die Liste informierten Personen keineswegs zwingende Schlussfolgerung, die nicht ausreicht, die gegenteiligen Angaben des Vorsitzenden zu widerlegen. Die diesem Beschwerdepunkt zugrunde liegende Behauptung der Beschwerdeführer, der Vorsitzende habe seine Verschwiegenheitspflicht verletzt, ist daher nicht nachgewiesen, sodass schon deshalb die Beschwerde in diesem Punkt nicht berechtigt ist. Überlegungen, ob in diesem Zeitpunkt überhaupt von einer dem Ausschuss zuzurechnenden Geschäftsführung des Vorsitzenden die Rede sein könnte, brauchen daher nicht angestellt werden.

Zu 3)

Auch zu diesem Beschwerdepunkt ist nicht mehr strittig, dass der Vorsitzende der Kursplanung (einschließlich der Kursbeschickung) zugestimmt hat (§ 9 Abs 1 lit d PVG), ohne vorher eine Beschlussfassung des Ausschusses herbeizuführen. Insofern kann auf die bereits zum Beschwerdepunkt 1) angestellten Überlegungen verwiesen werden. Auch dem Vorsitzenden ist – wie er in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat – mittlerweile selbst klar, dass es einer vorherigen Beschlussfassung im Ausschuss bedurft hätte. Auch in diesem Punkt erweist sich daher die Beschwerde als berechtigt.Auch zu diesem Beschwerdepunkt ist nicht mehr strittig, dass der Vorsitzende der Kursplanung (einschließlich der Kursbeschickung) zugestimmt hat (Paragraph 9, Absatz eins, Litera d, PVG), ohne vorher eine Beschlussfassung des Ausschusses herbeizuführen. Insofern kann auf die bereits zum Beschwerdepunkt 1) angestellten Überlegungen verwiesen werden. Auch dem Vorsitzenden ist – wie er in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat – mittlerweile selbst klar, dass es einer vorherigen Beschlussfassung im Ausschuss bedurft hätte. Auch in diesem Punkt erweist sich daher die Beschwerde als berechtigt.

Zu 4)

In diesem Punkt liegt in Wahrheit keine gesetzmäßig ausgeführte Beschwerde vor. Das dazu erstattete Vorbringen ist allgemein gehalten und völlig unkonkret; die Beschwerdeführer selbst sprechen von der „Vermutung“ einer gesetzwidrigen Geschäftsführung. Auch nach Erörterung wurde dieses Vorbringen nicht konkretisiert, sodass es sich jeglicher Überprüfung entzieht.

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2011
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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