Norm
PVG §9 Abs1Text
Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat durch ihre richterlichen Mitglieder Dr. SPENLING (Vorsitzender), Dr. VEITH und Dr. HRADIL-MIHELJAK, Dr. PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers sowie Mag. HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmer über die Beschwerde der A. und des B. gegen den Dienststellenausschuss *** (in der Folge: Dienststellenausschuss) entschieden:
A) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben.
Gemäß § 41 Abs 1 und 2 PVG wird festgestellt, dass die dem Dienststellenausschuss zuzurechnende Geschäftsführung des Vorsitzenden des Dienststellenausschusses im Zusammenhang mit der Einführung der gleitenden Dienstzeit (Zustimmung zur teilweisen Aussetzung der Gleitzeit) und im Zusammenhang mit der Mitwirkung an der Kursplanung im Bereich der 3. Kompanie der Militärstreife/Militärpolizei *** nicht dem Gesetz entspricht.Gemäß Paragraph 41, Absatz eins und 2 PVG wird festgestellt, dass die dem Dienststellenausschuss zuzurechnende Geschäftsführung des Vorsitzenden des Dienststellenausschusses im Zusammenhang mit der Einführung der gleitenden Dienstzeit (Zustimmung zur teilweisen Aussetzung der Gleitzeit) und im Zusammenhang mit der Mitwirkung an der Kursplanung im Bereich der 3. Kompanie der Militärstreife/Militärpolizei *** nicht dem Gesetz entspricht.
B) Im Übrigen wird der Beschwerde nicht Folge gegeben.
Gemäß § 41 Abs 1 und 2 PVG wird festgestellt, dass die Geschäftsführung des Dienststellenausschusses im Zusammenhang mit der Behandlung einer die Aussetzung der Gleitzeit betreffenden Unterschriftenliste der Bediensteten nicht gesetzwidrig war.Gemäß Paragraph 41, Absatz eins und 2 PVG wird festgestellt, dass die Geschäftsführung des Dienststellenausschusses im Zusammenhang mit der Behandlung einer die Aussetzung der Gleitzeit betreffenden Unterschriftenliste der Bediensteten nicht gesetzwidrig war.
Dieser Bescheid unterliegt weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungsweg.
B e g r ü n d u n g :
Die Beschwerdeführer sind Mitglieder des Dienststellenausschusses (DA), der Zweitbeschwerdeführer allerdings erst seit 19. Mai 2010.
In ihrer Beschwerde werfen sie dem Vorsitzenden vor, er habe in folgenden Fällen Bestimmungen des PVG verletzt, wobei sein Verhalten dem DA als Geschäftsführung zuzurechnen sei und die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf eine gesetzmäßige Geschäftsführung verletzt worden seien:
Der Vorsitzende des DA brachte zu diesen Vorwürfen zusammengefasst Folgendes vor:
Zu 1) Er habe das Vorhaben des Kommandanten genau geprüft, habe alle Argumente (einschließlich einer anonymisierten Befragung auf Gruppenebene) berücksichtigt und auf der so gewonnenen eindeutigen Grundlage „aus Zeitgründen“ namens des Dienststellenausschusses der teilweisen Aussetzung der Gleitzeit zugestimmt. Er habe jedoch der Zustimmung hinzugefügt, dass bei Bedarf weitere Verhandlungen aufgenommen werden könnten. Ein anderes Abstimmungsergebnis (gemeint offenbar: die in Punkt 2 genannte Unterschriftenliste) sei ihm zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt gewesen. Die erste Information des DA betreffend die Einführung der Gleitzeit sei noch vor der Zustimmung zum Vorhaben des Kommandanten erfolgt. Damals sei es um die Verschiebung der Einführung der Gleitzeit vom 1.4. auf den 1.5.2010 gegangen. Nachdem der Vorsitzende der teilweisen Aussetzung der Gleitzeit zugestimmt habe, habe er in einer Sitzung des DA unter dem Tagesordnungspunkt „Allfälliges“ über alle Verhandlungen und über das Zustandekommen der Aussetzung berichtet und sich der Diskussion über die dagegen vorgebrachten Argumente gestellt. Die Mitglieder des DA hätten das Verhandlungsergebnis ohne weitere Einsprüche und ohne Antragstellung zur Kenntnis genommen.
Zu 2) Der Vorsitzende habe dem Kommandanten lediglich mitgeteilt, dass eine Liste von Bediensteten der 3. Kompanie existiere, die für weitere Verhandlungen eintreten. Er habe aber keine Namen genannt und die Liste auch nicht weitergegeben. Er habe auch nicht gesagt, dass der ganze 2. Zug unterschrieben habe, was aber möglicherweise erschließbar gewesen sei, weil ja der 1. Zug dagegen gewesen sei. Im Übrigen sei der Zweitbeschwerdeführer zum Zeitpunkt der Übergabe der Liste noch nicht DA-Mitglied gewesen.
Zu 3) Der Vorsitzende habe die Kursplanung nach bestem Wissen geprüft, sei auf alle persönlichen Argumente eingegangen und habe auf dieser Grundlage der Planung des Kommandanten – nach Durchführung eines „update“ – zugestimmt. Er habe das Ergebnis dem DA in der nächsten Sitzung vorgetragen, wo es einstimmig angenommen worden sei. Auch zu diesem Zeitpunkt sei der Zweitbeschwerdeführer noch kein DA-Mitglied gewesen. In der mündlichen Verhandlung fügte der Vorsitzende diesem Vorbringen hinzu, dass ihm – wie im Zusammenhang mit Punkt 1 – mittlerweile klar sei, dass er vor der von ihm erteilten Zustimmung einen Beschluss des DA hätte einholen müssen und dass die nachträgliche Behandlung – auch wenn sich niemand beschwere – nicht ausreiche.
Zu 4) Der Vorsitzende berufe in ausreichendem Umfang Sitzungen ein und informiere die Mitglieder auch regelmäßig über den gesamten Postein- und -auslauf, der auch in den Sitzungen behandelt werde. Zusagen oder Zustimmungen, die nicht im Akten- oder Postlauf des DA aufscheinen, gebe es nicht.
Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat dazu erwogen:
Zu 1)
Es ist nicht mehr strittig, dass der Vorsitzende der vom Kommandanten beabsichtigten teilweisen Aussetzung der Gleitzeit namens des Ausschusses – und damit dem Ausschuss als Geschäftsführung zuzurechnen – zugestimmt hat, ohne vorher eine Beschlussfassung darüber im Ausschuss herbeizuführen. Diese Vorgangsweise erweist sich – wie dem Vorsitzenden mittlerweile selbst klar ist – als nicht gesetzeskonform. Die nachträgliche Befassung des Ausschusses kann daran nichts ändern.
Dass zum Zeitpunkt der Zustimmung der Zweitbeschwerdeführer noch nicht Personalvertreter war, ändert an seiner Beschwerdelegitimation nichts, weil er auch als Bediensteter durch die Vorgangsweise des Vorsitzenden beschwert ist, die verhindert, dass alle gewählten Personalvertreter vor der gegenüber dem Kommandanten abzugebenden Erklärung des DA an der Willensbildung des Ausschusses mitwirken.
In diesem Punkt erweist sich die Beschwerde daher als berechtigt.
Zu 2)
Der Vorsitzende hat bestritten, die Unterschriftenliste oder die Namen der auf dieser Liste aufscheinenden Bediensteten gegenüber dem Kommandanten offen gelegt zu haben. Die Zweitbeschwerdeführer haben in der mündlichen Verhandlung über Befragen ihre gegenteilige Behauptung damit begründet, dass sich der Kommandant gegenüber einem anderen Offizier darüber beschwert habe, dass eine Liste aus dem DA aufgetaucht sei, auf der der gesamte 2. Zug unterschrieben habe. Daher stelle sich die Frage, woher der Kommandant diese Information haben solle, wenn nicht vom Vorsitzenden des DA. Dabei handelt es sich aber um eine angesichts des Kreises der über die Liste informierten Personen keineswegs zwingende Schlussfolgerung, die nicht ausreicht, die gegenteiligen Angaben des Vorsitzenden zu widerlegen. Die diesem Beschwerdepunkt zugrunde liegende Behauptung der Beschwerdeführer, der Vorsitzende habe seine Verschwiegenheitspflicht verletzt, ist daher nicht nachgewiesen, sodass schon deshalb die Beschwerde in diesem Punkt nicht berechtigt ist. Überlegungen, ob in diesem Zeitpunkt überhaupt von einer dem Ausschuss zuzurechnenden Geschäftsführung des Vorsitzenden die Rede sein könnte, brauchen daher nicht angestellt werden.
Zu 3)
Auch zu diesem Beschwerdepunkt ist nicht mehr strittig, dass der Vorsitzende der Kursplanung (einschließlich der Kursbeschickung) zugestimmt hat (§ 9 Abs 1 lit d PVG), ohne vorher eine Beschlussfassung des Ausschusses herbeizuführen. Insofern kann auf die bereits zum Beschwerdepunkt 1) angestellten Überlegungen verwiesen werden. Auch dem Vorsitzenden ist – wie er in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat – mittlerweile selbst klar, dass es einer vorherigen Beschlussfassung im Ausschuss bedurft hätte. Auch in diesem Punkt erweist sich daher die Beschwerde als berechtigt.Auch zu diesem Beschwerdepunkt ist nicht mehr strittig, dass der Vorsitzende der Kursplanung (einschließlich der Kursbeschickung) zugestimmt hat (Paragraph 9, Absatz eins, Litera d, PVG), ohne vorher eine Beschlussfassung des Ausschusses herbeizuführen. Insofern kann auf die bereits zum Beschwerdepunkt 1) angestellten Überlegungen verwiesen werden. Auch dem Vorsitzenden ist – wie er in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat – mittlerweile selbst klar, dass es einer vorherigen Beschlussfassung im Ausschuss bedurft hätte. Auch in diesem Punkt erweist sich daher die Beschwerde als berechtigt.
Zu 4)
In diesem Punkt liegt in Wahrheit keine gesetzmäßig ausgeführte Beschwerde vor. Das dazu erstattete Vorbringen ist allgemein gehalten und völlig unkonkret; die Beschwerdeführer selbst sprechen von der „Vermutung“ einer gesetzwidrigen Geschäftsführung. Auch nach Erörterung wurde dieses Vorbringen nicht konkretisiert, sodass es sich jeglicher Überprüfung entzieht.
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2011