RS Pvak 2011/1/20 A13-PVAK/10

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.01.2011
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Norm

PVG §2
PVG §22 Abs3
  1. PVG § 2 heute
  2. PVG § 2 gültig ab 19.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  3. PVG § 2 gültig von 17.07.1987 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  4. PVG § 2 gültig von 06.08.1971 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 284/1971
  1. PVG § 22 heute
  2. PVG § 22 gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. PVG § 22 gültig von 01.09.2014 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2014
  4. PVG § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2013
  5. PVG § 22 gültig von 31.12.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  6. PVG § 22 gültig von 19.08.2009 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  7. PVG § 22 gültig von 24.07.1999 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  8. PVG § 22 gültig von 01.04.1992 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  9. PVG § 22 gültig von 17.07.1987 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  10. PVG § 22 gültig von 09.07.1975 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 363/1975

Schlagworte

Geschäftsführung, Verhinderung eines Mitgliedes, unmittelbare Betroffenheit, Befangenheit, Verteilung von Nachtdiensten

Rechtssatz

Soweit die Personalvertreter nur auch ihre eigenen Interessen im Rahmen der Vertretung der Interessen der Gesamtheit der Bediensteten oder eines Teils von ihnen mitvertreten, erfüllen sie Aufgaben, zu denen sie berufen sind, und können daher hievon nicht ausgeschlossen sein. Bevorzugt sich dabei ein Personalvertreter in gesetzwidriger Weise, kann sich der davon betroffene Bedienstete mit einer Beschwerde an die PVAK zur Wehr setzen. Ist hingegen ein Personalvertreter allein unmittelbar Betroffener in einer zur Beschlussfassung stehenden Angelegenheit, sodass durch diese persönlichen Umstände eine objektive und sachliche Entscheidung nicht erwartet werden kann, ist er von der Mitwirkung an der Geschäftsführung des Organs, dem er angehört, ausgeschlossen und daher an der Ausübung seiner Funktion gemäß § 22 Abs 3 PVG verhindert (Schragel, PVG, § 22 Rz 29). Bei der Einteilung von Mehrdienstleistungen – nichts anderes gilt für die Verteilung von Nachtdiensten – sind jeweils die Interessen der Gesamtheit der Bediensteten oder zumindest eines erheblichen Teils der Bediensteten berührt und gegeneinander abzuwägen. Natürlich werden dabei auch die eigenen Interessen der DA-Mitglieder mit berührt; es ist aber doch nicht jene unmittelbare Betroffenheit Einzelner gegeben, die allein die Mitwirkung von Personalvertretern bei der Beschlussfassung ausschließen kann (Schragel, PVG § 22 Rz 29).Soweit die Personalvertreter nur auch ihre eigenen Interessen im Rahmen der Vertretung der Interessen der Gesamtheit der Bediensteten oder eines Teils von ihnen mitvertreten, erfüllen sie Aufgaben, zu denen sie berufen sind, und können daher hievon nicht ausgeschlossen sein. Bevorzugt sich dabei ein Personalvertreter in gesetzwidriger Weise, kann sich der davon betroffene Bedienstete mit einer Beschwerde an die PVAK zur Wehr setzen. Ist hingegen ein Personalvertreter allein unmittelbar Betroffener in einer zur Beschlussfassung stehenden Angelegenheit, sodass durch diese persönlichen Umstände eine objektive und sachliche Entscheidung nicht erwartet werden kann, ist er von der Mitwirkung an der Geschäftsführung des Organs, dem er angehört, ausgeschlossen und daher an der Ausübung seiner Funktion gemäß Paragraph 22, Absatz 3, PVG verhindert (Schragel, PVG, Paragraph 22, Rz 29). Bei der Einteilung von Mehrdienstleistungen – nichts anderes gilt für die Verteilung von Nachtdiensten – sind jeweils die Interessen der Gesamtheit der Bediensteten oder zumindest eines erheblichen Teils der Bediensteten berührt und gegeneinander abzuwägen. Natürlich werden dabei auch die eigenen Interessen der DA-Mitglieder mit berührt; es ist aber doch nicht jene unmittelbare Betroffenheit Einzelner gegeben, die allein die Mitwirkung von Personalvertretern bei der Beschlussfassung ausschließen kann (Schragel, PVG Paragraph 22, Rz 29).

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2011
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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