Norm
PVG §2Schlagworte
Geschäftsführung, Verhinderung eines Mitgliedes, unmittelbare Betroffenheit, Befangenheit, Verteilung von NachtdienstenRechtssatz
Soweit die Personalvertreter nur auch ihre eigenen Interessen im Rahmen der Vertretung der Interessen der Gesamtheit der Bediensteten oder eines Teils von ihnen mitvertreten, erfüllen sie Aufgaben, zu denen sie berufen sind, und können daher hievon nicht ausgeschlossen sein. Bevorzugt sich dabei ein Personalvertreter in gesetzwidriger Weise, kann sich der davon betroffene Bedienstete mit einer Beschwerde an die PVAK zur Wehr setzen. Ist hingegen ein Personalvertreter allein unmittelbar Betroffener in einer zur Beschlussfassung stehenden Angelegenheit, sodass durch diese persönlichen Umstände eine objektive und sachliche Entscheidung nicht erwartet werden kann, ist er von der Mitwirkung an der Geschäftsführung des Organs, dem er angehört, ausgeschlossen und daher an der Ausübung seiner Funktion gemäß § 22 Abs 3 PVG verhindert (Schragel, PVG, § 22 Rz 29). Bei der Einteilung von Mehrdienstleistungen – nichts anderes gilt für die Verteilung von Nachtdiensten – sind jeweils die Interessen der Gesamtheit der Bediensteten oder zumindest eines erheblichen Teils der Bediensteten berührt und gegeneinander abzuwägen. Natürlich werden dabei auch die eigenen Interessen der DA-Mitglieder mit berührt; es ist aber doch nicht jene unmittelbare Betroffenheit Einzelner gegeben, die allein die Mitwirkung von Personalvertretern bei der Beschlussfassung ausschließen kann (Schragel, PVG § 22 Rz 29).Soweit die Personalvertreter nur auch ihre eigenen Interessen im Rahmen der Vertretung der Interessen der Gesamtheit der Bediensteten oder eines Teils von ihnen mitvertreten, erfüllen sie Aufgaben, zu denen sie berufen sind, und können daher hievon nicht ausgeschlossen sein. Bevorzugt sich dabei ein Personalvertreter in gesetzwidriger Weise, kann sich der davon betroffene Bedienstete mit einer Beschwerde an die PVAK zur Wehr setzen. Ist hingegen ein Personalvertreter allein unmittelbar Betroffener in einer zur Beschlussfassung stehenden Angelegenheit, sodass durch diese persönlichen Umstände eine objektive und sachliche Entscheidung nicht erwartet werden kann, ist er von der Mitwirkung an der Geschäftsführung des Organs, dem er angehört, ausgeschlossen und daher an der Ausübung seiner Funktion gemäß Paragraph 22, Absatz 3, PVG verhindert (Schragel, PVG, Paragraph 22, Rz 29). Bei der Einteilung von Mehrdienstleistungen – nichts anderes gilt für die Verteilung von Nachtdiensten – sind jeweils die Interessen der Gesamtheit der Bediensteten oder zumindest eines erheblichen Teils der Bediensteten berührt und gegeneinander abzuwägen. Natürlich werden dabei auch die eigenen Interessen der DA-Mitglieder mit berührt; es ist aber doch nicht jene unmittelbare Betroffenheit Einzelner gegeben, die allein die Mitwirkung von Personalvertretern bei der Beschlussfassung ausschließen kann (Schragel, PVG Paragraph 22, Rz 29).
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2011