RS Pvak 2011/1/20 A13-PVAK/10

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.01.2011
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Norm

PVG §22 Abs3
  1. PVG § 22 heute
  2. PVG § 22 gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. PVG § 22 gültig von 01.09.2014 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2014
  4. PVG § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2013
  5. PVG § 22 gültig von 31.12.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  6. PVG § 22 gültig von 19.08.2009 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  7. PVG § 22 gültig von 24.07.1999 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  8. PVG § 22 gültig von 01.04.1992 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  9. PVG § 22 gültig von 17.07.1987 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  10. PVG § 22 gültig von 09.07.1975 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 363/1975

Schlagworte

Geschäftsführung, Verhinderung eines Mitgliedes, Veranlassung der Vertretung durch verhindertes Mitglied

Rechtssatz

Der Ausdruck „vertreten lassen“ in § 22 Abs 3 zweiter Satz PVG lässt keine Zweifel daran, dass nur der verhinderte Personalvertreter – allerdings unter Bindung an den Kreis der Kandidaten des Wahlvorschlags, dem er angehört - zu bestimmen hat, wer ihn vertreten soll. Das Wort „kann“ stellt darüber hinaus klar, dass es im Gutdünken, zumindest aber im Ermessen des verhinderten Personalvertreters liegt, ob er sich überhaupt vertreten lässt; er kann also auch auf seine Vertretung verzichten. Ein Personalvertreter, der von der Teilnahme an der Beschlussfassung ausgeschlossen ist, ist daher dennoch von der Sitzung zu verständigen und nur darauf hinzuweisen, dass er für einen – oder den einzigen – Tagesordnungspunkt der einberufenen Sitzung von der Teilnahme an Beratung und Abstimmung ausgeschlossen ist und sich daher durch ein Ersatzmitglied vertreten lassen kann (Schragel, PVG, § 22 Rz 32). Auch gegen diese Grundsätze hat der stellvertretende Vorsitzende, der bei der Beiziehung von Ersatzmitgliedern nach eigenem Gutdünken vorgegangen ist und die von ihm ausgeschlossenen Mitglieder vor der Beschlussfassung nicht verständigte, verstoßen.Der Ausdruck „vertreten lassen“ in Paragraph 22, Absatz 3, zweiter Satz PVG lässt keine Zweifel daran, dass nur der verhinderte Personalvertreter – allerdings unter Bindung an den Kreis der Kandidaten des Wahlvorschlags, dem er angehört - zu bestimmen hat, wer ihn vertreten soll. Das Wort „kann“ stellt darüber hinaus klar, dass es im Gutdünken, zumindest aber im Ermessen des verhinderten Personalvertreters liegt, ob er sich überhaupt vertreten lässt; er kann also auch auf seine Vertretung verzichten. Ein Personalvertreter, der von der Teilnahme an der Beschlussfassung ausgeschlossen ist, ist daher dennoch von der Sitzung zu verständigen und nur darauf hinzuweisen, dass er für einen – oder den einzigen – Tagesordnungspunkt der einberufenen Sitzung von der Teilnahme an Beratung und Abstimmung ausgeschlossen ist und sich daher durch ein Ersatzmitglied vertreten lassen kann (Schragel, PVG, Paragraph 22, Rz 32). Auch gegen diese Grundsätze hat der stellvertretende Vorsitzende, der bei der Beiziehung von Ersatzmitgliedern nach eigenem Gutdünken vorgegangen ist und die von ihm ausgeschlossenen Mitglieder vor der Beschlussfassung nicht verständigte, verstoßen.

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2011
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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