Norm
PVG §22 Abs3Schlagworte
Geschäftsführung, Verhinderung eines Mitgliedes, Veranlassung der Vertretung durch verhindertes MitgliedRechtssatz
Der Ausdruck „vertreten lassen“ in § 22 Abs 3 zweiter Satz PVG lässt keine Zweifel daran, dass nur der verhinderte Personalvertreter – allerdings unter Bindung an den Kreis der Kandidaten des Wahlvorschlags, dem er angehört - zu bestimmen hat, wer ihn vertreten soll. Das Wort „kann“ stellt darüber hinaus klar, dass es im Gutdünken, zumindest aber im Ermessen des verhinderten Personalvertreters liegt, ob er sich überhaupt vertreten lässt; er kann also auch auf seine Vertretung verzichten. Ein Personalvertreter, der von der Teilnahme an der Beschlussfassung ausgeschlossen ist, ist daher dennoch von der Sitzung zu verständigen und nur darauf hinzuweisen, dass er für einen – oder den einzigen – Tagesordnungspunkt der einberufenen Sitzung von der Teilnahme an Beratung und Abstimmung ausgeschlossen ist und sich daher durch ein Ersatzmitglied vertreten lassen kann (Schragel, PVG, § 22 Rz 32). Auch gegen diese Grundsätze hat der stellvertretende Vorsitzende, der bei der Beiziehung von Ersatzmitgliedern nach eigenem Gutdünken vorgegangen ist und die von ihm ausgeschlossenen Mitglieder vor der Beschlussfassung nicht verständigte, verstoßen.Der Ausdruck „vertreten lassen“ in Paragraph 22, Absatz 3, zweiter Satz PVG lässt keine Zweifel daran, dass nur der verhinderte Personalvertreter – allerdings unter Bindung an den Kreis der Kandidaten des Wahlvorschlags, dem er angehört - zu bestimmen hat, wer ihn vertreten soll. Das Wort „kann“ stellt darüber hinaus klar, dass es im Gutdünken, zumindest aber im Ermessen des verhinderten Personalvertreters liegt, ob er sich überhaupt vertreten lässt; er kann also auch auf seine Vertretung verzichten. Ein Personalvertreter, der von der Teilnahme an der Beschlussfassung ausgeschlossen ist, ist daher dennoch von der Sitzung zu verständigen und nur darauf hinzuweisen, dass er für einen – oder den einzigen – Tagesordnungspunkt der einberufenen Sitzung von der Teilnahme an Beratung und Abstimmung ausgeschlossen ist und sich daher durch ein Ersatzmitglied vertreten lassen kann (Schragel, PVG, Paragraph 22, Rz 32). Auch gegen diese Grundsätze hat der stellvertretende Vorsitzende, der bei der Beiziehung von Ersatzmitgliedern nach eigenem Gutdünken vorgegangen ist und die von ihm ausgeschlossenen Mitglieder vor der Beschlussfassung nicht verständigte, verstoßen.
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2011