TE Pvak 2011/1/20 A13-PVAK/10

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.01.2011
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Norm

PVG §2
PVG §22 Abs3
  1. PVG § 2 heute
  2. PVG § 2 gültig ab 19.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  3. PVG § 2 gültig von 17.07.1987 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  4. PVG § 2 gültig von 06.08.1971 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 284/1971
  1. PVG § 22 heute
  2. PVG § 22 gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. PVG § 22 gültig von 01.09.2014 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2014
  4. PVG § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2013
  5. PVG § 22 gültig von 31.12.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  6. PVG § 22 gültig von 19.08.2009 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  7. PVG § 22 gültig von 24.07.1999 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  8. PVG § 22 gültig von 01.04.1992 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  9. PVG § 22 gültig von 17.07.1987 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  10. PVG § 22 gültig von 09.07.1975 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 363/1975

Text

Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat durch ihre richterlichen Mitglieder Dr. SPENLING (Vorsitzender), Dr. VEITH und Dr. HRADIL-MIHELJAK, Dr. PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers sowie Mag. HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmer über die Beschwerde des *** gegen den Dienststellenausschuss *** (in der Folge: Dienststellenausschuss) entschieden:

Der Beschwerde wird Folge gegeben.

Gemäß § 41 Abs 1 und 2 PVG wird festgestellt, dass der Beschluss des Dienststellenausschusses vom 19. April 2010 betreffend die Neuregelung der Aufteilung von Nachtdienststunden in der Außenstelle A. gesetzwidrig ist.Gemäß Paragraph 41, Absatz eins und 2 PVG wird festgestellt, dass der Beschluss des Dienststellenausschusses vom 19. April 2010 betreffend die Neuregelung der Aufteilung von Nachtdienststunden in der Außenstelle A. gesetzwidrig ist.

Der genannte Beschluss wird aufgehoben.

Dieser Bescheid unterliegt weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungsweg.

B e g r ü n d u n g :

Der Beschwerdeführer ist Mitglied des Dienststellenausschusses (DA).

Im April 2010 gab es im Bereich der betroffenen Dienststelle Auffassungsunterschiede unter den Bediensteten, die ihre Ursache darin fanden, dass die Bediensteten der Außenstelle A. auf Grund hier nicht maßgebender Umstände eine unüblich hohe Anzahl von Nachtdiensten zu verrichten hatten. Dies wurde von Teilen der Bediensteten als „Verzerrung der gerechten Aufteilung von Nachtdiensten“ (und damit auch der Verdienstmöglichkeiten [vgl das e-mail des stellvertretenden Vorsitzenden vom 19.4.2010] gewertet.

Am 19.4.2010 befand sich der Vorsitzende des DA im Krankenstand. Sein Stellvertreter, der der zweitstärksten Fraktion im DA angehört, führte an diesem Tag als Vorsitzender einen telefonischen Beschluss zu diesem Thema herbei, mit dem vom Leiter der Justizanstalt *** eine gerechte Anordnung der Aufteilung der Nachtdienstposten eingefordert wurde. An der Beschlussfassung wurden die beiden von der Mehrheitsfraktion gestellten gewählten (Haupt-)Mitglieder des DA nicht beteiligt. Der stellvertretende Vorsitzende begründete gegenüber dem Beschwerdeführer nachträglich dessen Ausschluss von der Beschlussfassung damit, dass er den Beschwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zur Außenstelle A. als befangen erachte. Er zog der Beschlussfassung lediglich ein Ersatzmitglied der Mehrheitsfraktion bei. Die beiden nicht beigezogenen (Haupt-)Mitglieder wurden vorher von der Beschlussfassung nicht informiert. Erst nachträglich teilte der stellvertretende Vorsitzende dem Beschwerdeführer die bereits erfolgte telefonische Beschlussfassung mit.

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch diese Vorgangsweise, die ihn in seinen Rechten als Personalvertreter beschnitten habe, als beschwert.

Der zur Stellungnahme aufgeforderte DA legte durch seinen Vorsitzenden zwar die bezughabenden Unterlagen vor, nahm aber inhaltlich nicht Stellung.

Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat dazu erwogen:

Der den Gegenstand des Verfahrens bildende Beschluss vom 19.4.2010 ist gesetzwidrig.

I. § 22 Abs 4 PVG und die §§ 11 bis 13 PVGO lassen in ihrem Zusammenhalt keinen Zweifel daran offen, dass Beschlüsse nur über formelle Abstimmung in einer Sitzung nach ordnungsgemäß durchgeführter Debatte gesetzmäßig zustande kommen können. Die bloße Kontaktaufnahme des Vorsitzenden mit den übrigen Ausschussmitgliedern genügt selbst dann nicht, wenn sich kein Mitglied in einer formellen Sitzung gegen die beabsichtigte Geschäftsführung ausgesprochen hätte (Schragel, PVG, § 22 Rz 42). Schon deshalb erweist sich der vorliegende Beschluss des DA, der im telefonischen Weg gefasst wurde, als gesetzwidrig.römisch eins. Paragraph 22, Absatz 4, PVG und die Paragraphen 11 bis 13 PVGO lassen in ihrem Zusammenhalt keinen Zweifel daran offen, dass Beschlüsse nur über formelle Abstimmung in einer Sitzung nach ordnungsgemäß durchgeführter Debatte gesetzmäßig zustande kommen können. Die bloße Kontaktaufnahme des Vorsitzenden mit den übrigen Ausschussmitgliedern genügt selbst dann nicht, wenn sich kein Mitglied in einer formellen Sitzung gegen die beabsichtigte Geschäftsführung ausgesprochen hätte (Schragel, PVG, Paragraph 22, Rz 42). Schon deshalb erweist sich der vorliegende Beschluss des DA, der im telefonischen Weg gefasst wurde, als gesetzwidrig.

II. Zudem war der DA bei der Fassung des inkriminierten Beschlusses nicht gesetzmäßig besetzt. Die Vorgangsweise des stellvertretenden Vorsitzenden, den Beschwerdeführer, der in der Außenstelle A. tätig ist, nicht der Beschlussfassung zuzuziehen und statt dessen nach eigenem Gutdünken ein Ersatzmitglied beizuziehen, war aus mehrfachen Gründen gesetzwidrig.römisch zwei. Zudem war der DA bei der Fassung des inkriminierten Beschlusses nicht gesetzmäßig besetzt. Die Vorgangsweise des stellvertretenden Vorsitzenden, den Beschwerdeführer, der in der Außenstelle A. tätig ist, nicht der Beschlussfassung zuzuziehen und statt dessen nach eigenem Gutdünken ein Ersatzmitglied beizuziehen, war aus mehrfachen Gründen gesetzwidrig.

II.1. Zum einen ist eine Befangenheit des Beschwerdeführers zu verneinen. Zwar ist es ein selbstverständlicher Grundsatz jedes rechtsstaatlichen Verfahrens, dass niemand in eigener Sache entscheiden darf. Im Personalvertretungsrecht muss allerdings differenziert werden: Aufgabe der Personalvertretung ist es gerade, unter Beachtung der Grundsätze des § 2 Abs 1 zweiter Satz und des § 2 Abs 2 PVG die beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Interessen der von ihr vertretenen Bediensteten zu wahren und zu fördern. Hiezu gehören selbstverständlich auch die Interessen der Personalvertreter selbst, die ja aus dem Kreis der zum Personalvertretungsorgan wahlberechtigten Bediensteten stammen müssen. Soweit die Personalvertreter nur auch ihre eigenen Interessen im Rahmen der Vertretung der Interessen der Gesamtheit der Bediensteten oder eines Teils von ihnen mitvertreten, erfüllen sie Aufgaben, zu denen sie berufen sind, und können daher hievon nicht ausgeschlossen sein. Bevorzugt sich dabei ein Personalvertreter in gesetzwidriger Weise, kann sich der davon betroffene Bedienstete mit einer Beschwerde an die Personalvertretungs-Aufsichtskommission zur Wehr setzen. Ist hingegen ein Personalvertreter allein unmittelbar Betroffener in einer zur Beschlussfassung stehenden Angelegenheit, sodass durch diese persönlichen Umstände eine objektive und sachliche Entscheidung nicht erwartet werden kann, ist er von der Mitwirkung an der Geschäftsführung des Organs, dem er angehört, ausgeschlossen und daher an der Ausübung seiner Funktion gemäß § 22 Abs 3 PVG verhindert (Schragel, PVG, § 22 Rz 29).römisch zwei.1. Zum einen ist eine Befangenheit des Beschwerdeführers zu verneinen. Zwar ist es ein selbstverständlicher Grundsatz jedes rechtsstaatlichen Verfahrens, dass niemand in eigener Sache entscheiden darf. Im Personalvertretungsrecht muss allerdings differenziert werden: Aufgabe der Personalvertretung ist es gerade, unter Beachtung der Grundsätze des Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Satz und des Paragraph 2, Absatz 2, PVG die beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Interessen der von ihr vertretenen Bediensteten zu wahren und zu fördern. Hiezu gehören selbstverständlich auch die Interessen der Personalvertreter selbst, die ja aus dem Kreis der zum Personalvertretungsorgan wahlberechtigten Bediensteten stammen müssen. Soweit die Personalvertreter nur auch ihre eigenen Interessen im Rahmen der Vertretung der Interessen der Gesamtheit der Bediensteten oder eines Teils von ihnen mitvertreten, erfüllen sie Aufgaben, zu denen sie berufen sind, und können daher hievon nicht ausgeschlossen sein. Bevorzugt sich dabei ein Personalvertreter in gesetzwidriger Weise, kann sich der davon betroffene Bedienstete mit einer Beschwerde an die Personalvertretungs-Aufsichtskommission zur Wehr setzen. Ist hingegen ein Personalvertreter allein unmittelbar Betroffener in einer zur Beschlussfassung stehenden Angelegenheit, sodass durch diese persönlichen Umstände eine objektive und sachliche Entscheidung nicht erwartet werden kann, ist er von der Mitwirkung an der Geschäftsführung des Organs, dem er angehört, ausgeschlossen und daher an der Ausübung seiner Funktion gemäß Paragraph 22, Absatz 3, PVG verhindert (Schragel, PVG, Paragraph 22, Rz 29).

Von der Mitwirkung an der Beschlussfassung ausgeschlossen ist daher etwa ein Personalvertreter, wenn über die Zustimmung zu seiner Kündigung oder Entlassung oder darüber entschieden wird, ob er dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen wird. Unmittelbar betroffen ist auch ein Personalvertreter, der selbst Bewerber um eine Planstelle ist, über deren Besetzung beraten und abgestimmt werden soll bzw. der sich um die Teilnahme an einer Ausbildung bewirbt oder etwa die Gewährung eines Vorschusses beantragt hat (Schragel, PVG, § 22 Rz 29 mit weiteren Beispielen).Von der Mitwirkung an der Beschlussfassung ausgeschlossen ist daher etwa ein Personalvertreter, wenn über die Zustimmung zu seiner Kündigung oder Entlassung oder darüber entschieden wird, ob er dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen wird. Unmittelbar betroffen ist auch ein Personalvertreter, der selbst Bewerber um eine Planstelle ist, über deren Besetzung beraten und abgestimmt werden soll bzw. der sich um die Teilnahme an einer Ausbildung bewirbt oder etwa die Gewährung eines Vorschusses beantragt hat (Schragel, PVG, Paragraph 22, Rz 29 mit weiteren Beispielen).

Bei der Einteilung von Mehrdienstleistungen hingegen – nichts anderes gilt für die Verteilung von Nachtdiensten – sind jeweils die Interessen der Gesamtheit der Bediensteten oder zumindest eines erheblichen Teils der Bediensteten berührt und gegeneinander abzuwägen. Natürlich werden dabei auch die eigenen Interessen der DA-Mitglieder mit berührt; es ist aber doch nicht jene unmittelbare Betroffenheit Einzelner gegeben, die allein die Mitwirkung von Personalvertretern bei der Beschlussfassung ausschließen kann (Schragel, PVG § 22 Rz 29).Bei der Einteilung von Mehrdienstleistungen hingegen – nichts anderes gilt für die Verteilung von Nachtdiensten – sind jeweils die Interessen der Gesamtheit der Bediensteten oder zumindest eines erheblichen Teils der Bediensteten berührt und gegeneinander abzuwägen. Natürlich werden dabei auch die eigenen Interessen der DA-Mitglieder mit berührt; es ist aber doch nicht jene unmittelbare Betroffenheit Einzelner gegeben, die allein die Mitwirkung von Personalvertretern bei der Beschlussfassung ausschließen kann (Schragel, PVG Paragraph 22, Rz 29).

Vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass hier von einer Befangenheit des Beschwerdeführers nicht die Rede sein kann. Geht es – wie hier – um die Frage der Verteilung von Nachtdiensten auf die Bediensteten der verschiedenen Teile einer Dienststelle, sind ja in Wahrheit alle Bediensteten betroffen, sodass – wollte man dem Standpunkt des stellvertretenden Vorsitzenden folgen – alle Mitglieder des DA befangen wären. Keinesfalls kann es angehen, dass in einem solchen Fall die in einem Teil der Dienststelle tätigen Personalvertreter jene DA-Mitglieder, die zu einem ihrer Ansicht nach bevorzugten anderen Teil gehören, von der Beschlussfassung ausschließen und damit allein aus ihrer Sicht über den Konflikt entscheiden.

Der inkriminierte Beschluss ist daher auch deshalb gesetzwidrig, weil der DA bei seiner Fassung nicht gesetzmäßig besetzt war.

II.2. Im Übrigen wäre die vom stellvertretenden Vorsitzenden gewählte Vorgangsweise auch im Fall der Bejahung einer Befangenheit des Beschwerdeführers gesetzwidrig.römisch zwei.2. Im Übrigen wäre die vom stellvertretenden Vorsitzenden gewählte Vorgangsweise auch im Fall der Bejahung einer Befangenheit des Beschwerdeführers gesetzwidrig.

Das an der Ausübung seiner Funktion verhinderte Ausschussmitglied kann sich durch ein Ersatzmitglied vertreten lassen (§ 22 Abs 3 zweiter Satz PVG). Der Ausdruck „vertreten lassen“ lässt keine Zweifel daran, dass nur der verhinderte Personalvertreter – allerdings unter Bindung an den Kreis der Kandidaten des Wahlvorschlags, dem er angehört - zu bestimmen hat, wer ihn vertreten soll. Das Wort „kann“ stellt darüber hinaus klar, dass es im Gutdünken, zumindest aber im Ermessen des verhinderten Personalvertreters liegt, ob er sich überhaupt vertreten lässt; er kann also auch auf seine Vertretung verzichten. Ein Personalvertreter, der von der Teilnahme an der Beschlussfassung ausgeschlossen ist, ist daher dennoch von der Sitzung zu verständigen und nur darauf hinzuweisen, dass er für einen – oder den einzigen – Tagesordnungspunkt der einberufenen Sitzung von der Teilnahme an Beratung und Abstimmung ausgeschlossen ist und sich daher durch ein Ersatzmitglied vertreten lassen kann (Schragel, PVG, § 22 Rz 32). Auch gegen diese Grundsätze hat der stellvertretende Vorsitzende, der bei der Beiziehung von Ersatzmitgliedern nach eigenem Gutdünken vorgegangen ist und die von ihm ausgeschlossenen Mitglieder vor der Beschlussfassung nicht verständigte, verstoßen.Das an der Ausübung seiner Funktion verhinderte Ausschussmitglied kann sich durch ein Ersatzmitglied vertreten lassen (Paragraph 22, Absatz 3, zweiter Satz PVG). Der Ausdruck „vertreten lassen“ lässt keine Zweifel daran, dass nur der verhinderte Personalvertreter – allerdings unter Bindung an den Kreis der Kandidaten des Wahlvorschlags, dem er angehört - zu bestimmen hat, wer ihn vertreten soll. Das Wort „kann“ stellt darüber hinaus klar, dass es im Gutdünken, zumindest aber im Ermessen des verhinderten Personalvertreters liegt, ob er sich überhaupt vertreten lässt; er kann also auch auf seine Vertretung verzichten. Ein Personalvertreter, der von der Teilnahme an der Beschlussfassung ausgeschlossen ist, ist daher dennoch von der Sitzung zu verständigen und nur darauf hinzuweisen, dass er für einen – oder den einzigen – Tagesordnungspunkt der einberufenen Sitzung von der Teilnahme an Beratung und Abstimmung ausgeschlossen ist und sich daher durch ein Ersatzmitglied vertreten lassen kann (Schragel, PVG, Paragraph 22, Rz 32). Auch gegen diese Grundsätze hat der stellvertretende Vorsitzende, der bei der Beiziehung von Ersatzmitgliedern nach eigenem Gutdünken vorgegangen ist und die von ihm ausgeschlossenen Mitglieder vor der Beschlussfassung nicht verständigte, verstoßen.

Aus all diesen Gründen erweist sich daher der den Gegenstand der Beschwerde bildende Beschluss des DA als gesetzwidrig. Er war daher aufzuheben.

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2011
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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