Norm
PVG §1 Abs4Schlagworte
Dienststelle, Trennung einer DienststelleRechtssatz
Keine zwingende Voraussetzung für die Zulässigkeit der Trennung einer Dienststelle kann es sein, dass jede der mehreren Dienststellen iSd § 4 Abs 3 PVG auch den Kriterien einer Dienststelle iSd § 1 Abs 4 PVG entspricht. Demgemäß ist nach der Rsp der Kommission etwa bei der Frage, welchem DL gegenüber die Mitwirkung eines der mehreren DAe zu erfolgen hat, darauf abzustellen, ob die Angelegenheit nur die Abteilung, für die ein eigener DA gebildet wurde, oder eine darüber hinaus reichende dienstrechtliche Maßnahme betrifft. Nur im ersten Fall steht dem DA in der Regel allein der „Leiter der Abteilung“ iSd § 4 Abs 3 PVG gegenüber, während im zweiten Fall die Mitwirkung (auch) beim dienstrechtlich zuständigen DL zu erfolgen hat (Schragel aaO § 4 Rz 12 mit Nachweisen aus der Rsp der PVAK).Keine zwingende Voraussetzung für die Zulässigkeit der Trennung einer Dienststelle kann es sein, dass jede der mehreren Dienststellen iSd Paragraph 4, Absatz 3, PVG auch den Kriterien einer Dienststelle iSd Paragraph eins, Absatz 4, PVG entspricht. Demgemäß ist nach der Rsp der Kommission etwa bei der Frage, welchem DL gegenüber die Mitwirkung eines der mehreren DAe zu erfolgen hat, darauf abzustellen, ob die Angelegenheit nur die Abteilung, für die ein eigener DA gebildet wurde, oder eine darüber hinaus reichende dienstrechtliche Maßnahme betrifft. Nur im ersten Fall steht dem DA in der Regel allein der „Leiter der Abteilung“ iSd Paragraph 4, Absatz 3, PVG gegenüber, während im zweiten Fall die Mitwirkung (auch) beim dienstrechtlich zuständigen DL zu erfolgen hat (Schragel aaO Paragraph 4, Rz 12 mit Nachweisen aus der Rsp der PVAK).
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2011