Norm
PVG §1 Abs4Schlagworte
Auflassung einer Dienststelle, bloße UmbenennungRechtssatz
Die Auflassung einer Dienststelle gemäß § 23 Abs 2 lit a PVG kann je nach der Rechtslage durch Gesetz, Verordnung oder eine sonstige administrative Maßnahme geschehen. Wird sie bloß umbenannt, so ist dies für den DA ohne Bedeutung (Schragel aaO § 23 Rz 4; vgl auch § 41 Rz 10). Die Regelung des § 23 Abs 2 lit a PVG ist grundsätzlich auf Dienststellen iSd § 1 Abs 4 PVG zugeschnitten. Nun mag es zwar sein, dass die Auflassung von Dienststellen auch bei solchen iSd § 4 Abs 3 PVG möglich ist, sofern sie nicht durch eine Verordnung des ZA erfolgt (in diesem Sinne wohl Schragel aaO § 4 Rz 8 und § 23 Rz 6 PVG). Dies träfe nach Auffassung der Kommission aber nur dann zu, wenn die betroffenen Dienststellen ihren Charakter als innerorganisatorisch trennbare Abteilungen der Dienststelle iSd § 1 Abs 4 PVG verloren hätten.Die Auflassung einer Dienststelle gemäß Paragraph 23, Absatz 2, Litera a, PVG kann je nach der Rechtslage durch Gesetz, Verordnung oder eine sonstige administrative Maßnahme geschehen. Wird sie bloß umbenannt, so ist dies für den DA ohne Bedeutung (Schragel aaO Paragraph 23, Rz 4; vergleiche auch Paragraph 41, Rz 10). Die Regelung des Paragraph 23, Absatz 2, Litera a, PVG ist grundsätzlich auf Dienststellen iSd Paragraph eins, Absatz 4, PVG zugeschnitten. Nun mag es zwar sein, dass die Auflassung von Dienststellen auch bei solchen iSd Paragraph 4, Absatz 3, PVG möglich ist, sofern sie nicht durch eine Verordnung des ZA erfolgt (in diesem Sinne wohl Schragel aaO Paragraph 4, Rz 8 und Paragraph 23, Rz 6 PVG). Dies träfe nach Auffassung der Kommission aber nur dann zu, wenn die betroffenen Dienststellen ihren Charakter als innerorganisatorisch trennbare Abteilungen der Dienststelle iSd Paragraph eins, Absatz 4, PVG verloren hätten.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2011