Norm
PVG §1 Abs4Text
Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat durch ihre richterlichen Mitglieder Dr. VEITH (Vorsitzender), Dr. HOPF und Dr. HRADIL-MIHELJAK, Dr. PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers sowie Mag. HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmer über die Beschwerde des *** gegen 1. den Zentralausschuss **** (in der Folge: Zentralausschuss) und 2. den Fachausschuss *** (in der Folge: Fachausschuss) entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 41 Abs 1 und 2 PVG wird festgestellt, dass die Geschäftsführung des Zentralausschusses und des Fachausschusses im Zusammenhang mit den am 1. Dezember 2008 wirksam gewordenen organisatorischen Änderungen innerhalb des Landeskriminalamts *** nicht gesetzwidrig war. Dieser Bescheid unterliegt weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungsweg.Gemäß Paragraph 41, Absatz eins und 2 PVG wird festgestellt, dass die Geschäftsführung des Zentralausschusses und des Fachausschusses im Zusammenhang mit den am 1. Dezember 2008 wirksam gewordenen organisatorischen Änderungen innerhalb des Landeskriminalamts *** nicht gesetzwidrig war. Dieser Bescheid unterliegt weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungsweg.
B e g r ü n d u n g :
Das Landeskriminalamt der Bundespolizeidirektion *** (LKA) war bis zur Kriminaldienstreform vom 1.12.2008 organisatorisch in acht Dienststellen gegliedert, nämlich die Kriminaldirektion 1 (KD 1), die fünf Kriminalkommissariate der Kriminaldirektion 2 (KK Zentrum-Ost, KK Mitte, KK Süd, KK West und KK Nord), die Kriminaldirektion 3 (KD 3) und die Führungsunterstützung (FU). Für jede dieser Dienststellen war ein Dienstellenausschuss (DA) eingerichtet, dessen rechtliche Grundlage in § 2 Z 7 bis 14 der auf Grund des § 4 Abs 1 bis 3 iVm § 13 Abs 1 Z 1 lit a sowie § 42b Abs 2 PVG im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Inneres erlassenen Verordnung der (vormals bestehenden) Zentralausschüsse für die Bediensteten der Bundesgendarmerie, des Sicherheitswach- und Kriminaldienstes beim Bundesministerium für Inneres vom 21.12.2005 über die Zusammenfassung und Trennung von Dienststellen zum Zwecke der Personalvertretung verankert war. Regelungsinhalt dieser Verordnung war die Zusammenfassung und Trennung von Dienststellen zur Bildung gemeinsamer und getrennter Personalvertretungen iSd § 4 Abs 1 bis 3 PVG. § 2 der Verordnung sah die Bildung von insgesamt 17 Personalvertretungen für die Bundespolizeidirektion *** vor.Das Landeskriminalamt der Bundespolizeidirektion *** (LKA) war bis zur Kriminaldienstreform vom 1.12.2008 organisatorisch in acht Dienststellen gegliedert, nämlich die Kriminaldirektion 1 (KD 1), die fünf Kriminalkommissariate der Kriminaldirektion 2 (KK Zentrum-Ost, KK Mitte, KK Süd, KK West und KK Nord), die Kriminaldirektion 3 (KD 3) und die Führungsunterstützung (FU). Für jede dieser Dienststellen war ein Dienstellenausschuss (DA) eingerichtet, dessen rechtliche Grundlage in Paragraph 2, Ziffer 7 bis 14 der auf Grund des Paragraph 4, Absatz eins bis 3 in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, sowie Paragraph 42 b, Absatz 2, PVG im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Inneres erlassenen Verordnung der (vormals bestehenden) Zentralausschüsse für die Bediensteten der Bundesgendarmerie, des Sicherheitswach- und Kriminaldienstes beim Bundesministerium für Inneres vom 21.12.2005 über die Zusammenfassung und Trennung von Dienststellen zum Zwecke der Personalvertretung verankert war. Regelungsinhalt dieser Verordnung war die Zusammenfassung und Trennung von Dienststellen zur Bildung gemeinsamer und getrennter Personalvertretungen iSd Paragraph 4, Absatz eins bis 3 PVG. Paragraph 2, der Verordnung sah die Bildung von insgesamt 17 Personalvertretungen für die Bundespolizeidirektion *** vor.
Im Zuge der Kriminaldienstreform vom 1.12.2008 wurden die Aufbau- und die Ablauforganisation des LKA neu strukturiert. Dieses umfasst nunmehr neben der FU und einem Prozessmanagement den in zehn Ermittlungsbereiche (EB) gegliederten Ermittlungsdienst, den in acht Assistenzbereiche (AB) gegliederten Assistenzdienst sowie fünf Außenstellen mit den Bezeichnungen LKA/AST Süd, LKA/AST Mitte, LKA/AST Nord, LKA/AST Zentrum/Ost und LKA/AST West. Der Zentralausschuss (ZA) nahm die Reform zum Anlass, den Entwurf einer neuen Verordnung iSd § 4 Abs 1 bis 3 iVm § 13 Abs 1 Z 1 lit a PVG zu erstellen. In § 2 des Entwurfs war die Bildung von nunmehr 18 Personalvertretungen für die Bundespolizeidirektion *** vorgesehen, wovon gemäß Z 8 bis 15 weiterhin acht DAe, nämlich für die Bediensteten des LKA/FU, des LKA/EB (alt: KD 1), des LKA/AB (alt: KD 3) und der fünf LKA/AST, auf das LKA entfallen sollten. Sämtliche betroffene DAe stimmten dem Verordnungsentwurf zu. Die Erlassung der neuen Verordnung scheiterte jedoch daran, dass mit der Bundesministerin für Inneres (BMI) über die Anzahl der DAe kein Einvernehmen erzielt werden konnte.Im Zuge der Kriminaldienstreform vom 1.12.2008 wurden die Aufbau- und die Ablauforganisation des LKA neu strukturiert. Dieses umfasst nunmehr neben der FU und einem Prozessmanagement den in zehn Ermittlungsbereiche (EB) gegliederten Ermittlungsdienst, den in acht Assistenzbereiche Ausschussbericht gegliederten Assistenzdienst sowie fünf Außenstellen mit den Bezeichnungen LKA/AST Süd, LKA/AST Mitte, LKA/AST Nord, LKA/AST Zentrum/Ost und LKA/AST West. Der Zentralausschuss (ZA) nahm die Reform zum Anlass, den Entwurf einer neuen Verordnung iSd Paragraph 4, Absatz eins bis 3 in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, PVG zu erstellen. In Paragraph 2, des Entwurfs war die Bildung von nunmehr 18 Personalvertretungen für die Bundespolizeidirektion *** vorgesehen, wovon gemäß Ziffer 8 bis 15 weiterhin acht DAe, nämlich für die Bediensteten des LKA/FU, des LKA/EB (alt: KD 1), des LKA/AB (alt: KD 3) und der fünf LKA/AST, auf das LKA entfallen sollten. Sämtliche betroffene DAe stimmten dem Verordnungsentwurf zu. Die Erlassung der neuen Verordnung scheiterte jedoch daran, dass mit der Bundesministerin für Inneres (BMI) über die Anzahl der DAe kein Einvernehmen erzielt werden konnte.
Mit dem Hinweis auf diesen unstrittigen Sachverhalt erachtet sich der Beschwerdeführer (BF) als Angehöriger des LKA dadurch in seinen Rechten verletzt, dass 1. infolge der Untätigkeit des Fachausschusses (FA) die nach Umsetzung der neuen Strukturen erforderlichen Neuwahlen unterblieben seien, weshalb derzeit keine rechtmäßig gewählte Personalvertretung für das LKA bestehe, und 2. infolge der Untätigkeit des ZA keine neue Verordnung erlassen worden sei, die alte Verordnung mit den neuen Strukturen aber nicht mehr übereinstimme, sodass eine dem Willen der Belegschaft entsprechende Zusammensetzung der Personalvertretung bewusst verhindert werde. Er vertritt in seiner Beschwerde den Standpunkt, dass die Strukturen des LKA mit 1.12.2008 vollständig verändert worden seien. Das LKA repräsentiere organisatorisch nur mehr eine Dienststelle mit fünf Außenstellen, der Leiter des LKA sei der alleinige Dienststellenleiter (DL). Den E1-Beamten in den Außenstellen komme hingegen nicht die dienstrechtliche Stellung eines DL zu. Durch die Umsetzung der Organisationsänderung habe die Tätigkeit der bisherigen DAe gemäß § 23 Abs 2 lit a PVG geendet. Dies hätte dem Zentralwahlausschuss (ZWA) unverzüglich mitgeteilt werden müssen, um im Sinne des § 20 PVG vorgehen zu können. Diese Mitteilung sei offensichtlich unterblieben. Durch die einheitliche Strukturierung des LKA sei eine neue Dienststelle geschaffen worden. Es wäre die Aufgabe des FA gewesen, binnen sechs Wochen einen Dienststellenwahlausschuss (DWA) zu bestellen, der wieder die Wahl des (einzigen) DA auszuschreiben gehabt hätte. Auch dies sei unterblieben. Der ZA vertrete zu Unrecht die Auffassung, dass die Verordnung vom 21.12.2005 weiterhin aufrecht sei; dieser sei vielmehr durch die Organisationsänderung die Grundlage entzogen worden.Mit dem Hinweis auf diesen unstrittigen Sachverhalt erachtet sich der Beschwerdeführer (BF) als Angehöriger des LKA dadurch in seinen Rechten verletzt, dass 1. infolge der Untätigkeit des Fachausschusses (FA) die nach Umsetzung der neuen Strukturen erforderlichen Neuwahlen unterblieben seien, weshalb derzeit keine rechtmäßig gewählte Personalvertretung für das LKA bestehe, und 2. infolge der Untätigkeit des ZA keine neue Verordnung erlassen worden sei, die alte Verordnung mit den neuen Strukturen aber nicht mehr übereinstimme, sodass eine dem Willen der Belegschaft entsprechende Zusammensetzung der Personalvertretung bewusst verhindert werde. Er vertritt in seiner Beschwerde den Standpunkt, dass die Strukturen des LKA mit 1.12.2008 vollständig verändert worden seien. Das LKA repräsentiere organisatorisch nur mehr eine Dienststelle mit fünf Außenstellen, der Leiter des LKA sei der alleinige Dienststellenleiter (DL). Den E1-Beamten in den Außenstellen komme hingegen nicht die dienstrechtliche Stellung eines DL zu. Durch die Umsetzung der Organisationsänderung habe die Tätigkeit der bisherigen DAe gemäß Paragraph 23, Absatz 2, Litera a, PVG geendet. Dies hätte dem Zentralwahlausschuss (ZWA) unverzüglich mitgeteilt werden müssen, um im Sinne des Paragraph 20, PVG vorgehen zu können. Diese Mitteilung sei offensichtlich unterblieben. Durch die einheitliche Strukturierung des LKA sei eine neue Dienststelle geschaffen worden. Es wäre die Aufgabe des FA gewesen, binnen sechs Wochen einen Dienststellenwahlausschuss (DWA) zu bestellen, der wieder die Wahl des (einzigen) DA auszuschreiben gehabt hätte. Auch dies sei unterblieben. Der ZA vertrete zu Unrecht die Auffassung, dass die Verordnung vom 21.12.2005 weiterhin aufrecht sei; dieser sei vielmehr durch die Organisationsänderung die Grundlage entzogen worden.
In den Tagsatzungen vom 21.9.2009 und 21.6.2010 führte der BF noch ergänzend aus, dass der Leiter des LKA über zwei Stellvertreter für den Ermittlungsdienst und den Assistenzdienst verfüge, die auch für die Außenstellen zuständig seien. Die Dienstführungen seien zentral in der FU verankert. Der Leiter der FU sei der Chef der gesamten Außenstellen. Diese seien keine eigenen Dienststellen mehr.
Der ZA hält der Beschwerde entgegen, durch die Reform hätten sich innerhalb des LKA lediglich einige Aufgaben verschoben und man habe die Unterabteilungen anders benannt. Die Anzahl der Unterabteilungen und deren Örtlichkeit habe sich hingegen nicht verändert, auch die Anzahl der Bediensteten sei nahezu gleich geblieben. Die als Außenstellenleiter fungierenden E1-Beamten seien dienstrechtlich gegenüber den Bediensteten der Außenstellen weisungsbefugt, die Personalhoheit sei – wie schon vor der Reform – der Bundespolizeidirektion *** (BPD) bzw. dem Landespolizeikommando *** (LPK) vorbehalten geblieben. Die Betätigungsfelder der Bediensteten und auch der jeweiligen DAe seien gleich geblieben. Da lediglich eine Namensumbenennung und eine interne inhaltliche Aufgabenänderung erfolgt sei, liege kein Grund für die Beendigung der Tätigkeit der bisherigen DAe vor. Diese würden auch nach wie vor ihre Geschäftstätigkeit ausüben, Verhandlungen mit den jeweiligen DL führen, im Interesse der Bediensteten Beschlüsse fassen und Anträge stellen. Um die neuen Bezeichnungen der Kriminalaußenstellen und der DAe in Gleichklang zu bringen, habe es der ZA für zweckmäßig, wenn auch nicht für notwendig gehalten, für die damals bevorstehende Bundespersonalvertretungswahl im November 2009 betreffend die Bildung von DAen im Bereich des ZA eine neue Verordnung zu erlassen, was aber am Standpunkt der BMI, die nur einen DA wolle, gescheitert sei. Da aber gerade der Kriminaldienst in *** mit seinen 836 Bediensteten extrem belastet sei, bedürfe es der Beibehaltung der bestehenden acht DAe, um die im PVG vorgesehene Vertretung auch entsprechend gewährleisten zu können. Im Rahmen der dem Verordnungsentwurf zustimmenden Äußerungen sämtlicher DAe habe auch der BF, der dem DA des KD 3 als Stellvertreter des Vorsitzenden angehöre, für den Weiterbestand seines DA votiert.
In der Tagsatzung ergänzte der ZA dieses Vorbringen dahin, dass jeder Bereich, für den ein DA bestehe, eine Dienststelle sei, die vor und auch seit der Reform einen DL habe. Sowohl die Außenstellen, als auch die Kommissariate hätten einen eigenen „Chef“ (gehabt), dem die Dienst- und Fachaufsicht zukomme.
Die Stellungnahme des FA entspricht im Wesentlichen jener des ZA.
Die BMI sieht in ihrer Äußerung folgende Umstände als Indiz dafür, dass mit der Installierung eines DA eine eindeutig zuordenbare Vertretung jedes einzelnen Bediensteten im LKA gewährleistet sei:
Die den LKA-Außenstellen zugewiesenen leitenden Exekutivbeamten gehörten unmittelbar der Abteilungsleitung des LKA an. Die EB- und AB-Leiter hätten auch eine fachliche Koordinationsfunktion gegenüber den bei den Außenstellen eingerichteten Gruppen.
Die Zuständigkeit aller Bediensteten des LKA (samt Außenstellen) erstrecke sich auf das gesamte Stadtgebiet. Die Bewertung aller Sachbearbeiter (SB) des LKA auf E2a/3 (vorher seien die SB auf den KK mit E2a/2 bewertet gewesen) sei harmonisiert worden; alle SB seien in einem gesamthaften Ermittlungsmitarbeiter- bzw. Assistenzmitarbeiterpool zusammengefasst.
Die gesamte Ressourcenverantwortung (einschließlich der Personalzuweisungskompetenz) sei zentral in der LKA-Leitung angesiedelt.
Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens werden über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus folgende Feststellungen getroffen:
Vor der Reform waren der Leiter des LKA und die Leiter der KK dienstrechtliche Leiter der Dienststelle. Nunmehr obliegt diese Aufgabe dem Leiter des LKA und den von ihm beauftragten E1-Beamten des LKA, die unmittelbar der Abteilungsleitung des LKA angehören. Im Stellenplan sind die Leiter der Außenstellen und ihre Stellvertreter sowie die Fachbereichsleiter und deren Stellvertreter, nicht aber das sonstige Personal der betroffenen Einheiten ausgewiesen. Die Planstellen sind im LKA systemisiert, der Arbeitsplatz befindet sich aber an der Außenstelle.
Die Planstellen des Leiters/der Leiterin einer Außenstelle des LKA (Bewertung E1/6) und seines Stellvertreters/seiner Stellvertreterin (Bewertung E1/5) wird mittels Interessentensuche ausgeschrieben. Zu den darin beschriebenen Aufgaben zählen die Leitung und Führung der Außenstelle sowie die fachliche Koordination und die Dienstaufsicht. Demgemäß obliegt den Leitern der Außenstelle die Dienstführung, die Dienst- und die Fachaufsicht. Sie verfügen über ein eigenes Sekretariat. Über Urlaub oder Sonderurlaub wird in der Außenstelle entschieden. Die Dienst- und Urlaubspläne werden von den jeweiligen Gruppenführern erarbeitet und auf Grund deren Vorschläge von den Leitern der Außenstellen festgelegt. Angelegenheiten des Budgets, der Logistik und der Infrastruktur werden – wie bisher – über Anforderung der Leitung des LKA durch ein dafür zuständiges Büro besorgt. Die Personalhoheit liegt – wie ebenfalls schon vor der Reform – beim LKA. Die in den Außenstellen eingerichteten Gruppen sind in fachlichen Angelegenheiten überdies dem jeweiligen EB-Leiter bzw. AB-Leiter unterstellt. Sämtliche Außenstellen verfügen über eigene Dienstsiegel.
Die Exekutivbeamten des LKA sind primär einem der zehn EB bzw. der acht AB zugeordnet. Die Gruppen in den einzelnen EB oder AB haben ungeachtet ihrer örtlichen Situierung grundsätzlich den gleichen Aufgabenbereich. Es ist für jede Außenstelle zwar eine grobe Rayonszuordnung vorgesehen, die örtliche Zuständigkeit für alle Bediensteten erstreckt sich aber auf das gesamte Gebiet der Stadt ***.Die Exekutivbeamten des LKA sind primär einem der zehn EB bzw. der acht Ausschussbericht zugeordnet. Die Gruppen in den einzelnen EB oder Ausschussbericht haben ungeachtet ihrer örtlichen Situierung grundsätzlich den gleichen Aufgabenbereich. Es ist für jede Außenstelle zwar eine grobe Rayonszuordnung vorgesehen, die örtliche Zuständigkeit für alle Bediensteten erstreckt sich aber auf das gesamte Gebiet der Stadt ***.
Jene Inhaber eines Arbeitsplatzes, deren Arbeitsinhalte sich fachlich nicht wesentlich geändert hatten, wurden nach der Reform ohne gesonderten dienstrechtlichen Akt in die neuen Organisationsteile eingegliedert. Wechsel von Bediensteten einer Außenstelle zu einer anderen Außenstelle werden mittels einfacher Weisung angeordnet.
Schulungen der Bediensteten werden entweder eigeninitiativ vom LKA oder auf Grund von durch Erlass geregelten Vorgaben durchgeführt. Das Vorschlagsrecht und die Koordinierung fällt in den Aufgabenbereich der „Zwischenvorgesetzten“ (Gruppenführer, EB- bzw. AB-Leiter, weitere E1-Beamte). Insoweit ist keine Änderung zur Situation vor der Reform eingetreten.
Bei der Bundespersonalvertretungswahl 2009 wurden wieder acht DAe gewählt, nämlich einer für den zentralen EB, einer für den zentralen AB, einer für die Dienstführung, sowie je einer für die fünf Außenstellen.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF als Mitglied des DA für die Bediensteten des Assistenzdienstes zu Gunsten des Verordnungsentwurfs des ZA gestimmt hat.
Diese Feststellungen gründen sich im Wesentlichen auf die von den Parteien vorgelegten Urkunden und die auf Anfrage der Kommission erteilten Auskünfte der BMI, die in einigen Punkten durch die praxisnahen, überzeugenden Angaben des FA-Vorsitzenden in der Tagsatzung vom 21.6.2010 noch ergänzt bzw. präzisiert werden konnten. Die zuletzt getroffene Negativfeststellung beruht darauf, dass sich der DA für die Bediensteten des Assistenzdienstes in seiner Äußerung zum Verordnungsentwurf des ZA – im Gegensatz zu den meisten anderen DAen – nicht auf die Einstimmigkeit seiner Beschlussfassung berief. Ein objektiver Nachweis für das Stimmverhalten des BF liegt daher nicht vor.
Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat dazu erwogen:
Gemäß § 41 Abs 1 und 2 PVG hat die Personalvertretungs-Aufsichtskommission als erste und oberste Instanz von Amts wegen oder auf Antrag desjenigen, der eine Verletzung seiner Rechte behauptet, über die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung zu entscheiden. Die Kommission hat dabei allfällige Beschlüsse der Organe der Personalvertretung, die den Bestimmungen des PVG widersprechen, aufzuheben und im Übrigen jedenfalls die Gesetzmäßigkeit oder Gesetzwidrigkeit der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Geschäftsführung festzustellen.Gemäß Paragraph 41, Absatz eins und 2 PVG hat die Personalvertretungs-Aufsichtskommission als erste und oberste Instanz von Amts wegen oder auf Antrag desjenigen, der eine Verletzung seiner Rechte behauptet, über die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung zu entscheiden. Die Kommission hat dabei allfällige Beschlüsse der Organe der Personalvertretung, die den Bestimmungen des PVG widersprechen, aufzuheben und im Übrigen jedenfalls die Gesetzmäßigkeit oder Gesetzwidrigkeit der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Geschäftsführung festzustellen.
Im vorliegenden Fall geht es um die Frage, ob – wie dies der BF behauptet - durch die organisatorischen Änderungen im LKA per 1.12.2008 die bis dahin bestehenden Dienststellen gemäß § 23 Abs 2 lit a PVG aufgelassen und durch eine einzige neu geschaffene Dienststelle ersetzt worden sind. Traf dies zu, hätte nicht nur die Tätigkeit, sondern auch die Existenz der bisherigen DAe geendet (Schragel, PVG § 41 Rz 9). Der FA wäre gemäß § 24a Abs 1 PVG verpflichtet gewesen, binnen sechs Wochen einen DWA für die neu geschaffene Dienststelle zu bestellen, der sodann seinerseits innerhalb von sechs Wochen nach seiner Bestellung die Wahl des neuen DA für den Rest der gesetzlichen Tätigkeitsdauer des FA auszuschreiben gehabt hätte. Darin, dass der FA untätig blieb, läge die vom BF gerügte Gesetzwidrigkeit seiner Geschäftsführung. Dem ZA wäre indessen vorzuwerfen, dass er bei der nach § 4 Abs 2 PVG vorgesehenen Beschlussfassung den geänderten Umständen zu Unrecht nicht Rechnung trug und durch sein Beharren auf dem Fortbestand der bisherigen DAe in den Verhandlungen mit der BMI die Bildung einer Personalvertretung für die neu geschaffene Dienststelle verhinderte.Im vorliegenden Fall geht es um die Frage, ob – wie dies der BF behauptet - durch die organisatorischen Änderungen im LKA per 1.12.2008 die bis dahin bestehenden Dienststellen gemäß Paragraph 23, Absatz 2, Litera a, PVG aufgelassen und durch eine einzige neu geschaffene Dienststelle ersetzt worden sind. Traf dies zu, hätte nicht nur die Tätigkeit, sondern auch die Existenz der bisherigen DAe geendet (Schragel, PVG Paragraph 41, Rz 9). Der FA wäre gemäß Paragraph 24 a, Absatz eins, PVG verpflichtet gewesen, binnen sechs Wochen einen DWA für die neu geschaffene Dienststelle zu bestellen, der sodann seinerseits innerhalb von sechs Wochen nach seiner Bestellung die Wahl des neuen DA für den Rest der gesetzlichen Tätigkeitsdauer des FA auszuschreiben gehabt hätte. Darin, dass der FA untätig blieb, läge die vom BF gerügte Gesetzwidrigkeit seiner Geschäftsführung. Dem ZA wäre indessen vorzuwerfen, dass er bei der nach Paragraph 4, Absatz 2, PVG vorgesehenen Beschlussfassung den geänderten Umständen zu Unrecht nicht Rechnung trug und durch sein Beharren auf dem Fortbestand der bisherigen DAe in den Verhandlungen mit der BMI die Bildung einer Personalvertretung für die neu geschaffene Dienststelle verhinderte.
Gemäß § 1 Abs 4 PVG sind Dienststellen im Sinne dieses Bundesgesetzes die Behörden, Ämter und anderen Verwaltungsstellen sowie die Anstalten und Betriebe, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit darstellen. Wesentlich an der Definition des § 1 Abs 4 PVG ist, dass es sich bei der Dienststelle um eine verwaltungstechnische Einheit handeln muss, was sich aus ihrem organisatorischen Aufbau ergibt. Es kommt auf ihre als Einheit anzusehende Stellung im verwaltungsrechtlichen organisatorischen Aufbau an. Dienststelle ist jene kleinste organisatorische Einheit, für die ein allen Bediensteten gemeinsamer Vorgesetzter (Dienststellenleiter) bestellt wurde (Schragel aaO § 1 Rz 14).Gemäß Paragraph eins, Absatz 4, PVG sind Dienststellen im Sinne dieses Bundesgesetzes die Behörden, Ämter und anderen Verwaltungsstellen sowie die Anstalten und Betriebe, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit darstellen. Wesentlich an der Definition des Paragraph eins, Absatz 4, PVG ist, dass es sich bei der Dienststelle um eine verwaltungstechnische Einheit handeln muss, was sich aus ihrem organisatorischen Aufbau ergibt. Es kommt auf ihre als Einheit anzusehende Stellung im verwaltungsrechtlichen organisatorischen Aufbau an. Dienststelle ist jene kleinste organisatorische Einheit, für die ein allen Bediensteten gemeinsamer Vorgesetzter (Dienststellenleiter) bestellt wurde (Schragel aaO Paragraph eins, Rz 14).
§ 4 Abs 1 Satz 1 PVG ordnet als Grundsatz die Bildung eines DA bei jeder Dienststelle iSd § 1 Abs 4 PVG an (Schragel aaO § 4 Rz 3). Das Gesetz lässt jedoch in mehrfacher Hinsicht Abweichungen von diesem Grundsatz zu. So kann für zwei oder mehrere Dienststellen ein gemeinsamer DA, es können aber auch bei einer Dienststelle mehrere DAe gebildet werden. Diese Bildung erfolgt durch einen Beschluss des ZA, dem die Anhörung der betroffenen DAe vorauszugehen hat. Zu seinem Wirksamwerden ist das hergestellte Einvernehmen mit dem für den ZA zuständigen Leiter der Zentralstelle Voraussetzung, dh der Leiter der Zentralstelle muss dem Beschluss zugestimmt haben, der dann noch kundgemacht werden muss (§ 4 Abs 4 PVG; Schragel aaO § 4 Rz 4). Der Beschluss nach § 4 Abs 2 PVG stellt eine Verordnung dar, die von der PVAK nicht auf ihre Gesetzmäßigkeit überprüft werden darf (A 35-PVAK/99; Schragel aaO § 4 Rz 8).Paragraph 4, Absatz eins, Satz 1 PVG ordnet als Grundsatz die Bildung eines DA bei jeder Dienststelle iSd Paragraph eins, Absatz 4, PVG an (Schragel aaO Paragraph 4, Rz 3). Das Gesetz lässt jedoch in mehrfacher Hinsicht Abweichungen von diesem Grundsatz zu. So kann für zwei oder mehrere Dienststellen ein gemeinsamer DA, es können aber auch bei einer Dienststelle mehrere DAe gebildet werden. Diese Bildung erfolgt durch einen Beschluss des ZA, dem die Anhörung der betroffenen DAe vorauszugehen hat. Zu seinem Wirksamwerden ist das hergestellte Einvernehmen mit dem für den ZA zuständigen Leiter der Zentralstelle Voraussetzung, dh der Leiter der Zentralstelle muss dem Beschluss zugestimmt haben, der dann noch kundgemacht werden muss (Paragraph 4, Absatz 4, PVG; Schragel aaO Paragraph 4, Rz 4). Der Beschluss nach Paragraph 4, Absatz 2, PVG stellt eine Verordnung dar, die von der PVAK nicht auf ihre Gesetzmäßigkeit überprüft werden darf (A 35-PVAK/99; Schragel aaO Paragraph 4, Rz 8).
Nach § 4 Abs 3 PVG gelten die durch Verordnung des ZA zusammengefassten bzw. jede der getrennten Dienststellen iSd PVG als eine Dienststelle, deren Leiter der ZA im Einvernehmen mit dem Leiter der Zentralstelle zu bestimmen hat. Auch die durch die Trennung einer Dienststelle entstandenen mehreren Dienststellen sind gemäß § 4 Abs 3 PVG „Dienststellen im Sinne dieses Bundesgesetzes“, also solche iSd PVG (Schragel aaO § 1 Rz 14). Dennoch sind sie mit den Dienststellen iSd § 1 Abs 4 PVG nicht ident. Dies ergibt sich bereits aus den in § 4 Abs 1 Satz 2 PVG umschriebenen Voraussetzungen, bei deren Vorliegen die Trennung einer Dienststelle zulässig ist. Danach können „für besonders große und organisatorisch trennbare und für örtlich getrennt untergebrachte Dienststellen sowie für Dienststellen, in denen Bedienstete verschiedener Besoldungsgruppen und Verwendungen tätig sind“, mehrere Personalvertretungen gebildet werden. Dem liegt die Erwägung zu Grunde, dass die Bildung eines einzigen DA bei besonders großen Dienststellen – Schragel (aaO § 4 Rz 7) nennt als Beispiele Ministerien oder Landesgendarmeriekommanden – zu Schwerfälligkeit führen und daher unzweckmäßig sein kann. Das Kriterium der organisatorischen Trennbarkeit ist bereits dann erfüllt, wenn nach der innerorganisatorischen Struktur der Dienststelle eine Unterteilung möglich ist. Besonders bei örtlich getrennter Unterbringung einer „besonders großen“ Dienststelle wird die Bildung mehrerer DAe als besonders zweckmäßig anzusehen sein (Schragel aaO § 4 Rz 5).Nach Paragraph 4, Absatz 3, PVG gelten die durch Verordnung des ZA zusammengefassten bzw. jede der getrennten Dienststellen iSd PVG als eine Dienststelle, deren Leiter der ZA im Einvernehmen mit dem Leiter der Zentralstelle zu bestimmen hat. Auch die durch die Trennung einer Dienststelle entstandenen mehreren Dienststellen sind gemäß Paragraph 4, Absatz 3, PVG „Dienststellen im Sinne dieses Bundesgesetzes“, also solche iSd PVG (Schragel aaO Paragraph eins, Rz 14). Dennoch sind sie mit den Dienststellen iSd Paragraph eins, Absatz 4, PVG nicht ident. Dies ergibt sich bereits aus den in Paragraph 4, Absatz eins, Satz 2 PVG umschriebenen Voraussetzungen, bei deren Vorliegen die Trennung einer Dienststelle zulässig ist. Danach können „für besonders große und organisatorisch trennbare und für örtlich getrennt untergebrachte Dienststellen sowie für Dienststellen, in denen Bedienstete verschiedener Besoldungsgruppen und Verwendungen tätig sind“, mehrere Personalvertretungen gebildet werden. Dem liegt die Erwägung zu Grunde, dass die Bildung eines einzigen DA bei besonders großen Dienststellen – Schragel (aaO Paragraph 4, Rz 7) nennt als Beispiele Ministerien oder Landesgendarmeriekommanden – zu Schwerfälligkeit führen und daher unzweckmäßig sein kann. Das Kriterium der organisatorischen Trennbarkeit ist bereits dann erfüllt, wenn nach der innerorganisatorischen Struktur der Dienststelle eine Unterteilung möglich ist. Besonders bei örtlich getrennter Unterbringung einer „besonders großen“ Dienststelle wird die Bildung mehrerer DAe als besonders zweckmäßig anzusehen sein (Schragel aaO Paragraph 4, Rz 5).
Keine zwingende Voraussetzung für die Zulässigkeit der Trennung einer Dienststelle kann es demnach aber sein, dass jede der mehreren Dienststellen iSd § 4 Abs 3 PVG auch den Kriterien einer Dienststelle iSd § 1 Abs 4 PVG entspricht. Demgemäß ist nach der Rechtsprechung der Kommission etwa bei der Frage, welchem DL gegenüber die Mitwirkung eines der mehreren DAe zu erfolgen hat, darauf abzustellen, ob die Angelegenheit nur die Abteilung, für die ein eigener DA gebildet wurde, oder eine darüber hinaus reichende dienstrechtliche Maßnahme betrifft. Nur im ersten Fall steht dem DA in der Regel allein der „Leiter der Abteilung“ iSd § 4 Abs 3 PVG gegenüber, während im zweiten Fall die Mitwirkung (auch) beim dienstrechtlich zuständigen DL zu erfolgen hat (Schragel aaO § 4 Rz 12 mit Nachweisen aus der Rsp der PVAK).Keine zwingende Voraussetzung für die Zulässigkeit der Trennung einer Dienststelle kann es demnach aber sein, dass jede der mehreren Dienststellen iSd Paragraph 4, Absatz 3, PVG auch den Kriterien einer Dienststelle iSd Paragraph eins, Absatz 4, PVG entspricht. Demgemäß ist nach der Rechtsprechung der Kommission etwa bei der Frage, welchem DL gegenüber die Mitwirkung eines der mehreren DAe zu erfolgen hat, darauf abzustellen, ob die Angelegenheit nur die Abteilung, für die ein eigener DA gebildet wurde, oder eine darüber hinaus reichende dienstrechtliche Maßnahme betrifft. Nur im ersten Fall steht dem DA in der Regel allein der „Leiter der Abteilung“ iSd Paragraph 4, Absatz 3, PVG gegenüber, während im zweiten Fall die Mitwirkung (auch) beim dienstrechtlich zuständigen DL zu erfolgen hat (Schragel aaO Paragraph 4, Rz 12 mit Nachweisen aus der Rsp der PVAK).
Im hier zu beurteilenden Fall wurden für die Dienststelle „Bundespolizeidirektion ***“ bereits mit der Verordnung vom 21.12.2005 17 Dienststellen iSd § 4 Abs 3 PVG gebildet. Darunter befanden sich die eingangs erwähnten acht Dienststellen, die dem LKA zugehörig sind. Nach den getroffenen Feststellungen haben die strukturellen und organisatorischen Änderungen innerhalb des LKA per 1.12.2008 nichts daran geändert, dass sich das LKA nach wie vor in acht (neu benannte) innerorganisatorisch trennbare Abteilungen gliedert, denen jeweils ein Leiter vorgesetzt ist. Darauf, ob diese Abteilungen die Kriterien einer Dienststelle iSd § 1 Abs 4 PVG erfüllen, kommt es nach der erörterten Rechtslage nicht entscheidend an. Das gilt insbesondere für den vom BF besonders betonten Umstand, dass den als Leiter der Außenstellen fungierenden E1-Beamten nicht die dienstrechtliche Stellung eines DL zukommt und die Dienstführung zentral in der FU des LKA verankert ist.Im hier zu beurteilenden Fall wurden für die Dienststelle „Bundespolizeidirektion ***“ bereits mit der Verordnung vom 21.12.2005 17 Dienststellen iSd Paragraph 4, Absatz 3, PVG gebildet. Darunter befanden sich die eingangs erwähnten acht Dienststellen, die dem LKA zugehörig sind. Nach den getroffenen Feststellungen haben die strukturellen und organisatorischen Änderungen innerhalb des LKA per 1.12.2008 nichts daran geändert, dass sich das LKA nach wie vor in acht (neu benannte) innerorganisatorisch trennbare Abteilungen gliedert, denen jeweils ein Leiter vorgesetzt ist. Darauf, ob diese Abteilungen die Kriterien einer Dienststelle iSd Paragraph eins, Absatz 4, PVG erfüllen, kommt es nach der erörterten Rechtslage nicht entscheidend an. Das gilt insbesondere für den vom BF besonders betonten Umstand, dass den als Leiter der Außenstellen fungierenden E1-Beamten nicht die dienstrechtliche Stellung eines DL zukommt und die Dienstführung zentral in der FU des LKA verankert ist.
Die Auflassung einer Dienststelle gemäß § 23 Abs 2 lit a PVG kann je nach der Rechtslage durch Gesetz, Verordnung oder eine sonstige administrative Maßnahme geschehen. Wird sie bloß umbenannt, so ist dies für den DA ohne Bedeutung (Schragel aaO § 23 Rz 4; vgl auch § 41 Rz 10). Die Regelung des § 23 Abs 2 lit a PVG ist grundsätzlich auf Dienststellen iSd § 1 Abs 4 PVG zugeschnitten. Nun mag es zwar sein, dass die Auflassung von Dienststellen auch bei solchen iSd § 4 Abs 3 PVG möglich ist, sofern sie nicht durch eine Verordnung des ZA erfolgt (in diesem Sinne wohl Schragel aaO § 4 Rz 8 und § 23 Rz 6 PVG). Dies träfe nach Auffassung der Kommission aber nur dann zu, wenn die betroffenen Dienststellen ihren Charakter als innerorganisatorisch trennbare Abteilungen der Dienststelle iSd § 1 Abs 4 PVG verloren hätten. Dies ist aber, wie bereits erläutert wurde, hier gerade nicht der Fall. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die mit der – weiterhin in Geltung stehenden – Verordnung vom 21.12.2005 gebildeten Dienststellen der Bundespolizeidirektion *** nach § 4 Abs 3 PVG im Zuständigkeitsbereich des LKA weiterhin bestehen.Die Auflassung einer Dienststelle gemäß Paragraph 23, Absatz 2, Litera a, PVG kann je nach der Rechtslage durch Gesetz, Verordnung oder eine sonstige administrative Maßnahme geschehen. Wird sie bloß umbenannt, so ist dies für den DA ohne Bedeutung (Schragel aaO Paragraph 23, Rz 4; vergleiche auch Paragraph 41, Rz 10). Die Regelung des Paragraph 23, Absatz 2, Litera a, PVG ist grundsätzlich auf Dienststellen iSd Paragraph eins, Absatz 4, PVG zugeschnitten. Nun mag es zwar sein, dass die Auflassung von Dienststellen auch bei solchen iSd Paragraph 4, Absatz 3, PVG möglich ist, sofern sie nicht durch eine Verordnung des ZA erfolgt (in diesem Sinne wohl Schragel aaO Paragraph 4, Rz 8 und Paragraph 23, Rz 6 PVG). Dies träfe nach Auffassung der Kommission aber nur dann zu, wenn die betroffenen Dienststellen ihren Charakter als innerorganisatorisch trennbare Abteilungen der Dienststelle iSd Paragraph eins, Absatz 4, PVG verloren hätten. Dies ist aber, wie bereits erläutert wurde, hier gerade nicht der Fall. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die mit der – weiterhin in Geltung stehenden – Verordnung vom 21.12.2005 gebildeten Dienststellen der Bundespolizeidirektion *** nach Paragraph 4, Absatz 3, PVG im Zuständigkeitsbereich des LKA weiterhin bestehen.
Aus diesen Erwägungen muss die Beschwerde daher erfolglos bleiben. Weder traf den FA die Verpflichtung, innerhalb der sechswöchigen Frist des § 24a Abs 1 PVG einen DWA zu bestellen, noch erweist sich der Vorwurf als berechtigt, dass der ZA durch sein Beharren auf den bisherigen DAen die Wahl einer gesetzmäßigen Personalvertretung verhinderte. Dass eine den geänderten Bezeichnungen angepasste Verordnung nicht zustande kam, scheiterte an der BMI und kann dem ZA nicht angelastet werden.Aus diesen Erwägungen muss die Beschwerde daher erfolglos bleiben. Weder traf den FA die Verpflichtung, innerhalb der sechswöchigen Frist des Paragraph 24 a, Absatz eins, PVG einen DWA zu bestellen, noch erweist sich der Vorwurf als berechtigt, dass der ZA durch sein Beharren auf den bisherigen DAen die Wahl einer gesetzmäßigen Personalvertretung verhinderte. Dass eine den geänderten Bezeichnungen angepasste Verordnung nicht zustande kam, scheiterte an der BMI und kann dem ZA nicht angelastet werden.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2011