Norm
PVG §22Text
Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat durch ihre richterlichen Mitglieder Dr. SPENLING (Vorsitzender), Dr. VEITH und Dr. HRADIL-MIHELJAK, Mag. WEISSENBURGER als Vertreter des Dienstgebers sowie Mag. HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmer über die Beschwerde der A., des B., des Manfred C. und des D. gegen den Fachausschuss *** (in der Folge: Fachausschuss) entschieden:
Der Beschwerde wird Folge gegeben.
Gemäß § 41 Abs 1 und 2 PVG wird festgestellt, dass die dem Fachausschuss zuzurechnende Geschäftsführung des Vorsitzenden durch Herausgabe eines Informationsschreibens am 18. August 2010 nicht gesetzmäßig war.Gemäß Paragraph 41, Absatz eins und 2 PVG wird festgestellt, dass die dem Fachausschuss zuzurechnende Geschäftsführung des Vorsitzenden durch Herausgabe eines Informationsschreibens am 18. August 2010 nicht gesetzmäßig war.
Dieser Bescheid unterliegt weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungsweg.
B e g r ü n d u n g :
Am 18.8.2010 richtete der Vorsitzende des Fachausschusses (FA) per Mail eine Aussendung an alle Bediensteten des Vertretungsbereichs, in der über ein vom damaligen BM für Finanzen mit dem Zentralausschuss (ZA) erzieltes Verhandlungsergebnis informiert, die Einigung als Erfolg bewertet und die ihr zugrunde liegenden Motive insbesondere des ZA dargestellt wurden. Diese Aussendung, der kein Beschluss des FA zugrunde liegt, wurde vom Vorsitzenden mit der Beifügung „Für den Fachausschuss“ gefertigt.
Die Beschwerdeführer sind Mitglieder des Fachausschusses (FA). Sie erachten sich durch die ohne vorangegangenen Beschluss des Ausschusses erfolgte Herausgabe dieser Aussendung als beschwert, wobei sie darauf hinweisen, dass schon in der Vergangenheit mehrmals Aussendungen an alle Bediensteten des Vertretungsbereichs erfolgt seien, ohne dass über diese Aussendungen und ihren Inhalt im FA Beschlüsse gefasst worden seien.
Der Vorsitzende des FA trat der Beschwerde entgegen. Zwar sei es richtig, dass wiederholt Informationsaussendungen an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Vertretungsbereichs ohne Herbeiführung eines vorherigen Beschlusses versendet worden seien; es sei jedoch grundsätzlich vorab per Mail das Feedback zumindest der stellvertretenden Vorsitzenden des FA eingeholt worden. Die hier zu beurteilende Aussendung sei ohne vorherige Beschlussfassung versendet worden, weil der Vorsitzende den Bediensteten trotz eines bevorstehenden Urlaubs unmittelbar nach der entsprechenden Information durch den Dienstgeber das Verhandlungsergebnis erläutern und deutlich machen habe wollen, welche Verbesserungen der Personalvertretung gelungen seien. Die rechtzeitige Einberufung einer Sitzung sei urlaubsbedingt nicht möglich gewesen; eine Information zwei Wochen nach der Information durch den Dienstgeber sei unzweckmäßig gewesen. Überdies handle es sich bei der Aussendung lediglich um eine Information über den Abschluss der zwischen ZA und BMF geführten Verhandlungen, in die der FA nicht eingebunden gewesen sei. Allerdings habe der Vorsitzende in seiner Funktion als ZA-Mitglied an den Verhandlungen teilgenommen.
Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat dazu erwogen:
Aussendungen, Rund- und Informationsschreiben eines Personalvertretungsorgans dienen dem Kontakt zwischen der Personalvertretung und den Bediensteten. Ihr Zweck liegt in der Übermittlung allgemein interessierender Informationen über die konkrete Tätigkeit des Personalvertretungsorgans. Standpunkte, die ihrem Inhalt nach nur von einer wahlwerbenden Gruppierung gebilligt wurden oder werden können und nicht Gegenstand einer Beschlussfassung im Ausschuss waren, dürfen nicht Gegenstand der Berichterstattung sein. Da es sich auch bei der Herausgabe von Rund- und Informationsschreiben um Akte der Geschäftsführung der Personalvertretung handelt, bedarf sie grundsätzlich eines vorherigen formellen Beschlusses des Personalvertretungsorgans (vgl Schragel, PVG § 22 Rz 11).Aussendungen, Rund- und Informationsschreiben eines Personalvertretungsorgans dienen dem Kontakt zwischen der Personalvertretung und den Bediensteten. Ihr Zweck liegt in der Übermittlung allgemein interessierender Informationen über die konkrete Tätigkeit des Personalvertretungsorgans. Standpunkte, die ihrem Inhalt nach nur von einer wahlwerbenden Gruppierung gebilligt wurden oder werden können und nicht Gegenstand einer Beschlussfassung im Ausschuss waren, dürfen nicht Gegenstand der Berichterstattung sein. Da es sich auch bei der Herausgabe von Rund- und Informationsschreiben um Akte der Geschäftsführung der Personalvertretung handelt, bedarf sie grundsätzlich eines vorherigen formellen Beschlusses des Personalvertretungsorgans vergleiche Schragel, PVG Paragraph 22, Rz 11).
Dass die vorliegende Aussendung, die vom Vorsitzenden „für den Fachausschuss“ gefertigt wurde, dem FA zuzurechnen ist, ist ebenso wenig strittig, wie der Umstand, dass ihr kein Beschluss des FA zugrunde liegt.
Dass die vorliegende Aussendung eines rechtfertigenden Beschlusses bedurft hätte, kann nicht zweifelhaft sein. Sie enthält zwar einerseits einen Bericht über ein – übrigens nicht vom FA selbst, sondern vom ZA erzieltes – Verhandlungsergebnis; zu ihrem wesentlichen Inhalt zählt aber auch eine Bewertung dieses Verhandlungsergebnisses durch den FA, von der nicht von vornherein unterstellt werden kann, dass sie von allen FA-Mitgliedern geteilt wird und über die selbstverständlich im Ausschuss hätte abgestimmt werden müssen.
Die Argumente des Vorsitzenden, mit denen er das Unterbleiben einer vorangegangenen Beschlussfassung zu rechtfertigen sucht, überzeugen nicht. Der Urlaub des Vorsitzenden oder anderer Mitglieder des Ausschusses führt nicht zu dessen Handlungsunfähigkeit, solange eine zur Sicherstellung der Beschlussfähigkeit ausreichende Zahl von Ersatzmitgliedern greifbar ist. Dass dies nicht der Fall war, wurde nicht einmal behauptet. Zudem ist die vom Vorsitzenden behauptete Dringlichkeit nur sehr beschränkt nachvollziehbar, wobei auffällt, dass es in der Aussendung gar nicht um die Tätigkeit des FA, sondern um die Information über ein Verhandlungsergebnis ging, an dem – wie der Vorsitzende selbst ausführte – der FA gar nicht beteiligt war.
Die Aussendung hätte somit eines sie rechtfertigenden Beschlusses bedurft. Da dieser fehlt, erweist sich die in der Herausgabe dieser Aussendung liegende Geschäftsführung, die dem FA zuzurechnen ist, als nicht gesetzeskonform.
Andere in der Vergangenheit erfolgte Aussendungen wurden der Kommission nicht vorgelegt und können daher – zumal in besonders gelagerten Ausnahmefällen auch Aussendungen ohne vorangehenden Beschluss zulässig sein können (siehe das Beispiel bei Schragel, PVG § 22 Rz 11) – nicht beurteilt werden.Andere in der Vergangenheit erfolgte Aussendungen wurden der Kommission nicht vorgelegt und können daher – zumal in besonders gelagerten Ausnahmefällen auch Aussendungen ohne vorangehenden Beschluss zulässig sein können (siehe das Beispiel bei Schragel, PVG Paragraph 22, Rz 11) – nicht beurteilt werden.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2011