Norm
PVG §9 Abs2 litbText
Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat durch ihre richterlichen Mitglieder Dr. SPENLING (Vorsitzender), Dr. VEITH und Dr. HACKL-MIHELJAK, Dr. PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers sowie Mag. HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmer über die vom *** (in der Folge: Zentralausschuss) gemäß § 41 Abs 6 PVG vorgelegte Beschwerde des Dienststellenausschusses *** (in der Folge: Dienststellenausschuss) gegen den Dienststellenleiter *** (in der Folge: Dienststellenleiter) entschieden:Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat durch ihre richterlichen Mitglieder Dr. SPENLING (Vorsitzender), Dr. VEITH und Dr. HACKL-MIHELJAK, Dr. PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers sowie Mag. HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmer über die vom *** (in der Folge: Zentralausschuss) gemäß Paragraph 41, Absatz 6, PVG vorgelegte Beschwerde des Dienststellenausschusses *** (in der Folge: Dienststellenausschuss) gegen den Dienststellenleiter *** (in der Folge: Dienststellenleiter) entschieden:
Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben.
Gemäß § 41 Abs 5 PVG wird festgestellt, dass der Dienststellenleiter dadurch das Gesetz verletzt hat, dass er bei den Änderungen der Lehrfächerverteilung am 10.5. und am 18.5.2010 das Mitwirkungsrecht des Dienststellenausschuss nicht beachtet hat.Gemäß Paragraph 41, Absatz 5, PVG wird festgestellt, dass der Dienststellenleiter dadurch das Gesetz verletzt hat, dass er bei den Änderungen der Lehrfächerverteilung am 10.5. und am 18.5.2010 das Mitwirkungsrecht des Dienststellenausschuss nicht beachtet hat.
Im Übrigen wird der Beschwerde nicht Folge gegeben und festgestellt, dass der Dienststellenleiter im Zusammenhang mit der Neuaufnahme von Lehrerinnen und Lehrern für das Schuljahr 2010/2011 nicht das Gesetz verletzt hat.Im Übrigen wird der Beschwerde nicht Folge gegeben und festgestellt, dass der Dienststellenleiter im Zusammenhang mit der Neuaufnahme von Lehrerinnen und Lehrern für das Schuljahr 2010 aus 2011, nicht das Gesetz verletzt hat.
Dieser Bescheid unterliegt weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungsweg.
B e g r ü n d u n g :
In seiner vom Zentralausschuss (ZA) vorgelegten Beschwerde erhebt der Dienststellenausschuss (DA) gegen den Dienststellenleiter (DL) folgende Vorwürfe:
Der damals neue DL habe bereits ab dem 15.4.2010 über seine [mit Anfang Mai angetretene] Funktion Bescheid gewusst und auch im Zusammenhang mit der von ihm aus diesem Anlass geplanten Änderung des Dienstplans und der Diensteinteilung mit dem damaligen Obmann des DA mündlich Kontakt aufgenommen. Er habe jedoch die geplanten Maßnahmen dem DA nicht in der im § 10 Abs 2 PVG vorgesehen Art und Weise zur Kenntnis gebracht, zumal seine Informationen nur mündlich erfolgt und unvollständig gewesen seien. Selbst bei Annahme von Gründen iSd § 10 Abs 3 PVG sei dem Gesetz nicht Genüge getan worden, zumal der DL den DA von den geplanten Maßnahmen nicht schriftlich verständigt und ihm auch keine verkürzte Äußerungsfrist bekanntgegeben habe. Damit sei dem DA die Möglichkeit, Einwände zu erheben, genommen worden.Der damals neue DL habe bereits ab dem 15.4.2010 über seine [mit Anfang Mai angetretene] Funktion Bescheid gewusst und auch im Zusammenhang mit der von ihm aus diesem Anlass geplanten Änderung des Dienstplans und der Diensteinteilung mit dem damaligen Obmann des DA mündlich Kontakt aufgenommen. Er habe jedoch die geplanten Maßnahmen dem DA nicht in der im Paragraph 10, Absatz 2, PVG vorgesehen Art und Weise zur Kenntnis gebracht, zumal seine Informationen nur mündlich erfolgt und unvollständig gewesen seien. Selbst bei Annahme von Gründen iSd Paragraph 10, Absatz 3, PVG sei dem Gesetz nicht Genüge getan worden, zumal der DL den DA von den geplanten Maßnahmen nicht schriftlich verständigt und ihm auch keine verkürzte Äußerungsfrist bekanntgegeben habe. Damit sei dem DA die Möglichkeit, Einwände zu erheben, genommen worden.
Am 18.5.2010 habe der DL trotz mehrerer Gespräche, in denen er auf das PVG hingewiesen worden sei, abermals eine Änderung der Diensteinteilung ohne Befassung des DA verfügt. Die Personalvertretung sei nicht in der gebotenen Form informiert worden, sodass über die geplante Änderung kein Einvernehmen iSd § 9 Abs 2 PVG hergestellt habe werden können. Gründe für die Nichtbefassung des DA seien nicht vorgelegen. Zur Herstellung des Einvernehmens sei es erst gekommen, nachdem sich der DA mit Schreiben vom 27.5.2010 im Dienstweg an das Präsidium des BMLFUW sowie an das BMUKK gewandt und um Aufschub der gesetzten Maßnahmen zur Ermöglichung einer Beratung im DA ersucht habe. Offenbar sei der DL von den vorgesetzten Stellen angewiesen worden, den DA korrekt zu informieren und einzubinden.Am 18.5.2010 habe der DL trotz mehrerer Gespräche, in denen er auf das PVG hingewiesen worden sei, abermals eine Änderung der Diensteinteilung ohne Befassung des DA verfügt. Die Personalvertretung sei nicht in der gebotenen Form informiert worden, sodass über die geplante Änderung kein Einvernehmen iSd Paragraph 9, Absatz 2, PVG hergestellt habe werden können. Gründe für die Nichtbefassung des DA seien nicht vorgelegen. Zur Herstellung des Einvernehmens sei es erst gekommen, nachdem sich der DA mit Schreiben vom 27.5.2010 im Dienstweg an das Präsidium des BMLFUW sowie an das BMUKK gewandt und um Aufschub der gesetzten Maßnahmen zur Ermöglichung einer Beratung im DA ersucht habe. Offenbar sei der DL von den vorgesetzten Stellen angewiesen worden, den DA korrekt zu informieren und einzubinden.
Nach dem beschriebenen Vorgehen des DL sei dem DA klar gewesen, dass durch eine Änderung der provisorischen Lehrfächerverteilung massive Eingriffe in die Rechte der bereits an der Schule arbeitenden LehrerInnen geplant gewesen seien. Da auch bei der anstehenden Besetzung von Planstellen aufgrund von mündlichen Äußerungen des DL offensichtlich geworden sei, dass wichtige Informationen zurückgehalten werden (Erfüllung der Anstellungsvoraussetzungen; Qualifikationen etc; Gründe, warum bereits beschäftigten Lehrern gegenüber der provisorischen Lehrfächerverteilung wieder Stunden weggenommen worden seien bzw. sie ausgeschriebene Stunden nicht erhalten würden etc), habe der DA „die rechtzeitige schriftliche Mitteilung über die geplanten Neuaufnahmen gemäß § 9 Abs 3 bzw. die Bekanntgabe der wesentlichen Aufnahmedaten der BewerberInnen gemäß § 10a“ PVG begehrt. Dieser Aufforderung sei der DL nicht nachgekommen. Auf bereits jahrelang an der Schule unterrichtende Lehrer sei der DL in seinen unvollständigen Schreiben nicht eingegangen. Vielmehr habe er seinen Vorgesetzten sogleich vorgeschlagen, nicht besser qualifizierte Bewerber neu einzustellen und den bereits eingesetzten Bediensteten vorzuziehen.Nach dem beschriebenen Vorgehen des DL sei dem DA klar gewesen, dass durch eine Änderung der provisorischen Lehrfächerverteilung massive Eingriffe in die Rechte der bereits an der Schule arbeitenden LehrerInnen geplant gewesen seien. Da auch bei der anstehenden Besetzung von Planstellen aufgrund von mündlichen Äußerungen des DL offensichtlich geworden sei, dass wichtige Informationen zurückgehalten werden (Erfüllung der Anstellungsvoraussetzungen; Qualifikationen etc; Gründe, warum bereits beschäftigten Lehrern gegenüber der provisorischen Lehrfächerverteilung wieder Stunden weggenommen worden seien bzw. sie ausgeschriebene Stunden nicht erhalten würden etc), habe der DA „die rechtzeitige schriftliche Mitteilung über die geplanten Neuaufnahmen gemäß Paragraph 9, Absatz 3, bzw. die Bekanntgabe der wesentlichen Aufnahmedaten der BewerberInnen gemäß Paragraph 10 a, PVG begehrt. Dieser Aufforderung sei der DL nicht nachgekommen. Auf bereits jahrelang an der Schule unterrichtende Lehrer sei der DL in seinen unvollständigen Schreiben nicht eingegangen. Vielmehr habe er seinen Vorgesetzten sogleich vorgeschlagen, nicht besser qualifizierte Bewerber neu einzustellen und den bereits eingesetzten Bediensteten vorzuziehen.
Der DL trat der Beschwerde in seiner schriftlichen Stellungnahme im Wesentlichen wie folgt entgegen:
Zu 1): Änderung des Dienstplans und der Diensteinteilung ohne Einvernehmen mit dem DA
Er habe den DA deshalb nur mündlich informiert, weil er mit 4.5.2010 alle Amtsgeschäfte als Leiter der Schule übernommen habe und rasches Handeln im Sinne einer Rückgabe von Lehrfächern an A. [Anm. der Kommission: dieser hatte vorher die provisorische Leitung der Schule inne] notwendig gewesen sei, um A. keinen Besoldungsnachteil zu verursachen.
Zu 2) Neuerliche Änderung der Diensteinteilung ohne Einvernehmen mit dem DA
Dazu brachte der DL nur vor, dass sich dieser Beschwerdepunkt – wie auch der Beschwerdepunkt 1 – auf das im Sommer 2010 zu Ende gehende Schuljahr 2009/2010 beziehe. Insgesamt spricht er im Zusammenhang mit Änderungen der Diensteinteilung davon, dass er durch sein unverzügliches Handeln die Diensteinteilung nicht zum Nachteil der Bediensteten geändert und wirtschaftlichen Schaden abgewendet habe. Die schriftliche Vorlage hätte nach dem vorgesehenen Fristenlauf eine länger dauernde Verzögerung zur Folge haben können. Dass der DL eine Person seines Vertrauens mit der Stellvertretungsfunktion betraut habe, sei wohl naheliegend.Dazu brachte der DL nur vor, dass sich dieser Beschwerdepunkt – wie auch der Beschwerdepunkt 1 – auf das im Sommer 2010 zu Ende gehende Schuljahr 2009 aus 2010, beziehe. Insgesamt spricht er im Zusammenhang mit Änderungen der Diensteinteilung davon, dass er durch sein unverzügliches Handeln die Diensteinteilung nicht zum Nachteil der Bediensteten geändert und wirtschaftlichen Schaden abgewendet habe. Die schriftliche Vorlage hätte nach dem vorgesehenen Fristenlauf eine länger dauernde Verzögerung zur Folge haben können. Dass der DL eine Person seines Vertrauens mit der Stellvertretungsfunktion betraut habe, sei wohl naheliegend.
Zu 3) Verweigerung der schriftlichen Mitteilung über geplante Neuaufnahmen gemäß § 9 Abs 3 PVG bzw. Verweigerung der Einsicht und Abschriftnahme (Bekanntgabe) wesentlicher Aufnahmedaten der BewerberInnen gemäß § 10a PVGZu 3) Verweigerung der schriftlichen Mitteilung über geplante Neuaufnahmen gemäß Paragraph 9, Absatz 3, PVG bzw. Verweigerung der Einsicht und Abschriftnahme (Bekanntgabe) wesentlicher Aufnahmedaten der BewerberInnen gemäß Paragraph 10 a, PVG
Dieser Beschwerdepunkt beziehe sich auf Planungen für das Schuljahr 2010/2011. Grundlage sei die Verteilung der Lehrfächer dieses Schuljahrs in Abstimmung mit einer allfälligen Neuaufnahme von Lehrerinnen und Lehrern (amtliche Ausschreibung durch das BMLFUW). Bereits im August 2010 sei mit dem DA Einvernehmen zur provisorischen Lehrfächerverteilung für das Schuljahr 2010/2011 erzielt worden, in der die neu aufzunehmenden LehrerInnen bereits eingearbeitet worden seien. Auch über die definitive Lehrfächerverteilung 2010/2011 (in diesem Schuljahr praktisch ident mit der provisorischen Lehrfächerverteilung) sei das Einvernehmen mit dem DA hergestellt worden. Auf der Grundlage dieser Lehrfächerverteilungen seien neue LehrerInnen aufgenommen worden, für die durch das BMLFUW ausgearbeitete Dienstverträge bestehen.Dieser Beschwerdepunkt beziehe sich auf Planungen für das Schuljahr 2010 aus 2011,. Grundlage sei die Verteilung der Lehrfächer dieses Schuljahrs in Abstimmung mit einer allfälligen Neuaufnahme von Lehrerinnen und Lehrern (amtliche Ausschreibung durch das BMLFUW). Bereits im August 2010 sei mit dem DA Einvernehmen zur provisorischen Lehrfächerverteilung für das Schuljahr 2010 aus 2011, erzielt worden, in der die neu aufzunehmenden LehrerInnen bereits eingearbeitet worden seien. Auch über die definitive Lehrfächerverteilung 2010 aus 2011, (in diesem Schuljahr praktisch ident mit der provisorischen Lehrfächerverteilung) sei das Einvernehmen mit dem DA hergestellt worden. Auf der Grundlage dieser Lehrfächerverteilungen seien neue LehrerInnen aufgenommen worden, für die durch das BMLFUW ausgearbeitete Dienstverträge bestehen.
Aufgrund dieses Vorbringens, der vorgelegten Urkunden und der Angaben der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 28.2.2011 stellt die Kommission zu den einzelnen Beschwerdepunkten Folgendes fest:
Zu 1): Änderung des Dienstplans und der Diensteinteilung ohne Einvernehmen mit dem DA
Der belangte DL hat mit Wirkung 1.5.2010 sein derzeitiges Amt angetreten. Mit Wirksamkeit vom 10.5.2010 ordnete er – im Zusammenhang mit der „Rückabwicklung“ der nunmehr beendeten interimistischen Leitung der Schule durch A. – eine neue Lehrfächerverteilung sowie einen neuen Stundenplan an, wovon mehrere LehrerInnen der Schule betroffen waren. Der DL hatte zwar am 5.5.2010 über diese Maßnahmen mit einem Mitglied des DA und auch mit dessen damaligen Obmann gesprochen, wobei letzterer eine schriftliche Zusammenstellung der geplanten Änderungen einforderte. Eine formelle Einbindung des DA, insbesondere die geforderte schriftliche Verständigung, ist jedoch unterblieben.
Zu 2) Neuerliche Änderung der Diensteinteilung ohne Einvernehmen mit dem DA
Am 18.5.2010 gab der DL abermals eine Änderung der Diensteinteilung, die mehrere LehrerInnen betraf, bekannt. Abermals war der DA vorher nicht eingebunden worden; ihm wurden die Änderungen erst am 2.6.2010 zur Kenntnis gebracht. Am 7.6.2010 beschloss der DA, diese ihm im Nachhinein vorgelegten Änderungen zustimmend zur Kenntnis zu nehmen. In einem Schreiben vom 21.6.2010 hielt die Abteilung Personal des BMLFUW dazu zwar fest, dass die Änderungen der erfolgten Lehrfächerverteilungen keine Veränderungen zum Nachteil der Bediensteten gebracht hätten. Es wurde jedoch „darauf hingewiesen, dass die Direktion in Hinkunft in solchen Angelegenheiten den Dienststellenausschuss gem. § 9 Personalvertretungsgesetz (PVG) zu befassen hat“.Am 18.5.2010 gab der DL abermals eine Änderung der Diensteinteilung, die mehrere LehrerInnen betraf, bekannt. Abermals war der DA vorher nicht eingebunden worden; ihm wurden die Änderungen erst am 2.6.2010 zur Kenntnis gebracht. Am 7.6.2010 beschloss der DA, diese ihm im Nachhinein vorgelegten Änderungen zustimmend zur Kenntnis zu nehmen. In einem Schreiben vom 21.6.2010 hielt die Abteilung Personal des BMLFUW dazu zwar fest, dass die Änderungen der erfolgten Lehrfächerverteilungen keine Veränderungen zum Nachteil der Bediensteten gebracht hätten. Es wurde jedoch „darauf hingewiesen, dass die Direktion in Hinkunft in solchen Angelegenheiten den Dienststellenausschuss gem. Paragraph 9, Personalvertretungsgesetz (PVG) zu befassen hat“.
Zu 3) Verweigerung der schriftlichen Mitteilung über geplante Neuaufnahmen gemäß § 9 Abs 3 PVG bzw. Verweigerung der Einsicht und Abschriftnahme (Bekanntgabe) wesentlicher Aufnahmedaten der BewerberInnen gemäß § 10a PVGZu 3) Verweigerung der schriftlichen Mitteilung über geplante Neuaufnahmen gemäß Paragraph 9, Absatz 3, PVG bzw. Verweigerung der Einsicht und Abschriftnahme (Bekanntgabe) wesentlicher Aufnahmedaten der BewerberInnen gemäß Paragraph 10 a, PVG
Im Zuge der Planungen für das Schuljahr 2010/2011 bestanden zwischen dem DL und dem DA Meinungsunterschiede über die Notwendigkeit der Aufnahme weiterer Lehrkräfte. Während der DL der Meinung war, neue Lehrkräfte zu benötigen, vertrat der DA die Auffassung, dass für ausgeschriebene Unterrichtsstunden schulinterne BewerberInnen vorzuziehen seien.Im Zuge der Planungen für das Schuljahr 2010 aus 2011, bestanden zwischen dem DL und dem DA Meinungsunterschiede über die Notwendigkeit der Aufnahme weiterer Lehrkräfte. Während der DL der Meinung war, neue Lehrkräfte zu benötigen, vertrat der DA die Auffassung, dass für ausgeschriebene Unterrichtsstunden schulinterne BewerberInnen vorzuziehen seien.
Die Dienstverträge der Lehrer der Schule werden vom BMLFUW abgeschlossen, dem auch die Ausschreibung der zu besetzenden Stellen obliegt. Die Unterzeichnung der Dienstverträge erfolgt zwar durch den DL, der dabei allerdings in Vertretung des BMLFUW handelt.
Allerdings hatte der DL die Initiative ergriffen und dem BMLFUW eine Liste mit einer von ihm vorgenommenen Reihung neu aufzunehmender LehrerInnen vorgelegt.
Der DA verlangte vom DL „die rechtzeitige schriftliche Mitteilung über die geplanten Neuaufnahmen gemäß § 9 Abs 3 bzw. die Bekanntgabe der wesentlichen Aufnahmedaten der BewerberInnen gemäß § 10a“. Der DL übermittelte dem DA daraufhin die von ihm vorgenommene Reihung. Der DA billigte die Reihung des DL nicht und erachtete seine Ausführungen, mit denen er die Nichtberücksichtigung an der Schule tätiger LehrerInnen begründete, nicht als stichhältig. Die vom DA geforderten „wesentlichen Aufnahmedaten“ wurden ihm nicht bekannt gegeben.Der DA verlangte vom DL „die rechtzeitige schriftliche Mitteilung über die geplanten Neuaufnahmen gemäß Paragraph 9, Absatz 3, bzw. die Bekanntgabe der wesentlichen Aufnahmedaten der BewerberInnen gemäß Paragraph 10 a, Der DL übermittelte dem DA daraufhin die von ihm vorgenommene Reihung. Der DA billigte die Reihung des DL nicht und erachtete seine Ausführungen, mit denen er die Nichtberücksichtigung an der Schule tätiger LehrerInnen begründete, nicht als stichhältig. Die vom DA geforderten „wesentlichen Aufnahmedaten“ wurden ihm nicht bekannt gegeben.
Aufgrund dieses Sachverhalts hat die Kommission erwogen:
Zu 1): Änderung des Dienstplans und der Diensteinteilung ohne Einvernehmen mit dem DA
Der Personalvertretung steht bei der Erstellung der Lehrfächerverteilung das Mitwirkungsrecht nach § 9 Abs 2 lit b PVG zu, zumal die Lehrfächerverteilung die aufgabenmäßige Einteilung der Lehrer darstellt und damit der „Diensteinteilung“ iSd PVG entspricht (Schragel, PVG, § 9 Rz 16). Das bedeutet, dass über die Lehrfächerverteilung mit dem DA das Einvernehmen herzustellen ist (A 4-PVAK/07).Der Personalvertretung steht bei der Erstellung der Lehrfächerverteilung das Mitwirkungsrecht nach Paragraph 9, Absatz 2, Litera b, PVG zu, zumal die Lehrfächerverteilung die aufgabenmäßige Einteilung der Lehrer darstellt und damit der „Diensteinteilung“ iSd PVG entspricht (Schragel, PVG, Paragraph 9, Rz 16). Das bedeutet, dass über die Lehrfächerverteilung mit dem DA das Einvernehmen herzustellen ist (A 4-PVAK/07).
Zwischen den Parteien ist nicht strittig, dass dem DA vor der am 10.5.2010 in Kraft getretenen Änderung der Lehrfächerverteilung formell keine Gelegenheit zur Mitwirkung gegeben und das Einvernehmen nicht hergestellt wurde. Gespräche mit einzelnen DA-Mitgliedern können die Einbindung des DA nicht ersetzen, was umso mehr gelten muss, als der damalige Vorsitzende des DA bei einem derartigen Gespräch eine schriftliche Zusammenstellung der Änderungen forderte, die jedoch dem DA in der Folge nicht zur Verfügung gestellt wurde.
Auf § 10 Abs 3 PVG kann sich der DL nicht mit Erfolg berufen. Nach dieser Bestimmung kann dem DA bei Maßnahmen, die keinen Aufschub erleiden dürfen, eine kürzere als die in § 10 Abs 2 PVG vorgesehene Äußerungsfrist bestimmt werden. Auf Maßnahmen, die sofort getroffen werden müssen, insbesondere bei drohender Gefahr und in Katastrophenfällen, sowie bei Alarm- und Einsatzübungen sind die Fristbestimmungen der Abs. 1 und 2 nicht anzuwenden; der Dienststellenausschuss ist jedoch unverzüglich von der getroffenen Maßnahme zu verständigen. Hier ist keinerlei Grund ersichtlich, der es ausgeschlossen hätte, die ohnedies erst am 10.5.2010 in Kraft gesetzten Änderungen dem DA unter Setzung einer (wenn auch deutlich verkürzten) Äußerungsfrist zur Kenntnis zu bringen.Auf Paragraph 10, Absatz 3, PVG kann sich der DL nicht mit Erfolg berufen. Nach dieser Bestimmung kann dem DA bei Maßnahmen, die keinen Aufschub erleiden dürfen, eine kürzere als die in Paragraph 10, Absatz 2, PVG vorgesehene Äußerungsfrist bestimmt werden. Auf Maßnahmen, die sofort getroffen werden müssen, insbesondere bei drohender Gefahr und in Katastrophenfällen, sowie bei Alarm- und Einsatzübungen sind die Fristbestimmungen der Absatz eins und 2 nicht anzuwenden; der Dienststellenausschuss ist jedoch unverzüglich von der getroffenen Maßnahme zu verständigen. Hier ist keinerlei Grund ersichtlich, der es ausgeschlossen hätte, die ohnedies erst am 10.5.2010 in Kraft gesetzten Änderungen dem DA unter Setzung einer (wenn auch deutlich verkürzten) Äußerungsfrist zur Kenntnis zu bringen.
In diesem Punkt erweist sich daher die Beschwerde als berechtigt, sodass festzustellen war, dass der DL im Zusammenhang mit der in Rede stehenden Änderung der Lehrfächerverteilung das PVG verletzt hat.
Zu 2) Neuerliche Änderung der Diensteinteilung ohne Einvernehmen mit dem DA
Dazu kann im Wesentlichen auf die eben angestellten Überlegungen verwiesen werden. Auch vor der mit 18.5.2010 in Kraft gesetzten Änderung der Diensteinteilung wurde der DA nicht eingebunden. Vorbringen, aus dem abgeleitet werden könnte, dass nicht einmal eine Einbindung des DA unter Setzung einer verkürzten Äußerungsfrist möglich gewesen wäre, wurde nicht einmal erstattet.
Auch in diesem Punkt erweist sich die Beschwerde daher als berechtigt. Ob die Änderung der Lehrfächerverteilung inhaltlich gerechtfertigt war oder nicht, kann daran ebenso wenig ändern, wie der Umstand, dass der DA nachträglich seine Zustimmung erklärt hat.
Zu 3) Verweigerung der schriftlichen Mitteilung über geplante Neuaufnahmen gemäß § 9 Abs 3 PVG bzw. Verweigerung der Einsicht und Abschriftnahme (Bekanntgabe) wesentlicher Aufnahmedaten der BewerberInnen gemäß § 10a PVGZu 3) Verweigerung der schriftlichen Mitteilung über geplante Neuaufnahmen gemäß Paragraph 9, Absatz 3, PVG bzw. Verweigerung der Einsicht und Abschriftnahme (Bekanntgabe) wesentlicher Aufnahmedaten der BewerberInnen gemäß Paragraph 10 a, PVG
Der DA beruft sich zu diesem Beschwerdepunkt auf § 9 Abs 3 PVG. Nach lit a) dieser Bestimmung ist dem DA – soweit hier von Interesse – die Aufnahme eines Bediensteten schriftlich mitzuteilen, nach lit g) die beabsichtigte Ausschreibung einer Funktion oder eines Arbeitsplatzes nach § 5 des Ausschreibungsgesetzes 1989 (AusG), BGBl. Nr. 85, sowie der Wortlaut der Ausschreibung, nach lit h) die Verständigung von einer Ausschreibung nach § 23 AusG oder einer sonstigen Ausschreibung, mit der eine Aufnahme in den Bundesdienst herbeigeführt werden soll und die nicht von der lit. g erfasst ist, in Form einer Kopie des Ausschreibungstextes.Der DA beruft sich zu diesem Beschwerdepunkt auf Paragraph 9, Absatz 3, PVG. Nach Litera a,) dieser Bestimmung ist dem DA – soweit hier von Interesse – die Aufnahme eines Bediensteten schriftlich mitzuteilen, nach Litera g,) die beabsichtigte Ausschreibung einer Funktion oder eines Arbeitsplatzes nach Paragraph 5, des Ausschreibungsgesetzes 1989 (AusG), Bundesgesetzblatt Nr. 85, sowie der Wortlaut der Ausschreibung, nach Litera h,) die Verständigung von einer Ausschreibung nach Paragraph 23, AusG oder einer sonstigen Ausschreibung, mit der eine Aufnahme in den Bundesdienst herbeigeführt werden soll und die nicht von der Litera g, erfasst ist, in Form einer Kopie des Ausschreibungstextes.
Die Mitteilung der Aufnahme, der beabsichtigten Ausschreibung oder des Wortlauts der Ausschreibung wird aber vom DA in seiner Beschwerde gar nicht vermisst. Vor allem ist zwischen den Parteien nicht strittig, dass die Ausschreibung der in Rede stehenden Stellen und auch deren Besetzung keine Maßnahme des DL ist, sondern eine solche des BMLFUW. Auf § 9 Abs 3 PVG kann sich der DA daher nicht mit Erfolg berufen.Die Mitteilung der Aufnahme, der beabsichtigten Ausschreibung oder des Wortlauts der Ausschreibung wird aber vom DA in seiner Beschwerde gar nicht vermisst. Vor allem ist zwischen den Parteien nicht strittig, dass die Ausschreibung der in Rede stehenden Stellen und auch deren Besetzung keine Maßnahme des DL ist, sondern eine solche des BMLFUW. Auf Paragraph 9, Absatz 3, PVG kann sich der DA daher nicht mit Erfolg berufen.
§ 10a PVG, auf den sich der DA ebenfalls beruft, normiert die Verpflichtung des DL, jedem Mitglied des zuständigen Personalvertretungsorgans die Einsicht und Abschriftnahme (Ablichtung) der Akten oder Aktenteile oder der automationsunterstützt aufgezeichneten Dienstnehmerdaten zu gestatten, deren Kenntnis zur Erfüllung der der Personalvertretung im § 9 übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Daraus ist für die Beschwerde ebenfalls nichts zu gewinnen, weil es hier nicht um die Einsicht in „Dienstnehmerdaten“ geht, sondern um die Daten von Aufnahmewerbern, und weil auch diese Bestimmung auf eine dem Personalvertretungsorgan nach § 9 PVG übertragene Aufgabe abstellt, woran es aber hier mangelt, weil sich der DA – wie gezeigt – auf die von ihm ins Treffen geführte Bestimmung des § 9 Abs 3 PVG nicht mit Erfolg berufen kann.Paragraph 10 a, PVG, auf den sich der DA ebenfalls beruft, normiert die Verpflichtung des DL, jedem Mitglied des zuständigen Personalvertretungsorgans die Einsicht und Abschriftnahme (Ablichtung) der Akten oder Aktenteile oder der automationsunterstützt aufgezeichneten Dienstnehmerdaten zu gestatten, deren Kenntnis zur Erfüllung der der Personalvertretung im Paragraph 9, übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Daraus ist für die Beschwerde ebenfalls nichts zu gewinnen, weil es hier nicht um die Einsicht in „Dienstnehmerdaten“ geht, sondern um die Daten von Aufnahmewerbern, und weil auch diese Bestimmung auf eine dem Personalvertretungsorgan nach Paragraph 9, PVG übertragene Aufgabe abstellt, woran es aber hier mangelt, weil sich der DA – wie gezeigt – auf die von ihm ins Treffen geführte Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 3, PVG nicht mit Erfolg berufen kann.
Dass dem DL – obwohl Ausschreibung und Besetzung der in Rede stehenden Stellen dem BMLFUW oblag – Bewerberakten zur Verfügung standen, ist im Übrigen nicht hervorgekommen. Die vom DL erstellte Liste möglicher Neuaufnahmen wurde dem DA ohnedies zur Verfügung gestellt.
In diesem Punkt war der Beschwerde daher ein Erfolg zu versagen.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2011