Norm
PVG §9Schlagworte
Interessenvertretung der Universitätsangehörigen, Betriebsrat, keine Zuständigkeit der PVAKRechtssatz
Obwohl die Interessenvertretung für Bundesbeamte an sich im PVG und nicht im ArbVG geregelt ist, sieht § 135 Abs 8 Z 2 UG 2002 zur Vermeidung „institutioneller Doppelgleisigkeiten“ vor, dass die an den Universitäten eingerichteten Betriebsräte für die Gruppe der „zugewiesenen Beamtinnen und Beamten“ auch die Funktion des Dienststellenausschusses iSd § 9 PVG wahrzunehmen haben. Bei der Wahrnehmung der in § 9 PVG vorgesehenen Interessenvertretungsaufgaben übernimmt der Betriebsrat funktional die Rolle des Dienststellenausschusses (Schrammel in Mayer, UG² § 135 Anm VI.3; Reissner/Tinhofer, Das neue Universitätsarbeitsrecht126). Die PVAKist daher zur Entscheidung über die vorliegende Beschwerde, die die Frage der Besetzung der wesentlichen Funktionen des Betriebsrats zum Gegenstand hat, nicht zuständig.Obwohl die Interessenvertretung für Bundesbeamte an sich im PVG und nicht im ArbVG geregelt ist, sieht Paragraph 135, Absatz 8, Ziffer 2, UG 2002 zur Vermeidung „institutioneller Doppelgleisigkeiten“ vor, dass die an den Universitäten eingerichteten Betriebsräte für die Gruppe der „zugewiesenen Beamtinnen und Beamten“ auch die Funktion des Dienststellenausschusses iSd Paragraph 9, PVG wahrzunehmen haben. Bei der Wahrnehmung der in Paragraph 9, PVG vorgesehenen Interessenvertretungsaufgaben übernimmt der Betriebsrat funktional die Rolle des Dienststellenausschusses (Schrammel in Mayer, UG² Paragraph 135, Anmerkung , römisch sechs.3; Reissner/Tinhofer, Das neue Universitätsarbeitsrecht126). Die PVAKist daher zur Entscheidung über die vorliegende Beschwerde, die die Frage der Besetzung der wesentlichen Funktionen des Betriebsrats zum Gegenstand hat, nicht zuständig.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2011