Norm
PVG §9Text
Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat durch ihre richterlichen Mitglieder Dr. SPENLING (Vorsitzender), Dr. VEITH und Dr. HRADIL-MIHELJAK, Dr. PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers sowie Mag. HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmer über die Beschwerde des *** gegen den Betriebsrat/Dienststellenausschuss *** entschieden:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Dieser Bescheid unterliegt weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungsweg.
B e g r ü n d u n g :
Der Beschwerdeführer (BF) bringt in seiner Beschwerde im Wesentlichen vor wie folgt:
Am 15.1.2009 habe sich der am 3. und 4.12.2008 gewählte Betriebsrat für das wissenschaftliche Universitätspersonal an der Montanuniversität *** konstituiert. Aufgrund der Stimmengleichheit der beiden im Betriebsrat/Dienststellenausschuss (BR/DA) vertretenen Listen sei eine Teilzeitlösung der Vorsitzendenfunktion vereinbart worden, die vorgesehen habe, dass am 16.1.2011 der Vorsitz von A. auf den bis dahin als 1. Stellvertreter amtierenden BF übergehen sollte. Am 28.7.2010 habe der sich damals im Ausland aufhaltende BF überraschend eine Einladung zu einer außerordentlichen Sitzung des BR/DA erhalten, für die als Haupttagesordnungspunkt die „ordnungsgemäße Konstituierung des BR/DA“ angegeben worden sei. Bei der Sitzung, bei der die Liste des BF wegen dessen Auslandsaufenthalts mit nur einem Mandatar vertreten gewesen sei, sei von einem ohne vorherige Beschlussfassung geladenen Vertreter der Universitätsleitung die Notwendigkeit einer „Neukonstituierung“ mit der Begründung behauptet worden, dass die seinerzeitige Konstituierung des Ausschusses nicht rechtskonform gewesen sei. Daraufhin sei der Vorsitzende zurückgetreten und habe sich im Sinne einer erneuten Konstituierung als Dienstältester wieder den Vorsitz übergeben. Auch der 2. Stellvertreter des Vorsitzenden sei zurückgetreten. Sodann sei der BF in Abwesenheit seiner Funktion enthoben worden. Im Anschluss daran seien alle Funktionen durch Wahl neu vergeben worden, wobei sich der zunächst zurückgetretene Vorsitzende neuerlich zum Vorsitzenden habe wählen lassen.
Der BF wendet sich mit seiner Beschwerde gegen seine Enthebung aus seiner Funktion und gegen die Neubestellung aller gewählten Funktionen. Hintergrund dieses durch die maßgebenden Gesetzesbestimmungen nicht gedeckten Vorgehens seien erhebliche sachliche Auffassungsunterschiede zwischen dem Vorsitzenden des Ausschusses und dem auf diese Weise aus seiner Funktion entfernten BF.
Der Vorsitzende des BR trat in seiner Stellungnahme der Beschwerde inhaltlich entgegen, bestritt aber primär die Zuständigkeit der Personalvertretungs-Aufsichtskommission. Die Beschwerde richte sich gegen die Geschäftsführung des BR; sie betreffe somit keine Angelegenheit des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers. Da der BR im organisatorischen Sinn kein Organ der Personalvertretung sei und in Angelegenheiten der Geschäftsführung des BR auch funktionell nicht als Organ der Personalvertretung tätig werde, sei die Kommission nicht zuständig und die Beschwerde daher zurückzuweisen.
Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat erwogen:
Das UG 2002 enthält mit seinem § 135 eine grundlegende Bestimmung über die „Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Universität“. Diese Bestimmung sieht in ihrem Abs 1 die Geltung des ArbVG für „alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Universität“ vor. Nach Absatz 2 der zitierten Bestimmung gilt die Universität als Betrieb iSd § 34 ArbVG. Mit diesen Regelungen übernahm das UG 2002 grundsätzlich das im II. Teil des ArbVG für den Bereich des „allgemeinen“ Arbeitsrechts normierte betriebliche Mitwirkungs- und Mitbestimmungsmodell, das der Gesetzgeber als „Betriebsverfassung“ bezeichnet (näher Schrammel in Mayer, UG² § 135 Anm 1.1. ff; Reissner/Tinhofer, Das neue Universitätsarbeitsrecht 122). Nach § 135 Abs 3 UG 2002 ist demgemäß an jeder der in § 6 Z 1 bis 21 genannten Universitäten je ein Betriebsrat für das wissenschaftliche und künstlerische sowie für das allgemeine Universitätspersonal nach den Bestimmungen der §§ 50 ff ArbVG zu wählen.Das UG 2002 enthält mit seinem Paragraph 135, eine grundlegende Bestimmung über die „Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Universität“. Diese Bestimmung sieht in ihrem Absatz eins, die Geltung des ArbVG für „alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Universität“ vor. Nach Absatz 2 der zitierten Bestimmung gilt die Universität als Betrieb iSd Paragraph 34, ArbVG. Mit diesen Regelungen übernahm das UG 2002 grundsätzlich das im römisch zwei. Teil des ArbVG für den Bereich des „allgemeinen“ Arbeitsrechts normierte betriebliche Mitwirkungs- und Mitbestimmungsmodell, das der Gesetzgeber als „Betriebsverfassung“ bezeichnet (näher Schrammel in Mayer, UG² Paragraph 135, Anmerkung 1.1. ff; Reissner/Tinhofer, Das neue Universitätsarbeitsrecht 122). Nach Paragraph 135, Absatz 3, UG 2002 ist demgemäß an jeder der in Paragraph 6, Ziffer eins bis 21 genannten Universitäten je ein Betriebsrat für das wissenschaftliche und künstlerische sowie für das allgemeine Universitätspersonal nach den Bestimmungen der Paragraphen 50, ff ArbVG zu wählen.
Vor der Wahl und der Konstituierung der ersten Betriebsräte an den österreichischen Universitäten wurden die Betriebsrats-Funktionen während einer Übergangsphase vorübergehend von den damals an den Universitäten eingerichteten Dienststellenausschüssen übernommen. Ferner hatten die damals bestehenden Personalvertretungsorgane nach dem UG 2002 vor Ablauf ihrer jeweiligen Funktionsperiode für die rechtzeitige Ausschreibung der (ersten) Betriebsratswahlen an den Universitäten zu sorgen. Auf diese Weise konnte an den Universitäten ein „gleitender Übergang“ von dem im PVG vorgesehenen Interessenvertretungsmodell (Interessenvertretung durch die Dienststellenausschüsse) auf das ArbVG-Modell (Interessenvertretung durch die Betriebsräte) bewerkstelligt werden (Reissner/Tinhofer, aaO 124 f).
Eine Besonderheit ergibt sich für die Universitäten daraus, dass dort neben den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Angestelltendienstverhältnis nach wie vor zahlreiche Bedienstete mit Bundesbeamtenstatus, also auf öffentlich-rechtlicher Grundlage, beschäftigt sind. Obwohl die Interessenvertretung für Bundesbeamte an sich im PVG und nicht im ArbVG geregelt ist, sieht § 135 Abs 8 Z 2 UG 2002 zur Vermeidung „institutioneller Doppelgleisigkeiten“ vor, dass die an den Universitäten eingerichteten Betriebsräte für die Gruppe der „zugewiesenen Beamtinnen und Beamten“ auch die Funktion des Dienststellenausschusses iSd § 9 PVG wahrzunehmen haben. Bei der Wahrnehmung der in § 9 PVG vorgesehenen Interessenvertretungsaufgaben übernimmt der Betriebsrat funktional die Rolle des Dienststellenausschusses (Schrammel in Mayer, aaO § 135 Anm VI.3; Reissner/Tinhofer, aaO 126).Eine Besonderheit ergibt sich für die Universitäten daraus, dass dort neben den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Angestelltendienstverhältnis nach wie vor zahlreiche Bedienstete mit Bundesbeamtenstatus, also auf öffentlich-rechtlicher Grundlage, beschäftigt sind. Obwohl die Interessenvertretung für Bundesbeamte an sich im PVG und nicht im ArbVG geregelt ist, sieht Paragraph 135, Absatz 8, Ziffer 2, UG 2002 zur Vermeidung „institutioneller Doppelgleisigkeiten“ vor, dass die an den Universitäten eingerichteten Betriebsräte für die Gruppe der „zugewiesenen Beamtinnen und Beamten“ auch die Funktion des Dienststellenausschusses iSd Paragraph 9, PVG wahrzunehmen haben. Bei der Wahrnehmung der in Paragraph 9, PVG vorgesehenen Interessenvertretungsaufgaben übernimmt der Betriebsrat funktional die Rolle des Dienststellenausschusses (Schrammel in Mayer, aaO Paragraph 135, Anmerkung , römisch sechs.3; Reissner/Tinhofer, aaO 126).
Dem BF ist daher zuzugestehen, dass der BR im eben dargestellten Umfang die Funktion des DA wahrzunehmen hat. Dies ändert aber nichts daran, dass es sich bei diesem Vertretungsgremium in jeden Fall um den Betriebsrat handelt, dessen Wahl und Zusammensetzung, ebenso wie die Frage, wer für ihn in welcher Funktion tätig werden kann, von den ordentlichen Gerichten nach den Bestimmungen des ArbVG zu beurteilen ist. Für eine Zuständigkeit der Personalvertretungs-Aufsichtskommission ist insoweit kein Raum. Die vom Beschwerdeführer vertretene gegenteilige Meinung würde bedeuten, dass Fragen der Zusammensetzung und der Vertretung des Gremiums je nach der Art der jeweiligen Tätigkeit von unterschiedlichen Behörden zu beurteilen wären, was unweigerlich die Gefahr jener „institutioneller Doppelgleisigkeiten“ mit sich bringen würde, die der Gesetzgeber mit dem von ihm gewählten Modell vermeiden wollte.
Die Kommission ist daher zur Entscheidung über die vorliegende Beschwerde, die die Frage der Besetzung der wesentlichen Funktionen des Betriebsrats zum Gegenstand hat, nicht zuständig. Zu den vom BF auch für den Fall dieses Ergebnisses angeregten Ausführungen über die in der Beschwerde angeführten Rechtsfragen ist die Kommission daher nicht befugt.
Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2011