Norm
PVG §26Schlagworte
Personalvertreter, Verschwiegenheitspflicht, generelles Verbot eines Aushanges über Ergebnisse von DA-SitzungenRechtssatz
Aus § 26 Abs 2 PVG, der es keineswegs ausschließt, dass unter die dort erwähnten einzelnen Bediensteten auch die Personalvertreter selbst fallen, vor allem aber aus § 16 Abs 4 und 5 PVGO, wonach (nur) Mitgliedern des Ausschusses Einsicht in das Protokoll über eine Ausschusssitzung zu gewähren ist und die Protokolle vom Schriftführer aufzubewahren sind, ist zu schließen, dass auch eine Geheimhaltungspflicht für interne Vorgänge eines Personalvertretungsorgans besteht. Soweit es die zu vertretenden Bediensteten betrifft, hat daher ein Personalvertreter stets abzuwägen, was er einem Bediensteten mitteilen darf, um ihn von der Wahrung seiner Interessen zu überzeugen, und was er geheim halten muss, um nicht seine Verschwiegenheitspflicht gegenüber den anderen Ausschussmitgliedern zu verletzen. Bei Verhalten der Dienstgeberseite gegenüber, darüber hinaus ganz allgemein bei Geschäftsführungshandlungen des Ausschusses, hat aber eine solche Interessensabwägung zu entfallen. Hier hat die Personalvertretung geschlossen aufzutreten und interne Vorgänge geheim zu halten. Es ist also unzulässig, dem Dienststellenleiter oder in Rundschreiben bekanntzugeben, wer im Ausschuss einen Antrag stellte oder ob es sich um einen Mehrheitsbeschluss handelte. Besonders krass wird gegen die Geheimhaltungspflicht verstoßen, wenn ein ganzes Sitzungsprotokoll, aus dem sich das Debatten- und Abstimmungsverhalten der einzelnen Ausschussmitglieder entnehmen lässt, an außenstehende dritte Personen oder gar der Dienstgeberseite übermittelt wird (zu alledem Schragel, PVG § 26 Rz 8). Dier angefochtene Beschluss verbietet ganz generell jeden Aushang über „wesentliche Inhalte bzw. Ergebnisse von DA-Sitzungen sowie eingebrachte Anträge“ und geht damit deutlich über die dargestellten Grenzen, innerhalb derer die Verschwiegenheitspflicht besteht, hinaus. Jegliche Information über die Ergebnisse von DA-Sitzungen und über eingebrachte Anträge zu untersagen, ist durch das Gesetz nicht gedeckt, sodass der Beschluss in dieser Form keinen Bestand haben kann.Aus Paragraph 26, Absatz 2, PVG, der es keineswegs ausschließt, dass unter die dort erwähnten einzelnen Bediensteten auch die Personalvertreter selbst fallen, vor allem aber aus Paragraph 16, Absatz 4 und 5 PVGO, wonach (nur) Mitgliedern des Ausschusses Einsicht in das Protokoll über eine Ausschusssitzung zu gewähren ist und die Protokolle vom Schriftführer aufzubewahren sind, ist zu schließen, dass auch eine Geheimhaltungspflicht für interne Vorgänge eines Personalvertretungsorgans besteht. Soweit es die zu vertretenden Bediensteten betrifft, hat daher ein Personalvertreter stets abzuwägen, was er einem Bediensteten mitteilen darf, um ihn von der Wahrung seiner Interessen zu überzeugen, und was er geheim halten muss, um nicht seine Verschwiegenheitspflicht gegenüber den anderen Ausschussmitgliedern zu verletzen. Bei Verhalten der Dienstgeberseite gegenüber, darüber hinaus ganz allgemein bei Geschäftsführungshandlungen des Ausschusses, hat aber eine solche Interessensabwägung zu entfallen. Hier hat die Personalvertretung geschlossen aufzutreten und interne Vorgänge geheim zu halten. Es ist also unzulässig, dem Dienststellenleiter oder in Rundschreiben bekanntzugeben, wer im Ausschuss einen Antrag stellte oder ob es sich um einen Mehrheitsbeschluss handelte. Besonders krass wird gegen die Geheimhaltungspflicht verstoßen, wenn ein ganzes Sitzungsprotokoll, aus dem sich das Debatten- und Abstimmungsverhalten der einzelnen Ausschussmitglieder entnehmen lässt, an außenstehende dritte Personen oder gar der Dienstgeberseite übermittelt wird (zu alledem Schragel, PVG Paragraph 26, Rz 8). Dier angefochtene Beschluss verbietet ganz generell jeden Aushang über „wesentliche Inhalte bzw. Ergebnisse von DA-Sitzungen sowie eingebrachte Anträge“ und geht damit deutlich über die dargestellten Grenzen, innerhalb derer die Verschwiegenheitspflicht besteht, hinaus. Jegliche Information über die Ergebnisse von DA-Sitzungen und über eingebrachte Anträge zu untersagen, ist durch das Gesetz nicht gedeckt, sodass der Beschluss in dieser Form keinen Bestand haben kann.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2011