Norm
PVG §26Schlagworte
Personalvertreter, VerschwiegenheitspflichtRechtssatz
Die Aufzählung der unter die Verschwiegenheitspflicht fallenden Angelegenheiten ist keine beispielsweise, sodass für eine ausdehnende Interpretation kein Raum bleibt. Da die Personalvertreter in ihrer Arbeit nicht ungebührlich behindert werden dürfen, hat die Geheimhaltungspflicht im Einzelfall zur Voraussetzung, dass sie „geboten“, also zwingend notwendig ist (Schragel, PVG § 26 Rz 2). Wenngleich die Abgrenzung des Umfangs der Verschwiegenheitspflicht auch insoweit im Einzelfall schwierig ist (näher Schragel, PVG § 26 Rz 6), so ist ihre Einhaltung besonders dann wesentlich, wenn es um personenbezogene Daten einzelner Bediensteter geht. Dass Mitteilungen von Bediensteten, die der Sache nach oder auf Wunsch des Bediensteten vertraulich zu behandeln sind, der Verschwiegenheitspflicht unterliegen, stellt das Gesetz ausdrücklich klar.Die Aufzählung der unter die Verschwiegenheitspflicht fallenden Angelegenheiten ist keine beispielsweise, sodass für eine ausdehnende Interpretation kein Raum bleibt. Da die Personalvertreter in ihrer Arbeit nicht ungebührlich behindert werden dürfen, hat die Geheimhaltungspflicht im Einzelfall zur Voraussetzung, dass sie „geboten“, also zwingend notwendig ist (Schragel, PVG Paragraph 26, Rz 2). Wenngleich die Abgrenzung des Umfangs der Verschwiegenheitspflicht auch insoweit im Einzelfall schwierig ist (näher Schragel, PVG Paragraph 26, Rz 6), so ist ihre Einhaltung besonders dann wesentlich, wenn es um personenbezogene Daten einzelner Bediensteter geht. Dass Mitteilungen von Bediensteten, die der Sache nach oder auf Wunsch des Bediensteten vertraulich zu behandeln sind, der Verschwiegenheitspflicht unterliegen, stellt das Gesetz ausdrücklich klar.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2011