RS Pvak 2011/5/4 A1-PVAK/11

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.05.2011
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Norm

PVG §26
  1. PVG § 26 heute
  2. PVG § 26 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  3. PVG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2013
  4. PVG § 26 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  5. PVG § 26 gültig von 11.07.1991 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 362/1991
  6. PVG § 26 gültig von 09.07.1975 bis 10.07.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 363/1975

Schlagworte

Personalvertreter, Verschwiegenheitspflicht

Rechtssatz

Die Aufzählung der unter die Verschwiegenheitspflicht fallenden Angelegenheiten ist keine beispielsweise, sodass für eine ausdehnende Interpretation kein Raum bleibt. Da die Personalvertreter in ihrer Arbeit nicht ungebührlich behindert werden dürfen, hat die Geheimhaltungspflicht im Einzelfall zur Voraussetzung, dass sie „geboten“, also zwingend notwendig ist (Schragel, PVG § 26 Rz 2). Wenngleich die Abgrenzung des Umfangs der Verschwiegenheitspflicht auch insoweit im Einzelfall schwierig ist (näher Schragel, PVG § 26 Rz 6), so ist ihre Einhaltung besonders dann wesentlich, wenn es um personenbezogene Daten einzelner Bediensteter geht. Dass Mitteilungen von Bediensteten, die der Sache nach oder auf Wunsch des Bediensteten vertraulich zu behandeln sind, der Verschwiegenheitspflicht unterliegen, stellt das Gesetz ausdrücklich klar.Die Aufzählung der unter die Verschwiegenheitspflicht fallenden Angelegenheiten ist keine beispielsweise, sodass für eine ausdehnende Interpretation kein Raum bleibt. Da die Personalvertreter in ihrer Arbeit nicht ungebührlich behindert werden dürfen, hat die Geheimhaltungspflicht im Einzelfall zur Voraussetzung, dass sie „geboten“, also zwingend notwendig ist (Schragel, PVG Paragraph 26, Rz 2). Wenngleich die Abgrenzung des Umfangs der Verschwiegenheitspflicht auch insoweit im Einzelfall schwierig ist (näher Schragel, PVG Paragraph 26, Rz 6), so ist ihre Einhaltung besonders dann wesentlich, wenn es um personenbezogene Daten einzelner Bediensteter geht. Dass Mitteilungen von Bediensteten, die der Sache nach oder auf Wunsch des Bediensteten vertraulich zu behandeln sind, der Verschwiegenheitspflicht unterliegen, stellt das Gesetz ausdrücklich klar.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2011
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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