Norm
PVG §2 Abs1Schlagworte
Aufgaben der Personalvertretung, Einzelpersonalangelegenheit, Vertretungsverlangen, rechtswidrige AblehnungRechtssatz
Sind die Voraussetzungen für eine Vertretung gegeben, besteht für deren Übernahme und pflichtgemäße Ausübung eine gesetzliche Verpflichtung, weil sie nach dem Gesetzeswortlaut der Personalvertretung „obliegt“. Unterlässt es der DA daher pflichtwidrig, einen dies verlangenden Bediensteten zu vertreten, so liegt eine gesetzwidrige Untätigkeit vor (Schragel PVG § 9 Rz 75). Der DA hätte bei sorgfältiger Prüfung der ihm vorliegenden Unterstützungsersuchen erkennen müssen, dass jedes dieser Ersuchen eine gesonderte Beurteilung verlangt. In diesem Fall wäre er auch zu dem Ergebnis gekommen, dass der angesprochene Konflikt innerhalb des Referats B 2 des Amtes X. einer Vertretung des BF gegenüber dem Dienststellenleiter mangels Interessenkollision nicht entgegen stehen konnte. Sonstige konkrete Gründe wurden aber im Ablehnungsschreiben nicht ausgeführt.Sind die Voraussetzungen für eine Vertretung gegeben, besteht für deren Übernahme und pflichtgemäße Ausübung eine gesetzliche Verpflichtung, weil sie nach dem Gesetzeswortlaut der Personalvertretung „obliegt“. Unterlässt es der DA daher pflichtwidrig, einen dies verlangenden Bediensteten zu vertreten, so liegt eine gesetzwidrige Untätigkeit vor (Schragel PVG Paragraph 9, Rz 75). Der DA hätte bei sorgfältiger Prüfung der ihm vorliegenden Unterstützungsersuchen erkennen müssen, dass jedes dieser Ersuchen eine gesonderte Beurteilung verlangt. In diesem Fall wäre er auch zu dem Ergebnis gekommen, dass der angesprochene Konflikt innerhalb des Referats B 2 des Amtes römisch zehn. einer Vertretung des BF gegenüber dem Dienststellenleiter mangels Interessenkollision nicht entgegen stehen konnte. Sonstige konkrete Gründe wurden aber im Ablehnungsschreiben nicht ausgeführt.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2011