Norm
PVG §2 Abs1Schlagworte
Einzelpersonalangelegenheit, Vertretungsverlangen, Widerspruch zu den Interessen der Gesamtheit der Bediensteten, ablehnender BeschlussRechtssatz
Ist eine Einzelvertretung nicht möglich, weil sie mit den Interessen der Gesamtheit der Bediensteten in Widerspruch stehen könnte, so hat der DA das Verlangen auf Vertretung formell durch einen Beschluss abzulehnen und den Bediensteten hievon zu verständigen; dieser kann die Gesetzmäßigkeit des Beschlusses durch die PVAK überprüfen lassen (A 8-PVAK/10; Schragel PVG § 9 Rz 76). Der DA hat im vorliegenden Fall zwar grundsätzlich richtig erkannt, dass die einseitige Verfolgung der Interessen der BF anderen Bediensteten zum Nachteil gereichen könnte. Dennoch hat er keinen das Vertretungsverlangen der BF ablehnenden Beschluss gefasst, sondern in der Person seines Vorsitzenden zunächst verschiedene Aktivitäten entfaltet, um der BF bei der Durchsetzung ihres Anliegens behilflich zu sein.Ist eine Einzelvertretung nicht möglich, weil sie mit den Interessen der Gesamtheit der Bediensteten in Widerspruch stehen könnte, so hat der DA das Verlangen auf Vertretung formell durch einen Beschluss abzulehnen und den Bediensteten hievon zu verständigen; dieser kann die Gesetzmäßigkeit des Beschlusses durch die PVAK überprüfen lassen (A 8-PVAK/10; Schragel PVG Paragraph 9, Rz 76). Der DA hat im vorliegenden Fall zwar grundsätzlich richtig erkannt, dass die einseitige Verfolgung der Interessen der BF anderen Bediensteten zum Nachteil gereichen könnte. Dennoch hat er keinen das Vertretungsverlangen der BF ablehnenden Beschluss gefasst, sondern in der Person seines Vorsitzenden zunächst verschiedene Aktivitäten entfaltet, um der BF bei der Durchsetzung ihres Anliegens behilflich zu sein.
In der Unterlassung dieser gebotenen Vorgangsweise liegt die Gesetzwidrigkeit der Geschäftsführung des DA. Diese ist gemäß § 41 Abs 1 und 2 PVG festzustellen.In der Unterlassung dieser gebotenen Vorgangsweise liegt die Gesetzwidrigkeit der Geschäftsführung des DA. Diese ist gemäß Paragraph 41, Absatz eins und 2 PVG festzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2011