Norm
PVG §2 Abs1Schlagworte
Einzelpersonalangelegenheit, Vertretungsverlangen, bereits anhängiges DisziplinarverfahrenRechtssatz
Im vorliegenden Fall war eine Einzelvertretung des DA schon deshalb gar nicht mehr denkbar, weil das Verfahren über die Disziplinaranzeige bereits bei der Disziplinarkommission anhängig war. Diese war es ja, die den DA um die Entscheidung nach § 28 PVG ersuchte. Dennoch hätte der DA das Vertretungsverlangen des BF formell mit Beschluss ablehnen und den BF davon verständigen müssen. Dies hat der DA aber nicht getan. Die darin gelegene Geschäftsführung war daher nicht gesetzeskonform.Im vorliegenden Fall war eine Einzelvertretung des DA schon deshalb gar nicht mehr denkbar, weil das Verfahren über die Disziplinaranzeige bereits bei der Disziplinarkommission anhängig war. Diese war es ja, die den DA um die Entscheidung nach Paragraph 28, PVG ersuchte. Dennoch hätte der DA das Vertretungsverlangen des BF formell mit Beschluss ablehnen und den BF davon verständigen müssen. Dies hat der DA aber nicht getan. Die darin gelegene Geschäftsführung war daher nicht gesetzeskonform.
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2011