TE Pvak 2011/7/1 A5-PVAK/11

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Veröffentlicht am 01.07.2011
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Norm

PVG §2 Abs1
PVG §9 Abs4 litb
PVG §28 Abs1
  1. PVG § 2 heute
  2. PVG § 2 gültig ab 19.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  3. PVG § 2 gültig von 17.07.1987 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  4. PVG § 2 gültig von 06.08.1971 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 284/1971
  1. PVG § 9 heute
  2. PVG § 9 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2024
  3. PVG § 9 gültig von 30.12.2022 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  4. PVG § 9 gültig von 24.12.2020 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 224/2021
  5. PVG § 9 gültig von 24.12.2020 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  6. PVG § 9 gültig von 01.09.2020 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 224/2021
  7. PVG § 9 gültig von 09.07.2019 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  8. PVG § 9 gültig von 01.01.2019 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  9. PVG § 9 gültig von 23.12.2018 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  10. PVG § 9 gültig von 01.08.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  11. PVG § 9 gültig von 25.05.2018 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  12. PVG § 9 gültig von 29.12.2012 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  13. PVG § 9 gültig von 31.12.2009 bis 28.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  14. PVG § 9 gültig von 19.08.2009 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  15. PVG § 9 gültig von 01.07.2007 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  16. PVG § 9 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  17. PVG § 9 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  18. PVG § 9 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  19. PVG § 9 gültig von 01.06.1999 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/1999
  20. PVG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.05.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999
  21. PVG § 9 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  22. PVG § 9 gültig von 01.05.1995 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  23. PVG § 9 gültig von 01.04.1992 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  24. PVG § 9 gültig von 27.11.1991 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  25. PVG § 9 gültig von 27.11.1991 bis 26.11.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 85/1989
  26. PVG § 9 gültig von 01.09.1991 bis 26.11.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  27. PVG § 9 gültig von 01.01.1990 bis 31.08.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 85/1989
  28. PVG § 9 gültig von 19.03.1988 bis 18.03.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1988
  29. PVG § 9 gültig von 17.07.1987 bis 31.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  30. PVG § 9 gültig von 05.03.1983 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 138/1983
  1. PVG § 28 heute
  2. PVG § 28 gültig ab 19.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  3. PVG § 28 gültig von 17.07.1987 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  4. PVG § 28 gültig von 06.08.1971 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 284/1971

Text

Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat durch ihre richterlichen Mitglieder Dr. SPENLING (Vorsitzender), Dr. VEITH und Dr. HRADIL-MIHELJAK, Dr. PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers sowie Mag. HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmer über die Beschwerde des *** gegen den Dienststellenausschuss *** (in der Folge: Dienststellenausschuss) entschieden:

Der Beschwerde wird Folge gegeben.

Gemäß § 41 Abs 1 und 2 PVG wird festgestellt, dass der Beschluss des Dienststellenausschusses vom 25. Jänner 2011 über die Zustimmung zur disziplinären Verfolgung des Beschwerdeführers und das Unterbleiben einer Antwort auf das Einzelvertretungsersuchen des Beschwerdeführers nicht gesetzeskonform ist.Gemäß Paragraph 41, Absatz eins und 2 PVG wird festgestellt, dass der Beschluss des Dienststellenausschusses vom 25. Jänner 2011 über die Zustimmung zur disziplinären Verfolgung des Beschwerdeführers und das Unterbleiben einer Antwort auf das Einzelvertretungsersuchen des Beschwerdeführers nicht gesetzeskonform ist.

Der genannte Beschluss wird aufgehoben.

Dieser Bescheid unterliegt weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungsweg.

B e g r ü n d u n g :

Der Beschwerdeführer (BF) ist Mitglied des Dienststellenwahlausschusses (DWA).

In einer Disziplinaranzeige des Präsidenten des Oberlandesgerichts *** wird er beschuldigt, Bedienstete gemobbt bzw. sexuell belästigt und dadurch gegen die Bestimmung des § 43a BDG 1979 verstoßen und damit Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 BDG 1979 begangen zu haben.In einer Disziplinaranzeige des Präsidenten des Oberlandesgerichts *** wird er beschuldigt, Bedienstete gemobbt bzw. sexuell belästigt und dadurch gegen die Bestimmung des Paragraph 43 a, BDG 1979 verstoßen und damit Dienstpflichtverletzungen im Sinne des Paragraph 91, BDG 1979 begangen zu haben.

Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz ersuchte den Dienststellenausschuss um Erteilung der Zustimmung zur disziplinären Verfolgung des BF gemäß § 28 PVG.Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz ersuchte den Dienststellenausschuss um Erteilung der Zustimmung zur disziplinären Verfolgung des BF gemäß Paragraph 28, PVG.

In seiner Sitzung vom 25.1.2011 hat der DA beschlossen, die von ihm geforderte Zustimmung zu erteilen.

Mit E-Mail vom 14.2.2011 wies der BF den DA darauf hin, dass nach den ihm erteilten Auskünften dem DA entgegen § 9 Abs 3 lit c PVG die beabsichtigte Erstattung der Disziplinaranzeige nicht mitgeteilt worden sei. Er vertrat die Auffassung, dass die Personalvertretung nicht nur ein Recht auf Information habe, sondern auch zur Antragstellung (etwa dahin, dass es bei einer Belehrung oder einer Ermahnung bleiben solle) habe. Bestehe nach Ansicht der Personalvertretung kein Anlass für die Erstattung einer Disziplinaranzeige, verletze sie das Gesetz, wenn sie untätig bleibe. Er ersuche den DA um Vertretung seines Rechtsinteresses und Anhörung in einer Sitzung.Mit E-Mail vom 14.2.2011 wies der BF den DA darauf hin, dass nach den ihm erteilten Auskünften dem DA entgegen Paragraph 9, Absatz 3, Litera c, PVG die beabsichtigte Erstattung der Disziplinaranzeige nicht mitgeteilt worden sei. Er vertrat die Auffassung, dass die Personalvertretung nicht nur ein Recht auf Information habe, sondern auch zur Antragstellung (etwa dahin, dass es bei einer Belehrung oder einer Ermahnung bleiben solle) habe. Bestehe nach Ansicht der Personalvertretung kein Anlass für die Erstattung einer Disziplinaranzeige, verletze sie das Gesetz, wenn sie untätig bleibe. Er ersuche den DA um Vertretung seines Rechtsinteresses und Anhörung in einer Sitzung.

Der DA teilte daraufhin dem BF mit E-Mail vom 16.2.2011 mit, dass er den Zusammenhang zwischen der dem BF zur Last gelegten Tat und dessen Personalvertretungstätigkeit bereits mit Beschluss verneint habe und daher kein Einwand gegen das Disziplinarverfahren erhoben werden könne. Ein Beschluss über das Einzelvertretungsersuchen wurde vom DA nicht gefasst.

Die BF erachtet sich durch die Vorgangsweise des DA in seinen Rechten verletzt. Zum einen sei der DA zur Entscheidung nach § 28 PVG nicht zuständig gewesen, weil der BF nicht dem DA, sondern dem DWA angehöre. Zudem hätte ihn der DA vor seiner Entscheidung anhören müssen. Der Beschluss des DA sei daher aufzuheben.Die BF erachtet sich durch die Vorgangsweise des DA in seinen Rechten verletzt. Zum einen sei der DA zur Entscheidung nach Paragraph 28, PVG nicht zuständig gewesen, weil der BF nicht dem DA, sondern dem DWA angehöre. Zudem hätte ihn der DA vor seiner Entscheidung anhören müssen. Der Beschluss des DA sei daher aufzuheben.

Darüber hinaus machte der BF in seiner Beschwerde geltend, dass der DA von der beabsichtigten Erstattung der Disziplinaranzeige nicht verständigt und damit um seine Mitwirkungsrechte gebracht worden sei. Durch diese gesetzwidrige Vorgangsweise des Dienstgebers sei letztlich auch dem BF die Möglichkeit genommen worden, im Rahmen einer Anhörung ein entsprechendes Vorbringen zu erstatten. Zudem habe der DA das Vertretungsersuchen des BF ignoriert.

Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat dazu erwogen:

I. Gemäß § 28 Abs 1 PVG dürfen die Personalvertreterinnen oder Personalvertreter und die Mitglieder der Wahlausschüsse wegen Äußerungen oder Handlungen nur mit Zustimmung des Ausschusses, dem sie angehören, dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Der Beschwerdeführer gehört allerdings nicht dem DA, sondern dem DWA an, sodass letzterer zur Beschlussfassung iSd § 28 Abs 1 PVG berufen ist. Dem (von der Disziplinarkommission dessen ungeachtet dazu aufgeforderten) DA fehlt hiefür die Zuständigkeit. Sein dennoch gefasster Beschluss ist daher gesetzwidrig und daher aufzuheben.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, PVG dürfen die Personalvertreterinnen oder Personalvertreter und die Mitglieder der Wahlausschüsse wegen Äußerungen oder Handlungen nur mit Zustimmung des Ausschusses, dem sie angehören, dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Der Beschwerdeführer gehört allerdings nicht dem DA, sondern dem DWA an, sodass letzterer zur Beschlussfassung iSd Paragraph 28, Absatz eins, PVG berufen ist. Dem (von der Disziplinarkommission dessen ungeachtet dazu aufgeforderten) DA fehlt hiefür die Zuständigkeit. Sein dennoch gefasster Beschluss ist daher gesetzwidrig und daher aufzuheben.

II. Ob der Dienstgeber den DA vor der Erstattung der Disziplinaranzeige gehörig eingebunden hat, ist hier nicht zu untersuchen. Dem DA, der ja erst durch die Anzeige von deren Existenz Kenntnis erlangte, ist daraus jedenfalls kein Vorwurf zu machen. Ein solcher wird in der Beschwerde in diesem Zusammenhang auch nicht in schlüssiger Weise erhoben.römisch zwei. Ob der Dienstgeber den DA vor der Erstattung der Disziplinaranzeige gehörig eingebunden hat, ist hier nicht zu untersuchen. Dem DA, der ja erst durch die Anzeige von deren Existenz Kenntnis erlangte, ist daraus jedenfalls kein Vorwurf zu machen. Ein solcher wird in der Beschwerde in diesem Zusammenhang auch nicht in schlüssiger Weise erhoben.

III. Wohl aber wirft der BF dem DA vor, sein Einzelvertretungsersuchen nicht beantwortet zu haben.römisch drei. Wohl aber wirft der BF dem DA vor, sein Einzelvertretungsersuchen nicht beantwortet zu haben.

Gemäß § 9 Abs 4 lit b PVG obliegt es dem DA, sofern dies von einem Bediensteten für seine Person verlangt wird, diesen in Einzelpersonalangelegenheiten zu vertreten. Eine solche Vertretung setzt ein entsprechendes Verlangen des zu vertretenden Bediensteten voraus. Aus § 2 PVG ist jedoch abzuleiten, dass die Personalvertretung bei ihrer Tätigkeit immer auf die Interessen der Gesamtheit der von ihr zu vertretenden Bediensteten und auf das öffentliche Wohl Bedacht zu nehmen hat. Die Bedachtnahme auf diese Interessen steht häufig mit den Interessen einzelner Bediensteter in Widerspruch. Daraus ergibt sich aber, dass eine Vertretung in Einzelpersonalangelegenheiten, bei denen die Intereressen mehrerer Bediensteter miteinander in Widerstreit stehen, unzulässig ist. Insofern ist die Personalvertretung nicht nur nicht zur Vertretung verpflichtet; vielmehr ist ihr in solchen Fällen die Vertretung eines einzelnen Bediensteten untersagt (A 18-PVAK/10 uva). Auch in allen jenen Fällen, in denen die Mitwirkung der Personalvertretung nach anderen gesetzlichen Bestimmungen vorgesehen ist, wurde die uneingeschränkte Zulässigkeit der Einzelpersonalvertretung von der Kommission verneint (näher Schragel, PVG, § 9 Rz 72 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung der Kommission).Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, Litera b, PVG obliegt es dem DA, sofern dies von einem Bediensteten für seine Person verlangt wird, diesen in Einzelpersonalangelegenheiten zu vertreten. Eine solche Vertretung setzt ein entsprechendes Verlangen des zu vertretenden Bediensteten voraus. Aus Paragraph 2, PVG ist jedoch abzuleiten, dass die Personalvertretung bei ihrer Tätigkeit immer auf die Interessen der Gesamtheit der von ihr zu vertretenden Bediensteten und auf das öffentliche Wohl Bedacht zu nehmen hat. Die Bedachtnahme auf diese Interessen steht häufig mit den Interessen einzelner Bediensteter in Widerspruch. Daraus ergibt sich aber, dass eine Vertretung in Einzelpersonalangelegenheiten, bei denen die Intereressen mehrerer Bediensteter miteinander in Widerstreit stehen, unzulässig ist. Insofern ist die Personalvertretung nicht nur nicht zur Vertretung verpflichtet; vielmehr ist ihr in solchen Fällen die Vertretung eines einzelnen Bediensteten untersagt (A 18-PVAK/10 uva). Auch in allen jenen Fällen, in denen die Mitwirkung der Personalvertretung nach anderen gesetzlichen Bestimmungen vorgesehen ist, wurde die uneingeschränkte Zulässigkeit der Einzelpersonalvertretung von der Kommission verneint (näher Schragel, PVG, Paragraph 9, Rz 72 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung der Kommission).

Ist aber die Vertretung aus den dargelegten Gründen nicht möglich, so hat der DA das Verlangen auf Vertretung formell durch einen Beschluss abzulehnen und den betroffenen Bediensteten hievon zu verständigen; dieser kann die Gesetzmäßigkeit des Beschlusses durch die PVAK überprüfen lassen (A 18-PVAK/10 ua).

Im vorliegenden Fall war eine Einzelvertretung des DA schon deshalb gar nicht mehr denkbar, weil das Verfahren über die Disziplinaranzeige bereits bei der Disziplinarkommission anhängig war. Diese war es ja, die den DA um die Entscheidung nach § 28 PVG ersuchte. Dennoch hätte der DA im Sinne der dargestellten Rechtslage das Vertretungsverlangen des BF formell mit Beschluss ablehnen und den BF davon verständigen müssen. Dies hat der DA aber nicht getan. Weder hat er einen entsprechenden Beschluss gefasst, noch hat er in der Beantwortung des E-Mails des BF vom 14.2.2011 in erkennbarer Weise auf das darin enthaltene Vertretungsersuchen Bezug genommen. Die darin gelegene Geschäftsführung war daher nicht gesetzeskonform.Im vorliegenden Fall war eine Einzelvertretung des DA schon deshalb gar nicht mehr denkbar, weil das Verfahren über die Disziplinaranzeige bereits bei der Disziplinarkommission anhängig war. Diese war es ja, die den DA um die Entscheidung nach Paragraph 28, PVG ersuchte. Dennoch hätte der DA im Sinne der dargestellten Rechtslage das Vertretungsverlangen des BF formell mit Beschluss ablehnen und den BF davon verständigen müssen. Dies hat der DA aber nicht getan. Weder hat er einen entsprechenden Beschluss gefasst, noch hat er in der Beantwortung des E-Mails des BF vom 14.2.2011 in erkennbarer Weise auf das darin enthaltene Vertretungsersuchen Bezug genommen. Die darin gelegene Geschäftsführung war daher nicht gesetzeskonform.

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2011
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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