Norm
PVG §6 Abs1Schlagworte
Einberufung einer Dienststellenversammlung, Beschluss des DARechtssatz
Nach § 6 Abs 1 PVG ist die DV vom DA (nur) im Bedarfsfall einzuberufen. Da die Einberufung eine Willensäußerung des DA darstellt, setzt sie eine ordnungsgemäß einberufene DA-Sitzung und einen entsprechenden Beschluss voraus. Gleichzeitig mit der Beschlussfassung über die Einberufung ist – mit weiterem Beschluss – auch die Tagesordnung festzulegen. Nähere Vorschriften über die Einberufung enthält ferner § 24 PVGO (vgl Schragel PVG § 6 Rz 1). Die tatsächlich eingehaltene, dem DA zuzurechnende Vorgangsweise (Festlegung von Termin und Tagesordnung durch den DA-Vorsitzenden und ein weiteres DA-Mitglied) widerspricht eindeutig den gesetzlichen Vorgaben über die Einberufung einer DV, weshalb zu diesem Faktum die Gesetzwidrigkeit der Geschäftsführung des DA festzustellen war.Nach Paragraph 6, Absatz eins, PVG ist die DV vom DA (nur) im Bedarfsfall einzuberufen. Da die Einberufung eine Willensäußerung des DA darstellt, setzt sie eine ordnungsgemäß einberufene DA-Sitzung und einen entsprechenden Beschluss voraus. Gleichzeitig mit der Beschlussfassung über die Einberufung ist – mit weiterem Beschluss – auch die Tagesordnung festzulegen. Nähere Vorschriften über die Einberufung enthält ferner Paragraph 24, PVGO vergleiche Schragel PVG Paragraph 6, Rz 1). Die tatsächlich eingehaltene, dem DA zuzurechnende Vorgangsweise (Festlegung von Termin und Tagesordnung durch den DA-Vorsitzenden und ein weiteres DA-Mitglied) widerspricht eindeutig den gesetzlichen Vorgaben über die Einberufung einer DV, weshalb zu diesem Faktum die Gesetzwidrigkeit der Geschäftsführung des DA festzustellen war.
Zuletzt aktualisiert am
02.09.2011