TE Pvak 2011/9/1 A22-PVAK/10

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Veröffentlicht am 01.09.2011
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Norm

PVG §2 Abs1
PVG §9 Abs3 lita
PVG §12 Abs1 lita
  1. PVG § 2 heute
  2. PVG § 2 gültig ab 19.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  3. PVG § 2 gültig von 17.07.1987 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  4. PVG § 2 gültig von 06.08.1971 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 284/1971
  1. PVG § 9 heute
  2. PVG § 9 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2024
  3. PVG § 9 gültig von 30.12.2022 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  4. PVG § 9 gültig von 24.12.2020 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 224/2021
  5. PVG § 9 gültig von 24.12.2020 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  6. PVG § 9 gültig von 01.09.2020 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 224/2021
  7. PVG § 9 gültig von 09.07.2019 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  8. PVG § 9 gültig von 01.01.2019 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  9. PVG § 9 gültig von 23.12.2018 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  10. PVG § 9 gültig von 01.08.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  11. PVG § 9 gültig von 25.05.2018 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  12. PVG § 9 gültig von 29.12.2012 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  13. PVG § 9 gültig von 31.12.2009 bis 28.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  14. PVG § 9 gültig von 19.08.2009 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  15. PVG § 9 gültig von 01.07.2007 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  16. PVG § 9 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  17. PVG § 9 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  18. PVG § 9 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  19. PVG § 9 gültig von 01.06.1999 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/1999
  20. PVG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.05.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999
  21. PVG § 9 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  22. PVG § 9 gültig von 01.05.1995 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  23. PVG § 9 gültig von 01.04.1992 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  24. PVG § 9 gültig von 27.11.1991 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  25. PVG § 9 gültig von 27.11.1991 bis 26.11.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 85/1989
  26. PVG § 9 gültig von 01.09.1991 bis 26.11.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  27. PVG § 9 gültig von 01.01.1990 bis 31.08.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 85/1989
  28. PVG § 9 gültig von 19.03.1988 bis 18.03.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1988
  29. PVG § 9 gültig von 17.07.1987 bis 31.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  30. PVG § 9 gültig von 05.03.1983 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 138/1983
  1. PVG § 12 heute
  2. PVG § 12 gültig ab 09.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  3. PVG § 12 gültig von 19.08.2009 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  4. PVG § 12 gültig von 01.07.1999 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  5. PVG § 12 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. PVG § 12 gültig von 31.07.1979 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 334/1979

Text

Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat durch ihre richterlichen Mitglieder Dr. SPENLING (Vorsitzender), Dr. VEITH und Dr. HRADIL-MIHELJAK, Dr. PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers sowie Mag. HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmer über die Beschwerde des ***, vertreten durch ***, Rechtsanwalt in ***, gegen 1. den Dienststellenausschuss *** (in der Folge: Dienststellenausschuss) und 2. den Fachausschuss *** (in der Folge Fachausschuss) entschieden:

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 41 Abs 1 und 2 PVG wird festgestellt, dass die Geschäftsführung des Dienststellenausschusses und des Fachausschusses im Zusammenhang mit der Besetzung der Planstelle des Inspektionskommandanten/der Inspektionskommandantin der Polizeiinspektion V. nicht gesetzwidrig war.Gemäß Paragraph 41, Absatz eins und 2 PVG wird festgestellt, dass die Geschäftsführung des Dienststellenausschusses und des Fachausschusses im Zusammenhang mit der Besetzung der Planstelle des Inspektionskommandanten/der Inspektionskommandantin der Polizeiinspektion römisch fünf. nicht gesetzwidrig war.

Dieser Bescheid unterliegt weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungsweg.

B e g r ü n d u n g :

Der Beschwerdeführer (BF) ist seit 1.8.2001 Inspektionskommandant der Polizeiinspektion (PI) S. Mit Interessentensuche/Planstellenausschreibung des Landespolizeikommandos für *** (LPK) vom 4.6.2010 wurde ua die Verwendung als „Inspektionskommandant/in PI V., E2a/6“ ausgeschrieben und um die Vorlage der Bewerbungsgesuche bis längstens 2.7.2010 ersucht. Am 21.6.2010 bewarb sich auch der BF um die ausgeschriebene Planstelle. In der Folge schlug der Leiter des Bezirkspolizeikommandos V. (BPK), den dritten Stellvertreter des bisherigen Inspektionskommandanten der PI V., B., als geeignetsten Bewerber vor. Das LPK, das dem Vorschlag des BPK folgte, forderte am 16.7.2010 den Fachausschuss (FA) zur Mitteilung eventueller Einwände gegen die beabsichtigte Besetzung der Planstelle mit B. auf. Am 22.7.2010 erklärte der FA, mit der Absicht des LPK einverstanden zu sein.Der Beschwerdeführer (BF) ist seit 1.8.2001 Inspektionskommandant der Polizeiinspektion (PI) S. Mit Interessentensuche/Planstellenausschreibung des Landespolizeikommandos für *** (LPK) vom 4.6.2010 wurde ua die Verwendung als „Inspektionskommandant/in PI römisch fünf., E2a/6“ ausgeschrieben und um die Vorlage der Bewerbungsgesuche bis längstens 2.7.2010 ersucht. Am 21.6.2010 bewarb sich auch der BF um die ausgeschriebene Planstelle. In der Folge schlug der Leiter des Bezirkspolizeikommandos römisch fünf. (BPK), den dritten Stellvertreter des bisherigen Inspektionskommandanten der PI römisch fünf., B., als geeignetsten Bewerber vor. Das LPK, das dem Vorschlag des BPK folgte, forderte am 16.7.2010 den Fachausschuss (FA) zur Mitteilung eventueller Einwände gegen die beabsichtigte Besetzung der Planstelle mit B. auf. Am 22.7.2010 erklärte der FA, mit der Absicht des LPK einverstanden zu sein.

Mit dem Hinweis auf diesen insoweit unstrittigen Sachverhalt richtete der BF die vorliegende Beschwerde sowohl gegen den Dienststellenausschuss (DA) als auch gegen den FA.

Zur Beschwerde gegen den DA brachte er vor, sich nach Rücksprache mit den Mitgliedern des DA um die ausgeschriebene Planstelle beworben zu haben. Bei der DA-Sitzung vom 24.6.2010 sei er von allen DA-Mitgliedern als erster Anwärter vorgeschlagen und dem BPK mündlich empfohlen worden. Auch dem FA habe der DA diese Empfehlung mündlich zur Kenntnis gebracht. Eine schriftliche Empfehlung an den FA sei jedoch unterblieben; dies werde dem DA zum Vorwurf gemacht.

Die Beschwerde gegen den FA begründete der BF damit, dass es zunächst, nämlich bis zum Einlangen der Stellungnahme des BPK, breiten Konsens für ihn im FA gegeben habe, während dann letztlich doch dem Vorschlag des LPK zugestimmt worden sei. Der FA habe vor dieser Entscheidung die für den BF ungünstige, tatsachenwidrige und nicht nachvollziehbare Beurteilung des BPK nicht hinterfragt und die mündliche Empfehlung des DA nicht berücksichtigt.

Der DA wandte ein, mangels Zuständigkeit keine Abstimmung über die Reihung von Bewerbern für Planstellen im Bereich des BPK V. vornehmen zu können. Auch im Fall der in Rede stehenden Planstelle habe es weder eine Abstimmung noch eine Beschlussfassung gegeben. Infolge dessen habe auch keine schriftliche Empfehlung an den FA weitergeleitet werden können. In einer am 24.6.2010 abgehaltenen Sitzung habe der DA die ihm bereits vorliegenden Bewerbungen einzelner Kollegen bloß gesichtet. Im Rahmen eines nachfolgenden Informationsgesprächs habe der BPK die DA-Mitglieder über die eingelangten Bewerbungen in Kenntnis gesetzt und bekannt gegeben, dass aus seiner Sicht B. und der BF die am besten geeigneten Kandidaten seien, wobei er jedoch B. den Vorzug gebe. Schließlich habe er auch die Gründe erläutert, warum er trotz des von einigen DA-Mitgliedern geäußerten Einwands, dass der BF älter an Lebens- und Dienstjahren sei, B. für besser geeignet halte. Der DA habe dies zur Kenntnis genommen.Der DA wandte ein, mangels Zuständigkeit keine Abstimmung über die Reihung von Bewerbern für Planstellen im Bereich des BPK römisch fünf. vornehmen zu können. Auch im Fall der in Rede stehenden Planstelle habe es weder eine Abstimmung noch eine Beschlussfassung gegeben. Infolge dessen habe auch keine schriftliche Empfehlung an den FA weitergeleitet werden können. In einer am 24.6.2010 abgehaltenen Sitzung habe der DA die ihm bereits vorliegenden Bewerbungen einzelner Kollegen bloß gesichtet. Im Rahmen eines nachfolgenden Informationsgesprächs habe der BPK die DA-Mitglieder über die eingelangten Bewerbungen in Kenntnis gesetzt und bekannt gegeben, dass aus seiner Sicht B. und der BF die am besten geeigneten Kandidaten seien, wobei er jedoch B. den Vorzug gebe. Schließlich habe er auch die Gründe erläutert, warum er trotz des von einigen DA-Mitgliedern geäußerten Einwands, dass der BF älter an Lebens- und Dienstjahren sei, B. für besser geeignet halte. Der DA habe dies zur Kenntnis genommen.

Der FA entgegnete der Beschwerde, in der für den 22.7.2010 einberufenen Sitzung die strittige Planstellenbesetzung behandelt zu haben. Insgesamt seien elf Bewerbungen vorgelegen, über welche – unabhängig vom Vorschlag des LPK – ausführlich diskutiert worden sei. Bei den Beratungen habe der FA neben einer weiteren Bewerbung vor allem jener des BF breiten Raum gewidmet. Dabei sei sein nicht immer konfliktfreier Umgang mit Bediensteten der BLS V., vor allem mit Führungsfunktionären der Dienststelle, ins Kalkül gezogen worden. Dieses Faktum, die Stellungnahme des BPK und nicht zuletzt die fast 28-jährige Dienststellenzugehörigkeit des B. hätten letztlich den Ausschlag dafür gegeben, dass der FA dem LPK-Vorschlag einstimmig zugestimmt habe.Der FA entgegnete der Beschwerde, in der für den 22.7.2010 einberufenen Sitzung die strittige Planstellenbesetzung behandelt zu haben. Insgesamt seien elf Bewerbungen vorgelegen, über welche – unabhängig vom Vorschlag des LPK – ausführlich diskutiert worden sei. Bei den Beratungen habe der FA neben einer weiteren Bewerbung vor allem jener des BF breiten Raum gewidmet. Dabei sei sein nicht immer konfliktfreier Umgang mit Bediensteten der BLS römisch fünf., vor allem mit Führungsfunktionären der Dienststelle, ins Kalkül gezogen worden. Dieses Faktum, die Stellungnahme des BPK und nicht zuletzt die fast 28-jährige Dienststellenzugehörigkeit des B. hätten letztlich den Ausschlag dafür gegeben, dass der FA dem LPK-Vorschlag einstimmig zugestimmt habe.

Soweit der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht ohnehin unstrittig ist, geht die Kommission überdies von folgenden Feststellungen aus:

In der DA-Sitzung vom 24.6.2010 wurden im Vorfeld des Kontaktgesprächs, zu dem der BPK eingeladen hatte, lediglich informelle Gespräche über die Bewerbungen geführt. Es gab zu diesem Thema weder eine Abstimmung, noch wurde ein Beschluss gefasst. Darüber hinaus fanden – wie in solchen Angelegenheiten üblich – fraktionsinterne Kontaktgespräche zwischen einzelnen Mitgliedern des DA und des FA statt. Es gab jedoch keine formelle Empfehlung des DA.

Die schriftliche Beurteilung der Bewerbung des BF durch den BPK vom 1.7.2010 enthält folgende Passage:

„*** wäre für die Verwendung als Kommandant der PI V. grundsätzlich befähigt und würdig. Bedenken gibt es aber hinsichtlich seiner Akzeptanz speziell bei den dienstführenden Beamten der PI V. Weitere Bedenken bestehen bezüglich seiner polizeiinternen Konfliktkultur, speziell mit der BLS V., die nicht ausreichend deeskalierend orientiert ist. Zudem filtert oder relativiert er unpassend vorgebrachte Kritik seiner jetzigen Mitarbeiter an Vorgaben der Dienstbehörde nicht immer in dem für einen PI-Kommandanten zu erwartenden Ausmaß.„*** wäre für die Verwendung als Kommandant der PI römisch fünf. grundsätzlich befähigt und würdig. Bedenken gibt es aber hinsichtlich seiner Akzeptanz speziell bei den dienstführenden Beamten der PI römisch fünf. Weitere Bedenken bestehen bezüglich seiner polizeiinternen Konfliktkultur, speziell mit der BLS römisch fünf., die nicht ausreichend deeskalierend orientiert ist. Zudem filtert oder relativiert er unpassend vorgebrachte Kritik seiner jetzigen Mitarbeiter an Vorgaben der Dienstbehörde nicht immer in dem für einen PI-Kommandanten zu erwartenden Ausmaß.

In Gesamtbetrachtung aller Beurteilungskriterien kommt *** nicht an das Niveau von B. heran und besitzt auch nicht die gleiche Akzeptanz bei den Beamten der PI V.“In Gesamtbetrachtung aller Beurteilungskriterien kommt *** nicht an das Niveau von B. heran und besitzt auch nicht die gleiche Akzeptanz bei den Beamten der PI römisch fünf.“

Der FA besteht aus acht Mitgliedern, die drei wahlwerbende Gruppen repräsentieren. Bereits vor dem Einlangen des LPK-Vorschlags fanden Vorgespräche einzelner FA-Mitglieder – auch mit dem BF – statt. Zu diesem Zeitpunkt bestanden noch keine Zweifel an der fachlichen Kompetenz des BF. Nach dem Erhalt des der Beurteilung des BPK folgenden LPK-Vorschlags versuchten die FA-Mitglieder, alle möglichen Informationen zusammenzutragen, um ihre Entscheidungsgrundlage zu verbreitern. So wurden fraktionsinterne Gespräche mit DA-Mitgliedern geführt und Beamte der betroffenen Dienststellen befragt. Des Weiteren gab es ein Gespräch mit dem Leiter der Personalabteilung des LPK. Nach diesen Erhebungen bestanden nun auch bei den FA-Mitgliedern Zweifel, ob der BF in seiner angestrebten Funktion auf die erforderliche Akzeptanz stoßen werde. Für den FA stand überdies eine Lösung im Vordergrund, bei der die Kontinuität in der betroffenen Dienststelle gewahrt werden würde. Den Umstand, dass die Laufbahndaten nicht für den Mitbewerber sondern für den BF sprachen, erachtete der FA dadurch als aufgewogen, dass sich B. bereits seit 28 Jahren auf der Dienststelle befand. In der FA-Sitzung vom 22.7.2010 wurde nach ausführlicher Diskussion über die Bewerbungen schließlich der LPK-Vorschlag einstimmig befürwortet.

Diese Feststellungen gründen sich auf die vorgelegten Urkunden und die lebensnahen und überzeugenden Angaben der Vertreter des DA und des FA in der mündlichen Verhandlung vom 17.1.2011. Auch an der Glaubwürdigkeit des BF besteht grundsätzlich kein Zweifel; seine Ausführungen und die zu ihrer Erhärtung präsentierten schriftlichen Stellungnahmen mehrerer Polizeibeamter könnten gegen die Einschätzung des BPK sprechen. Sie eignen sich aber nicht zur Widerlegung der Aussagen über die Geschehnisse innerhalb der Personalvertretungsorgane (DA und FA), deren Verhalten es hier allein zu beurteilen gilt. Ein solcher Widerspruch ist auch aus der vom BF vorgelegten Stellungnahme eines ehemaligen DA-Mitglieds nicht zwingend ableitbar, ist doch die dort erwähnte „Einstimmigkeit“ eher als die – unstrittige – Stimmungslage im DA zu Gunsten des BF, denn als die Behauptung einer formellen Abstimmung mit anschließender Beschlussfassung im Rahmen einer DA-Sitzung zu verstehen. Dass dem DA ohnedies gar kein Mitwirkungsrecht zugekommen wäre, wird in der rechtlichen Beurteilung noch näher zu erläutern sein.

Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat auf der Grundlage dieses Sachverhalts erwogen:

  1. 1.Ziffer eins
    Zur Beschwerde gegen den DA:
    Gemäß § 9 Abs 3 lit a PVG obliegt dem Dienststellenausschuss die Mitwirkung (ua) bei der Betrauung eines Bediensteten mit einer Vorgesetztenfunktion. Geht die Angelegenheit jedoch über den Wirkungsbereich eines Dienststellenausschusses hinaus, ist die Mitwirkung Aufgabe des Fachausschusses (§ 12 Abs 1 lit a PVG). Durch die zuletzt genannte Bestimmung wird klar gestellt, dass grundsätzlich nur ein Personalvertretungsorgan zur Behandlung einer Angelegenheit zunächst zuständig sein kann (Schragel, PVG § 3 Rz 7). Es ist demnach „in erster Instanz“ entweder der Dienststellenausschuss oder der Fachausschuss zur Mitwirkung berufen; ein gemeinsames Mitwirken beider Personalvertretungsorgane ist hingegen nicht vorgesehen (vgl Schragel aaO § 12 Rz 6).Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, Litera a, PVG obliegt dem Dienststellenausschuss die Mitwirkung (ua) bei der Betrauung eines Bediensteten mit einer Vorgesetztenfunktion. Geht die Angelegenheit jedoch über den Wirkungsbereich eines Dienststellenausschusses hinaus, ist die Mitwirkung Aufgabe des Fachausschusses (Paragraph 12, Absatz eins, Litera a, PVG). Durch die zuletzt genannte Bestimmung wird klar gestellt, dass grundsätzlich nur ein Personalvertretungsorgan zur Behandlung einer Angelegenheit zunächst zuständig sein kann (Schragel, PVG Paragraph 3, Rz 7). Es ist demnach „in erster Instanz“ entweder der Dienststellenausschuss oder der Fachausschuss zur Mitwirkung berufen; ein gemeinsames Mitwirken beider Personalvertretungsorgane ist hingegen nicht vorgesehen vergleiche Schragel aaO Paragraph 12, Rz 6).

Der Wirkungsbereich des Dienststellenausschusses hängt vom Wirkungsbereich der „Dienststelle“ (genauer: des Leiters der Dienststelle) ab, bei der der Dienststellenausschuss errichtet ist. Dieser Wirkungsbereich ergibt sich aus den dienstrechtlichen Vorschriften. Die Zuständigkeit (der Wirkungsbereich) der Personalvertretungsorgane richtet sich demnach nach der Zuständigkeitsordnung, die der Gesetzgeber für die in Betracht kommende, vom Dienstgeber Bund zu treffende Maßnahme vorgesehen hat. Ein Personalvertretungsorgan ist daher grundsätzlich insoweit zuständig, als der Leiter der Dienststelle, bei der es errichtet ist, für die Angelegenheit, bei deren Erledigung der Personalvertretung ein Mitwirkungsrecht zusteht, zuständig ist (A11-PVAK/09; Schragel aaO § 3 Rz 7).Der Wirkungsbereich des Dienststellenausschusses hängt vom Wirkungsbereich der „Dienststelle“ (genauer: des Leiters der Dienststelle) ab, bei der der Dienststellenausschuss errichtet ist. Dieser Wirkungsbereich ergibt sich aus den dienstrechtlichen Vorschriften. Die Zuständigkeit (der Wirkungsbereich) der Personalvertretungsorgane richtet sich demnach nach der Zuständigkeitsordnung, die der Gesetzgeber für die in Betracht kommende, vom Dienstgeber Bund zu treffende Maßnahme vorgesehen hat. Ein Personalvertretungsorgan ist daher grundsätzlich insoweit zuständig, als der Leiter der Dienststelle, bei der es errichtet ist, für die Angelegenheit, bei deren Erledigung der Personalvertretung ein Mitwirkungsrecht zusteht, zuständig ist (A11-PVAK/09; Schragel aaO Paragraph 3, Rz 7).

Im vorliegenden Fall lag die Zuständigkeit für die Interessentensuche und die Besetzung der ausgeschriebenen Planstelle beim LPK. Die Entscheidung wurde also auf jener Ebene getroffen, auf welcher der FA errichtet ist. Aus dem nach § 9 Abs 3 lit a PVG grundsätzlich dem DA zustehenden Mitwirkungsrecht wurde damit ein solches des FA. Dies hat zur logischen Konsequenz, dass dem DA in der gegenständlichen Angelegenheit die Unterlassung der Mitwirkung durch förmliches Vorgehen (Abstimmung, Beschlussfassung, Mitteilung des Beschlussergebnisses) nicht als Verletzung seiner im PVG gesetzlich normierten Pflichten vorgeworfen werden kann. Der Mangel der Zuständigkeit hinderte die einzelnen DA-Mitglieder zwar selbstverständlich nicht daran, sich eine eigene Meinung zu bilden und diese im Gespräch untereinander, aber auch gegenüber dem BF, dem BPK sowie den FA-Mitgliedern kundzutun. Eine schriftliche Empfehlung an den FA im Sinne der Mitteilung einer gemeinsamen Willensbildung kam aus den dargelegten Gründen aber nicht in Betracht. Der Beschwerde gegen den DA kann somit kein Erfolg beschieden sein.Im vorliegenden Fall lag die Zuständigkeit für die Interessentensuche und die Besetzung der ausgeschriebenen Planstelle beim LPK. Die Entscheidung wurde also auf jener Ebene getroffen, auf welcher der FA errichtet ist. Aus dem nach Paragraph 9, Absatz 3, Litera a, PVG grundsätzlich dem DA zustehenden Mitwirkungsrecht wurde damit ein solches des FA. Dies hat zur logischen Konsequenz, dass dem DA in der gegenständlichen Angelegenheit die Unterlassung der Mitwirkung durch förmliches Vorgehen (Abstimmung, Beschlussfassung, Mitteilung des Beschlussergebnisses) nicht als Verletzung seiner im PVG gesetzlich normierten Pflichten vorgeworfen werden kann. Der Mangel der Zuständigkeit hinderte die einzelnen DA-Mitglieder zwar selbstverständlich nicht daran, sich eine eigene Meinung zu bilden und diese im Gespräch untereinander, aber auch gegenüber dem BF, dem BPK sowie den FA-Mitgliedern kundzutun. Eine schriftliche Empfehlung an den FA im Sinne der Mitteilung einer gemeinsamen Willensbildung kam aus den dargelegten Gründen aber nicht in Betracht. Der Beschwerde gegen den DA kann somit kein Erfolg beschieden sein.

  1. 2.Ziffer 2
    Zur Beschwerde gegen den FA:
    Den gemäß § 12 Abs 1 lit a PVG zur Mitwirkung berufenen Fachausschuss trifft bei seiner Beschlussfassung die in § 2 Abs 1 PVG verankerte Pflicht, die Interessen der Gesamtheit der Bediensteten zu wahren. Die Erfüllung dieses gesetzlichen Auftrags setzt einen ausreichenden Wissensstand voraus, der nur durch die gründliche Erhebung des Sachverhalts erlangt werden kann. Da hiefür kein formelles Ermittlungsverfahren zur Verfügung steht, liegt es an den einzelnen Mitgliedern des Personalvertretungsorgans, sich persönlich vor der Beschlussfassung zu informieren. Zu diesem Zweck können sie sich etwa untereinander, aber auch mit anderen Personalvertretern (zB jenen des Dienststellenausschusses) formlos, auch telefonisch oder per E-Mail, beraten und ihren Wissensstand austauschen und damit verbessern. Es obliegt auch allein der Beurteilung der einzelnen Personalvertreter, ob sie sich ausreichend informiert erachten. Es liegt ferner in ihrem pflichtgemäßen Ermessen, ob sie vor der Beschlussfassung auch einzelnen Bediensteten Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Darlegung ihrer Standpunkte geben. Stellte der Dienststellenleiter ausreichend Unterlagen zur Verfügung und besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass die Dienstgeberseite die Interessen der Bediensteten verletzt, kann auch eine rasche Zustimmung zur Absicht der Dienstgeberseite ohne weitere Erhebungen gesetzmäßig sein; das gilt insbesondere für die Besetzung von Planstellen mit bereits im Personalstand befindlichen Bediensteten (vgl Schragel aaO § 22 Rz 5).Den gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Litera a, PVG zur Mitwirkung berufenen Fachausschuss trifft bei seiner Beschlussfassung die in Paragraph 2, Absatz eins, PVG verankerte Pflicht, die Interessen der Gesamtheit der Bediensteten zu wahren. Die Erfüllung dieses gesetzlichen Auftrags setzt einen ausreichenden Wissensstand voraus, der nur durch die gründliche Erhebung des Sachverhalts erlangt werden kann. Da hiefür kein formelles Ermittlungsverfahren zur Verfügung steht, liegt es an den einzelnen Mitgliedern des Personalvertretungsorgans, sich persönlich vor der Beschlussfassung zu informieren. Zu diesem Zweck können sie sich etwa untereinander, aber auch mit anderen Personalvertretern (zB jenen des Dienststellenausschusses) formlos, auch telefonisch oder per E-Mail, beraten und ihren Wissensstand austauschen und damit verbessern. Es obliegt auch allein der Beurteilung der einzelnen Personalvertreter, ob sie sich ausreichend informiert erachten. Es liegt ferner in ihrem pflichtgemäßen Ermessen, ob sie vor der Beschlussfassung auch einzelnen Bediensteten Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Darlegung ihrer Standpunkte geben. Stellte der Dienststellenleiter ausreichend Unterlagen zur Verfügung und besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass die Dienstgeberseite die Interessen der Bediensteten verletzt, kann auch eine rasche Zustimmung zur Absicht der Dienstgeberseite ohne weitere Erhebungen gesetzmäßig sein; das gilt insbesondere für die Besetzung von Planstellen mit bereits im Personalstand befindlichen Bediensteten vergleiche Schragel aaO Paragraph 22, Rz 5).

Im vorliegenden Fall entsprachen die Mitglieder des FA ihrer Sachverhaltserhebungspflicht. Da der ihnen präsentierte Vorschlag des LPK (und des BPK) offenkundig nicht der sich nach den Vorgesprächen abzeichnenden Lösung entsprach, wurden nach den obigen Feststellungen umfangreiche Erhebungen gepflogen, deren Ergebnisse in die Beratungen und die daran anschließende Beschlussfassung des FA eingeflossen sind. Dass dieser dabei den ihm bei seiner Entscheidung zuzubilligenden Ermessensspielraum zum Nachteil des BF überschritten hätte, ist nicht ersichtlich. Stehen doch die vom Grundsatz der Kontinuität in der betroffenen Dienststelle getragenen Überlegungen des FA ebenso im Einklang mit der Interessenwahrungspflicht nach § 2 Abs 1 PVG, wie die Abwägung des mit fehlender Akzeptanz des BF verbundenen Risikos (das auch durch die Erhebungsschritte der FA-Mitglieder nicht gänzlich ausgeräumt werden konnte) mit den – im Vergleich zu seinen Mitbewerbern – günstigeren Laufbahndaten des BF. In diesem Zusammenhang darf auch nicht übersehen werden, dass der dem Vorschlag des LPK (und des BPK) letztlich zustimmende Beschluss des FA einstimmig getroffen wurde, sodass Einigkeit zwischen den Vertretern von immerhin drei wahlwerbenden Gruppen bestand. Nicht zuletzt diese Einhelligkeit der Auffassungen ist ein (weiteres) Indiz dafür, dass die Beschlussfassung ausschließlich von sachlichen Kriterien geprägt gewesen ist.Im vorliegenden Fall entsprachen die Mitglieder des FA ihrer Sachverhaltserhebungspflicht. Da der ihnen präsentierte Vorschlag des LPK (und des BPK) offenkundig nicht der sich nach den Vorgesprächen abzeichnenden Lösung entsprach, wurden nach den obigen Feststellungen umfangreiche Erhebungen gepflogen, deren Ergebnisse in die Beratungen und die daran anschließende Beschlussfassung des FA eingeflossen sind. Dass dieser dabei den ihm bei seiner Entscheidung zuzubilligenden Ermessensspielraum zum Nachteil des BF überschritten hätte, ist nicht ersichtlich. Stehen doch die vom Grundsatz der Kontinuität in der betroffenen Dienststelle getragenen Überlegungen des FA ebenso im Einklang mit der Interessenwahrungspflicht nach Paragraph 2, Absatz eins, PVG, wie die Abwägung des mit fehlender Akzeptanz des BF verbundenen Risikos (das auch durch die Erhebungsschritte der FA-Mitglieder nicht gänzlich ausgeräumt werden konnte) mit den – im Vergleich zu seinen Mitbewerbern – günstigeren Laufbahndaten des BF. In diesem Zusammenhang darf auch nicht übersehen werden, dass der dem Vorschlag des LPK (und des BPK) letztlich zustimmende Beschluss des FA einstimmig getroffen wurde, sodass Einigkeit zwischen den Vertretern von immerhin drei wahlwerbenden Gruppen bestand. Nicht zuletzt diese Einhelligkeit der Auffassungen ist ein (weiteres) Indiz dafür, dass die Beschlussfassung ausschließlich von sachlichen Kriterien geprägt gewesen ist.

Unter diesen Umständen ist eine gesetzwidrige Geschäftsführung des FA nicht erkennbar, weshalb die Beschwerde auch insoweit nicht berechtigt ist.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2011
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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