Norm
PVG §2 Abs1Text
Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat durch ihre richterlichen Mitglieder Dr. SPENLING (Vorsitzender), Dr. VEITH und Dr. HRADIL-MIHELJAK, Dr. PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers sowie Mag. HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmer über die Beschwerde des ***, vertreten durch ***, Rechtsanwalt in ***, gegen 1. den Dienststellenausschuss *** (in der Folge: Dienststellenausschuss) und 2. den Fachausschuss *** (in der Folge Fachausschuss) entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 41 Abs 1 und 2 PVG wird festgestellt, dass die Geschäftsführung des Dienststellenausschusses und des Fachausschusses im Zusammenhang mit der Besetzung der Planstelle des Inspektionskommandanten/der Inspektionskommandantin der Polizeiinspektion V. nicht gesetzwidrig war.Gemäß Paragraph 41, Absatz eins und 2 PVG wird festgestellt, dass die Geschäftsführung des Dienststellenausschusses und des Fachausschusses im Zusammenhang mit der Besetzung der Planstelle des Inspektionskommandanten/der Inspektionskommandantin der Polizeiinspektion römisch fünf. nicht gesetzwidrig war.
Dieser Bescheid unterliegt weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungsweg.
B e g r ü n d u n g :
Der Beschwerdeführer (BF) ist seit 1.8.2001 Inspektionskommandant der Polizeiinspektion (PI) S. Mit Interessentensuche/Planstellenausschreibung des Landespolizeikommandos für *** (LPK) vom 4.6.2010 wurde ua die Verwendung als „Inspektionskommandant/in PI V., E2a/6“ ausgeschrieben und um die Vorlage der Bewerbungsgesuche bis längstens 2.7.2010 ersucht. Am 21.6.2010 bewarb sich auch der BF um die ausgeschriebene Planstelle. In der Folge schlug der Leiter des Bezirkspolizeikommandos V. (BPK), den dritten Stellvertreter des bisherigen Inspektionskommandanten der PI V., B., als geeignetsten Bewerber vor. Das LPK, das dem Vorschlag des BPK folgte, forderte am 16.7.2010 den Fachausschuss (FA) zur Mitteilung eventueller Einwände gegen die beabsichtigte Besetzung der Planstelle mit B. auf. Am 22.7.2010 erklärte der FA, mit der Absicht des LPK einverstanden zu sein.Der Beschwerdeführer (BF) ist seit 1.8.2001 Inspektionskommandant der Polizeiinspektion (PI) S. Mit Interessentensuche/Planstellenausschreibung des Landespolizeikommandos für *** (LPK) vom 4.6.2010 wurde ua die Verwendung als „Inspektionskommandant/in PI römisch fünf., E2a/6“ ausgeschrieben und um die Vorlage der Bewerbungsgesuche bis längstens 2.7.2010 ersucht. Am 21.6.2010 bewarb sich auch der BF um die ausgeschriebene Planstelle. In der Folge schlug der Leiter des Bezirkspolizeikommandos römisch fünf. (BPK), den dritten Stellvertreter des bisherigen Inspektionskommandanten der PI römisch fünf., B., als geeignetsten Bewerber vor. Das LPK, das dem Vorschlag des BPK folgte, forderte am 16.7.2010 den Fachausschuss (FA) zur Mitteilung eventueller Einwände gegen die beabsichtigte Besetzung der Planstelle mit B. auf. Am 22.7.2010 erklärte der FA, mit der Absicht des LPK einverstanden zu sein.
Mit dem Hinweis auf diesen insoweit unstrittigen Sachverhalt richtete der BF die vorliegende Beschwerde sowohl gegen den Dienststellenausschuss (DA) als auch gegen den FA.
Zur Beschwerde gegen den DA brachte er vor, sich nach Rücksprache mit den Mitgliedern des DA um die ausgeschriebene Planstelle beworben zu haben. Bei der DA-Sitzung vom 24.6.2010 sei er von allen DA-Mitgliedern als erster Anwärter vorgeschlagen und dem BPK mündlich empfohlen worden. Auch dem FA habe der DA diese Empfehlung mündlich zur Kenntnis gebracht. Eine schriftliche Empfehlung an den FA sei jedoch unterblieben; dies werde dem DA zum Vorwurf gemacht.
Die Beschwerde gegen den FA begründete der BF damit, dass es zunächst, nämlich bis zum Einlangen der Stellungnahme des BPK, breiten Konsens für ihn im FA gegeben habe, während dann letztlich doch dem Vorschlag des LPK zugestimmt worden sei. Der FA habe vor dieser Entscheidung die für den BF ungünstige, tatsachenwidrige und nicht nachvollziehbare Beurteilung des BPK nicht hinterfragt und die mündliche Empfehlung des DA nicht berücksichtigt.
Der DA wandte ein, mangels Zuständigkeit keine Abstimmung über die Reihung von Bewerbern für Planstellen im Bereich des BPK V. vornehmen zu können. Auch im Fall der in Rede stehenden Planstelle habe es weder eine Abstimmung noch eine Beschlussfassung gegeben. Infolge dessen habe auch keine schriftliche Empfehlung an den FA weitergeleitet werden können. In einer am 24.6.2010 abgehaltenen Sitzung habe der DA die ihm bereits vorliegenden Bewerbungen einzelner Kollegen bloß gesichtet. Im Rahmen eines nachfolgenden Informationsgesprächs habe der BPK die DA-Mitglieder über die eingelangten Bewerbungen in Kenntnis gesetzt und bekannt gegeben, dass aus seiner Sicht B. und der BF die am besten geeigneten Kandidaten seien, wobei er jedoch B. den Vorzug gebe. Schließlich habe er auch die Gründe erläutert, warum er trotz des von einigen DA-Mitgliedern geäußerten Einwands, dass der BF älter an Lebens- und Dienstjahren sei, B. für besser geeignet halte. Der DA habe dies zur Kenntnis genommen.Der DA wandte ein, mangels Zuständigkeit keine Abstimmung über die Reihung von Bewerbern für Planstellen im Bereich des BPK römisch fünf. vornehmen zu können. Auch im Fall der in Rede stehenden Planstelle habe es weder eine Abstimmung noch eine Beschlussfassung gegeben. Infolge dessen habe auch keine schriftliche Empfehlung an den FA weitergeleitet werden können. In einer am 24.6.2010 abgehaltenen Sitzung habe der DA die ihm bereits vorliegenden Bewerbungen einzelner Kollegen bloß gesichtet. Im Rahmen eines nachfolgenden Informationsgesprächs habe der BPK die DA-Mitglieder über die eingelangten Bewerbungen in Kenntnis gesetzt und bekannt gegeben, dass aus seiner Sicht B. und der BF die am besten geeigneten Kandidaten seien, wobei er jedoch B. den Vorzug gebe. Schließlich habe er auch die Gründe erläutert, warum er trotz des von einigen DA-Mitgliedern geäußerten Einwands, dass der BF älter an Lebens- und Dienstjahren sei, B. für besser geeignet halte. Der DA habe dies zur Kenntnis genommen.
Der FA entgegnete der Beschwerde, in der für den 22.7.2010 einberufenen Sitzung die strittige Planstellenbesetzung behandelt zu haben. Insgesamt seien elf Bewerbungen vorgelegen, über welche – unabhängig vom Vorschlag des LPK – ausführlich diskutiert worden sei. Bei den Beratungen habe der FA neben einer weiteren Bewerbung vor allem jener des BF breiten Raum gewidmet. Dabei sei sein nicht immer konfliktfreier Umgang mit Bediensteten der BLS V., vor allem mit Führungsfunktionären der Dienststelle, ins Kalkül gezogen worden. Dieses Faktum, die Stellungnahme des BPK und nicht zuletzt die fast 28-jährige Dienststellenzugehörigkeit des B. hätten letztlich den Ausschlag dafür gegeben, dass der FA dem LPK-Vorschlag einstimmig zugestimmt habe.Der FA entgegnete der Beschwerde, in der für den 22.7.2010 einberufenen Sitzung die strittige Planstellenbesetzung behandelt zu haben. Insgesamt seien elf Bewerbungen vorgelegen, über welche – unabhängig vom Vorschlag des LPK – ausführlich diskutiert worden sei. Bei den Beratungen habe der FA neben einer weiteren Bewerbung vor allem jener des BF breiten Raum gewidmet. Dabei sei sein nicht immer konfliktfreier Umgang mit Bediensteten der BLS römisch fünf., vor allem mit Führungsfunktionären der Dienststelle, ins Kalkül gezogen worden. Dieses Faktum, die Stellungnahme des BPK und nicht zuletzt die fast 28-jährige Dienststellenzugehörigkeit des B. hätten letztlich den Ausschlag dafür gegeben, dass der FA dem LPK-Vorschlag einstimmig zugestimmt habe.
Soweit der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht ohnehin unstrittig ist, geht die Kommission überdies von folgenden Feststellungen aus:
In der DA-Sitzung vom 24.6.2010 wurden im Vorfeld des Kontaktgesprächs, zu dem der BPK eingeladen hatte, lediglich informelle Gespräche über die Bewerbungen geführt. Es gab zu diesem Thema weder eine Abstimmung, noch wurde ein Beschluss gefasst. Darüber hinaus fanden – wie in solchen Angelegenheiten üblich – fraktionsinterne Kontaktgespräche zwischen einzelnen Mitgliedern des DA und des FA statt. Es gab jedoch keine formelle Empfehlung des DA.
Die schriftliche Beurteilung der Bewerbung des BF durch den BPK vom 1.7.2010 enthält folgende Passage:
„*** wäre für die Verwendung als Kommandant der PI V. grundsätzlich befähigt und würdig. Bedenken gibt es aber hinsichtlich seiner Akzeptanz speziell bei den dienstführenden Beamten der PI V. Weitere Bedenken bestehen bezüglich seiner polizeiinternen Konfliktkultur, speziell mit der BLS V., die nicht ausreichend deeskalierend orientiert ist. Zudem filtert oder relativiert er unpassend vorgebrachte Kritik seiner jetzigen Mitarbeiter an Vorgaben der Dienstbehörde nicht immer in dem für einen PI-Kommandanten zu erwartenden Ausmaß.„*** wäre für die Verwendung als Kommandant der PI römisch fünf. grundsätzlich befähigt und würdig. Bedenken gibt es aber hinsichtlich seiner Akzeptanz speziell bei den dienstführenden Beamten der PI römisch fünf. Weitere Bedenken bestehen bezüglich seiner polizeiinternen Konfliktkultur, speziell mit der BLS römisch fünf., die nicht ausreichend deeskalierend orientiert ist. Zudem filtert oder relativiert er unpassend vorgebrachte Kritik seiner jetzigen Mitarbeiter an Vorgaben der Dienstbehörde nicht immer in dem für einen PI-Kommandanten zu erwartenden Ausmaß.
In Gesamtbetrachtung aller Beurteilungskriterien kommt *** nicht an das Niveau von B. heran und besitzt auch nicht die gleiche Akzeptanz bei den Beamten der PI V.“In Gesamtbetrachtung aller Beurteilungskriterien kommt *** nicht an das Niveau von B. heran und besitzt auch nicht die gleiche Akzeptanz bei den Beamten der PI römisch fünf.“
Der FA besteht aus acht Mitgliedern, die drei wahlwerbende Gruppen repräsentieren. Bereits vor dem Einlangen des LPK-Vorschlags fanden Vorgespräche einzelner FA-Mitglieder – auch mit dem BF – statt. Zu diesem Zeitpunkt bestanden noch keine Zweifel an der fachlichen Kompetenz des BF. Nach dem Erhalt des der Beurteilung des BPK folgenden LPK-Vorschlags versuchten die FA-Mitglieder, alle möglichen Informationen zusammenzutragen, um ihre Entscheidungsgrundlage zu verbreitern. So wurden fraktionsinterne Gespräche mit DA-Mitgliedern geführt und Beamte der betroffenen Dienststellen befragt. Des Weiteren gab es ein Gespräch mit dem Leiter der Personalabteilung des LPK. Nach diesen Erhebungen bestanden nun auch bei den FA-Mitgliedern Zweifel, ob der BF in seiner angestrebten Funktion auf die erforderliche Akzeptanz stoßen werde. Für den FA stand überdies eine Lösung im Vordergrund, bei der die Kontinuität in der betroffenen Dienststelle gewahrt werden würde. Den Umstand, dass die Laufbahndaten nicht für den Mitbewerber sondern für den BF sprachen, erachtete der FA dadurch als aufgewogen, dass sich B. bereits seit 28 Jahren auf der Dienststelle befand. In der FA-Sitzung vom 22.7.2010 wurde nach ausführlicher Diskussion über die Bewerbungen schließlich der LPK-Vorschlag einstimmig befürwortet.
Diese Feststellungen gründen sich auf die vorgelegten Urkunden und die lebensnahen und überzeugenden Angaben der Vertreter des DA und des FA in der mündlichen Verhandlung vom 17.1.2011. Auch an der Glaubwürdigkeit des BF besteht grundsätzlich kein Zweifel; seine Ausführungen und die zu ihrer Erhärtung präsentierten schriftlichen Stellungnahmen mehrerer Polizeibeamter könnten gegen die Einschätzung des BPK sprechen. Sie eignen sich aber nicht zur Widerlegung der Aussagen über die Geschehnisse innerhalb der Personalvertretungsorgane (DA und FA), deren Verhalten es hier allein zu beurteilen gilt. Ein solcher Widerspruch ist auch aus der vom BF vorgelegten Stellungnahme eines ehemaligen DA-Mitglieds nicht zwingend ableitbar, ist doch die dort erwähnte „Einstimmigkeit“ eher als die – unstrittige – Stimmungslage im DA zu Gunsten des BF, denn als die Behauptung einer formellen Abstimmung mit anschließender Beschlussfassung im Rahmen einer DA-Sitzung zu verstehen. Dass dem DA ohnedies gar kein Mitwirkungsrecht zugekommen wäre, wird in der rechtlichen Beurteilung noch näher zu erläutern sein.
Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat auf der Grundlage dieses Sachverhalts erwogen:
Der Wirkungsbereich des Dienststellenausschusses hängt vom Wirkungsbereich der „Dienststelle“ (genauer: des Leiters der Dienststelle) ab, bei der der Dienststellenausschuss errichtet ist. Dieser Wirkungsbereich ergibt sich aus den dienstrechtlichen Vorschriften. Die Zuständigkeit (der Wirkungsbereich) der Personalvertretungsorgane richtet sich demnach nach der Zuständigkeitsordnung, die der Gesetzgeber für die in Betracht kommende, vom Dienstgeber Bund zu treffende Maßnahme vorgesehen hat. Ein Personalvertretungsorgan ist daher grundsätzlich insoweit zuständig, als der Leiter der Dienststelle, bei der es errichtet ist, für die Angelegenheit, bei deren Erledigung der Personalvertretung ein Mitwirkungsrecht zusteht, zuständig ist (A11-PVAK/09; Schragel aaO § 3 Rz 7).Der Wirkungsbereich des Dienststellenausschusses hängt vom Wirkungsbereich der „Dienststelle“ (genauer: des Leiters der Dienststelle) ab, bei der der Dienststellenausschuss errichtet ist. Dieser Wirkungsbereich ergibt sich aus den dienstrechtlichen Vorschriften. Die Zuständigkeit (der Wirkungsbereich) der Personalvertretungsorgane richtet sich demnach nach der Zuständigkeitsordnung, die der Gesetzgeber für die in Betracht kommende, vom Dienstgeber Bund zu treffende Maßnahme vorgesehen hat. Ein Personalvertretungsorgan ist daher grundsätzlich insoweit zuständig, als der Leiter der Dienststelle, bei der es errichtet ist, für die Angelegenheit, bei deren Erledigung der Personalvertretung ein Mitwirkungsrecht zusteht, zuständig ist (A11-PVAK/09; Schragel aaO Paragraph 3, Rz 7).
Im vorliegenden Fall lag die Zuständigkeit für die Interessentensuche und die Besetzung der ausgeschriebenen Planstelle beim LPK. Die Entscheidung wurde also auf jener Ebene getroffen, auf welcher der FA errichtet ist. Aus dem nach § 9 Abs 3 lit a PVG grundsätzlich dem DA zustehenden Mitwirkungsrecht wurde damit ein solches des FA. Dies hat zur logischen Konsequenz, dass dem DA in der gegenständlichen Angelegenheit die Unterlassung der Mitwirkung durch förmliches Vorgehen (Abstimmung, Beschlussfassung, Mitteilung des Beschlussergebnisses) nicht als Verletzung seiner im PVG gesetzlich normierten Pflichten vorgeworfen werden kann. Der Mangel der Zuständigkeit hinderte die einzelnen DA-Mitglieder zwar selbstverständlich nicht daran, sich eine eigene Meinung zu bilden und diese im Gespräch untereinander, aber auch gegenüber dem BF, dem BPK sowie den FA-Mitgliedern kundzutun. Eine schriftliche Empfehlung an den FA im Sinne der Mitteilung einer gemeinsamen Willensbildung kam aus den dargelegten Gründen aber nicht in Betracht. Der Beschwerde gegen den DA kann somit kein Erfolg beschieden sein.Im vorliegenden Fall lag die Zuständigkeit für die Interessentensuche und die Besetzung der ausgeschriebenen Planstelle beim LPK. Die Entscheidung wurde also auf jener Ebene getroffen, auf welcher der FA errichtet ist. Aus dem nach Paragraph 9, Absatz 3, Litera a, PVG grundsätzlich dem DA zustehenden Mitwirkungsrecht wurde damit ein solches des FA. Dies hat zur logischen Konsequenz, dass dem DA in der gegenständlichen Angelegenheit die Unterlassung der Mitwirkung durch förmliches Vorgehen (Abstimmung, Beschlussfassung, Mitteilung des Beschlussergebnisses) nicht als Verletzung seiner im PVG gesetzlich normierten Pflichten vorgeworfen werden kann. Der Mangel der Zuständigkeit hinderte die einzelnen DA-Mitglieder zwar selbstverständlich nicht daran, sich eine eigene Meinung zu bilden und diese im Gespräch untereinander, aber auch gegenüber dem BF, dem BPK sowie den FA-Mitgliedern kundzutun. Eine schriftliche Empfehlung an den FA im Sinne der Mitteilung einer gemeinsamen Willensbildung kam aus den dargelegten Gründen aber nicht in Betracht. Der Beschwerde gegen den DA kann somit kein Erfolg beschieden sein.
Im vorliegenden Fall entsprachen die Mitglieder des FA ihrer Sachverhaltserhebungspflicht. Da der ihnen präsentierte Vorschlag des LPK (und des BPK) offenkundig nicht der sich nach den Vorgesprächen abzeichnenden Lösung entsprach, wurden nach den obigen Feststellungen umfangreiche Erhebungen gepflogen, deren Ergebnisse in die Beratungen und die daran anschließende Beschlussfassung des FA eingeflossen sind. Dass dieser dabei den ihm bei seiner Entscheidung zuzubilligenden Ermessensspielraum zum Nachteil des BF überschritten hätte, ist nicht ersichtlich. Stehen doch die vom Grundsatz der Kontinuität in der betroffenen Dienststelle getragenen Überlegungen des FA ebenso im Einklang mit der Interessenwahrungspflicht nach § 2 Abs 1 PVG, wie die Abwägung des mit fehlender Akzeptanz des BF verbundenen Risikos (das auch durch die Erhebungsschritte der FA-Mitglieder nicht gänzlich ausgeräumt werden konnte) mit den – im Vergleich zu seinen Mitbewerbern – günstigeren Laufbahndaten des BF. In diesem Zusammenhang darf auch nicht übersehen werden, dass der dem Vorschlag des LPK (und des BPK) letztlich zustimmende Beschluss des FA einstimmig getroffen wurde, sodass Einigkeit zwischen den Vertretern von immerhin drei wahlwerbenden Gruppen bestand. Nicht zuletzt diese Einhelligkeit der Auffassungen ist ein (weiteres) Indiz dafür, dass die Beschlussfassung ausschließlich von sachlichen Kriterien geprägt gewesen ist.Im vorliegenden Fall entsprachen die Mitglieder des FA ihrer Sachverhaltserhebungspflicht. Da der ihnen präsentierte Vorschlag des LPK (und des BPK) offenkundig nicht der sich nach den Vorgesprächen abzeichnenden Lösung entsprach, wurden nach den obigen Feststellungen umfangreiche Erhebungen gepflogen, deren Ergebnisse in die Beratungen und die daran anschließende Beschlussfassung des FA eingeflossen sind. Dass dieser dabei den ihm bei seiner Entscheidung zuzubilligenden Ermessensspielraum zum Nachteil des BF überschritten hätte, ist nicht ersichtlich. Stehen doch die vom Grundsatz der Kontinuität in der betroffenen Dienststelle getragenen Überlegungen des FA ebenso im Einklang mit der Interessenwahrungspflicht nach Paragraph 2, Absatz eins, PVG, wie die Abwägung des mit fehlender Akzeptanz des BF verbundenen Risikos (das auch durch die Erhebungsschritte der FA-Mitglieder nicht gänzlich ausgeräumt werden konnte) mit den – im Vergleich zu seinen Mitbewerbern – günstigeren Laufbahndaten des BF. In diesem Zusammenhang darf auch nicht übersehen werden, dass der dem Vorschlag des LPK (und des BPK) letztlich zustimmende Beschluss des FA einstimmig getroffen wurde, sodass Einigkeit zwischen den Vertretern von immerhin drei wahlwerbenden Gruppen bestand. Nicht zuletzt diese Einhelligkeit der Auffassungen ist ein (weiteres) Indiz dafür, dass die Beschlussfassung ausschließlich von sachlichen Kriterien geprägt gewesen ist.
Unter diesen Umständen ist eine gesetzwidrige Geschäftsführung des FA nicht erkennbar, weshalb die Beschwerde auch insoweit nicht berechtigt ist.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2011