TE Pvak 2011/10/10 A14-PVAK/11

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Veröffentlicht am 10.10.2011
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Norm

PVG §6 Abs1
  1. PVG § 6 heute
  2. PVG § 6 gültig ab 19.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  3. PVG § 6 gültig von 17.07.1987 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  4. PVG § 6 gültig von 09.07.1975 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 363/1975

Text

Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat durch ihre richterlichen Mitglieder Dr. SPENLING (Vorsitzender), Dr. VEITH und Dr. HRADIL-MIHELJAK, Dr. PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers sowie Mag. HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmer über die Beschwerde des *** gegen den Dienststellenausschuss ***, (in der Folge: Dienststellenausschuss) entschieden:

Der Beschwerde wird Folge gegeben.

Gemäß § 41 Abs 1 und 2 PVG wird festgestellt, dass die Geschäftsführung des Dienststellenausschusses im Zusammenhang mit der Anberaumung der Dienststellenversammlung vom 9. Mai 2011 nicht gesetzeskonform war.Gemäß Paragraph 41, Absatz eins und 2 PVG wird festgestellt, dass die Geschäftsführung des Dienststellenausschusses im Zusammenhang mit der Anberaumung der Dienststellenversammlung vom 9. Mai 2011 nicht gesetzeskonform war.

Dieser Bescheid unterliegt weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungsweg.

B e g r ü n d u n g :

Der Beschwerdeführer (BF) ist Mitglied des Dienststellenausschusses (DA).

Er macht in seiner Beschwerde geltend, dass der Vorsitzende des DA ohne vorherige Beschlussfassung im Ausschuss für 9.5.2011 eine Dienststellenversammlung anberaumt hat. Der DA habe lediglich beschlossen, den Zentralausschuss betreffend die Koordinierung bundesweiter Dienststellenversammlungen zu kontaktieren. Von der dann tatsächlich durchgeführten Dienststellenversammlung habe der BF allerdings erst durch den vom Vorsitzenden veranlassten Aushang erfahren.

Der Vorsitzende des DA stellte diesen Vorwurf nicht in Abrede. Im Allgemeinen seien sich die Mitglieder des DA über die Parteigrenzen hinweg durchwegs einig. Für Formalismus bestehe daher kein Bedarf.

Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat dazu erwogen:

Gemäß § 6 Abs 1 PVG sind Dienststellenversammlungen vom Dienststellenausschuss einzuberufen. Die Einberufung einer Dienststellenversammlung setzt daher eine entsprechende Beschlussfassung in einer Sitzung des Dienststellenausschusses voraus.Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, PVG sind Dienststellenversammlungen vom Dienststellenausschuss einzuberufen. Die Einberufung einer Dienststellenversammlung setzt daher eine entsprechende Beschlussfassung in einer Sitzung des Dienststellenausschusses voraus.

Dass eine solche Beschlussfassung hier unterblieb, sondern der Vorsitzende die Dienststellenversammlung ohne vorherige Beschlussfassung des Ausschusses anberaumte, ist unstrittig.

Das PVG und die PV-GO übertragen verschiedene Tätigkeiten der Personalvertretung einem einzelnen Mitglied eines Personalvertretungsorgans, insbesondere dem Vorsitzenden. Der Personalvertreter handelt damit insoweit für das Personalvertretungsorgan, dem er angehört, bzw. hat für dieses zu handeln, sodass die Handlungen bzw. deren Unterlassung dem Personalvertretungsorgan zuzurechnen sind und demnach der Aufsicht über dieses Personalvertretungsorgan unterliegen. Diese Zurechnung hat, wenn der Personalvertreter nach den bestehenden Vorschriften zum Handeln für das Personalvertretungsorgan berufen bzw. berechtigt war, auch zu erfolgen, wenn das Personalvertretungsorgan selbst, obwohl es erforderlich gewesen wäre, keinen Beschluss gefasst hat (A 32-PVAK/00; A 8-PVAK/01; Schragel, Kommentar zum PVG, Rz 2 zu § 41).Das PVG und die PV-GO übertragen verschiedene Tätigkeiten der Personalvertretung einem einzelnen Mitglied eines Personalvertretungsorgans, insbesondere dem Vorsitzenden. Der Personalvertreter handelt damit insoweit für das Personalvertretungsorgan, dem er angehört, bzw. hat für dieses zu handeln, sodass die Handlungen bzw. deren Unterlassung dem Personalvertretungsorgan zuzurechnen sind und demnach der Aufsicht über dieses Personalvertretungsorgan unterliegen. Diese Zurechnung hat, wenn der Personalvertreter nach den bestehenden Vorschriften zum Handeln für das Personalvertretungsorgan berufen bzw. berechtigt war, auch zu erfolgen, wenn das Personalvertretungsorgan selbst, obwohl es erforderlich gewesen wäre, keinen Beschluss gefasst hat (A 32-PVAK/00; A 8-PVAK/01; Schragel, Kommentar zum PVG, Rz 2 zu Paragraph 41,).

Die Abgrenzung des Handelns für ein Personalvertretungsorgan zu Handlungen des Personalvertreters, die keine Geschäftsführungstätigkeit darstellen, hängt von den Umständen ab. Ein Personalvertreter, dem verschiedene Aufgaben für das Personalvertretungsorgan, dem er angehört, übertragen sind, darf jedenfalls nicht eigenmächtig eine Handlung in einer Weise setzen, die den Empfänger annehmen lässt, es liege ihr ein Beschluss des Personalvertretungsorgans zugrunde; der Personalvertreter darf nicht eine Formulierung wählen, die die Autorität der Personalvertretung voll zum Tragen bringen und dennoch nicht dem Personalvertretungsorgan zugerechnet werden soll. Sie muss als Geschäftsführung gelten, soll nicht der gesetzliche Auftrag, nur unter bestimmten Voraussetzungen und in bestimmter Form Recht der Personalvertretung wahrnehmen zu dürfen, unterlaufen werden können (A 32-PVAK/00; A 8-PVAK/01; Schragel, aaO).

Auf dieser Grundlage rechnet die Kommission vom Vorsitzenden von Personalvertretungsorganen unterfertigte Schriftstücke, die den Eindruck eines Handelns des Organs erwecken, dem jeweiligen Personalvertretungsorgan als Geschäftsführung zu, auch wenn ihnen kein Beschluss des Personalvertretungsorgans zugrunde lag (vgl die bei Schragel, aaO, zitierten Entscheidungen).Auf dieser Grundlage rechnet die Kommission vom Vorsitzenden von Personalvertretungsorganen unterfertigte Schriftstücke, die den Eindruck eines Handelns des Organs erwecken, dem jeweiligen Personalvertretungsorgan als Geschäftsführung zu, auch wenn ihnen kein Beschluss des Personalvertretungsorgans zugrunde lag vergleiche die bei Schragel, aaO, zitierten Entscheidungen).

Im vorliegenden Fall kann nicht zweifelhaft sein, dass die Dienststellenversammlung vom Vorsitzenden in dieser seiner Eigenschaft anberaumt wurde, was sich schon allein aus der Fertigung der Einladung („Der Vorsitzende des DA“) ergibt. Die Einladung musste daher beim Empfänger zwangsläufig den Eindruck des Handelns für den DA erwecken. Im Sinne der dargestellten Rechtslage ist das Schreiben daher dem DA zuzurechnen.

Da es sich somit bei der Anberaumung der Dienststellenversammlung um einen Akt der Geschäftsführung des DA handelte, hätte es eines vorherigen Beschlusses des DA bedurft. Da ein solcher Beschluss fehlt, ist die in Anberaumung der Versammlung gelegene Geschäftsführung gesetzwidrig.

Eine Sanierung des gesetzwidrigen Verhaltens des Vorsitzenden durch einen nachträglichen Beschluss des DA ist nicht möglich (Schragel, aaO, § 22 Rz 12); ein entsprechender Beschluss wurde hier auch nicht gefasst.Eine Sanierung des gesetzwidrigen Verhaltens des Vorsitzenden durch einen nachträglichen Beschluss des DA ist nicht möglich (Schragel, aaO, Paragraph 22, Rz 12); ein entsprechender Beschluss wurde hier auch nicht gefasst.

Die in Anberaumung der Dienststellenversammlung gelegene Geschäftsführung des DA erweist sich daher als gesetzwidrig.

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2011
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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