Norm
PVG §2Schlagworte
Mitwirkung bei Planstellenbesetzungen, Äußerungen über Bewerber, allgemein bekannte VorwürfeRechtssatz
Die PV darf sich nicht ohne ausreichenden Wissensstand über einen rechtfertigenden Grund negativ gegen einzelne Bewerber äußern.
Allein der Umstand, dass ein Personalvertreter aus Anlass eines Gesprächs zwischen Anstaltsleiter und BF die Richtigkeit der dort angesprochenen „allgemein bekannten“ Vorwürfe bestätigte und daraus Argumente gegen die Berücksichtigung der BF ableitete, verstößt nicht gegen das PVG.
Zuletzt aktualisiert am
13.12.2011