Norm
PVG §9 Abs4 litbSchlagworte
Einzelpersonalangelegenheit, VertretungsverlangenRechtssatz
Dem DA ist durchaus zuzubilligen, dass er der BF aufgrund ihres Vertretungsersuchens ein klärendes Gespräch angeboten hat und dass die BF dieses Gespräch aus nur schwer nachvollziehbaren Gründen abgelehnt hat. Es bleibt aber der Umstand, dass keine formelle Sitzung stattgefunden hat und keine Beschlussfassung über das Vertretungsersuchen erfolgt ist.
Die Kommission verkennt die Besonderheit des vorliegenden Falles nicht, in dem der DA die Vertretung der BF keineswegs abgelehnt und ihr auch (zumindest) ein Gespräch angeboten hat, in dem aber letztlich weitere Kontakte von der BF selbst verhindert bzw. beendet wurden, die mündlichen Gespräche mit dem DA abgelehnt und ihre Unterlagen zurück gefordert hat. Dennoch bleibt der Umstand, dass die Vorgangsweise des DA im aufgezeigten Umfang nicht dem Gesetz entsprochen hat, was dazu geführt hat, dass die Angelegenheit einen längeren Zeitraum in Anspruch nahm und die BF offenbar das Vertrauen in die Vertretungsbereitschaft des DA verloren hat. Der Beschwerde war daher stattzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
13.12.2011