TE Pvak 2011/11/14 A18-PVAK/11

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Veröffentlicht am 14.11.2011
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Norm

PVG §9 Abs4 litb
  1. PVG § 9 heute
  2. PVG § 9 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2024
  3. PVG § 9 gültig von 30.12.2022 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  4. PVG § 9 gültig von 24.12.2020 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 224/2021
  5. PVG § 9 gültig von 24.12.2020 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  6. PVG § 9 gültig von 01.09.2020 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 224/2021
  7. PVG § 9 gültig von 09.07.2019 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  8. PVG § 9 gültig von 01.01.2019 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  9. PVG § 9 gültig von 23.12.2018 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  10. PVG § 9 gültig von 01.08.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  11. PVG § 9 gültig von 25.05.2018 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  12. PVG § 9 gültig von 29.12.2012 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  13. PVG § 9 gültig von 31.12.2009 bis 28.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  14. PVG § 9 gültig von 19.08.2009 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  15. PVG § 9 gültig von 01.07.2007 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  16. PVG § 9 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  17. PVG § 9 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  18. PVG § 9 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  19. PVG § 9 gültig von 01.06.1999 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/1999
  20. PVG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.05.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999
  21. PVG § 9 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  22. PVG § 9 gültig von 01.05.1995 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  23. PVG § 9 gültig von 01.04.1992 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  24. PVG § 9 gültig von 27.11.1991 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  25. PVG § 9 gültig von 27.11.1991 bis 26.11.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 85/1989
  26. PVG § 9 gültig von 01.09.1991 bis 26.11.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  27. PVG § 9 gültig von 01.01.1990 bis 31.08.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 85/1989
  28. PVG § 9 gültig von 19.03.1988 bis 18.03.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1988
  29. PVG § 9 gültig von 17.07.1987 bis 31.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  30. PVG § 9 gültig von 05.03.1983 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 138/1983

Text

Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat durch ihre richterlichen Mitglieder Dr. SPENLING (Vorsitzender), Dr. VEITH und Dr. HRADIL-MIHELJAK, Dr. PLEYER als Vertreter des Dienstgebers sowie Dr. SCHWABL als Vertreter der Dienstnehmer über die Beschwerde der ***, vertreten durch ***, Rechtsanwalt in W., gegen den Dienststellenausschuss des Bundessozialamts S. (in der Folge: Dienststellenausschuss) entschieden:

Der Beschwerde wird Folge gegeben.

Gemäß § 41 Abs 1 und 2 PVG wird festgestellt, dass die Reaktion des Dienststellenausschusses auf die ihm zugekommenen Ersuchen der Beschwerdeführerin, sie im eingeleiteten Pensionierungsverfahren zu vertreten, nicht gesetzeskonform war.Gemäß Paragraph 41, Absatz eins und 2 PVG wird festgestellt, dass die Reaktion des Dienststellenausschusses auf die ihm zugekommenen Ersuchen der Beschwerdeführerin, sie im eingeleiteten Pensionierungsverfahren zu vertreten, nicht gesetzeskonform war.

Dieser Bescheid unterliegt weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungsweg.

B e g r ü n d u n g :

Die Beschwerdeführerin (BF) ist Juristin im Bundessozialamt, Landesstelle S. Sie wirft dem Dienststellenausschuss vor, mehrmaligen Vertretungsersuchen nicht entsprochen bzw. nicht rechtzeitig darauf reagiert zu haben. Sie habe dem Dienstgeber 1996 den Verdacht von Missständen und Unterschlagungen aufgezeigt und sei seither mit jahrelangen Repressalien, Verleumdungen und Unterstellungen konfrontiert. 2007 habe sie sich deshalb mit einer Eingabe an den zuständigen Bundesminister gewendet. Im Oktober 2010 sei gegen sie ohne jeglichen rechtfertigenden Anlass ein Pensionierungsverfahren gemäß § 14 BDG eingeleitet worden, was mit ihren Eingaben in der Zeit von 2007 bis 2009 begründet worden sei. Sie habe sich daraufhin mehrmals an den DA gewendet und diesen ersucht, sie zu vertreten. Zudem habe sie in einem Schreiben an alle Vertreter des DA eine Reihe von konkreten Fragen (nach den bisherigen Aktivitäten des DA und nach dem Verfahrensstand) gestellt. Der DA habe auf ihre wiederholten Ersuchen nicht bzw. – wenn überhaupt – nur verspätet reagiert und habe ihre Vertretung nicht übernommen.Die Beschwerdeführerin (BF) ist Juristin im Bundessozialamt, Landesstelle S. Sie wirft dem Dienststellenausschuss vor, mehrmaligen Vertretungsersuchen nicht entsprochen bzw. nicht rechtzeitig darauf reagiert zu haben. Sie habe dem Dienstgeber 1996 den Verdacht von Missständen und Unterschlagungen aufgezeigt und sei seither mit jahrelangen Repressalien, Verleumdungen und Unterstellungen konfrontiert. 2007 habe sie sich deshalb mit einer Eingabe an den zuständigen Bundesminister gewendet. Im Oktober 2010 sei gegen sie ohne jeglichen rechtfertigenden Anlass ein Pensionierungsverfahren gemäß Paragraph 14, BDG eingeleitet worden, was mit ihren Eingaben in der Zeit von 2007 bis 2009 begründet worden sei. Sie habe sich daraufhin mehrmals an den DA gewendet und diesen ersucht, sie zu vertreten. Zudem habe sie in einem Schreiben an alle Vertreter des DA eine Reihe von konkreten Fragen (nach den bisherigen Aktivitäten des DA und nach dem Verfahrensstand) gestellt. Der DA habe auf ihre wiederholten Ersuchen nicht bzw. – wenn überhaupt – nur verspätet reagiert und habe ihre Vertretung nicht übernommen.

Der DA hielt dem entgegen, dass die BF ihr erstes Vertretungsersuchen einer nicht dem DA angehörigen Bediensteten übergeben habe, die es ungeöffnet an die BF zurückgestellt habe. Auf die weiteren Ersuchen der BF habe der DA ohnedies reagiert, indem er der BF Gespräche zur Klärung des Sachverhalts angeboten habe. Die BF habe diese Gesprächsangebote nicht angenommen, sodass es dem DA unmöglich gewesen sei, sie zu vertreten.

Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission stellt dazu folgenden Sachverhalt fest:

Das erste Vertretungsersuchen der BF übergab diese tatsächlich einer nicht dem DA angehörigen Bediensteten, die sich nicht als berechtigt erachtete, die Eingabe zu öffnen und die sie daher ungeöffnet an die BF zurückstellte.

Das zweite Vertretungsersuchen der BF wurde von dieser am 1.3.2011 zur Post gegeben (per Adresse Bundessozialamt), wurde von der Vorsitzenden des DA aber aus nicht feststellbaren Gründen erst am 20.4.2011 auf ihrem Schreibtisch vorgefunden. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte der DA noch keine Informationen über das betreffend die BF eingeleitete Pensionierungsverfahren. Von der zuständigen Dienstbehörde, dem BSB Wien, war nicht der DA, sondern der (zuständige) Fachausschuss verständigt worden.

Dieses (zweite) Vertretungsersuchen wurde von der Vorsitzenden nicht zum Gegenstand einer Sitzung des DA gemacht. Ob die Vorsitzende des DA mündlich ein Gespräch darüber angeboten und die BF eins solches Gespräch abgelehnt hat, ist nicht feststellbar.

Am 25.5.2011 richtete die BF daraufhin ein Schreiben an alle Vertreter des DA, in dem sie abermals um Vertretung ihrer Interessen ersuchte und dem DA um die Beantwortung von fünf konkreten Fragen zu den bisherigen Aktivitäten des DA und zum Verfahrensstand stellte.

Die Mitglieder des DA setzten sich mit diesem Schreiben in einer informellen Zusammenkunft vom 1.6.2011 auseinander. Unter Hinweis darauf, dass der DA vom DG nicht über die Einleitung des Pensionierungsverfahrens informiert worden sei und dass die BF mit dem DA nur schriftlich kommuniziere, wurde vereinbart, die BF per Mail in Kenntnis zu setzen, dass der DA keinerlei Auskünfte über den Verfahrensstand geben könne. Allerdings werde der BF ein Gesprächstermin (8.6., 9:00 Uhr) angeboten.

Die davon verständigte BF machte allerdings ein Gespräch mit dem DA von der vorherigen Beantwortung der im Schreiben vom 25.5.2011 gestellten Fragen abhängig und nahm daher den ihr angebotenen Gesprächstermin am 8.6.2011 nicht wahr. Sie begründet dies mit der mittlerweile verstrichenen Zeit und damit, dass sie sich auf ein persönliches Gespräch anhand der Antwort des DA auf ihre Fragen habe vorbereiten wollen.

Am 16.6.2011 forderte die BF in einer Mail an die Vorsitzende des DA die Retournierung der von ihr übermittelten Unterlagen, weil ihr der DA offensichtlich nicht helfen wolle. Diesem Ersuchen kam die Vorsitzende nach.

Zur Beweiswürdigung:

Die wiedergegebenen Feststellungen gründen sich auf die vorgelegte Korrespondenz und auch auf die Angaben der Beteiligten, die ja über weite Strecken übereinstimmen. Keine Übereinstimmung gab es allerdings zur Frage, ob die Vorsitzende des DA in irgendeiner Form auf das zweite Vertretungsersuchen der BF reagiert hat. Die Vorsitzende behauptet ein mündliches (von der BF abgelehntes) Gesprächsangebot, während die BF jegliche Reaktion bestreitet. Die Kommission sieht sich in diesem Zusammenhang zu einer positiven Feststellung nicht in der Lage. Insoweit erweist sich der Sachverhalt daher als nicht feststellbar.

Unstrittig ist aber, dass das zweite Vertretungsersuchen der BF nicht zum Gegenstand einer Sitzung des DA gemacht wurde.

Auch die Diskrepanz zwischen der von der BF glaubhaft dargelegten (und in Ansätzen auch bescheinigten) Postaufgabe des zweiten Vertretungsersuchens am 1.3.2011 und der ebenso glaubwürdigen Behauptung der Vorsitzenden des DA, das Schreiben erst am 20.4.2011 auf ihrem Schreibtisch vorgefunden zu haben, kann nicht aufgeklärt werden. Möglicherweise ist diese Diskrepanz dadurch erklärbar, dass das Schreiben an das Bundessozialamt als solches adressiert war, was Verzögerungen bei der Übermittlung an die Vorsitzende erklären könnte.

Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat dazu erwogen:

Gemäß § 9 Abs 4 lit b PVG obliegt es dem DA, sofern dies von einem Bediensteten für seine Person verlangt wird, diesen in Einzelpersonalangelegenheiten zu vertreten. Eine solche Vertretung setzt ein entsprechendes Verlangen des zu vertretenden Bediensteten voraus. Allerdings ist die Einzelvertretung durch den DA nicht in jedem Fall zulässig: Die Personalvertretung hat bei ihrer Tätigkeit immer auf die Interessen der Gesamtheit der von ihr zu vertretenden Bediensteten und auf das öffentliche Wohl Bedacht zu nehmen. Die Bedachtnahme auf diese Interessen steht häufig mit den Interessen einzelner Bediensteter in Widerspruch. Daraus ergibt sich aber, dass eine Vertretung in Einzelpersonalangelegenheiten, bei denen die Intereressen mehrerer Bediensteter miteinander in Widerstreit stehen, unzulässig ist. Insofern ist die Personalvertretung nicht nur nicht zur Vertretung verpflichtet; vielmehr ist ihr in solchen Fällen die Vertretung eines einzelnen Bediensteten untersagt (A 18-PVAK/10 uva). Auch in allen jenen Fällen, in denen die Mitwirkung der Personalvertretung nach anderen gesetzlichen Bestimmungen vorgesehen ist, wurde die uneingeschränkte Zulässigkeit der Einzelpersonalvertretung von der Kommission verneint (näher Schragel, PVG, § 9 Rz 72 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung der Kommission).Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, Litera b, PVG obliegt es dem DA, sofern dies von einem Bediensteten für seine Person verlangt wird, diesen in Einzelpersonalangelegenheiten zu vertreten. Eine solche Vertretung setzt ein entsprechendes Verlangen des zu vertretenden Bediensteten voraus. Allerdings ist die Einzelvertretung durch den DA nicht in jedem Fall zulässig: Die Personalvertretung hat bei ihrer Tätigkeit immer auf die Interessen der Gesamtheit der von ihr zu vertretenden Bediensteten und auf das öffentliche Wohl Bedacht zu nehmen. Die Bedachtnahme auf diese Interessen steht häufig mit den Interessen einzelner Bediensteter in Widerspruch. Daraus ergibt sich aber, dass eine Vertretung in Einzelpersonalangelegenheiten, bei denen die Intereressen mehrerer Bediensteter miteinander in Widerstreit stehen, unzulässig ist. Insofern ist die Personalvertretung nicht nur nicht zur Vertretung verpflichtet; vielmehr ist ihr in solchen Fällen die Vertretung eines einzelnen Bediensteten untersagt (A 18-PVAK/10 uva). Auch in allen jenen Fällen, in denen die Mitwirkung der Personalvertretung nach anderen gesetzlichen Bestimmungen vorgesehen ist, wurde die uneingeschränkte Zulässigkeit der Einzelpersonalvertretung von der Kommission verneint (näher Schragel, PVG, Paragraph 9, Rz 72 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung der Kommission).

In jedem Fall muss der DA aber auf ein ihm übermitteltes Ersuchen um Einzelvertretung zeitgerecht und in gehöriger Form reagieren. Hat er ein Vertretungsverlangen erhalten, ist es vom Vorsitzenden auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen, in der dann vor allem darüber Beschluss zu fassen ist, ob ein Vertretungsfall gegeben ist. Bejaht er einen Vertretungsfall, muss er geeignete Schritte in Entsprechung des Ersuchens setzen. Erachtet er die Vertretung als unzulässig oder unmöglich, hat er das Verlangen auf Vertretung formell durch einen Beschluss abzulehnen und den betroffenen Bediensteten hievon zu verständigen; dieser kann die Gesetzmäßigkeit des Beschlusses durch die PVAK überprüfen lassen (A 18-PVAK/10 ua; Schragel, PVG § 9 Rz 76). Für die Beschlussfassung über ein Vertretungsverlangen ist im Gesetz zwar keine Frist gesetzt, jedoch ist in angemessener Frist förmlich Beschluss zu fassen, da länger dauernde Untätigkeit als Rechtsverweigerung angesehen werden müsste (Schragel, PVG § 9 Rz 76).In jedem Fall muss der DA aber auf ein ihm übermitteltes Ersuchen um Einzelvertretung zeitgerecht und in gehöriger Form reagieren. Hat er ein Vertretungsverlangen erhalten, ist es vom Vorsitzenden auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen, in der dann vor allem darüber Beschluss zu fassen ist, ob ein Vertretungsfall gegeben ist. Bejaht er einen Vertretungsfall, muss er geeignete Schritte in Entsprechung des Ersuchens setzen. Erachtet er die Vertretung als unzulässig oder unmöglich, hat er das Verlangen auf Vertretung formell durch einen Beschluss abzulehnen und den betroffenen Bediensteten hievon zu verständigen; dieser kann die Gesetzmäßigkeit des Beschlusses durch die PVAK überprüfen lassen (A 18-PVAK/10 ua; Schragel, PVG Paragraph 9, Rz 76). Für die Beschlussfassung über ein Vertretungsverlangen ist im Gesetz zwar keine Frist gesetzt, jedoch ist in angemessener Frist förmlich Beschluss zu fassen, da länger dauernde Untätigkeit als Rechtsverweigerung angesehen werden müsste (Schragel, PVG Paragraph 9, Rz 76).

Hier wurde das „zweite Vertretungsersuchen“ – das erste hat den DA nicht erreicht und löste daher keine Handlungspflichten aus – nicht zum Gegenstand einer Sitzung gemacht. Ob die Vorsitzende des DA als Reaktion auf dieses Schreiben der BF ein Gespräch angeboten hat, steht nicht fest. Selbst wenn man dies unterstellen wollte, bliebe aber der Umstand, dass das Vertretungsersuchen nicht in einer Sitzung behandelt und auch nicht zum Gegenstand einer Beschlussfassung gemacht wurde.

Auf das nächste Vertretungsersuchen hat der DA zwar rasch reagiert. Aber auch dieses Ersuchen wurde nicht zum Gegenstand einer formellen Sitzung gemacht, sondern nur in einer informellen Zusammenkunft besprochen, in der abermals kein formeller Beschluss gefasst wurde. Dem DA ist durchaus zuzubilligen, dass er der BF aufgrund dieses Vertretungsersuchens ein klärendes Gespräch angeboten hat und dass die BF dieses Gespräch aus nur schwer nachvollziehbaren Gründen abgelehnt hat. Es bleibt aber der Umstand, dass abermals keine formelle Sitzung stattgefunden hat und keine Beschlussfassung über das Vertretungsersuchen erfolgt ist.

Die Kommission verkennt die Besonderheit des vorliegenden Falles nicht, in dem der DA die Vertretung der BF keineswegs abgelehnt und ihr auch (zumindest) ein Gespräch angeboten hat, in dem aber letztlich weitere Kontakte von der BF selbst verhindert bzw. beendet wurden, die mündlichen Gespräche mit dem DA abgelehnt und ihre Unterlagen zurück gefordert hat. Dennoch bleibt der eben dargestellte Umstand, dass die Vorgangsweise des DA im aufgezeigten Umfang nicht dem Gesetz entsprochen hat, was dazu geführt hat, dass die Angelegenheit einen längeren Zeitraum in Anspruch nahm und die BF offenbar das Vertrauen in die Vertretungsbereitschaft des DA verloren hat.

Der Beschwerde war daher stattzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2011
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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