Norm
PVG §1 Abs4Schlagworte
Auflassung einer Dienststelle, bloße Umbenennung, teilweise anderes AufgabengebietRechtssatz
Im vorliegenden Fall ist nach Auffassung der Kommission weder von einer Auflassung noch einer Neuschaffung einer Dienststelle sondern davon auszugehen, dass die zuvor (auch) als Dienststelle im Sinne des § 1 Abs 4 PVG am Standort der ***Kaserne bestehende Jägerschule nach der Reform des Jahres 2008 als Dienststelle im Sinne des § 4 Abs 3 PVG, wenn auch mit teilweise verändertem Aufgabengebiet, und unter der neuen Bezeichnung GKZ fortbestand. Tatsachen, welche allenfalls eine abweichende Beurteilung zulassen würden, haben die Verfahrensbeteiligten weder behauptet, noch haben sie entsprechende Beweise angeboten.Im vorliegenden Fall ist nach Auffassung der Kommission weder von einer Auflassung noch einer Neuschaffung einer Dienststelle sondern davon auszugehen, dass die zuvor (auch) als Dienststelle im Sinne des Paragraph eins, Absatz 4, PVG am Standort der ***Kaserne bestehende Jägerschule nach der Reform des Jahres 2008 als Dienststelle im Sinne des Paragraph 4, Absatz 3, PVG, wenn auch mit teilweise verändertem Aufgabengebiet, und unter der neuen Bezeichnung GKZ fortbestand. Tatsachen, welche allenfalls eine abweichende Beurteilung zulassen würden, haben die Verfahrensbeteiligten weder behauptet, noch haben sie entsprechende Beweise angeboten.
Zuletzt aktualisiert am
13.12.2011