Norm
PVG §2 Abs1Schlagworte
allgemeine Personalangelegenheiten, Herstellung des Einvernehmens mit PersonalvertretungsorganRechtssatz
Unter „Personalangelegenheiten“ sind alle das Personal (die Bediensteten) betreffenden Maßnahmen und nicht nur dienstrechtliche Angelegenheiten im engeren Sinn zu verstehen, also alle Angelegenheiten, die die im § 2 Abs 1 erster Satz PVG genannten Interessen betreffen. Der Wortteil „Personal“ bedeutet keine Begriffseinschränkung, sodass unter § 9 Abs 2 lit a PVG alle Anordnungen fallen, die allgemeine Regelungen für eine Mehrzahl von Bediensteten treffen. Auch die Schaffung einer erstmaligen oder geänderten, nicht bereits durch Gesetz vorgeschriebenen hierarchischen Strukturierung der Bediensteten einer Dienststelle kann eine allgemeine Personalangelegenheit sein (vgl Schragel, PVG § 9 Rz 8). Maßnahmen, hinsichtlich derer mit dem Dienststellenausschuss das Einvernehmen herzustellen ist, sind gemäß § 10 Abs 2 PVG spätestens zwei Wochen vor ihrer beabsichtigten Durchführung dem Dienststellenausschuss nachweislich zur Kenntnis zu bringen.Unter „Personalangelegenheiten“ sind alle das Personal (die Bediensteten) betreffenden Maßnahmen und nicht nur dienstrechtliche Angelegenheiten im engeren Sinn zu verstehen, also alle Angelegenheiten, die die im Paragraph 2, Absatz eins, erster Satz PVG genannten Interessen betreffen. Der Wortteil „Personal“ bedeutet keine Begriffseinschränkung, sodass unter Paragraph 9, Absatz 2, Litera a, PVG alle Anordnungen fallen, die allgemeine Regelungen für eine Mehrzahl von Bediensteten treffen. Auch die Schaffung einer erstmaligen oder geänderten, nicht bereits durch Gesetz vorgeschriebenen hierarchischen Strukturierung der Bediensteten einer Dienststelle kann eine allgemeine Personalangelegenheit sein vergleiche Schragel, PVG Paragraph 9, Rz 8). Maßnahmen, hinsichtlich derer mit dem Dienststellenausschuss das Einvernehmen herzustellen ist, sind gemäß Paragraph 10, Absatz 2, PVG spätestens zwei Wochen vor ihrer beabsichtigten Durchführung dem Dienststellenausschuss nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
Zuletzt aktualisiert am
13.12.2011