RS Pvak 2011/12/14 A19-PVAK/11

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.2011
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Norm

PVG §21 Abs2
StPO §1 Abs2
  1. PVG § 21 heute
  2. PVG § 21 gültig ab 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  3. PVG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2013
  4. PVG § 21 gültig von 29.12.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  5. PVG § 21 gültig von 31.12.2009 bis 28.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  6. PVG § 21 gültig von 19.08.2009 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  7. PVG § 21 gültig von 24.07.1999 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  8. PVG § 21 gültig von 11.07.1991 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 362/1991
  9. PVG § 21 gültig von 17.07.1987 bis 10.07.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  10. PVG § 21 gültig von 05.03.1983 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 138/1983
  1. StPO § 1 heute
  2. StPO § 1 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2024
  3. StPO § 1 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2014
  4. StPO § 1 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  5. StPO § 1 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.2007

Schlagworte

Personalvertreter, strafgerichtliches Verfahren, Ruhen der Funktion, Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtsfolgen

Rechtssatz

Nach § 21 Abs 2 PVG ruht „während der Dauer eines strafgerichtlichen Verfahrens“ die Funktion des betroffenen Personalvertreters, sofern nicht ein gegenteiliger einstimmiger Beschluss im Personalvertretungsorgan zustande kommt. Das Ruhen der Funktion tritt nach herrschender Meinung nicht erst nach einer Beschlussfassung ein, in der es zu keiner Einstimmigkeit über die Fortsetzung der Funktion kommt, sondern schon in jenem Zeitpunkt, in dem das Strafverfahren gegen den Personalvertreter eingeleitet wird (Schragel, PVG § 21 Rz 3). Allerdings ist dem Gesetz nicht zu entnehmen, wann das Strafverfahren als eingeleitet zu gelten hat. Das PVG knüpft somit in diesem Zusammenhang offenkundig an die durch die Strafprozessordnung (StPO) vorgegebene Rechtslage an.Nach Paragraph 21, Absatz 2, PVG ruht „während der Dauer eines strafgerichtlichen Verfahrens“ die Funktion des betroffenen Personalvertreters, sofern nicht ein gegenteiliger einstimmiger Beschluss im Personalvertretungsorgan zustande kommt. Das Ruhen der Funktion tritt nach herrschender Meinung nicht erst nach einer Beschlussfassung ein, in der es zu keiner Einstimmigkeit über die Fortsetzung der Funktion kommt, sondern schon in jenem Zeitpunkt, in dem das Strafverfahren gegen den Personalvertreter eingeleitet wird (Schragel, PVG Paragraph 21, Rz 3). Allerdings ist dem Gesetz nicht zu entnehmen, wann das Strafverfahren als eingeleitet zu gelten hat. Das PVG knüpft somit in diesem Zusammenhang offenkundig an die durch die Strafprozessordnung (StPO) vorgegebene Rechtslage an.

Schragel vertrat aufgrund der damaligen Rechtslage die Auffassung, dass ein Strafverfahren erst mit der Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses eingeleitet werde. Dazu komme es im Fall der Einleitung der Voruntersuchung, der Verfügung auf Zustellung der Anklageschrift bei unmittelbarer Anklage oder des Strafantrages im Verfahren vor dem Einzelrichter des Gerichtshofs erster Instanz, im bezirksgerichtlichen Verfahren mit der ersten gerichtlichen Verfügung aufgrund des Verfolgungsantrags eines berechtigten Anklägers. Das Ruhen der Mitgliedschaft trete dann mit der Zustellung der entsprechenden gerichtlichen Verfügung an den betroffenen Personalvertreter ein.

Diese Ausführungen Schragels sind aber durch das mit 1.1.2008 erfolgte Inkrafttreten des Strafprozessreformgesetzes (BGBl I 2004/19) überholt. Dieses Gesetz brachte eine grundlegende Neugestaltung des strafprozessualen Vorverfahrens mit sich, zu deren Kernpunkten der Entfall der gerichtlichen Voruntersuchung und die Schaffung eines einheitlichen Ermittlungsverfahrens gehörten, in dem Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaft – unter Leitung der Staatsanwaltschaft – in Zusammenarbeit die Erhebungen durchführen. Die Notwendigkeit gerichtlicher Bewilligungen wurde auf bestimmte Grundrechtseingriffe reduziert. Im Übrigen kommt den Gerichten der Rechtsschutz gegen die Verweigerung von Verfahrensrechten und die Aufnahme von solchen Beweisen zu, die in der Hauptverhandlung voraussichtlich nicht mehr zur Verfügung stehen werden (näher Fabrizy, StPO11 5 f). Diese grundlegende Umgestaltung des strafprozessualen Vorverfahrens und die nunmehr von Kriminalpolizei und Staatsanwalt darin übernommenen Rollen schließt es aus, die Überlegungen Schragels unverändert auf die derzeitige Rechtslage zu übertragen. Vor allem enthält nunmehr die StPO selbst in ihrem § 1 Abs 2 eine ausdrückliche Regelung, wann ein Strafverfahren beginnt. Nach dieser Bestimmung ist dies dann der Fall, sobald Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft zur Aufklärung des Verdachts einer Straftat gegen eine bekannte oder unbekannte Person ermitteln oder Zwang gegen eine verdächtige Person ausüben. Ein deklaratorischer Einleitungsbeschluss ist demnach nicht erforderlich; vielmehr beginnt das Strafverfahren mit der ersten – in der Regel – polizeilichen Ermittlung, die sich unmittelbar gegen den Beschuldigten richtet, dem damit aber auch ab diesem Zeitpunkt alle Beschuldigtenrechte zustehen (Fabrizy, aaO § 1 Rz 5 und 7). Diese Rechtslage muss naturgemäß auch für die Auslegung des § 21 Abs 2 PVG maßgebend sein. Ein Personalvertreter, der vom Vorliegen der Voraussetzungen für das Ruhen seiner Mitgliedschaft erfährt, hat sich jeder weiterer Personalvertretungstätigkeit zu enthalten und das Personalvertretungsorgan, dem er angehört, zu verständigen. Ist er Vorsitzender eines Organs, hat er seinen Stellvertreter zu verständigen, damit die Funktionsfähigkeit des Organs erhalten bleibt. Jede Beschlussfassung des Personalvertretungsorgans unter Mitwirkung des Personalvertreters, dessen Funktion ruht, ist gesetzwidrig. Der betroffene Personalvertreter ist auch nicht mehr berechtigt, sich durch ein Ersatzmitglied vertreten zu lassen (§ 22 Abs 3 zweiter Satz PVG), weil auch die Entscheidung, wer zu vertreten hat, Personalvertretertätigkeit ist und ihre Wirksamkeit verliert, wenn die Ausübung der Funktion ruht. Will die Wählergruppe im Ausschuss ohne Unterbrechung voll vertreten sein, hat sie daher umgehend gemäß § 21 Abs 4 PVG vorzugehen.Diese Ausführungen Schragels sind aber durch das mit 1.1.2008 erfolgte Inkrafttreten des Strafprozessreformgesetzes (BGBl I 2004/19) überholt. Dieses Gesetz brachte eine grundlegende Neugestaltung des strafprozessualen Vorverfahrens mit sich, zu deren Kernpunkten der Entfall der gerichtlichen Voruntersuchung und die Schaffung eines einheitlichen Ermittlungsverfahrens gehörten, in dem Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaft – unter Leitung der Staatsanwaltschaft – in Zusammenarbeit die Erhebungen durchführen. Die Notwendigkeit gerichtlicher Bewilligungen wurde auf bestimmte Grundrechtseingriffe reduziert. Im Übrigen kommt den Gerichten der Rechtsschutz gegen die Verweigerung von Verfahrensrechten und die Aufnahme von solchen Beweisen zu, die in der Hauptverhandlung voraussichtlich nicht mehr zur Verfügung stehen werden (näher Fabrizy, StPO11 5 f). Diese grundlegende Umgestaltung des strafprozessualen Vorverfahrens und die nunmehr von Kriminalpolizei und Staatsanwalt darin übernommenen Rollen schließt es aus, die Überlegungen Schragels unverändert auf die derzeitige Rechtslage zu übertragen. Vor allem enthält nunmehr die StPO selbst in ihrem Paragraph eins, Absatz 2, eine ausdrückliche Regelung, wann ein Strafverfahren beginnt. Nach dieser Bestimmung ist dies dann der Fall, sobald Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft zur Aufklärung des Verdachts einer Straftat gegen eine bekannte oder unbekannte Person ermitteln oder Zwang gegen eine verdächtige Person ausüben. Ein deklaratorischer Einleitungsbeschluss ist demnach nicht erforderlich; vielmehr beginnt das Strafverfahren mit der ersten – in der Regel – polizeilichen Ermittlung, die sich unmittelbar gegen den Beschuldigten richtet, dem damit aber auch ab diesem Zeitpunkt alle Beschuldigtenrechte zustehen (Fabrizy, aaO Paragraph eins, Rz 5 und 7). Diese Rechtslage muss naturgemäß auch für die Auslegung des Paragraph 21, Absatz 2, PVG maßgebend sein. Ein Personalvertreter, der vom Vorliegen der Voraussetzungen für das Ruhen seiner Mitgliedschaft erfährt, hat sich jeder weiterer Personalvertretungstätigkeit zu enthalten und das Personalvertretungsorgan, dem er angehört, zu verständigen. Ist er Vorsitzender eines Organs, hat er seinen Stellvertreter zu verständigen, damit die Funktionsfähigkeit des Organs erhalten bleibt. Jede Beschlussfassung des Personalvertretungsorgans unter Mitwirkung des Personalvertreters, dessen Funktion ruht, ist gesetzwidrig. Der betroffene Personalvertreter ist auch nicht mehr berechtigt, sich durch ein Ersatzmitglied vertreten zu lassen (Paragraph 22, Absatz 3, zweiter Satz PVG), weil auch die Entscheidung, wer zu vertreten hat, Personalvertretertätigkeit ist und ihre Wirksamkeit verliert, wenn die Ausübung der Funktion ruht. Will die Wählergruppe im Ausschuss ohne Unterbrechung voll vertreten sein, hat sie daher umgehend gemäß Paragraph 21, Absatz 4, PVG vorzugehen.

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2012
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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