TE Pvak 2011/12/14 A19-PVAK/11

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.12.2011
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Norm

PVG §21 Abs2
StPO §1 Abs2
  1. PVG § 21 heute
  2. PVG § 21 gültig ab 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  3. PVG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2013
  4. PVG § 21 gültig von 29.12.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  5. PVG § 21 gültig von 31.12.2009 bis 28.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  6. PVG § 21 gültig von 19.08.2009 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  7. PVG § 21 gültig von 24.07.1999 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  8. PVG § 21 gültig von 11.07.1991 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 362/1991
  9. PVG § 21 gültig von 17.07.1987 bis 10.07.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  10. PVG § 21 gültig von 05.03.1983 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 138/1983
  1. StPO § 1 heute
  2. StPO § 1 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2024
  3. StPO § 1 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2014
  4. StPO § 1 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  5. StPO § 1 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.2007

Text

Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat durch ihre richterlichen Mitglieder Dr. SPENLING (Vorsitzender), Dr. VEITH und Dr. HRADIL-MIHELJAK, Dr. PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers sowie Mag. HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmer über die Beschwerde des *** gegen den Dienststellenausschuss *** (in der Folge: Dienststellenausschuss) entschieden:

Der Beschwerde wird Folge gegeben.

Gemäß § 41 Abs 1 und 2 PVG wird festgestellt, dass die Geschäftsführung des Dienststellenausschusses, soweit sie unter Mitwirkung des A. oder eines von ihm namhaft gemachten Ersatzmitglieds erfolgte, in der Zeit vom 18. Jänner 2011 bis zum 11. November 2011 gesetzwidrig war.Gemäß Paragraph 41, Absatz eins und 2 PVG wird festgestellt, dass die Geschäftsführung des Dienststellenausschusses, soweit sie unter Mitwirkung des A. oder eines von ihm namhaft gemachten Ersatzmitglieds erfolgte, in der Zeit vom 18. Jänner 2011 bis zum 11. November 2011 gesetzwidrig war.

Aus Anlass der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs 1 und 2 PVG von Amts wegen festgestellt, dass auch die Geschäftsführung des Fachausschusses für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens bei der Bundespolizeidirektion W***, soweit sie unter Mitwirkung des A. oder eines von ihm namhaft gemachten Ersatzmitgliedes erfolgte, in der Zeit vom 18. Jänner 2011 bis zum 11. November 2011 gesetzwidrig war.Aus Anlass der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz eins und 2 PVG von Amts wegen festgestellt, dass auch die Geschäftsführung des Fachausschusses für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens bei der Bundespolizeidirektion W***, soweit sie unter Mitwirkung des A. oder eines von ihm namhaft gemachten Ersatzmitgliedes erfolgte, in der Zeit vom 18. Jänner 2011 bis zum 11. November 2011 gesetzwidrig war.

Die in der Zeit vom 18. Jänner 2011 bis zum 11. November 2011 unter Mitwirkung des A. oder eines von ihm namhaft gemachten Ersatzmitgliedes gefassten Beschlüsse des Dienststellenausschusses und des Fachausschusses werden aufgehoben.

Dieser Bescheid unterliegt weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungsweg.

B e g r ü n d u n g :

Der Beschwerdeführer (BF) ist Mitglied des Dienststellenausschusses (DA). A. ist Vorsitzender des DA und stellvertretender Vorsitzender des Fachausschusses (FA).

Am 20.12.2010 teilte der BF dem Bundesamt für Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung seinen Verdacht mit, dass A. Gelder des gewerkschaftlichen Betriebsausschusses M. missbräuchlich verwendet und dadurch gegen die §§ 133, 134 und 153 StGB verstoßen habe.Am 20.12.2010 teilte der BF dem Bundesamt für Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung seinen Verdacht mit, dass A. Gelder des gewerkschaftlichen Betriebsausschusses M. missbräuchlich verwendet und dadurch gegen die Paragraphen 133, 134 und 153 StGB verstoßen habe.

Dies führte dazu, dass die Staatsanwaltschaft Wien gegen A. ein Verfahren einleitete und er am 18.1.2011 als Beschuldigter vernommen wurde. Am 23.2.2011 übermittelte die ermittelnde Behörde ihren Bericht an die Staatsanwaltschaft, die bis zur Einbringung der Beschwerde am 27.6.2011 keine Entscheidung in der Sache getroffen hat.

Der BF vertrat die Rechtsauffassung, dass mit der Einvernahme des A. als Beschuldigter gegen ihn ein Strafverfahren anhängig geworden sei; daraus leitete er unter Hinweis auf § 21 Abs 2 PVG das Ruhen der Mandate des A. im DA und im FA ab. Er teilte diese Rechtsauffassung auch den beiden stellvertretenden Vorsitzenden des DA und dem Vorsitzenden des FA mit. Über Ersuchen des Vorsitzenden des FA holte A. daraufhin eine Rechtsauskunft des Rechtsbüros der Gewerkschaft öffentlicher Dienst ein. In dieser Rechtsauskunft wird die Auffassung vertreten, dass ein Strafverfahren durch die bloße Einvernahme eines Personalvertreters noch nicht im Sinne der Bestimmung des § 21 Abs 2 PVG eingeleitet (und daher anhängig) sei. Da bislang kein Prozessrechtsverhältnis durch weitere Maßnahmen eingeleitet worden sei, komme daher § 21 Abs 2 PVG nicht zum Tragen. Im Vertrauen auf diese Auskunft lud A. als Vorsitzender des DA für 9.5.2011 eine Sitzung dieses Ausschusses ein, bei der sich der DA einstimmig der Rechtsauskunft des Rechtsbüros der GÖD anschloss. Der BF hatte an dieser Sitzung nicht teilgenommen, weil er A. als nicht zu ihrer Einladung berechtigt erachtete. Auch der FA schloss sich der Rechtsauffassung des Rechtsbüros der GÖD an. Ausgehend von dieser Rechtsauffassung wurde in beiden Ausschüssen kein Beschluss gefasst, dass A. ungeachtet eines gegen ihn anhängigen Strafverfahrens weiter zur Ausübung seiner Funktionen berechtigt sei. Bis zur mündlichen Verhandlung vor der Kommission nahm A. seine Aufgaben als Vorsitzender des DA weiter in vollem Umfang wahr. Auch seine Funktion im FA übte A. weiter aus.Der BF vertrat die Rechtsauffassung, dass mit der Einvernahme des A. als Beschuldigter gegen ihn ein Strafverfahren anhängig geworden sei; daraus leitete er unter Hinweis auf Paragraph 21, Absatz 2, PVG das Ruhen der Mandate des A. im DA und im FA ab. Er teilte diese Rechtsauffassung auch den beiden stellvertretenden Vorsitzenden des DA und dem Vorsitzenden des FA mit. Über Ersuchen des Vorsitzenden des FA holte A. daraufhin eine Rechtsauskunft des Rechtsbüros der Gewerkschaft öffentlicher Dienst ein. In dieser Rechtsauskunft wird die Auffassung vertreten, dass ein Strafverfahren durch die bloße Einvernahme eines Personalvertreters noch nicht im Sinne der Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 2, PVG eingeleitet (und daher anhängig) sei. Da bislang kein Prozessrechtsverhältnis durch weitere Maßnahmen eingeleitet worden sei, komme daher Paragraph 21, Absatz 2, PVG nicht zum Tragen. Im Vertrauen auf diese Auskunft lud A. als Vorsitzender des DA für 9.5.2011 eine Sitzung dieses Ausschusses ein, bei der sich der DA einstimmig der Rechtsauskunft des Rechtsbüros der GÖD anschloss. Der BF hatte an dieser Sitzung nicht teilgenommen, weil er A. als nicht zu ihrer Einladung berechtigt erachtete. Auch der FA schloss sich der Rechtsauffassung des Rechtsbüros der GÖD an. Ausgehend von dieser Rechtsauffassung wurde in beiden Ausschüssen kein Beschluss gefasst, dass A. ungeachtet eines gegen ihn anhängigen Strafverfahrens weiter zur Ausübung seiner Funktionen berechtigt sei. Bis zur mündlichen Verhandlung vor der Kommission nahm A. seine Aufgaben als Vorsitzender des DA weiter in vollem Umfang wahr. Auch seine Funktion im FA übte A. weiter aus.

Der BF macht in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, dass A. seit seiner Einvernahme als Beschuldigter seine Funktionen nicht mehr hätte ausüben dürfen und dass daher die Geschäftsführung des DA im von diesem Umstand betroffenen Zeitraum gesetzwidrig sei. Zur Geltendmachung dieser Gesetzwidrigkeit sei er im Zusammenhang mit dem DA als dessen Mitglied legitimiert. Im Zusammenhang mit dem FA rege er an, die von ihm aufgezeigte Gesetzwidrigkeit von Amts wegen aufzugreifen.

Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung – nämlich mit Schreiben vom 16.11.2011 – teilte A. der Kommission unter Vorlage einer entsprechenden Benachrichtigung durch die Staatsanwaltschaft Wien mit, dass nunmehr (am 11.11.2011) das gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren „mangels gerichtlicher Strafbarkeit der Tat“ eingestellt worden sei.

Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat dazu erwogen:

§ 21 Abs 2 PVG lautet wie folgt:Paragraph 21, Absatz 2, PVG lautet wie folgt:

„Während der Dauer einer Dienstenthebung (Suspendierung), eines strafgerichtlichen Verfahrens (ausgenommen wegen eines Privatanklagedeliktes) oder eines Disziplinarverfahrens darf das Mitglied eines Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschusses seine Funktion nur dann ausüben, wenn es der Ausschuss, dem das Mitglied angehört, einstimmig beschließt; sonst ruht seine Funktion.“

„Während der Dauer eines strafgerichtlichen Verfahrens“ ruht somit die Funktion des betroffenen Personalvertreters, sofern nicht ein gegenteiliger einstimmiger Beschluss im Personalvertretungsorgan zustande kommt. Das Ruhen der Funktion tritt nach herrschender Meinung nicht erst nach einer Beschlussfassung ein, in der es zu keiner Einstimmigkeit über die Fortsetzung der Funktion kommt, sondern schon in jenem Zeitpunkt, in dem das Strafverfahren gegen den Personalvertreter eingeleitet wird (Schragel, PVG § 21 Rz 3).„Während der Dauer eines strafgerichtlichen Verfahrens“ ruht somit die Funktion des betroffenen Personalvertreters, sofern nicht ein gegenteiliger einstimmiger Beschluss im Personalvertretungsorgan zustande kommt. Das Ruhen der Funktion tritt nach herrschender Meinung nicht erst nach einer Beschlussfassung ein, in der es zu keiner Einstimmigkeit über die Fortsetzung der Funktion kommt, sondern schon in jenem Zeitpunkt, in dem das Strafverfahren gegen den Personalvertreter eingeleitet wird (Schragel, PVG Paragraph 21, Rz 3).

Allerdings ist dem Gesetz nicht zu entnehmen, wann das Strafverfahren als eingeleitet zu gelten hat. Das PVG knüpft somit in diesem Zusammenhang offenkundig an die durch die Strafprozessordnung (StPO) vorgegebene Rechtslage an.

Die von beiden Ausschüssen ins Treffen geführte Rechtsmeinung des Rechtsbüros der GÖD beruft sich in diesem Zusammenhang auf die – allerdings noch zur Rechtslage vor dem Strafprozessreformgesetz – angestellten Überlegungen Schragels (PVG § 21 Rz 5). Dieser vertrat aufgrund der damaligen Rechtslage die Auffassung, dass ein Strafverfahren erst mit der Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses eingeleitet werde. Dazu komme es im Fall der Einleitung der Voruntersuchung, der Verfügung auf Zustellung der Anklageschrift bei unmittelbarer Anklage oder des Strafantrages im Verfahren vor dem Einzelrichter des Gerichtshofs erster Instanz, im bezirksgerichtlichen Verfahren mit der ersten gerichtlichen Verfügung aufgrund des Verfolgungsantrags eines berechtigten Anklägers. Das Ruhen der Mitgliedschaft trete dann mit der Zustellung der entsprechenden gerichtlichen Verfügung an den betroffenen Personalvertreter ein.Die von beiden Ausschüssen ins Treffen geführte Rechtsmeinung des Rechtsbüros der GÖD beruft sich in diesem Zusammenhang auf die – allerdings noch zur Rechtslage vor dem Strafprozessreformgesetz – angestellten Überlegungen Schragels (PVG Paragraph 21, Rz 5). Dieser vertrat aufgrund der damaligen Rechtslage die Auffassung, dass ein Strafverfahren erst mit der Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses eingeleitet werde. Dazu komme es im Fall der Einleitung der Voruntersuchung, der Verfügung auf Zustellung der Anklageschrift bei unmittelbarer Anklage oder des Strafantrages im Verfahren vor dem Einzelrichter des Gerichtshofs erster Instanz, im bezirksgerichtlichen Verfahren mit der ersten gerichtlichen Verfügung aufgrund des Verfolgungsantrags eines berechtigten Anklägers. Das Ruhen der Mitgliedschaft trete dann mit der Zustellung der entsprechenden gerichtlichen Verfügung an den betroffenen Personalvertreter ein.

Diese Ausführungen Schragels sind aber durch das mit 1.1.2008 erfolgte Inkrafttreten des Strafprozessreformgesetzes (BGBl I 2004/19) überholt. Dieses Gesetz brachte eine grundlegende Neugestaltung des strafprozessualen Vorverfahrens mit sich, zu deren Kernpunkten der Entfall der gerichtlichen Voruntersuchung und die Schaffung eines einheitlichen Ermittlungsverfahrens gehörten, in dem Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaft – unter Leitung der Staatsanwaltschaft – in Zusammenarbeit die Erhebungen durchführen. Die Notwendigkeit gerichtlicher Bewilligungen wurde auf bestimmte Grundrechtseingriffe reduziert. Im Übrigen kommt den Gerichten der Rechtsschutz gegen die Verweigerung von Verfahrensrechten und die Aufnahme von solchen Beweisen zu, die in der Hauptverhandlung voraussichtlich nicht mehr zur Verfügung stehen werden (näher Fabrizy, StPO11 5 f). Diese grundlegende Umgestaltung des strafprozessualen Vorverfahrens und die nunmehr von Kriminalpolizei und Staatsanwalt darin übernommenen Rollen schließt es aus, die Überlegungen Schragels unverändert auf die derzeitige Rechtslage zu übertragen. Vor allem enthält nunmehr die StPO selbst in ihrem § 1 Abs 2 eine ausdrückliche Regelung, wann ein Strafverfahren beginnt. Nach dieser Bestimmung ist dies dann der Fall, sobald Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft zur Aufklärung des Verdachts einer Straftat gegen eine bekannte oder unbekannte Person ermitteln oder Zwang gegen eine verdächtige Person ausüben. Ein deklaratorischer Einleitungsbeschluss ist demnach nicht erforderlich; vielmehr beginnt das Strafverfahren mit der ersten – in der Regel – polizeilichen Ermittlung, die sich unmittelbar gegen den Beschuldigten richtet, dem damit aber auch ab diesem Zeitpunkt alle Beschuldigtenrechte zustehen (Fabrizy, aaO § 1 Rz 5 und 7). Diese Rechtslage muss naturgemäß auch für die Auslegung des § 21 Abs 2 PVG maßgebend sein.Diese Ausführungen Schragels sind aber durch das mit 1.1.2008 erfolgte Inkrafttreten des Strafprozessreformgesetzes (BGBl I 2004/19) überholt. Dieses Gesetz brachte eine grundlegende Neugestaltung des strafprozessualen Vorverfahrens mit sich, zu deren Kernpunkten der Entfall der gerichtlichen Voruntersuchung und die Schaffung eines einheitlichen Ermittlungsverfahrens gehörten, in dem Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaft – unter Leitung der Staatsanwaltschaft – in Zusammenarbeit die Erhebungen durchführen. Die Notwendigkeit gerichtlicher Bewilligungen wurde auf bestimmte Grundrechtseingriffe reduziert. Im Übrigen kommt den Gerichten der Rechtsschutz gegen die Verweigerung von Verfahrensrechten und die Aufnahme von solchen Beweisen zu, die in der Hauptverhandlung voraussichtlich nicht mehr zur Verfügung stehen werden (näher Fabrizy, StPO11 5 f). Diese grundlegende Umgestaltung des strafprozessualen Vorverfahrens und die nunmehr von Kriminalpolizei und Staatsanwalt darin übernommenen Rollen schließt es aus, die Überlegungen Schragels unverändert auf die derzeitige Rechtslage zu übertragen. Vor allem enthält nunmehr die StPO selbst in ihrem Paragraph eins, Absatz 2, eine ausdrückliche Regelung, wann ein Strafverfahren beginnt. Nach dieser Bestimmung ist dies dann der Fall, sobald Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft zur Aufklärung des Verdachts einer Straftat gegen eine bekannte oder unbekannte Person ermitteln oder Zwang gegen eine verdächtige Person ausüben. Ein deklaratorischer Einleitungsbeschluss ist demnach nicht erforderlich; vielmehr beginnt das Strafverfahren mit der ersten – in der Regel – polizeilichen Ermittlung, die sich unmittelbar gegen den Beschuldigten richtet, dem damit aber auch ab diesem Zeitpunkt alle Beschuldigtenrechte zustehen (Fabrizy, aaO Paragraph eins, Rz 5 und 7). Diese Rechtslage muss naturgemäß auch für die Auslegung des Paragraph 21, Absatz 2, PVG maßgebend sein.

Angesichts dieser Rechtslage hat daher mit der Vernehmung des A. als Beschuldigten, also am 18.1.2011, das gegen ihn geführte Strafverfahren begonnen. Da weder der DA noch der FA beschlossen haben, dass A. dessen ungeachtet seine Funktion weiter ausüben kann, ist – wie oben ausgeführt – schon mit dem 18.1.2011 Ruhen seiner Funktionen eingetreten.

Ein Personalvertreter, der vom Vorliegen der Voraussetzungen für das Ruhen seiner Mitgliedschaft erfährt, hat sich jeder weiterer Personalvertretungstätigkeit zu enthalten und das Personalvertretungsorgan, dem er angehört, zu verständigen. Ist er Vorsitzender eines Organs, hat er seinen Stellvertreter zu verständigen, damit die Funktionsfähigkeit des Organs erhalten bleibt. Jede Beschlussfassung des Personalvertretungsorgans unter Mitwirkung des Personalvertreters, dessen Funktion ruht, ist gesetzwidrig. Der betroffene Personalvertreter ist auch nicht mehr berechtigt, sich durch ein Ersatzmitglied vertreten zu lassen (§ 22 Abs 3 zweiter Satz PVG), weil auch die Entscheidung, wer zu vertreten hat, Personalvertretertätigkeit ist und ihre Wirksamkeit verliert, wenn die Ausübung der Funktion ruht. Will die Wählergruppe im Ausschuss ohne Unterbrechung voll vertreten sein, hat sie daher umgehend gemäß § 21 Abs 4 PVG vorzugehen.Ein Personalvertreter, der vom Vorliegen der Voraussetzungen für das Ruhen seiner Mitgliedschaft erfährt, hat sich jeder weiterer Personalvertretungstätigkeit zu enthalten und das Personalvertretungsorgan, dem er angehört, zu verständigen. Ist er Vorsitzender eines Organs, hat er seinen Stellvertreter zu verständigen, damit die Funktionsfähigkeit des Organs erhalten bleibt. Jede Beschlussfassung des Personalvertretungsorgans unter Mitwirkung des Personalvertreters, dessen Funktion ruht, ist gesetzwidrig. Der betroffene Personalvertreter ist auch nicht mehr berechtigt, sich durch ein Ersatzmitglied vertreten zu lassen (Paragraph 22, Absatz 3, zweiter Satz PVG), weil auch die Entscheidung, wer zu vertreten hat, Personalvertretertätigkeit ist und ihre Wirksamkeit verliert, wenn die Ausübung der Funktion ruht. Will die Wählergruppe im Ausschuss ohne Unterbrechung voll vertreten sein, hat sie daher umgehend gemäß Paragraph 21, Absatz 4, PVG vorzugehen.

Damit war hier aber die Geschäftsführung des DA und auch jene des FA ab 18.1.2011 gesetzwidrig, soweit sie unter Mitwirkung des A. oder eines von ihm namhaft gemachten Ersatzmitgliedes erfolgte.

Dass das Strafverfahren gegen A. mittlerweile eingestellt wurde, hat das Ruhen seiner Funktionen zwar mit 11.11.2011 beendet, vermag aber an der bis zu diesem Zeitpunkt eingetretenen Gesetzwidrigkeit der Geschäftsführung der beiden Ausschüsse nichts zu ändern.

Der BF ist als Mitglied des DA legitimiert, die aufgezeigte Gesetzwidrigkeit der Geschäftsführung des DA vor der Kommission geltend zu machen (Schragel, PVG, § 41 Rz 22). Seiner Beschwerde ist daher Folge zu geben. Dass ihm zur Geltendmachung der Gesetzwidrigkeit der Geschäftsführung des FA die Beschwerdelegitimation fehlt, hat der BF selbst erkannt. Insoweit hat er sich auf die Anregung einer amtswegigen Prüfung des Sachverhalts beschränkt. Im Zuge dieser amtswegigen Prüfung, zu der die Kommission gemäß § 41 Abs 1 PVG verpflichtet ist, war die im Verfahren offenkundig gewordene Gesetzwidrigkeit auch der Geschäftsführung des FA aufzugreifen.Der BF ist als Mitglied des DA legitimiert, die aufgezeigte Gesetzwidrigkeit der Geschäftsführung des DA vor der Kommission geltend zu machen (Schragel, PVG, Paragraph 41, Rz 22). Seiner Beschwerde ist daher Folge zu geben. Dass ihm zur Geltendmachung der Gesetzwidrigkeit der Geschäftsführung des FA die Beschwerdelegitimation fehlt, hat der BF selbst erkannt. Insoweit hat er sich auf die Anregung einer amtswegigen Prüfung des Sachverhalts beschränkt. Im Zuge dieser amtswegigen Prüfung, zu der die Kommission gemäß Paragraph 41, Absatz eins, PVG verpflichtet ist, war die im Verfahren offenkundig gewordene Gesetzwidrigkeit auch der Geschäftsführung des FA aufzugreifen.

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2011
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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