TE Pvak 2012/1/9 A9-PVAK/11

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Veröffentlicht am 09.01.2012
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Norm

PVG §9
PVG §10
PVGO §16 Abs4
  1. PVG § 9 heute
  2. PVG § 9 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2024
  3. PVG § 9 gültig von 30.12.2022 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  4. PVG § 9 gültig von 24.12.2020 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 224/2021
  5. PVG § 9 gültig von 24.12.2020 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  6. PVG § 9 gültig von 01.09.2020 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 224/2021
  7. PVG § 9 gültig von 09.07.2019 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  8. PVG § 9 gültig von 01.01.2019 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  9. PVG § 9 gültig von 23.12.2018 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  10. PVG § 9 gültig von 01.08.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  11. PVG § 9 gültig von 25.05.2018 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  12. PVG § 9 gültig von 29.12.2012 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  13. PVG § 9 gültig von 31.12.2009 bis 28.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  14. PVG § 9 gültig von 19.08.2009 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  15. PVG § 9 gültig von 01.07.2007 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  16. PVG § 9 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  17. PVG § 9 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  18. PVG § 9 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  19. PVG § 9 gültig von 01.06.1999 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/1999
  20. PVG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.05.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999
  21. PVG § 9 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  22. PVG § 9 gültig von 01.05.1995 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  23. PVG § 9 gültig von 01.04.1992 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  24. PVG § 9 gültig von 27.11.1991 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  25. PVG § 9 gültig von 27.11.1991 bis 26.11.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 85/1989
  26. PVG § 9 gültig von 01.09.1991 bis 26.11.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  27. PVG § 9 gültig von 01.01.1990 bis 31.08.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 85/1989
  28. PVG § 9 gültig von 19.03.1988 bis 18.03.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1988
  29. PVG § 9 gültig von 17.07.1987 bis 31.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  30. PVG § 9 gültig von 05.03.1983 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 138/1983
  1. PVG § 10 heute
  2. PVG § 10 gültig ab 09.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  3. PVG § 10 gültig von 01.01.2014 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2013
  4. PVG § 10 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  5. PVG § 10 gültig von 01.07.1999 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  6. PVG § 10 gültig von 01.04.1992 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  7. PVG § 10 gültig von 17.07.1987 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  8. PVG § 10 gültig von 05.03.1983 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 138/1983

Text

Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat durch ihre richterlichen Mitglieder Dr. SPENLING (Vorsitzender), Dr. VEITH und Dr. HRADIL-MIHELJAK, Dr. PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers sowie Mag. HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmer über die Beschwerde des *** gegen den Dienststellenausschuss *** (in der Folge: Dienststellenausschuss) entschieden:

Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben.

Gemäß § 41 Abs 1 und 2 PVG wird festgestellt, dass die dem Dienststellenausschuss zuzurechnende Geschäftsführung des (damaligen) Vorsitzenden im Zusammenhang mit einer Information der Bediensteten (Eintragung eines „Läufers“ im Dienstbuch) im Gefolge einer Dienststellenausschusssitzung im Oktober 2010 gesetzwidrig war.Gemäß Paragraph 41, Absatz eins und 2 PVG wird festgestellt, dass die dem Dienststellenausschuss zuzurechnende Geschäftsführung des (damaligen) Vorsitzenden im Zusammenhang mit einer Information der Bediensteten (Eintragung eines „Läufers“ im Dienstbuch) im Gefolge einer Dienststellenausschusssitzung im Oktober 2010 gesetzwidrig war.

Im Übrigen wird der Beschwerde nicht Folge gegeben.

Gemäß § 41 Abs 1 und 2 PVG wird festgestellt, dass die Geschäftsführung des Dienststellenausschusses in den übrigen vom Beschwerdeführer geltend gemachten Angelegenheiten nicht gesetzwidrig war.Gemäß Paragraph 41, Absatz eins und 2 PVG wird festgestellt, dass die Geschäftsführung des Dienststellenausschusses in den übrigen vom Beschwerdeführer geltend gemachten Angelegenheiten nicht gesetzwidrig war.

Dieser Bescheid unterliegt weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungsweg.

B e g r ü n d u n g :

Der Beschwerdeführer (BF) ist Lehrer an der HTL ***. Er war seit der Bundespersonalvertretungswahl 2009 Mitglied und stellvertretender Vorsitzender des aus fünf Mitgliedern bestehenden Dienststellenausschusses (DA). Dieser wurde mit Beschluss der Dienststellenversammlung vom 21.12.2010 seiner Funktion enthoben. Mittlerweile amtiert ein neu gewählter DA, der sich am 26.4.2011 konstituiert hat. Diesem gehört der BF nicht mehr an, wohl aber der seinerzeitige Vorsitzende, der nunmehr Schriftführer ist.

Zwischen dem BF und dem Direktor der Schule, aber auch zwischen dem BF und dem damaligen Vorsitzenden des DA bestanden erhebliche Auffassungsunterschiede und Spannungen, die bereits zu einem Verfahren vor der Kommission geführt haben (A 24-PVAK/10). Auch die nunmehrige Beschwerde – eine weitere ist bei der Kommission anhängig – bezieht sich auf die vergangene Funktionsperiode des DA und auf das Verhältnis des BF zum seinerzeitigen Vorsitzenden, sodass im Weiteren der Einfachheit halber der damalige Vorsitzende bloß als „Vorsitzender“ bezeichnet wird.

Mit seiner Beschwerde vom 6.4.2011 erhob der BF gegen den DA folgende Vorwürfe:

  1. 1)Ziffer eins
    Der Vorsitzende habe vom interimistisch als Vorsitzenden tätigen Mitglied des DA A. offene Punkte (Beschlüsse und Aufträge) übernommen, aber nicht ausgeführt.
  2. 2)Ziffer 2
    Der Vorsitzende und der Direktor hätten im Zusammenhang mit verschiedenen Problemen die Notwendigkeit eines Informationsflusses gemäß § 9 und § 10 PVG und einer Befassung des DA bestritten. Seit der konstituierenden Sitzung des (gemeint: früheren) DA im November 2009 seien lediglich zwei Listen mit Schulungsanträgen und zwei provisorische Lehrfächerverteilungen (LFV) an den DA ergangen. Der Vorsitzende halte es nicht für notwendig, die LFV durch den DA „absegnen“ zu lassen.Der Vorsitzende und der Direktor hätten im Zusammenhang mit verschiedenen Problemen die Notwendigkeit eines Informationsflusses gemäß Paragraph 9 und Paragraph 10, PVG und einer Befassung des DA bestritten. Seit der konstituierenden Sitzung des (gemeint: früheren) DA im November 2009 seien lediglich zwei Listen mit Schulungsanträgen und zwei provisorische Lehrfächerverteilungen (LFV) an den DA ergangen. Der Vorsitzende halte es nicht für notwendig, die LFV durch den DA „absegnen“ zu lassen.
  3. 3)Ziffer 3
    Der Vorsitzende des DA und der Direktor hätten Mobbing gegen den BF betrieben. Der Direktor habe einen „Läufer“ (eine offizielle Mitteilung) ins Dienstbuch gegeben, in dem er den BF „ehrenrühriger Vorwürfe“ beschuldige. Der Vorsitzende des DA habe sich dem Mobbing mit zwei Läufern im Dienstbuch angeschlossen, wobei einer dieser Läufer von ihm als Vorsitzender des DA unterfertigt worden, jedoch nicht vom DA legitimiert sei.
  4. 4)Ziffer 4
    Der Vorsitzende des DA habe versucht, ein Sitzungsprotokoll mit späteren Begebenheiten (nämlich mit dem Inhalt eines nach der Sitzung mit dem Direktor geführten Gesprächs) „ergänzen“ zu lassen.
  5. 5)Ziffer 5
    Der Vorsitzende des DA habe Druck auf den BF ausgeübt, eine von ihm erhobene Beschwerde an die PVAK vom 4.10.2010 zurückzuziehen.
  6. 6)Ziffer 6
    Der Vorsitzende des DA werfe dem BF Denunziation vor.
  7. 7)Ziffer 7
    Die „Verwahrung und Möglichkeit zur Einsicht in die Protokolle“ sei nicht gegeben. Der Vorsitzende verweigere die Einsicht in die älteren Protokolle des DA. Die Protokolle seien nicht an den Schriftführer übergeben worden. Sie seien nicht für die DA-Mitglieder zugänglich.
  8. 8)Ziffer 8
    Der Vorsitzende sei als Stundenplaner, Mitglied einer vom nunmehrigen Direktor gegründeten Arbeitsgruppe und Freund des Direktors befangen, was zu eigenmächtigen Handlungen des Vorsitzenden und zur Lahmlegung des DA führe.

Der DA bestritt die gegen ihn erhobenen Vorwürfe und führte dazu im Wesentlichen aus:

Zu Punkt 1) der Beschwerde:

Der Vorsitzende des DA habe die von seinem Vorgänger übernommenen Punkte erledigt und dies auch dem DA berichtet.

Zu Punkt 2) der Beschwerde:

Diese Anschuldigungen seien nicht nachvollziehbar. Dass die definitive LFV der PV zur Unterschrift vorgelegt werde, sei an der HTL *** nicht üblich. Sie werde aber von Mitgliedern des DA immer kontrolliert. Vor Veränderungen sei die Zustimmung der Betroffenen eingeholt worden.

Zu Punkt 3) der Beschwerde:

Der Vorsitzende habe kein Mobbing gegen den BF betrieben. Richtig sei lediglich, dass er die vom BF „in der PV initiierten Vorgänge“ den Kollegen bekannt gemacht habe, aber nicht – wie das der BF immer mache – per Mail, sondern nur durch eine Eintragung ins Dienstbuch.

Zu Punkt 4) der Beschwerde:

Der Vorsitzende des DA habe nach einer Dienststellenversammlung mit dem Direktor ein Gespräch geführt, das eine Unklarheit beseitigt habe. Daraufhin habe er den BF per Mail ersucht, eine entsprechende Ergänzung im Protokoll vorzunehmen. Der BF habe die Richtigstellung akzeptiert, aber gemeint, dass er sie erst in das Protokoll der nächsten Sitzung aufnehmen wolle. Das wiederum habe der Vorsitzende akzeptiert.

Zu Punkt 5) und 6) der Beschwerde:

Der BF habe gegenüber dem Vorsitzenden ein grobes Fehlverhalten an den Tag gelegt, das als Mobbing gegenüber dem Vorsitzenden oder als Denunziation zu qualifizieren sei. Der Vorsitzende habe dem BF vorgeschlagen, seine PVAK-Beschwerde zurückzuziehen; Druck habe er nicht ausgeübt.

Zu Punkt 7) der Beschwerde:

Die Protokolle der laufenden Funktionsperiode des (gemeint: früheren) DA habe jedes Mitglied vom jeweiligen Schriftführer zugesandt erhalten. Ab September 2010 sei der BF selbst Schriftführer gewesen. Seit Ostern 2010 liegen alle Protokolle – auch jene aus früheren Perioden – in einem versperrbaren Schrank der Personalvertretung auf.

Zu Punkt 8) der Beschwerde:

Dass der Vorsitzende in einer Arbeitsgruppe (die im Übrigen nicht vom nunmehrigen Direktor gegründet worden sei) mitarbeite, mache ihn nicht in seiner Personalvertretungstätigkeit befangen. Gleiches gelte für den Umstand, dass er ein freundschaftliches und kollegiales Verhältnis zum Direktor habe. Von eigenmächtigem Verhalten könne keine Rede sein. Der BF bleibe dazu auch jegliches Vorbringen schuldig.

Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat dazu erwogen:

Zu Punkt 1) der Beschwerde:

Das Beschwerdevorbringen ist in diesem Zusammenhang weitgehend unkonkret. Ihm ist lediglich (ansatzweise) zu entnehmen, dass es dem BF einerseits um die „Einholung einer offiziellen Aussage zu den 9er Gruppen in der Werkstatt“ und zur Supplierung sowie um die Einmahnung der Beteiligung des DA bei Änderungen an der LFV geht. Der BF führt dazu nichts Näheres aus und verweist stattdessen auf Sitzungsprotokolle, denen aber lediglich zu entnehmen ist, dass über diese Fragestellungen im DA diskutiert wurde und dass zwischen dem Vorsitzenden und dem BF unterschiedliche Meinungen bestanden. Eine in welcher Hinsicht auch immer gesetzwidrige Geschäftsführung des DA lässt sich aus diesen Grundlagen nicht ableiten.

Die Mitwirkung des DA an der provisorischen und der definitiven LFV war bereits Gegenstand des Verfahrens A 24-PVAK/10. Diesem Verfahren lag ebenfalls eine Beschwerde des BF zugrunde, in der neben zahlreichen anderen Punkten auch diese Frage thematisiert wurde. In diesem Umfang wurde der Beschwerde des BF im Vorverfahren stattgegeben und die Gesetzwidrigkeit der Geschäftsführung des DA festgestellt. Diese Frage ist daher rechtskräftig erledigt und daher nicht abermals aufzurollen.

Zu Punkt 1) seiner Beschwerde vermag daher der BF keine im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigende gesetzwidrige Geschäftsführung des DA aufzuzeigen.

Zu Punkt 2) der Beschwerde:

Auch in diesem Zusammenhang erschöpft sich die Beschwerde in allgemeinen Ausführungen und in der nicht näher konkretisierten Aufzählung von Themen, in denen offenbar der Vorsitzende und der BF unterschiedlicher Auffassung waren. Konkrete Behauptungen, ob und warum in einer dieser Fragen der DA eine gesetzwidrige Geschäftsführung entfaltet habe, sind der Beschwerde nicht zu entnehmen und wurden auch in der mündlichen Verhandlung nicht nachgetragen.

Soweit auch unter diesem Punkt auf die Rolle des DA im Zusammenhang mit der LFV Bezug genommen wird, ist abermals darauf hinzuweisen, dass über diese Vorwürfe bereits im Vorverfahren entschieden wurde.

Zu Punkt 3) der Beschwerde:

Soweit der BF unter diesem Beschwerdepunkt dem Vorsitzenden des DA Mobbing vorwirft, bleibt seine Beschwerde – abgesehen vom Vorbringen einer nicht vom DA legitimierten Aussendung des Vorsitzenden – abermals völlig unkonkretisiert. Im Übrigen lässt sein Vorbringen auch nicht erkennen, warum allfällige Mobbinghandlungen des Vorsitzenden dem DA als Geschäftsführungshandlungen zuzurechnen sein sollen. Der Aufsicht der Kommission unterliegen aber nur die (Kollegial-)Organe der Personalvertretung als solche. Das Verhalten eines Einzelpersonalvertreters kann daher von der Kommission nur dann überprüft werden, wenn es im konkreten Fall dem Kollegialorgan (hier dem DA) als Geschäftsführungshandlung zuzurechnen ist (ständige Rechtsprechung der Kommission; A 42-PVAK/98; A 22-PVAK/99 uva; Schragel, PVG, § 41 Rz 1 f). Dazu fehlt es hier an jeglichen Hinweisen. Mit dem pauschalen Vorwurf, der Vorsitzende habe ihn gemobbt, zeigt daher der BF keine gesetzwidrige Geschäftsführung des DA auf.Soweit der BF unter diesem Beschwerdepunkt dem Vorsitzenden des DA Mobbing vorwirft, bleibt seine Beschwerde – abgesehen vom Vorbringen einer nicht vom DA legitimierten Aussendung des Vorsitzenden – abermals völlig unkonkretisiert. Im Übrigen lässt sein Vorbringen auch nicht erkennen, warum allfällige Mobbinghandlungen des Vorsitzenden dem DA als Geschäftsführungshandlungen zuzurechnen sein sollen. Der Aufsicht der Kommission unterliegen aber nur die (Kollegial-)Organe der Personalvertretung als solche. Das Verhalten eines Einzelpersonalvertreters kann daher von der Kommission nur dann überprüft werden, wenn es im konkreten Fall dem Kollegialorgan (hier dem DA) als Geschäftsführungshandlung zuzurechnen ist (ständige Rechtsprechung der Kommission; A 42-PVAK/98; A 22-PVAK/99 uva; Schragel, PVG, Paragraph 41, Rz 1 f). Dazu fehlt es hier an jeglichen Hinweisen. Mit dem pauschalen Vorwurf, der Vorsitzende habe ihn gemobbt, zeigt daher der BF keine gesetzwidrige Geschäftsführung des DA auf.

Berechtigt ist aber die Beschwerde, soweit sie sich dagegen wendet, dass der Vorsitzende mittels eines „Läufers“ (einer Eintragung im Dienstbuch) im Namen des DA eine Information an die Bediensteten herausgab, die eine wertende Stellungnahme zum Verhalten des BF gegenüber dem Direktor enthält und nicht durch einen Beschluss des DA gedeckt ist.

Aufgrund der vorgelegten Urkunden stellt die Kommission dazu fest, dass der angesprochene „Läufer“ die Kopfzeile „Personalvertretung der HTL ***“ und die Überschrift „Information/Beschlüsse des DA“ trug und „Für den DA“ von dessen Vorsitzenden gefertigt wurde. Neben anderen Informationen enthält er eine „Nachlese zur Dienststellenversammlung vom 5.10.2010“ in der das Verhalten des BF gegenüber dem Direktor als „unerträglich“ und als „unwürdiges Schauspiel“ gewertet wurde.

Dieser Information an die Bediensteten liegt (unbestritten) kein Beschluss des DA zugrunde.

Dies ist rechtlich wie folgt zu würdigen:

Das PVG und die PV-GO übertragen verschiedene Tätigkeiten der Personalvertretung einem einzelnen Mitglied eines Personalvertretungsorgans, insbesondere dem Vorsitzenden. Der Personalvertreter handelt damit insoweit für das Personalvertretungsorgan, dem er angehört, bzw. hat für dieses zu handeln, sodass die Handlungen bzw. deren Unterlassung dem Personalvertretungsorgan zuzurechnen sind und demnach der Aufsicht über dieses Personalvertretungsorgan unterliegen. Diese Zurechnung hat, wenn der Personalvertreter nach den bestehenden Vorschriften zum Handeln für das Personalvertretungsorgan berufen bzw. berechtigt war, auch zu erfolgen, wenn das Personalvertretungsorgan selbst, obwohl es erforderlich gewesen wäre, keinen Beschluss gefasst hat (A 32-PVAK/00; A 8-PVAK/01; Schragel, PVG, Rz 2 zu § 41).Das PVG und die PV-GO übertragen verschiedene Tätigkeiten der Personalvertretung einem einzelnen Mitglied eines Personalvertretungsorgans, insbesondere dem Vorsitzenden. Der Personalvertreter handelt damit insoweit für das Personalvertretungsorgan, dem er angehört, bzw. hat für dieses zu handeln, sodass die Handlungen bzw. deren Unterlassung dem Personalvertretungsorgan zuzurechnen sind und demnach der Aufsicht über dieses Personalvertretungsorgan unterliegen. Diese Zurechnung hat, wenn der Personalvertreter nach den bestehenden Vorschriften zum Handeln für das Personalvertretungsorgan berufen bzw. berechtigt war, auch zu erfolgen, wenn das Personalvertretungsorgan selbst, obwohl es erforderlich gewesen wäre, keinen Beschluss gefasst hat (A 32-PVAK/00; A 8-PVAK/01; Schragel, PVG, Rz 2 zu Paragraph 41,).

Die Abgrenzung des Handelns für ein Personalvertretungsorgan zu Handlungen des Personalvertreters, die keine Geschäftsführungstätigkeit darstellen, hängt von den Umständen ab. Ein Personalvertreter, dem verschiedene Aufgaben für das Personalvertretungsorgan, dem er angehört, übertragen sind, darf jedenfalls nicht eigenmächtig eine Handlung in einer Weise setzen, die den Empfänger annehmen lässt, es liege ihr ein Beschluss des Personalvertretungsorgans zugrunde; der Personalvertreter darf nicht eine Formulierung wählen, die die Autorität der Personalvertretung voll zum Tragen bringen und dennoch nicht dem Personalvertretungsorgan zugerechnet werden soll. Sie muss als Geschäftsführung gelten, soll nicht der gesetzliche Auftrag, nur unter bestimmten Voraussetzungen und in bestimmter Form Recht der Personalvertretung wahrnehmen zu dürfen, unterlaufen werden können (A 32-PVAK/00; A 8-PVAK/01; Schragel, aaO).

Auf dieser Grundlage rechnet die Kommission vom Vorsitzenden von Personalvertretungsorganen unterfertigte Schriftstücke, die den Eindruck eines Handelns des Organs erwecken, dem jeweiligen Personalvertretungsorgan als Geschäftsführung zu, auch wenn ihnen kein Beschluss des Personalvertretungsorgans zugrunde lag (vgl die bei Schragel, aaO, zitierten Entscheidungen).Auf dieser Grundlage rechnet die Kommission vom Vorsitzenden von Personalvertretungsorganen unterfertigte Schriftstücke, die den Eindruck eines Handelns des Organs erwecken, dem jeweiligen Personalvertretungsorgan als Geschäftsführung zu, auch wenn ihnen kein Beschluss des Personalvertretungsorgans zugrunde lag vergleiche die bei Schragel, aaO, zitierten Entscheidungen).

Hier ist schon nach dem Briefkopf der inkriminierten Information und nach der Fertigungsklausel völlig klar, dass sie vom Vorsitzenden in dieser seiner Eigenschaft namens des DA verfasst wurde. Hinweise, dass es sich beim Inhalt des Schreibens um die Privatmeinung des Vorsitzenden handelt, fehlen völlig. Vielmehr erweckt die Information in ihrer Gesamtheit beim Empfänger zwangsläufig den Eindruck des Handelns für den DA. Im Sinne der dargestellten Rechtslage ist das Schreiben daher dem DA zuzurechnen.

Da es sich somit bei dem genannten Schreiben um einen Akt der Geschäftsführung des DA handelt, hätte es eines vorherigen Beschlusses des Ausschusses bedurft. Da ein solcher Beschluss unbestritten fehlt, ist die in der Absendung dieses Schreibens gelegene Geschäftsführung gesetzwidrig.

Zu Punkt 4) der Beschwerde:

Der diesem Beschwerdepunkt zugrunde liegende Sachverhalt ist unstrittig:

Der Vorsitzende des DA hatte im Gefolge der Dienststellenversammlung ein Gespräch mit dem Direktor, in dem ein in der Sitzung behandelter Punkt geklärt werden konnte. Der Vorsitzende schlug daraufhin dem BF mit Mail vom 9.11.2010 vor, dem von ihm verfassten Protokoll den Inhalt des Gesprächs als Zusatz anzuhängen. Der BF begrüßte in einem Antwortmail die Klärung, vertrat aber den Standpunkt, dass sie nicht ins Protokoll aufzunehmen sei, weil das ja nicht in der Dienststellenversammlung passiert sei, sondern in einem Einzelgespräch zwischen dem Vorsitzenden und dem Direktor. Tatsächlich ist in der Folge das Protokoll auch nicht ergänzt worden.

Es braucht hier nicht näher erörtert zu werden, dass selbst das vom BF vorgebrachte Ansinnen nicht auf eine Verfälschung des Protokolls gerichtet war, sondern lediglich auf die Aufnahme eines einen Punkt des Protokolls klarstellenden Zusatzes über ein nachfolgendes Gespräch. Von einem Verstoß gegen das PVG kann jedenfalls schon deshalb nicht die Rede sein, weil der BF den – unstrittig mit keinerlei Druckausübung verbundenen – Vorschlag des Vorsitzenden ohnedies abgelehnt hat, der dies hinnahm, sodass das Protokoll auch nicht ergänzt wurde.

Von einer gesetzwidrigen Geschäftsführung des DA kann daher keine Rede sein.

Zu Punkt 5) und 6) der Beschwerde:

Beide Beschwerdepunkte betreffen ein Verhalten des Vorsitzenden, das dem DA nicht als Geschäftsführungshandlung zuzurechnen ist. Anhaltspunkte für eine solche Zurechnung sind der Beschwerde nicht zu entnehmen und auch im Beweisverfahren nicht hervorgekommen. Der BF wendet sich somit mit diesen Beschwerdepunkten nicht gegen den Dienststellenausschuss als solchen, sondern gegen das Verhalten eines Einzelpersonalvertreters, das aber – wie bereits oben ausgeführt – nicht der Kognition der Kommission unterliegt.

Auch in diesem Zusammenhang erweist sich daher die Beschwerde als nicht berechtigt.

Zu Punkt 7) der Beschwerde:

Im schon erwähnten Vorverfahren A 24-PVAK/10 gab die Kommission einer Beschwerde des BF ua auch deshalb statt, weil ihm vom Vorsitzenden des DA die Einsichtnahme in Sitzungsprotokolle früherer Perioden (mit der Begründung, damals habe der BF noch nicht dem DA angehört) verweigert wurde.

Der BF behauptet nun, dass ihm auch weiterhin die Einsicht in diese Protokolle verweigert worden sei, die sich – wie auch die aktuellen Protokolle – in Verwahrung des Vorsitzenden befänden, der sie so verwahre, dass sie nicht jederzeit für die DA-Mitglieder zugänglich seien.

Dazu wird aufgrund der Ergebnisse des Beweisverfahrens – insbesondere aufgrund der Aussage des nunmehrigen Vorsitzenden - festgestellt:

Derzeit sind alle Protokolle – auch jene aus früheren Funktionsperioden – in einem Kasten der Personalvertretung eingesperrt. Einen Schlüssel zu diesem Kasten hat der (nunmehrige) Vorsitzende, einer befindet sich im Zimmer des früheren Vorsitzenden (nunmehr Mitglied des DA) an einem allen Personalvertretern bekannten Ort. Es ist daher gewährleistet, dass jeder Personalvertreter jederzeit Zugang zum Schlüssel – und damit zu den Protokollen – hat. Dass dem BF in seiner Zeit als Personalvertreter auch nach Zustellung der Entscheidung der Kommission im Vorverfahren die Einsicht in Sitzungsprotokolle aus früheren Perioden verwehrt wurde, ist schon aus zeitlichen Gründen auszuschließen, weil die Entscheidung im Vorverfahren erst am 17.8.2011 und damit zu einem Zeitpunkt zugestellt wurde, als der BF dem DA nicht mehr angehörte. Die Protokolle der Sitzungen der Funktionsperiode, in der der BF dem DA angehörte, standen ihm teilweise – soweit er als Schriftführer tätig war – zur Verfügung; auch die anderen Protokolle dieser Periode wurden ihm – mit einer Ausnahme – zugeschickt. Der BF hat nicht versucht, in dieses ihm nicht zugeschickte Protokoll Einsicht zu nehmen (s. dazu die Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung).

Mit diesen Feststellungen folgt die Kommission teilweise den Angaben des BF selbst, im Übrigen aber der Darstellung des Vorsitzenden. Der BF stellt sie zwar – auch was die derzeitige Situation betrifft – in Frage, seine insoweit nur vage Aussage überzeugt aber nicht. Die nunmehrige Verwahrung der Protokolle geht offenbar auf die Entscheidung der Kommission im Vorverfahren zurück. Als diese Entscheidung zugestellt wurde, war aber – wie eben ausgeführt – der BF nicht mehr Mitglied des DA, sodass seine Aussage nicht geeignet ist, jene des nunmehrigen Vorsitzenden zu widerlegen.

Ausgehend von diesen Feststellungen ist eine im vorliegenden Verfahren aufzugreifende Gesetzwidrigkeit der Geschäftsführung des DA zu verneinen. Die Frage der Einsichtnahme in die Protokolle aus früheren Funktionsperioden des DA wurde bereits im Vorverfahren rechtskräftig beurteilt und ist daher hier nicht noch einmal aufzurollen. Darüber hinaus sind aber keine Gesetzwidrigkeiten bei der Aufbewahrung der Protokolle über die DA-Sitzungen bzw. bei der Gewährung von Einsicht in diese Protokolle hervorgekommen. Mit einer Ausnahme standen die Protokolle dem BF ohnedies zur Verfügung. Dass ihm die Einsicht in das fehlende Protokoll verweigert wurde, ist nach seinen eigenen Angaben zu verneinen, zumal er selbst angibt, Einsicht in dieses Protokoll gar nicht verlangt zu haben.

Auch in diesem Punkt ist der Beschwerde daher ein Erfolg zu versagen.

Zu Punkt 8) der Beschwerde:

Die Frage der Befangenheit von Personalvertretern muss vor dem Hintergrund der Besonderheiten des Personalvertretungsrechts beurteilt werden. Es gehört zum Wesen der Personalvertretung, dass ihre Mitglieder über Interessen von Kolleginnen und Kollegen Beschluss zu fassen haben, dass sie in die Dienststelle integriert sind und dass sie persönliche (auch freundschaftliche) Beziehungen zu anderen Bediensteten, unter Umständen auch zu Vorgesetzten oder dem Dienststellenleiter, unterhalten. Soll die Personalvertretung nicht funktionsunfähig werden, muss das Bestehen daraus resultierender Interessenkonflikte bis zu einem gewissen Grad als vom Gesetz in Kauf genommen angesehen werden (Schragel, PVG § 22 Rz 31). Von Befangenheit eines Personalvertreters kann daher nur dann ausgegangen werden, wenn in einer konkreten Situation – etwa wegen der persönlichen Betroffenheit eines Personalvertreters von einer Maßnahme - ein über das übliche Maß hinausgehender Interessenkonflikt besteht (siehe dazu die Beispiele bei Schragel, PVG § 22 Rz 31).Die Frage der Befangenheit von Personalvertretern muss vor dem Hintergrund der Besonderheiten des Personalvertretungsrechts beurteilt werden. Es gehört zum Wesen der Personalvertretung, dass ihre Mitglieder über Interessen von Kolleginnen und Kollegen Beschluss zu fassen haben, dass sie in die Dienststelle integriert sind und dass sie persönliche (auch freundschaftliche) Beziehungen zu anderen Bediensteten, unter Umständen auch zu Vorgesetzten oder dem Dienststellenleiter, unterhalten. Soll die Personalvertretung nicht funktionsunfähig werden, muss das Bestehen daraus resultierender Interessenkonflikte bis zu einem gewissen Grad als vom Gesetz in Kauf genommen angesehen werden (Schragel, PVG Paragraph 22, Rz 31). Von Befangenheit eines Personalvertreters kann daher nur dann ausgegangen werden, wenn in einer konkreten Situation – etwa wegen der persönlichen Betroffenheit eines Personalvertreters von einer Maßnahme - ein über das übliche Maß hinausgehender Interessenkonflikt besteht (siehe dazu die Beispiele bei Schragel, PVG Paragraph 22, Rz 31).

Der BF, der dem Vorsitzenden Befangenheit vorwirft, bezieht sich überhaupt nicht auf konkrete Situationen. Er leitet seinen Vorwurf ausschließlich aus der Behauptung freundschaftlicher Beziehungen des Vorsitzenden zum Direktor und aus der Mitwirkung des Vorsitzenden in einer in der Schule eingerichteten Arbeitsgruppe ab. Dieses Vorbringen ist aber angesichts der eben dargestellten Rechtslage von vornherein ungeeignet, den Vorwurf des BF schlüssig zu begründen. Dass er in diesem Zusammenhang ganz allgemein – und abermals völlig unkonkretisiert – von eigenmächtigem Verhalten des Vorsitzenden und von einer Lahmlegung des DA spricht, vermag daran nichts zu ändern.

Auch in diesem Punkt erweist sich die Beschwerde daher als unberechtigt.

Insgesamt war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2012
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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