Norm
PVG §2Schlagworte
Mitwirkung bei Planstellenbesetzung, Überschreitung des Ermessensspielraumes, Auswahlentscheidung zugunsten erheblich jüngeren Bewerbers mit deutlich weniger ErfahrungRechtssatz
Im hier zu beurteilenden Fall hat der ZA mit seiner Entscheidung den ihm zustehenden Ermessensspielraum eindeutig überschritten. Dass der BF 13 Jahre älter, 23 Jahre länger im Exekutivdienst und 26 Jahre länger E2a-Beamter ist, macht es von vornherein notwendig, die Auswahlentscheidung kritisch zu hinterfragen. Wohl ist richtig, dass dieser Umstand für sich allein noch nicht zwingend entscheidend sein muss und dass es durchaus denkbar wäre, dass besondere Umstände dennoch für eine Entscheidung zugunsten des jüngeren und unerfahreneren Bewerbers sprechen. Solche Umstände sind hier aber in keiner Weise hervorgekommen. Der zum Zug gekommene Bewerber hat den GAL E2a überhaupt erst während des Besetzungsverfahrens beendet, während der BF bereits seit 1985 als Dienstführender tätig ist. Umstände, die gegen den BF sprechen, wurden mit keinem Wort vorgebracht. Es ist daher in keiner Weise ersichtlich, warum der erheblich jüngere Bewerber mit deutlich weniger Erfahrung besser geeignet sein soll, als der BF. Dementsprechend wurde die Entscheidung der Mehrheit in der Sitzung ja auch überhaupt nicht begründet.
Ob der Entscheidung des ZA – wie vom BF vermutet – parteipolitische Motive zugrunde liegen, ist den Verfahrensergebnissen nicht zu entnehmen, aber für den Erfolg der Beschwerde auch nicht entscheidend. Eine derartig unzureichend begründete und sachlich in keiner Weise nachvollziehbare Auswahlentscheidung überschreitet jedenfalls den ohnedies weiten Ermessensspielraum, über den der Zentralausschuss im Besetzungsverfahren verfügt. Sie ist daher gesetzwidrig, sodass sich die Beschwerde als berechtigt erweist.
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2012