Norm
PVG §2Text
Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat durch ihre richterlichen Mitglieder Dr. SPENLING (Vorsitzender), Dr. VEITH und Dr. HRADIL-MIHELJAK, Dr. PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers sowie Mag. HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmer über die Beschwerde des *** gegen den Zentralausschuss *** (in der Folge: Zentralausschuss) entschieden:
Der Beschwerde wird Folge gegeben.
Gemäß § 41 Abs 1 und 2 PVG wird festgestellt, dass die Geschäftsführung des Zentralausschusses im Verfahren über die Besetzung der Planstelle eines Hauptsachbearbeiters – Unfalldatenmanagement, Zentralleitung, Referat II/2/d, Verkehrsdienst, gesetzwidrig war.Gemäß Paragraph 41, Absatz eins und 2 PVG wird festgestellt, dass die Geschäftsführung des Zentralausschusses im Verfahren über die Besetzung der Planstelle eines Hauptsachbearbeiters – Unfalldatenmanagement, Zentralleitung, Referat II/2/d, Verkehrsdienst, gesetzwidrig war.
Dieser Bescheid unterliegt weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungsweg.
B e g r ü n d u n g :
Um die im Spruch ersichtliche Planstelle bewarben sich vier Beamte, darunter A. (geboren 26.11.1970) und der Beschwerdeführer (BF; geboren 31.7.1957).
A. trat am 1.11.2000 in den Exekutivdienst ein und wurde nach der Grundausbildung als Gendarmeriebeamter ab 1.8.2002 als eingeteilter Beamter in der Landesverkehrsabteilung des LPK Niederösterreich eingesetzt. Zum Zeitpunkt seiner Bewerbung besuchte er den Grundausbildungslehrgang (GAL) E2a, den er noch vor der Entscheidung des ZA, nämlich am 27.5.2011, beendete.
Der Leiter der Landesverkehrsabteilung bewertete ihn als genau, verlässlich, engagiert, gewissenhaft und teamfähig. Nach der Absolvierung des GAL E2a/2010 sei er aufgrund seines Wissens und seiner Erfahrungen für die angestrebte Funktion sicher bestens geeignet.
Der BF trat am 1.2.1977 in die BPD Wien ein, absolvierte die Praxis A im SWZ 10, die Praxis B am Polizeikommissariat F. und wurde nach positivem Abschluss des GAL E2c mit Wirksamkeit vom 1.2.1979 als eingeteilter Beamter am Polizeikommissariat F. dienstverwendet. 1984 besuchte er den GAL E2a und versah im Anschluss daran ab 1.1.1985 seinen Dienst als 2. und 1. Wachkommandant am PK 10, ab 1.4.1996 in der Verkehrsinspektion PK 11 und ab 1.11.2001 in der Führungsunterstützung des SPK 11. Seit 1.11.2009 ist er mit der Funktion des 1. Hauptsachbearbeiters im Einsatzreferat des SPK S. betraut.
In seiner Bewertung durch den Stadtpolizeikommandanten wird darauf verwiesen, dass der BF im Zuge der Polizeireform 2005 wegen der Neubewertung der Funktion des Verkehrsreferenten einem älteren Kollegen den Vortritt habe lassen müssen; er habe aber den älteren Kollegen unterstützt und vertreten und habe bis zur Neubesetzung des Verkehrsreferats vorübergehend dessen Agenden übernommen. Dabei habe er stets zur vollsten Zufriedenheit agiert. Durch sein Wissen und seine umfangreichen Erfahrungen sei er in der Lage, die gestellten Anforderungen zur vollsten Zufriedenheit zu erfüllen.
Das Bundesministerium für Inneres (BMI) schlug vor, die freie Planstelle mit A. zu besetzen.
Der Zentralausschuss (ZA) befasste sich mit dem Besetzungsverfahren in der Sitzung vom 7.7.2011. Im Protokoll über die Sitzung findet sich eine Formulierung, wonach sich der ZA mit jedem Bewerber befasst und die relevanten Entscheidungskriterien einander gegenüber gestellt habe. Tatsächlich gab es zur Eignung und zu den Ernennungsvoraussetzungen A. keine Wortmeldung (s die Angaben des Vorsitzenden des ZA in der mündlichen Verhandlung). Es wurde lediglich auf den Vorschlag des BMI verwiesen. Von einem Vertreter der stärksten Fraktion wurde die Einteilung des BF beantragt, da dieser der bestgeeignete Bewerber sei. Er habe die eindeutig besseren Laufbahndaten (23 Jahre früher Eintritt in die Exekutive und 26 Jahre früher Ernennung zum E2a Beamten). Auch sei er bereits vom 1.1.1995 bis 31.10.2005 Verkehrsinspektor in S. gewesen und zuletzt auf der mit E2a/7 bewerteten Planstelle eines Referenten im Verkehrsreferat des SPK S. verwendet worden. Sein Mitbewerber sei erst im November 2000 in den Polizeidienst eingetreten und habe den GAL E2a/2010 erst am 27.5.2011 beendet. Dem BF sei daher in der fachlichen Eignung eindeutig „und mit entschiedener Vehemenz“ der Vorzug einzuräumen. Weitere Wortmeldungen sind dem Protokoll nicht zu entnehmen. In der Folge sprachen sich sechs der anwesenden ZA-Mitglieder für den Vorschlag des BMI auf Einteilung des A. und nur fünf für die Einteilung des BF aus. Eines der anwesenden ZA-Mitglieder enthielt sich der Stimme.
Mit seiner Beschwerde brachte der BF im Wesentlichen vor, dass die Entscheidung des ZA vermutlich parteipolitisch motiviert und daher gesetzwidrig sei. Während er selbst bereits seit 1.1.1985 als dienstführender Beamter eingesetzt sei, könne sein Mitbewerber – wie aus seinem Amtstitel ersichtlich – die in Rede stehende Funktion eigentlich noch gar nicht ausüben. Der BF sei daher besser geeignet, als sein Mitbewerber.
Der ZA beschränkte sich auf die Vorlage der maßgebenden Unterlagen.
Befragt, ob es zutreffe, dass es zur Person des A. in der Sitzung keine Wortmeldung gegeben habe, erklärte der Vorsitzende des ZA, dass dies zutreffe und dass er dies darauf zurückgeführt habe, dass A. die Planstelle ohnedies nicht bekommen könne. Aus dem Anforderungsprofil habe sich ergeben, dass nur ein dienstführender Beamter genommen werden könne. A. sei aber damals noch nicht dienstführender, sondern nur eingeteilter Beamter gewesen.
Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat dazu erwogen:
Bei der Mitwirkung bei Planstellenbesetzungen räumt das Gesetz der Personalvertretung insofern einen weiten Spielraum ein, als sie bei Beurteilung der Frage, was den Interessen der von ihr zu vertretenden Bediensteten am besten diene, zu verschiedenen, mangels einer auf jeden Einzelfall präzise anzuwendenden gesetzlichen Determinierung weder in der einen noch in der anderen Richtung gesetzwidrigen Ergebnissen gelangen kann. Eine in diesem Zusammenhang abgegebene Stellungnahme der Personalvertretung kann das Gesetz nur dann verletzen, wenn sie Grundsätze vertritt, die mit den nach § 2 Abs 1 und 2 PVG zu wahrenden im klaren Widerspruch stehen oder wenn sie jede sachliche Auseinandersetzung mit der Problematik des Falls vermissen lässt (ständige Rechtsprechung der Kommission; A 13-PVAK/98; A 47-PVAK/99; A 20-PVAK/00; A 31-PVAK/00 ua; SCHRAGEL, PVG, § 2 Rz 17).Bei der Mitwirkung bei Planstellenbesetzungen räumt das Gesetz der Personalvertretung insofern einen weiten Spielraum ein, als sie bei Beurteilung der Frage, was den Interessen der von ihr zu vertretenden Bediensteten am besten diene, zu verschiedenen, mangels einer auf jeden Einzelfall präzise anzuwendenden gesetzlichen Determinierung weder in der einen noch in der anderen Richtung gesetzwidrigen Ergebnissen gelangen kann. Eine in diesem Zusammenhang abgegebene Stellungnahme der Personalvertretung kann das Gesetz nur dann verletzen, wenn sie Grundsätze vertritt, die mit den nach Paragraph 2, Absatz eins und 2 PVG zu wahrenden im klaren Widerspruch stehen oder wenn sie jede sachliche Auseinandersetzung mit der Problematik des Falls vermissen lässt (ständige Rechtsprechung der Kommission; A 13-PVAK/98; A 47-PVAK/99; A 20-PVAK/00; A 31-PVAK/00 ua; SCHRAGEL, PVG, Paragraph 2, Rz 17).
Im hier zu beurteilenden Fall hat der ZA mit seiner Entscheidung den ihm zustehenden Ermessensspielraum eindeutig überschritten. Dass der BF 13 Jahre älter, 23 Jahre länger im Exekutivdienst und 26 Jahre länger E2a-Beamter ist, macht es von vornherein notwendig, die Auswahlentscheidung kritisch zu hinterfragen. Wohl ist richtig, dass dieser Umstand für sich allein noch nicht zwingend entscheidend sein muss und dass es durchaus denkbar wäre, dass besondere Umstände dennoch für eine Entscheidung zugunsten des jüngeren und unerfahreneren Bewerbers sprechen. Solche Umstände sind hier aber in keiner Weise hervorgekommen. Der zum Zug gekommene Bewerber hat den GAL E2a überhaupt erst während des Besetzungsverfahrens beendet, während der BF bereits seit 1985 als Dienstführender tätig ist. Umstände, die gegen den BF sprechen, wurden mit keinem Wort vorgebracht. Es ist daher in keiner Weise ersichtlich, warum der erheblich jüngere Bewerber mit deutlich weniger Erfahrung besser geeignet sein soll, als der BF. Dementsprechend wurde die Entscheidung der Mehrheit in der Sitzung ja auch überhaupt nicht begründet.
Ob der Entscheidung des ZA – wie vom BF vermutet – parteipolitische Motive zugrunde liegen, ist den Verfahrensergebnissen nicht zu entnehmen, aber für den Erfolg der Beschwerde auch nicht entscheidend. Eine derartig unzureichend begründete und sachlich in keiner Weise nachvollziehbare Auswahlentscheidung überschreitet jedenfalls den ohnedies weiten Ermessensspielraum, über den der Zentralausschuss im Besetzungsverfahren verfügt. Sie ist daher gesetzwidrig, sodass sich die Beschwerde als berechtigt erweist.
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2012