Norm
PVG §9 Abs4 litbText
Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat durch ihre richterlichen Mitglieder Dr. SPENLING (Vorsitzender), Dr. VEITH und Dr. HRADIL-MIHELJAK, Dr. PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers sowie Mag. HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmer über die Beschwerde des *** gegen den Dienststellenausschuss *** (in der Folge: Dienststellenausschuss) entschieden:
Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben.
Gemäß § 41 Abs 1 und 2 PVG wird festgestellt, dass die Geschäftsführung des Dienststellenausschusses im Zusammenhang mit dem Vertretungsersuchen des Beschwerdeführers vom 19.5.2011 gesetzwidrig war.Gemäß Paragraph 41, Absatz eins und 2 PVG wird festgestellt, dass die Geschäftsführung des Dienststellenausschusses im Zusammenhang mit dem Vertretungsersuchen des Beschwerdeführers vom 19.5.2011 gesetzwidrig war.
Hinsichtlich der Geschäftsführung des Dienststellenausschusses im Zusammenhang mit dem Vertretungsersuchen des Beschwerdeführers vom 6.6.2011 wird der Beschwerde hingegen nicht Folge gegeben.
Gemäß § 41 Abs 1 und 2 PVG wird festgestellt, dass die Geschäftsführung des Dienststellenausschusses im Zusammenhang mit diesem Vertretungsersuchen nicht gesetzwidrig war.Gemäß Paragraph 41, Absatz eins und 2 PVG wird festgestellt, dass die Geschäftsführung des Dienststellenausschusses im Zusammenhang mit diesem Vertretungsersuchen nicht gesetzwidrig war.
Dieser Bescheid unterliegt weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungsweg.
B e g r ü n d u n g :
Der Beschwerdeführer (BF) ist Lehrer an der HTL ***. Er war seit der Bundespersonalvertretungswahl 2009 Mitglied und stellvertretender Vorsitzender des aus fünf Mitgliedern bestehenden DA. Dieser wurde mit Beschluss der Dienststellenversammlung vom 21.12.2010 seiner Funktion enthoben. Mittlerweile amtiert ein neu gewählter DA, der sich am 26.4.2011 konstituiert hat. Diesem gehört der BF nicht mehr an, wohl aber der seinerzeitige Vorsitzende, der nunmehr Schriftführer ist.
Zwischen dem BF und dem Direktor der Schule, aber auch zwischen dem BF und dem damaligen Vorsitzenden des DA bestanden erhebliche Auffassungsunterschiede und Spannungen, die bereits zu zwei Verfahren vor der Kommission geführt haben (A 24-PVAK/10; A 9-PVAK/11). Beide Beschwerden bezogen sich auf die vergangene Funktionsperiode des DA und auf das Verhältnis des BF zum seinerzeitigen Vorsitzenden, dem der BF eine Beschränkung seiner Rechte als Personalvertreter vorwarf.
Am 19.5.2011 ersuchte der BF per E-Mail den Dienststellenausschuss (DA), einen von Abteilungsvorstand B. verfassten und auch dem DA übermittelten Aktenvermerk vom 17.5.2011 rechtlich zu qualifizieren.
In diesem Amtsvermerk wurde festgehalten, dass der BF am 17.5.2011 das Sekretariat ohne Rücksprache mit der Schulleitung beauftragt habe, seine Sprechstunde von Donnerstag 10 Uhr 45 bis 11 Uhr 35 auf Freitag 11 Uhr 35 bis 12 Uhr 20 zu verlegen. Diesem Wunsch könne nicht stattgegeben werden, weil alle Schüler des BF und deren Eltern von dieser (sechs Donnerstage betreffenden) Änderung in Kenntnis gesetzt und alle vorhandenen Sprechstundenlisten ersetzt werden müssten. Zudem sei der vom BF gewählte Freitag-Termin im Stundenplan für Konferenzen ausgewiesen. Der derzeit gültige Sprechstundentermin sei vom BF selbst festgelegt worden.
Am 6.6.2011 richtete der BF an den DA eine als „Beschwerde“ bezeichnete Eingabe, in der er mit umfangreichen Ausführungen dem Direktor der HTL *** Amtsmissbrauch, Dienstrechtsverletzungen und Mobbing gegen seine Person sowie Mitgliedern des DA Verletzungen des PVG vorwarf und den DA um „schriftliche Stellungnahme und Unterstützung“ ersuchte. Die in dieser sechs Seiten umfassenden „Beschwerde“ an den DA herangetragen Sachverhalte entsprechen weitgehend jenen, die auch Gegenstand des Verfahrens A 9-PVAK/11 waren. Sie betreffen jedenfalls jene Auffassungsunterschiede und Spannungen zwischen dem BF einerseits und dem Direktor der Schule und dem seinerzeitigen Vorsitzenden des DA andererseits, die bereits den vorangegangenen Beschwerden an die Kommission zugrunde lagen.
Der DA befasste sich mit diesen beiden Eingaben in seiner Sitzung vom 28.6.2011. Er beschloss, auf die im Schreiben vom 6.6.2011 erhobenen Vorwürfe nicht näher einzugehen, weil der Antragsteller schon höherrangige Gremien (PVAK, LSR) mit seiner Beschwerde befasst habe. Auch dem Antrag betreffend die Änderung des Sprechstundentermins sei nicht näher zu treten, weil die Änderung des Termins zu einem hohen Verwaltungsaufwand führe und der vom Antragsteller vorgeschlagene Termin eine für den gesamten Lehrkörper im Bedarfsfall verpflichtende Konferenzstunde sei.
Es wurde beschlossen, dass diese Beschlüsse dem Antragsteller vom Vorsitzenden zur Kenntnis gebracht werden.
Mit Schreiben vom 30.6.2011 („Betrifft: Deine Eingabe/Beschwerde an das Kollegialorgan DA vom 6.6.2011“) teilte der Vorsitzende des DA dem BF daraufhin unter Hinweis auf zwei anhängige Beschwerden des BF bei der Personalvertretungs-Aufsichtskommission und auf eine Beschwerde an den LSR mit, dass sich der DA in „behängende, höherrangige Verfahren“ nicht einmenge.
Auf die Eingabe vom 19.5.2011 nahm der Vorsitzende des DA in diesem Schreiben nicht Bezug.
In seiner Beschwerde wirft der BF dem DA vor,
Der DA bestritt, gesetzwidrig gehandelt zu haben. Zur Beschwerde vom 6.6.2011 habe er inhaltlich nicht Stellung genommnen, weil sich ohnehin höherrangige Behörden mit der Sache befassten bzw. befasst hätten. Der DA habe in den beiden vom BF anhängig gemachten Verfahren vor der Kommission seine Beschwerden ohnedies beantwortet. Seine Dienstaufsichtsbeschwerde an den LSR sei – wie sich aus einem Schreiben des LSR an den BF vom 16.6.2011 ergebe – nach einem umfassenden Ermittlungsverfahren und nach eingehender Prüfung der erhobenen Vorwürfe erfolglos geblieben.
Auf das Mail des BF vom 19.5.2011 habe der Vorsitzende des DA einige Tage später mündlich reagiert, und zwar mit dem Hinweis, dass der DA ein Kollegialorgan sei und daher nach einer Sitzung Stellung nehmen werde. Außerdem habe er auf großen Termindruck (Maturazeit) verwiesen.
Über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt stellt die Kommission dazu ergänzend fest, dass eine vor dem festgestellten Schreiben des DA vom 30.6.2011 erfolgte inhaltliche Reaktion des DA auf die beiden angeführten Eingaben des BF nicht erwiesen ist. Wann der DA den BF erstmals von seiner Stellungnahme zur Eingabe vom 19.5.2011 in Kenntnis gesetzt hat, steht nicht fest.
Diese Feststellung gründet sich auf die Ergebnisse der mündlichen Verhandlung. Die dazu erfolgten Angaben des Vorsitzenden blieben vage und wurden über Vorhalt (zumindest teilweise) zurückgenommen.
Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat dazu erwogen:
Gemäß § 9 Abs 4 lit b PVG obliegt es dem DA, sofern dies von einem Bediensteten für seine Person verlangt wird, diesen in Einzelpersonalangelegenheiten zu vertreten. Eine solche Vertretung setzt ein entsprechendes Verlangen des zu vertretenden Bediensteten voraus. Allerdings ist die Einzelvertretung durch den DA nicht in jedem Fall zulässig: Die Personalvertretung hat bei ihrer Tätigkeit immer auf die Interessen der Gesamtheit der von ihr zu vertretenden Bediensteten und auf das öffentliche Wohl Bedacht zu nehmen. Die Bedachtnahme auf diese Interessen steht häufig mit den Interessen einzelner Bediensteter in Widerspruch. Daraus ergibt sich aber, dass eine Vertretung in Einzelpersonalangelegenheiten, bei denen die Intereressen mehrerer Bediensteter miteinander in Widerstreit stehen, unzulässig ist. Insofern ist die Personalvertretung nicht nur nicht zur Vertretung verpflichtet; vielmehr ist ihr in solchen Fällen die Vertretung eines einzelnen Bediensteten untersagt (A 18-PVAK/10 uva; zuletzt A 18-PVAK/11). Auch in allen jenen Fällen, in denen die Mitwirkung der Personalvertretung nach anderen gesetzlichen Bestimmungen vorgesehen ist, wurde die uneingeschränkte Zulässigkeit der Einzelpersonalvertretung von der Kommission verneint (näher Schragel, PVG, § 9 Rz 72 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung der Kommission).Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, Litera b, PVG obliegt es dem DA, sofern dies von einem Bediensteten für seine Person verlangt wird, diesen in Einzelpersonalangelegenheiten zu vertreten. Eine solche Vertretung setzt ein entsprechendes Verlangen des zu vertretenden Bediensteten voraus. Allerdings ist die Einzelvertretung durch den DA nicht in jedem Fall zulässig: Die Personalvertretung hat bei ihrer Tätigkeit immer auf die Interessen der Gesamtheit der von ihr zu vertretenden Bediensteten und auf das öffentliche Wohl Bedacht zu nehmen. Die Bedachtnahme auf diese Interessen steht häufig mit den Interessen einzelner Bediensteter in Widerspruch. Daraus ergibt sich aber, dass eine Vertretung in Einzelpersonalangelegenheiten, bei denen die Intereressen mehrerer Bediensteter miteinander in Widerstreit stehen, unzulässig ist. Insofern ist die Personalvertretung nicht nur nicht zur Vertretung verpflichtet; vielmehr ist ihr in solchen Fällen die Vertretung eines einzelnen Bediensteten untersagt (A 18-PVAK/10 uva; zuletzt A 18-PVAK/11). Auch in allen jenen Fällen, in denen die Mitwirkung der Personalvertretung nach anderen gesetzlichen Bestimmungen vorgesehen ist, wurde die uneingeschränkte Zulässigkeit der Einzelpersonalvertretung von der Kommission verneint (näher Schragel, PVG, Paragraph 9, Rz 72 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung der Kommission).
In jedem Fall muss der DA aber auf ein ihm übermitteltes Ersuchen um Einzelvertretung zeitgerecht und in gehöriger Form reagieren. Hat er ein Vertretungsverlangen erhalten, ist es vom Vorsitzenden auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen, in der dann vor allem darüber Beschluss zu fassen ist, ob ein Vertretungsfall gegeben ist. Bejaht er einen Vertretungsfall, muss er geeignete Schritte in Entsprechung des Ersuchens setzen. Erachtet er die Vertretung als unzulässig oder unmöglich, hat er das Verlangen auf Vertretung formell durch einen Beschluss abzulehnen und den betroffenen Bediensteten hievon zu verständigen; dieser kann die Gesetzmäßigkeit des Beschlusses durch die PVAK überprüfen lassen (A 18-PVAK/11 ua; Schragel, PVG § 9 Rz 76). Für die Beschlussfassung über ein Vertretungsverlangen ist im Gesetz zwar keine Frist gesetzt, jedoch ist in angemessener Frist förmlich Beschluss zu fassen, da länger dauernde Untätigkeit als Rechtsverweigerung angesehen werden müsste (A 18-PVAK/11; Schragel, PVG § 9 Rz 76).In jedem Fall muss der DA aber auf ein ihm übermitteltes Ersuchen um Einzelvertretung zeitgerecht und in gehöriger Form reagieren. Hat er ein Vertretungsverlangen erhalten, ist es vom Vorsitzenden auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen, in der dann vor allem darüber Beschluss zu fassen ist, ob ein Vertretungsfall gegeben ist. Bejaht er einen Vertretungsfall, muss er geeignete Schritte in Entsprechung des Ersuchens setzen. Erachtet er die Vertretung als unzulässig oder unmöglich, hat er das Verlangen auf Vertretung formell durch einen Beschluss abzulehnen und den betroffenen Bediensteten hievon zu verständigen; dieser kann die Gesetzmäßigkeit des Beschlusses durch die PVAK überprüfen lassen (A 18-PVAK/11 ua; Schragel, PVG Paragraph 9, Rz 76). Für die Beschlussfassung über ein Vertretungsverlangen ist im Gesetz zwar keine Frist gesetzt, jedoch ist in angemessener Frist förmlich Beschluss zu fassen, da länger dauernde Untätigkeit als Rechtsverweigerung angesehen werden müsste (A 18-PVAK/11; Schragel, PVG Paragraph 9, Rz 76).
Im hier zu beurteilenden Fall geht es zunächst um die inhaltlich jedenfalls auch als Vertretungs- bzw. Unterstützungsersuchen zu qualifizierende Eingabe des BF vom 19.5.2011. Der DA hat diese Eingabe in seiner Sitzung vom 28.6.2011 behandelt, das Ergebnis dieser Behandlung aber in das Schreiben an den BF vom 30.6.2011 nicht aufgenommen. Wann der BF erstmals von der Stellungnahme des DA verständigt wurde, steht nicht fest.
Es bedarf keiner näheren Erörterung, dass schon die Behandlung dieser Eingabe des BF beträchtlich verspätet erfolgte. Unabhängig davon, wie man die (durchaus nachvollziehbare) Stellungnahme des DA zu dieser Eingabe inhaltlich beurteilt, erweist sich die Geschäftsführung des DA in diesem Umfang schon wegen der weitaus verspäteten Behandlung der Eingabe als nicht gesetzeskonform.
In diesem Umfang ist die Beschwerde daher berechtigt.
Die „Beschwerde“ vom 6.6.2011 enthält zwar auch das Ersuchen um „Unterstützung“, erweist sich aber inhaltlich – ihrer Bezeichnung entsprechend – im Wesentlichen als Zusammenstellung von Vorwürfen gegen den Direktor der Schulde und den DA (bzw. dessen seinerzeitigen Vorsitzenden). Es ist daher von vornherein fraglich, ob darin überhaupt ein Ersuchen um Einzelvertretung zu sehen ist. Auch wenn dies zu bejahen sein sollte, erweist sich die Reaktion des DA allerdings als nicht gesetzwidrig.
Zwischen der Eingabe vom 6.6.2011 und der darauf erfolgten Reaktion des DA sind nur etwa drei Wochen verstrichen, was angesichts der Tatsache, dass die Zeit vor Schulschluss in einer Schule von erheblichem Termindruck gekennzeichnet ist, noch als Reaktion innerhalb einer angemessenen Frist zu qualifizieren ist. Der DA hat somit diese Eingabe des BF rechtzeitig behandelt und auch inhaltlich in einer Weise dazu Stellung genommen, die unter den gegebenen Umständen nicht zu beanstanden ist. Zwar ersucht der BF in dieser Eingabe auch um Unterstützung. Primär listet er aber Vorwürfe gegen den Direktor und den DA (bzw. dessen seinerzeitigen Vorsitzenden) auf, die im Wesentlichen bereits Gegenstand zweier anhängiger Verfahren vor der Kommission waren, die der BF gegen den DA anhängig gemacht hatte und in denen der Sachverhalt von den Beteiligten unterschiedlich bewertet wurde. Unter diesen Umständen war aus der damaligen Sicht eine zielführende Unterstützungstätigkeit des DA nicht vorstellbar, sodass seine Reaktion auf diese Eingabe nicht gesetzwidrig erscheint.
In diesem Umfang ist die Beschwerde daher nicht berechtigt.
Insgesamt war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2012