Norm
PVG §2Text
Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat durch ihre richterlichen Mitglieder Dr. SPENLING (Vorsitzender), Dr. VEITH und Dr. HRADIL-MIHELJAK, Dr. PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers sowie Mag. HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmer über die Beschwerde des *** gegen den Zentralausschuss *** (in der Folge: Zentralausschuss) entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 41 Abs 1 und 2 PVG wird festgestellt, dass die Geschäftsführung des Zentralausschusses im Verfahren über die Besetzung der Planstelle eines Hauptsachbearbeiters im Verkehrsreferat des Stadtpolizeikommandos *** im Landespolizeikommando Wien im April 2011 nicht gesetzwidrig war.Gemäß Paragraph 41, Absatz eins und 2 PVG wird festgestellt, dass die Geschäftsführung des Zentralausschusses im Verfahren über die Besetzung der Planstelle eines Hauptsachbearbeiters im Verkehrsreferat des Stadtpolizeikommandos *** im Landespolizeikommando Wien im April 2011 nicht gesetzwidrig war.
Dieser Bescheid unterliegt weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungsweg.
B e g r ü n d u n g :
Um die freie Planstelle eines/einer Hauptsachbearbeiter(s)/in im Verkehrsreferat des Stadtpolizeikommandos (SPK) *** (E2a/7) bewarben sich sieben Beamte, darunter A. (geboren 3.7.1958) und der Beschwerdeführer (BF; geboren 31.7.1957).
A. trat am 1.12.1977 in die BPD Wien ein und wurde nach positivem Abschluss des Grundausbildungslehrgangs (GAL) E2c ab 1.3.1979 als eingeteilter Beamter in der SW-Abteilung 21 dienstverwendet. 1984/85 besuchte er den GAL E2a und versah im Anschluss daran ab 1.7.1985 seinen Dienst als 2. Wachkommandant bzw. 1. Wachkommandant an verschiedenen Wachzimmern. Seit 1.2.2009 ist er erster stellvertretender Kommandant auf der PI ***.
Der BF trat am 1.2.1977 in die BPD Wien ein, absolvierte die Praxis A im SWZ 10, die Praxis B am Polizeikommissariat Favoriten und wurde nach positivem Abschluss des GAL E2c mit Wirksamkeit vom 1.2.1979 als eingeteilter Beamter am Polizeikommissariat Favoriten dienstverwendet. 1984 besuchte er den GAL E2a und versah im Anschluss daran ab 1.1.1985 seinen Dienst als 2. und 1. Wachkommandant am PK 10, ab 1.4.1996 in der Verkehrsinspektion PK *** und ab 1.11.2001 in der Führungsunterstützung des SPK ***. Seit 1.11.2009 ist er mit der Funktion des 1. Hauptsachbearbeiters im Einsatzreferat des SPK *** betraut.
Der Kommandant des SPK *** schlug den BF als am besten geeignet vor.
Das Landespolizeikommando (LPK) Wien kündigte hingegen seine Absicht an, A. auf die vakante Planstelle einzuteilen. Der zuständige Fachausschuss (FA) stimmte dem nicht zu und trat für die Einteilung des BF ein.
Das Bundesministerium für Inneres (BMI) schloss sich dem Vorschlag des LPK Wien an, was im Wesentlichen wie folgt begründet wurde:
Hinsichtlich A. wurde auf die in seiner derzeitigen Funktion zu meisternde überdurchschnittlich hohe Belastung, auf sein fundiertes Fachwissen und auf seine Erfahrung mit verschiedensten verkehrspolizeilichen Aufgaben sowie auf seine Organisations- und Koordinationsfertigkeit und verschiedene Zusatzausbildungen verwiesen.
Der BF wurde als kompetente Führungskraft beschrieben, die das vollste Vertrauen ihrer Vorgesetzten genieße. Seine Laufbahn sei unbeanstandet und ausgezeichnet beschrieben. Hervorzuheben sei seine Tätigkeit als Verkehrsinspektor in den Jahren 1995 bis 2005 und seine dabei erworbenen Erfahrungen im Zusammenhang mit Planungen zur Verbesserung der Verkehrssituation.
Auf Grund all dieser Umstände und auch nach dem Ergebnis der Vorstellungsgespräche ergebe sich eine Präferenz für A., der auch vom betroffenen Dienststellenausschuss unterstützt werde und auf eine längere ständige Verwendung auf einem höheren Arbeitsplatz verweisen könne.
Der Zentralausschuss (ZA) befasste sich mit dem Besetzungsverfahren in der Sitzung vom 10.5.2011. Dem Protokoll über die Sitzung ist zu entnehmen, dass sich der ZA mit jedem Bewerber befasste und die relevanten Entscheidungskriterien einander gegenüber stellte. Sodann beantragte ein Mitglied der stärksten Fraktion des ZA, den BF auf die Planstelle einzuteilen. Dabei wurde insbesondere auf die langjährige Tätigkeit des BF als Verkehrsinspektor in *** verwiesen sowie auf das Ansehen und die hohe Akzeptanz, die er sich in dieser Funktion erworben habe. Der BF sei es gewesen, der den seinerzeit ernannten Verkehrsreferenten eingeschult, ihn beraten und immer häufiger auch vertreten habe. Er sei mit Abstand am besten für die Planstelle geeignet. Weitere Wortmeldungen sind dem Protokoll nicht zu entnehmen. In der Folge sprachen sich sieben der anwesenden ZA-Mitglieder für den Vorschlag des BMI auf Einteilung des A. und nur fünf für die Einteilung des BF aus.
Mit seiner Beschwerde brachte der BF im Wesentlichen vor, dass die Entscheidung des ZA ausschließlich parteipolitisch motiviert und daher gesetzwidrig sei. Sowohl er als auch A. seien – allerdings in unterschiedlichen Fraktionen – als Personalvertreter tätig. Unter Bezugnahme auf Äußerungen des Kabinettchefs des BMI gegenüber dem Vorsitzenden des FA und seinem Stellvertreter sei ihm von verschiedenen informierten Personen bedeutet worden, dass er aufgrund politischer Einflüsse keine Chance im Besetzungsverfahren habe. Er habe sich deshalb auch an die Bundes-Gleichbehandlungskommission gewendet. Da er erfahren habe, dass die Betrauung des A. nach Herstellung des Einvernehmens mit dem ZA möglichst schnell über die Bühne gehen solle, habe er sich per E-Mail an die BMI mit dem Ersuchen gewendet, mit der Betrauung bis zur Beendigung des Verfahrens vor der Bundes-Gleichbehandlungskommission zuzuwarten. Als Antwort habe er allerdings nur ein Schreiben der BMI erhalten, in dem auf sein Anliegen nicht eingegangen worden sei. In dem vom BF vorgelegten Schreiben wird auf die engagierte Gleichstellungspolitik des Ressorts, auf die Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie und auf das Streben nach Chancengleichheit zwischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie auf eine beiliegende Broschüre zu diesem Thema hingewiesen.
Sollte der ZA vom Verfahren bei der Bundes-Gleichbehandlungskommission gewusst und das dort anhängige Verfahren ignoriert haben, sei seine Entscheidung auch aus diesem Grund gesetzwidrig.
In einem ergänzenden Schriftsatz brachte der BF zudem vor, dass es vor der entscheidenden Sitzung des ZA eine Absprache zweier Fraktionen gegeben habe, für die Betrauung von A. zu stimmen. Die kleinste im ZA vertretene Fraktion habe dafür die Zusage eines „Gegengeschäftes“ bekommen.
Der ZA bestritt, gesetzwidrig gehandelt zu haben und beschränkte sich in seiner Stellungnahme auf den Hinweis, zum Zeitpunkt seiner Entscheidung nicht vom Verfahren vor der Bundes-Gleichbehandlungskommission gewusst zu haben.
Auf Grund der vorgelegten Unterlagen, der Einvernahme des BF und des Vorsitzenden des ZA sowie der Einvernahme der vom BF für sein ergänzendes Vorbringen namhaft gemachten Zeugen wird – über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus – Folgendes festgestellt:
Der ZA hatte zum Zeitpunkt seiner Entscheidung über das vom BF eingeleitete Verfahren vor der Bundes-Gleichbehandlungskommission keine Kenntnis.
Dass zwischen den beiden vom BF genannten Fraktionen im ZA eine Abrede getroffen wurde, ohne Bedachtnahme auf die sachlichen Ernennungsvoraussetzungen, sondern ausschließlich aus parteipolitischen Gründen und gegen die Zusage eines „Gegengeschäftes“ für die kleinste Fraktion, gemeinsam A. zu stimmen, ist im Verfahren nicht erwiesen worden und kann daher nicht festgestellt werden.
Diese Feststellungen gründen sich auf nachstehende Beweiswürdigung:
Die Darstellung des ZA, er habe vom Verfahren vor der Bundes-Gleichbehandlungskommission nichts gewusst, blieb im Verfahren unbestritten.
Für sein ergänzendes Vorbringen zu der von ihm behaupteten Abrede zweier Fraktionen hat sich der BF auf zwei Zeugen gestützt, die aber im Ergebnis seine Darstellung nur teilweise bestätigten. Er selbst – so der BF – habe nur mit dem Zeugen B. gesprochen, der der kleinsten Fraktion des ZA angehöre, aber nicht glauben habe wollen, dass seine Fraktion für A. stimme, zumal er den BF für den erfahrensten Bewerber halte. Später habe B. dem BF erklärt, dass ihm der Zeuge C. – ein seiner Fraktion angehöriges Mitglied des FA – nunmehr aber die vom BF beschriebene Abrede ausdrücklich bestätigt und dabei auch von einem „Gegengeschäft“ zugunsten seiner Fraktion gesprochen habe. Der Zeuge B. erklärte zwar, mit dem BF gesprochen zu haben, bestätigte aber gerade den entscheidenden Punkt – nämlich den Umstand, dass C. ihm gegenüber die Abrede und die Zusage eines Gegengeschäfts zugegeben habe – nicht. Er – B. – habe lediglich gesagt, dass weder er selbst noch der BF den Posten bekommen werden, weil A. jeden Posten bekomme, egal um welchen er sich bewerbe; wenn jemand aus seiner Fraktion etwas werden wolle, werde er es auch. Das sei „seit der Umstrukturierung“ so; konkrete Anhaltspunkt für „einen Deal“ habe er aber nicht gehabt. Auch der Zeuge C. stellte die Darstellung des BF in Abrede. Er habe mit B. über diese Angelegenheit gar nicht gesprochen. Auch bei anderen Gelegenheiten habe er in diesem Zusammenhang nur Prognosen abgegeben, die sich auf seine Einschätzung der Situation bezogen hätten.
Diese Beweisergebnisse reichen zum Nachweis parteipolitischer, von den tatsächlichen Ernennungsvoraussetzungen losgelöster Absprachen nicht aus. Der Zeuge B. hat die behauptete Absprache nicht bestätigt; er will nur seine subjektive Einschätzung der Situation dargestellt, für unsachliche Absprachen aber keine Anhaltspunkte gehabt zu haben. Zwar behauptet der BF, dass B. sich ihm gegenüber anders geäußert habe, als in der mündlichen Verhandlung. Dies reicht aber nicht aus, um die Aussage B.s, die ja auch durch die Angaben des Zeugen C. im Ergebnis bestätigt wird, zu widerlegen. Allerdings betrachtet die Kommission angesichts des persönlichen Eindrucks von allen Beteiligten auch die Darstellung des BF nicht als widerlegt. Sie sieht sich angesichts dieser Beweisergebnisse aber außerstande, zu diesem Themenbereich eine positive Feststellung zu treffen.
Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat dazu erwogen:
Bei der Mitwirkung bei Planstellenbesetzungen räumt das Gesetz der Personalvertretung insofern einen weiten Spielraum ein, als sie bei Beurteilung der Frage, was den Interessen der von ihr zu vertretenden Bediensteten am besten diene, zu verschiedenen, mangels einer auf jeden Einzelfall präzise anzuwendenden gesetzlichen Determinierung weder in der einen noch in der anderen Richtung gesetzwidrigen Ergebnissen gelangen kann. Eine in diesem Zusammenhang abgegebene Stellungnahme der Personalvertretung kann das Gesetz nur dann verletzen, wenn sie Grundsätze vertritt, die mit den nach § 2 Abs 1 und 2 PVG zu wahrenden im klaren Widerspruch stehen oder wenn sie jede sachliche Auseinandersetzung mit der Problematik des Falls vermissen lässt (ständige Rechtsprechung der Kommission; A 13-PVAK/98; A 47-PVAK/99; A 20-PVAK/00; A 31-PVAK/00 ua; SCHRAGEL, PVG, § 2 Rz 17).Bei der Mitwirkung bei Planstellenbesetzungen räumt das Gesetz der Personalvertretung insofern einen weiten Spielraum ein, als sie bei Beurteilung der Frage, was den Interessen der von ihr zu vertretenden Bediensteten am besten diene, zu verschiedenen, mangels einer auf jeden Einzelfall präzise anzuwendenden gesetzlichen Determinierung weder in der einen noch in der anderen Richtung gesetzwidrigen Ergebnissen gelangen kann. Eine in diesem Zusammenhang abgegebene Stellungnahme der Personalvertretung kann das Gesetz nur dann verletzen, wenn sie Grundsätze vertritt, die mit den nach Paragraph 2, Absatz eins und 2 PVG zu wahrenden im klaren Widerspruch stehen oder wenn sie jede sachliche Auseinandersetzung mit der Problematik des Falls vermissen lässt (ständige Rechtsprechung der Kommission; A 13-PVAK/98; A 47-PVAK/99; A 20-PVAK/00; A 31-PVAK/00 ua; SCHRAGEL, PVG, Paragraph 2, Rz 17).
Im hier zu beurteilenden Fall wird durch die Entscheidung des ZA – geht man nur von den Laufbahndaten der Bewerber und den bei ihnen gegebenen Voraussetzungen für die zu besetzende Planstelle aus – der dem Ausschuss offenstehende weite Ermessensspielraum nicht überschritten. Zwar sind eine Reihe von Umständen erkennbar, die für eine Einteilung des BF gesprochen hätten. Ein derart deutlicher Eignungsvorsprung des BF, der die Entscheidung zugunsten seines Mitbewerbers als geradezu unvertretbar erscheinen ließe, ist aber nicht hervorgekommen.
Trotzdem wäre die Entscheidung des ZA gesetzwidrig, wenn sie gar nicht aufgrund sachlicher Erwägungen, sondern ausschließlich aufgrund von nicht sachlich, sondern ausschließlich parteipolitisch motivierten Absprachen und der Vereinbarung von „Gegengeschäften“ getroffen worden wäre. Dieser Vorwurf des BF konnte im Beweisverfahren aber – wie gezeigt – nicht erwiesen werden.
Dass der ZA nicht auf das Verfahren vor der Bundes-Gleichbehandlungskommission Bedacht genommen hat, kann ihm schon deshalb nicht vorgeworfen werden, weil er davon keine Kenntnis hatte.
Die vom BF behauptete gesetzwidrige Geschäftsführung des ZA ist daher nicht nachgewiesen.
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2012