Norm
PVG §9 Abs2 litbSchlagworte
Diensteinteilung, Einteilung der Schulschikursleiter, der Begleitpersonen und der zur Supplierung verpflichteten Lehrer, Einvernehmen der PersonalvertretungRechtssatz
Die Einteilung der Schulschikursleiter, der Begleitpersonen und der zur Supplierung verpflichteten Lehrer ist als Diensteinteilung iSd § 9 Abs 2 lit b PVG anzusehen (Schragel PVG § 9 Rz 16). Dem DA steht daher das dort geregelte Mitwirkungsrecht zu. Der diesem Recht gegenüberstehenden Pflicht des DL, mit dem DA das Einvernehmen herzustellen, wird nicht schon dadurch entsprochen, dass der Zeitplan und die personelle Einteilung für das gesamte Lehrerkollegium einsehbar ausgehängt wird. Die Information der eingeteilten Lehrer und des gesamten Kollegiums auf diese Weise mag zwar durchaus sinnvoll sein, Adressat ist aber nicht das Personalvertretungsorgan DA. Da an die Verständigung des DA von der beabsichtigten Maßnahme die Auslösung der Äußerungsfrist geknüpft ist, darf es nicht vom Zufall abhängen, ob die Mitglieder des DA oder wenigstens sein Vorsitzender den Aushang gelesen haben (hat) oder nicht. Es ist in diesen Fällen vielmehr eine nachvollziehbare, am besten daher auf schriftlichem Weg bewirkte Kontaktnahme mit dem DA erforderlich.Die Einteilung der Schulschikursleiter, der Begleitpersonen und der zur Supplierung verpflichteten Lehrer ist als Diensteinteilung iSd Paragraph 9, Absatz 2, Litera b, PVG anzusehen (Schragel PVG Paragraph 9, Rz 16). Dem DA steht daher das dort geregelte Mitwirkungsrecht zu. Der diesem Recht gegenüberstehenden Pflicht des DL, mit dem DA das Einvernehmen herzustellen, wird nicht schon dadurch entsprochen, dass der Zeitplan und die personelle Einteilung für das gesamte Lehrerkollegium einsehbar ausgehängt wird. Die Information der eingeteilten Lehrer und des gesamten Kollegiums auf diese Weise mag zwar durchaus sinnvoll sein, Adressat ist aber nicht das Personalvertretungsorgan DA. Da an die Verständigung des DA von der beabsichtigten Maßnahme die Auslösung der Äußerungsfrist geknüpft ist, darf es nicht vom Zufall abhängen, ob die Mitglieder des DA oder wenigstens sein Vorsitzender den Aushang gelesen haben (hat) oder nicht. Es ist in diesen Fällen vielmehr eine nachvollziehbare, am besten daher auf schriftlichem Weg bewirkte Kontaktnahme mit dem DA erforderlich.
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2012