Norm
PVG §9 Abs2 litbText
Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat durch ihre richterlichen Mitglieder Dr. SPENLING (Vorsitzender), Dr. VEITH und Dr. HRADIL-MIHELJAK, Dr. PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers sowie Mag. HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmer über die im Wege des Zentralausschusses *** (in der Folge: Zentralausschuss) vorgelegte Beschwerde des Dienststellenausschusses *** (in der Folge: Dienststellenausschuss) gegen die Schulleiterin *** entschieden:
Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben.
Gemäß § 41 Abs 5 PVG wird festgestellt, dass die Schulleiterin des BG/BRG/BORG *** dadurch das Gesetz verletzt hat, dass sieGemäß Paragraph 41, Absatz 5, PVG wird festgestellt, dass die Schulleiterin des BG/BRG/BORG *** dadurch das Gesetz verletzt hat, dass sie
B e g r ü n d u n g :
E. (in der Folge: Dienststellenleiterin) wurde im Februar 2009 zur provisorischen Schulleiterin des BG/BRG/BORG *** bestellt. Im Februar 2011 legte der Zentralausschuss (ZA) gemäß § 41 Abs 6 PVG einen Antrag des Dienststellenausschusses (DA) vor, in welchem geltend gemacht wird, die Dienststellenleiterin (DL) habe in mehreren Fällen das Gesetz verletzt. In der mündlichen Verhandlung vom 28.4.2011 zogen der DA und der ZA nach Erörterung der Sach- und Rechtslage einen Punkt der Beschwerde zurück. Die übrigen Beschwerdepunkte lassen sich wie folgt zusammenfassen:E. (in der Folge: Dienststellenleiterin) wurde im Februar 2009 zur provisorischen Schulleiterin des BG/BRG/BORG *** bestellt. Im Februar 2011 legte der Zentralausschuss (ZA) gemäß Paragraph 41, Absatz 6, PVG einen Antrag des Dienststellenausschusses (DA) vor, in welchem geltend gemacht wird, die Dienststellenleiterin (DL) habe in mehreren Fällen das Gesetz verletzt. In der mündlichen Verhandlung vom 28.4.2011 zogen der DA und der ZA nach Erörterung der Sach- und Rechtslage einen Punkt der Beschwerde zurück. Die übrigen Beschwerdepunkte lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Die DL äußerte sich zu den einzelnen Vorwürfen wie folgt:
Zu 1. Planung eines Zubaus am Schulgebäude :
Der von der Bundesimmobiliengesellschaft initiierte Architektenwettbewerb betreffend die Sanierung und Erweiterung des Schulgebäudes und des Schülerheims habe zwar ein Siegerprojekt ergeben, das Ergebnis sei jedoch von einem Mitbewerber angefochten worden. Derzeit laufe dieses Verfahren in zweiter Instanz. Von der Beauftragung eines Architektenbüros mit einer „Detailplanung“ könne daher noch keine Rede sein. Von der Möglichkeit, sich zum Siegerprojekt zu äußern, habe der DA trotz mehrfacher Einladung keinen Gebrauch gemacht.
Zu 2. Änderung der Lehrfächerverteilung ohne rechtzeitige Mitteilung an den DA :
Zu 3. Vorlage der Lehrfächerverteilung für das Schuljahr 2010/11 an den Landesschulrat:
Die LFV 2010/11 sei dem damaligen DA-Vorsitzenden in zwei Versionen bereits am 24.8.2010 und am 31.8.2010 durch Einlegen in das Postfach zur Verfügung gestellt und von dort auch jeweils entnommen worden. Am 14.9.2010 habe die nunmehrige DA-Vorsitzende der DL eine handschriftliche Stellungnahme mit Änderungsvorschlägen übergeben und am Tag danach auf Anfrage mitgeteilt, dass sie „auf die Schnelle“ keinen Fehler mehr gefunden habe. Am 17.9.2010 sei die LFV mit dem Landesschulrat besprochen worden. Die LFV sei am 4.10.2010 in Kraft getreten.
Zu 4. Diensteinteilung für Schikurse:
Die Diensteinteilung für die Schikurse werde von der Schul-ARGE Bewegung und Sport vorgenommen und liege bereits Anfang Oktober jeden Jahres vor. Der Zeitplan und die personelle Einteilung seien für das Kollegium einsehbar ausgehängt, damit diverse Planungen über das Schuljahr danach ausgerichtet werden könnten. Die Befassung des DA sei in diesem Zusammenhang nie üblich gewesen und auch von der Sache her nicht geboten.
Zu 5. Diensteinteilung für Projektwochen:
Hier gelte das gleiche wie für die Planung der Schulschikurse. Die DL sei auch insoweit dem bisher im Haus üblichen Usus gefolgt, der vom DA nie beanstandet worden sei. Zur (unterlassenen) Einbindung des DA gelte das zu den Schikursen Gesagte.
Zu 6. Besichtigung der Dienststelle:
Der angesprochene F. sei der Sicherheitsberater der Schulleitung und kein behördliches Organ. Möglicherweise liege eine Verwechslung mit dem Arbeitsinspektorat vor.
Zu 7. Keine Anfertigung von Niederschriften über Beratungsergebnisse:
Es sei unrichtig, dass sich die DL keine Notizen über Besprechungen mit dem DA mache. Auch ein DA-Mitglied fertige Mitschriften an. Das Ersuchen der DL, ihr die Niederschriften über die gemeinsamen Besprechungen zu übermitteln, sei mit dem für sie unverständlichen Hinweis abgelehnt worden, dass dies eine strafbare Handlung darstellen würde.
Zu 8. Unterlassene Weiterleitung an den DA :
Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens werden zu den noch strittigen Tatfragen folgende Feststellungen getroffen:
Zu 1. Planung eines Zubaus am Schulgebäude:
Die Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. (BIG) führte einen Architektenwettbewerb betreffend die Sanierung und Erweiterung des BG/BRG/BORG und Bundesschülerheims *** durch. Nach Abschluss des Wettbewerbs wurde ein Siegerprojekt gekürt, das aber von einem Mitbewerber beeinsprucht wurde. Darüber sind derzeit mehrere Verfahren (ua vor dem Verwaltungsgerichtshof) anhängig. Es ist noch ungewiss, welcher Architekt mit welchen Baumaßnahmen beauftragt werden wird. Mit Ausnahme von Flächenberechnungen der Turnlehrer und der Planskizze eines Bediensteten der BIG über die mögliche künftige Gestaltung der Sportanlagen existieren keine Planungsunterlagen.
Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen gründen sich auf die unbedenkliche Aussage des Zeugen G. in der mündlichen Verhandlung vom 28.4.2011.
Zu 2. Änderung der Lehrfächerverteilung ohne rechtzeitige Mitteilung an den DA:
Zu 4. (Diensteinteilung für Schikurse) und 5. (Diensteinteilung für Projektwochen):
Zu diesen Beschwerdepunkten sind keine ergänzenden Feststellungen erforderlich.
Zu 6. Besichtigung der Dienststelle:
F., Mitarbeiter eines Zentrums für Arbeitsmedizin und Sicherheitstechnik, betreut die Dienststelle BG/BRG/BORG *** seit 2007 als Sicherheitsfachkraft in allen Belangen der Arbeitssicherheit. Die Vergabe dieser Dienstleistung war durch die Bundesbeschaffung GmbH (BBG) erfolgt. Die Ansprechpartner der Sicherheitsfachkraft sind neben der Schulleitung der Schulwart und die Sicherheitsvertrauensperson, die auch Brandschutzbeauftragte ist. Die Termine der Begehungen werden vorher angekündigt. Über die Begehung vom 8.11.2010 erstattete F. einen sicherheitstechnischen Jahresabschlussbericht. Der DA wurde durch die DL vom Termin der Begehung nicht in Kenntnis gesetzt.
Beweiswürdigung:
Die Kommission stützt diese Feststellungen auf die Angaben der DL und die von ihr zu diesem Beschwerdepunkt vorgelegten Urkunden, nämlich die Mitteilung des F. über seine Aufgaben und die rechtlichen Grundlagen seiner Betrauung (Beilage ./S) sowie den sicherheitstechnischen Abschlussbericht (Beilage ./R).
Zu 7. Keine Anfertigung von Niederschriften über Beratungsergebnisse:
Die DL macht sich über die Besprechungen mit dem DA, von denen es im Laufe des Jahres 2010 zahlreiche gab (ua am 1.3., 19.3., 25.3., 12.4., 21.4., 28.4., 6.5., 12.5., 7.6. und 28.6.2010), zwar Notizen, sie fertigt aber keine „offiziellen“, unterschriebenen und später archivierten Protokolle an.
Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen gründen sich auf die Angaben der DL im Zusammenhalt mit der von ihr vorgelegten Urkunde Beilage ./V, in der die Daten der Besprechungstermine festgehalten sind.
Zu 8. Unterlassene Weiterleitung an den DA:
Zu diesem Beschwerdepunkt sind keine ergänzenden Feststellungen erforderlich.
Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat auf dieser Grundlage erwogen:
Behauptet ein Organ der Personalvertretung, dass ein Organ des Dienstgebers Bestimmungen dieses Bundesgesetzes innerhalb des letzten Jahres wiederholt verletzt habe, so hat die Kommission gemäß § 41 Abs 5 PVG auf Antrag des Organs der Personalvertretung die Gesetzmäßigkeit oder die Gesetzwidrigkeit des den Gegenstand des Verfahrens bildenden Verhaltens festzustelIen. Vor diesem Hintergrund ist zu den einzelnen Beschwerdepunkten daher auszuführen:Behauptet ein Organ der Personalvertretung, dass ein Organ des Dienstgebers Bestimmungen dieses Bundesgesetzes innerhalb des letzten Jahres wiederholt verletzt habe, so hat die Kommission gemäß Paragraph 41, Absatz 5, PVG auf Antrag des Organs der Personalvertretung die Gesetzmäßigkeit oder die Gesetzwidrigkeit des den Gegenstand des Verfahrens bildenden Verhaltens festzustelIen. Vor diesem Hintergrund ist zu den einzelnen Beschwerdepunkten daher auszuführen:
Zu 1. Planung eines Zubaus am Schulgebäude:
Gemäß § 9 Abs 1 lit o PVG obliegt dem DA die Mitwirkung „bei der Errichtung und beim Umbau von Amtsgebäuden bereits im Planungsstadium“. Nach den Feststellungen wurde noch kein Architekt mit einer Detailplanung beauftragt, dementsprechend liegen auch noch keine Planungsunterlagen vor. Es ist auch ungewiss, ob das Siegerprojekt des Architektenwettbewerbs überhaupt zum Zug kommen wird, weil der Ausgang des Wettbewerbs aufgrund der Beeinspruchung eines Mitbewerbers noch nicht endgültig entschieden ist. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass die Überlegungen zum vorgesehenen Umbau des Schulgebäudes bisher noch gar nicht bis zum Stadium konkreter Planungen gediehen sind. Zumindest aber ist das „Planungsstadium“ noch weit von seinem Abschluss entfernt, sodass der DL eine Verletzung der zitierten Gesetzesbestimmung derzeit nicht vorgeworfen werden kann. Insoweit ist die Beschwerde daher nicht berechtigt.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Litera o, PVG obliegt dem DA die Mitwirkung „bei der Errichtung und beim Umbau von Amtsgebäuden bereits im Planungsstadium“. Nach den Feststellungen wurde noch kein Architekt mit einer Detailplanung beauftragt, dementsprechend liegen auch noch keine Planungsunterlagen vor. Es ist auch ungewiss, ob das Siegerprojekt des Architektenwettbewerbs überhaupt zum Zug kommen wird, weil der Ausgang des Wettbewerbs aufgrund der Beeinspruchung eines Mitbewerbers noch nicht endgültig entschieden ist. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass die Überlegungen zum vorgesehenen Umbau des Schulgebäudes bisher noch gar nicht bis zum Stadium konkreter Planungen gediehen sind. Zumindest aber ist das „Planungsstadium“ noch weit von seinem Abschluss entfernt, sodass der DL eine Verletzung der zitierten Gesetzesbestimmung derzeit nicht vorgeworfen werden kann. Insoweit ist die Beschwerde daher nicht berechtigt.
Zu 2. Änderung der Lehrfächerverteilung ohne rechtzeitige Mitteilung an den DA:
Dem DA steht bei der Erstellung der LFV das Mitwirkungsrecht nach § 9 Abs 2 lit b PVG zu, zumal die LFV die aufgabenmäßige Einteilung der Lehrer darstellt und damit der „Diensteinteilung“ iSd PVG entspricht (Schragel, PVG § 9 Rz 16). Diese ist gemäß § 10 Abs 2 PVG spätestens zwei Wochen vor ihrer beabsichtigten Durchführung dem DA nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Das Einvernehmen ist hergestellt, wenn der DA zur geplanten Maßnahme die ausdrückliche Zustimmung gibt oder sich innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Mitteilung der geplanten Maßnahme nicht äußert. Der DA kann innerhalb der zweiwöchigen Frist Einwendungen erheben und allenfalls Gegenvorschläge machen, wobei die Einwendungen und die Gegenvorschläge zu begründen sind. § 10 Abs 3 PVG räumt dem DL die Befugnis ein, dem DA bei Maßnahmen, die keinen Aufschub erleiden dürfen, eine kürzere als die in § 10 Abs 2 PVG vorgesehene Äußerungsfrist zu bestimmen. Nur auf Maßnahmen, die sofort getroffen werden müssen, insbesondere bei drohender Gefahr und in Katastrophenfällen, sowie bei Alarm- und Einsatzübungen sind die Fristbestimmungen (ua) des Abs 2 nicht anzuwenden; der DA ist jedoch unverzüglich von der getroffenen Maßnahme zu verständigen. Für die Berechnung der Fristen sind die §§ 32 f AVG maßgeblich, die auch im Geltungsbereich des PVG sinngemäß anzuwenden sind (Schragel aaO § 10 Rz 6). Die – wie in § 10 Abs 2 PVG - nach Wochen bestimmten Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat (§ 32 Abs 2 AVG). Der Beginn und Lauf einer Frist wird durch Sonn- oder Feiertage nicht behindert (§ 33 Abs 1 AVG). Fällt aber das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag, so ist der nächste Werktag letzter Tag der Frist (§ 33 Abs 2 AVG).Dem DA steht bei der Erstellung der LFV das Mitwirkungsrecht nach Paragraph 9, Absatz 2, Litera b, PVG zu, zumal die LFV die aufgabenmäßige Einteilung der Lehrer darstellt und damit der „Diensteinteilung“ iSd PVG entspricht (Schragel, PVG Paragraph 9, Rz 16). Diese ist gemäß Paragraph 10, Absatz 2, PVG spätestens zwei Wochen vor ihrer beabsichtigten Durchführung dem DA nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Das Einvernehmen ist hergestellt, wenn der DA zur geplanten Maßnahme die ausdrückliche Zustimmung gibt oder sich innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Mitteilung der geplanten Maßnahme nicht äußert. Der DA kann innerhalb der zweiwöchigen Frist Einwendungen erheben und allenfalls Gegenvorschläge machen, wobei die Einwendungen und die Gegenvorschläge zu begründen sind. Paragraph 10, Absatz 3, PVG räumt dem DL die Befugnis ein, dem DA bei Maßnahmen, die keinen Aufschub erleiden dürfen, eine kürzere als die in Paragraph 10, Absatz 2, PVG vorgesehene Äußerungsfrist zu bestimmen. Nur auf Maßnahmen, die sofort getroffen werden müssen, insbesondere bei drohender Gefahr und in Katastrophenfällen, sowie bei Alarm- und Einsatzübungen sind die Fristbestimmungen (ua) des Absatz 2, nicht anzuwenden; der DA ist jedoch unverzüglich von der getroffenen Maßnahme zu verständigen. Für die Berechnung der Fristen sind die Paragraphen 32, f AVG maßgeblich, die auch im Geltungsbereich des PVG sinngemäß anzuwenden sind (Schragel aaO Paragraph 10, Rz 6). Die – wie in Paragraph 10, Absatz 2, PVG - nach Wochen bestimmten Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat (Paragraph 32, Absatz 2, AVG). Der Beginn und Lauf einer Frist wird durch Sonn- oder Feiertage nicht behindert (Paragraph 33, Absatz eins, AVG). Fällt aber das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag, so ist der nächste Werktag letzter Tag der Frist (Paragraph 33, Absatz 2, AVG).
Ausgehend von dieser Rechtslage ergibt sich nun für die beanstandeten Fälle:
Zu 4. Diensteinteilung für Schikurse:
Die Einteilung der Schulschikursleiter, der Begleitpersonen und der zur Supplierung verpflichteten Lehrer ist als Diensteinteilung iSd § 9 Abs 2 lit b PVG anzusehen (Schragel aaO § 9 Rz 16). Dem DA steht daher das dort geregelte Mitwirkungsrecht zu. Der diesem Recht gegenüberstehenden Pflicht des DL, mit dem DA das Einvernehmen herzustellen, wird nicht schon dadurch entsprochen, dass der Zeitplan und die personelle Einteilung für das gesamte Lehrerkollegium einsehbar ausgehängt wird. Die Information der eingeteilten Lehrer und des gesamten Kollegiums auf diese Weise mag zwar durchaus sinnvoll sein, Adressat ist aber nicht das Personalvertretungsorgan DA. Da an die Verständigung des DA von der beabsichtigten Maßnahme die Auslösung der Äußerungsfrist geknüpft ist, darf es nicht vom Zufall abhängen, ob die Mitglieder des DA oder wenigstens sein Vorsitzender den Aushang gelesen haben (hat) oder nicht. Es ist in diesen Fällen vielmehr eine nachvollziehbare, am besten daher auf schriftlichem Weg bewirkte Kontaktnahme mit dem DA erforderlich. Dieser muss in die Lage versetzt werden, sein Verhalten und jenes der Dienstgeberseite dieser gegenüber zu dokumentieren (vgl Schragel aaO § 9 Rz 4). Da diese Vorgangsweise nicht eingehalten wurde, hat die DL das Mitwirkungsrecht des DA verletzt. In diesem Punkt kommt der Beschwerde somit Berechtigung zu.Die Einteilung der Schulschikursleiter, der Begleitpersonen und der zur Supplierung verpflichteten Lehrer ist als Diensteinteilung iSd Paragraph 9, Absatz 2, Litera b, PVG anzusehen (Schragel aaO Paragraph 9, Rz 16). Dem DA steht daher das dort geregelte Mitwirkungsrecht zu. Der diesem Recht gegenüberstehenden Pflicht des DL, mit dem DA das Einvernehmen herzustellen, wird nicht schon dadurch entsprochen, dass der Zeitplan und die personelle Einteilung für das gesamte Lehrerkollegium einsehbar ausgehängt wird. Die Information der eingeteilten Lehrer und des gesamten Kollegiums auf diese Weise mag zwar durchaus sinnvoll sein, Adressat ist aber nicht das Personalvertretungsorgan DA. Da an die Verständigung des DA von der beabsichtigten Maßnahme die Auslösung der Äußerungsfrist geknüpft ist, darf es nicht vom Zufall abhängen, ob die Mitglieder des DA oder wenigstens sein Vorsitzender den Aushang gelesen haben (hat) oder nicht. Es ist in diesen Fällen vielmehr eine nachvollziehbare, am besten daher auf schriftlichem Weg bewirkte Kontaktnahme mit dem DA erforderlich. Dieser muss in die Lage versetzt werden, sein Verhalten und jenes der Dienstgeberseite dieser gegenüber zu dokumentieren vergleiche Schragel aaO Paragraph 9, Rz 4). Da diese Vorgangsweise nicht eingehalten wurde, hat die DL das Mitwirkungsrecht des DA verletzt. In diesem Punkt kommt der Beschwerde somit Berechtigung zu.
Zu 5. Diensteinteilung für Projektwochen:
Hierzu gilt sinngemäß das soeben Gesagte. Auch in diesem Punkt ist die Beschwerde daher berechtigt.
Zu 6. Besichtigung der Dienststelle:
Gemäß § 9 Abs 4 lit c PVG obliegt es dem DA, an der Besichtigung von Dienststellen durch behördliche Organe teilzunehmen, sofern diese nicht der Kontrolle des Dienstbetriebs dient; die DAe sind von solchen Besichtigungen rechtzeitig in Kenntnis zu setzen. Schragel (aaO § 9 Rz 80) nennt unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien als Beispiele für die notwendige Einbindung der Personalvertretung die Kontrolle der sanitären Verhältnisse einer Dienststelle sowie Betriebsbesichtigungen im Zuge behördlicher Verfahren oder aus Gründen des Arbeitnehmerschutzes. In der Entscheidung A3-PVAK/09 wurde auch die Besichtigung zum Zweck der Ermittlung der Voraussetzungen für eine allfällige Aufwertung bestimmter Dienstposten der in Rede stehenden Gesetzesbestimmung unterstellt. Allen Fällen ist gemeinsam, dass die Besichtigung von den Organen einer vorgesetzten Dienststelle durchgeführt oder zumindest angeordnet wird.Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, Litera c, PVG obliegt es dem DA, an der Besichtigung von Dienststellen durch behördliche Organe teilzunehmen, sofern diese nicht der Kontrolle des Dienstbetriebs dient; die DAe sind von solchen Besichtigungen rechtzeitig in Kenntnis zu setzen. Schragel (aaO Paragraph 9, Rz 80) nennt unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien als Beispiele für die notwendige Einbindung der Personalvertretung die Kontrolle der sanitären Verhältnisse einer Dienststelle sowie Betriebsbesichtigungen im Zuge behördlicher Verfahren oder aus Gründen des Arbeitnehmerschutzes. In der Entscheidung A3-PVAK/09 wurde auch die Besichtigung zum Zweck der Ermittlung der Voraussetzungen für eine allfällige Aufwertung bestimmter Dienstposten der in Rede stehenden Gesetzesbestimmung unterstellt. Allen Fällen ist gemeinsam, dass die Besichtigung von den Organen einer vorgesetzten Dienststelle durchgeführt oder zumindest angeordnet wird.
Den Besichtigungen von Dienststellen durch eine Sicherheitsfachkraft liegt eine gesetzliche Anordnung zu Grunde:
Gemäß § 73 Abs 1 Bundes-Bedienstetenschutzgesetz 1999 (B-BSG) hat der Bund als Dienstgeber für die vom Geltungsbereich des genannten Gesetzes erfassten Dienststellen (vgl § 2 Abs 3 B-BSG) Sicherheitsfachkräfte (Fachkräfte für Arbeitssicherheit) zu bestellen. Neben der Beschäftigung „eigener“ Sicherheitsfachkräfte im Rahmen eines Dienstverhältnisses kommen hierfür auch externe Sicherheitsfachkräfte und die Inanspruchnahme eines sicherheitstechnischen Zentrums in Betracht. Die Sicherheitsfachkräfte haben die Aufgabe, den Dienstgeber, die Bediensteten, die Sicherheitsvertrauenspersonen und das zuständige Personalvertretungsorgan auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und der menschengerechten Arbeitsgestaltung zu beraten und den Dienstgeber bei der Erfüllung seiner Pflichten auf diesen Gebieten zu unterstützen (§ 74 Abs 1 B-BSG). § 74 Abs 3 B-BSG enthält eine Aufzählung all jener Gegenstände, bei denen er die Sicherheitsfachkräfte (und erforderlichenfalls weitere geeignete Fachleute) hinzuzuziehen hat. Abs 4 erlegt dem Dienstgeber die Pflicht auf, dafür zu sorgen, dass die Sicherheitskräfte den Bediensteten, den Sicherheitsvertrauenspersonen und dem zuständigen Personalvertretungsorgan auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte erteilen und sie (das Personalvertretungsorgan nur auf Verlangen) beraten. Während § 89 Abs 2 B-BSG bei Besichtigungen der Dienststelle durch das Arbeitsinspektorat vorsieht, dass es (ua) einem Vertreter des zuständigen Organs der Personalvertretung freisteht, den Arbeitsinspektor bei der Überprüfung in der Dienststelle zu begleiten (wie Schragel aaO zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung überzeugend darlegt, steht die Teilnahme ungeachtet dieser Formulierung dem gesamten DA zu), fehlt eine vergleichbare Bestimmung für die Besichtigung durch die Sicherheitsfachkraft. Eine solche ist aber auch gar nicht erforderlich, weil § 9 Abs 4 lit c PVG ohnedies eine ausreichende Regelung für die Beteiligung des DA enthält. Nach Auffassung der Kommission rechtfertigt die erörterte Rechtslage die zumindest analoge Anwendung dieser Bestimmung auch auf die Besichtigung der Dienststelle durch eine Sicherheitsfachkraft. Dies entspricht nicht nur dem Gesetzeszweck, dem DA die Teilnahme an allen Besichtigungen abseits einer Kontrolle des Dienstbetriebs zu gewähren, sondern im Ergebnis auch dem Erfordernis (dienst)behördlicher Anordnung, wird durch die Verpflichtung des Dienstgebers zur Bestellung einer Sicherheitsfachkraft doch nur seine allgemeine Pflicht, für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz seiner Bediensteten im Rahmen deren dienstlichen Tätigkeit zu sorgen (vgl § 3 Abs 1 B-BSG), näher konkretisiert. Im Hinblick auf die gegenüber dem Personalvertretungsorgan bestehenden Auskunfts- und Beratungspflichten der Sicherheitsfachkraft ist die Beteiligung des DA auch durchaus sinnvoll, weil auf diese Weise der Gedankenaustausch über anstehende Probleme auf direktem Weg zielgerichtet erfolgen kann.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Bundes-Bedienstetenschutzgesetz 1999 (B-BSG) hat der Bund als Dienstgeber für die vom Geltungsbereich des genannten Gesetzes erfassten Dienststellen vergleiche Paragraph 2, Absatz 3, B-BSG) Sicherheitsfachkräfte (Fachkräfte für Arbeitssicherheit) zu bestellen. Neben der Beschäftigung „eigener“ Sicherheitsfachkräfte im Rahmen eines Dienstverhältnisses kommen hierfür auch externe Sicherheitsfachkräfte und die Inanspruchnahme eines sicherheitstechnischen Zentrums in Betracht. Die Sicherheitsfachkräfte haben die Aufgabe, den Dienstgeber, die Bediensteten, die Sicherheitsvertrauenspersonen und das zuständige Personalvertretungsorgan auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und der menschengerechten Arbeitsgestaltung zu beraten und den Dienstgeber bei der Erfüllung seiner Pflichten auf diesen Gebieten zu unterstützen (Paragraph 74, Absatz eins, B-BSG). Paragraph 74, Absatz 3, B-BSG enthält eine Aufzählung all jener Gegenstände, bei denen er die Sicherheitsfachkräfte (und erforderlichenfalls weitere geeignete Fachleute) hinzuzuziehen hat. Absatz 4, erlegt dem Dienstgeber die Pflicht auf, dafür zu sorgen, dass die Sicherheitskräfte den Bediensteten, den Sicherheitsvertrauenspersonen und dem zuständigen Personalvertretungsorgan auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte erteilen und sie (das Personalvertretungsorgan nur auf Verlangen) beraten. Während Paragraph 89, Absatz 2, B-BSG bei Besichtigungen der Dienststelle durch das Arbeitsinspektorat vorsieht, dass es (ua) einem Vertreter des zuständigen Organs der Personalvertretung freisteht, den Arbeitsinspektor bei der Überprüfung in der Dienststelle zu begleiten (wie Schragel aaO zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung überzeugend darlegt, steht die Teilnahme ungeachtet dieser Formulierung dem gesamten DA zu), fehlt eine vergleichbare Bestimmung für die Besichtigung durch die Sicherheitsfachkraft. Eine solche ist aber auch gar nicht erforderlich, weil Paragraph 9, Absatz 4, Litera c, PVG ohnedies eine ausreichende Regelung für die Beteiligung des DA enthält. Nach Auffassung der Kommission rechtfertigt die erörterte Rechtslage die zumindest analoge Anwendung dieser Bestimmung auch auf die Besichtigung der Dienststelle durch eine Sicherheitsfachkraft. Dies entspricht nicht nur dem Gesetzeszweck, dem DA die Teilnahme an allen Besichtigungen abseits einer Kontrolle des Dienstbetriebs zu gewähren, sondern im Ergebnis auch dem Erfordernis (dienst)behördlicher Anordnung, wird durch die Verpflichtung des Dienstgebers zur Bestellung einer Sicherheitsfachkraft doch nur seine allgemeine Pflicht, für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz seiner Bediensteten im Rahmen deren dienstlichen Tätigkeit zu sorgen vergleiche Paragraph 3, Absatz eins, B-BSG), näher konkretisiert. Im Hinblick auf die gegenüber dem Personalvertretungsorgan bestehenden Auskunfts- und Beratungspflichten der Sicherheitsfachkraft ist die Beteiligung des DA auch durchaus sinnvoll, weil auf diese Weise der Gedankenaustausch über anstehende Probleme auf direktem Weg zielgerichtet erfolgen kann.
Mag diese rechtliche Konsequenz für die DL infolge der nicht eindeutigen gesetzlichen Regelung auch nur schwer erkennbar gewesen sein, so wurde durch die Unterlassung der Verständigung des DA von der bevorstehenden Begehung durch die Sicherheitsfachkraft dennoch dessen Mitwirkungsrecht nach § 9 Abs 4 lit c PVG verletzt. Die Beschwerde ist daher auch in diesem Punkt berechtigt.Mag diese rechtliche Konsequenz für die DL infolge der nicht eindeutigen gesetzlichen Regelung auch nur schwer erkennbar gewesen sein, so wurde durch die Unterlassung der Verständigung des DA von der bevorstehenden Begehung durch die Sicherheitsfachkraft dennoch dessen Mitwirkungsrecht nach Paragraph 9, Absatz 4, Litera c, PVG verletzt. Die Beschwerde ist daher auch in diesem Punkt berechtigt.
Zu 7. Keine Anfertigung von Niederschriften über Beratungsergebnisse:
Gemäß § 10 Abs 4 PVG hat sich der DL auf Verlangen des DA mit diesem über Anträge, Anregungen und Vorschläge dieses Ausschusses zu beraten. Das Beratungsergebnis ist vom DL in Form einer Niederschrift festzuhalten. Diese Vorschrift ist dem § 44 AVG nachgebildet; aus der Niederschrift müssen daher (zumindest) die beiderseitigen Standpunkte erkennbar sein. Die Aufnahme der Niederschrift ist Sache des DL. Er hat dem DA aber die Gelegenheit zu geben, an der Formulierung seines Standpunkts mitzuwirken. Die §§ 14, 15 AVG sind sinngemäß anzuwenden. Wird die Niederschrift auf Schallträger oder in Kurzschrift aufgenommen und enthält sie eine Entscheidung des DL, ist die Übertragung in Vollschrift dem DA zuzustellen; erst damit beginnt die Frist des § 10 Abs 5 dritter Satz PVG für das Vorlageverlangen des DA zu laufen (Schragel aaO § 10 Rz 27). Aus den Feststellungen ergibt sich, dass die von der DL verfassten Notizen den Erfordernissen einer Niederschrift nicht entsprechen. Sie hat auch nicht etwa eingewandt, dass die von dem Beschwerdepunkt erfassten Besprechungen mit dem DA allesamt nur informeller Natur und keine Beratungen iSd § 10 Abs 4 PVG gewesen wären. Auch in diesem Punkt erweist sich die Beschwerde somit als berechtigt. Nur der Vollständigkeit halber ist noch auf § 16 Abs 4 PVGO zu verweisen, wonach in die Sitzungsprotokolle des DA nur den Ausschussmitgliedern, nicht daher dem DL, Einsicht gewährt werden darf (Schragel aaO § 22 Rz 48). Sollten mit dem Wunsch nach Ausfolgung der „Niederschriften über gemeinsame Besprechungen“ Protokolle von DA-Sitzungen gemeint gewesen sein, hätte der DA das Ansinnen der DL daher zu Recht als gesetzwidrig abgelehnt.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, PVG hat sich der DL auf Verlangen des DA mit diesem über Anträge, Anregungen und Vorschläge dieses Ausschusses zu beraten. Das Beratungsergebnis ist vom DL in Form einer Niederschrift festzuhalten. Diese Vorschrift ist dem Paragraph 44, AVG nachgebildet; aus der Niederschrift müssen daher (zumindest) die beiderseitigen Standpunkte erkennbar sein. Die Aufnahme der Niederschrift ist Sache des DL. Er hat dem DA aber die Gelegenheit zu geben, an der Formulierung seines Standpunkts mitzuwirken. Die Paragraphen 14, 15, AVG sind sinngemäß anzuwenden. Wird die Niederschrift auf Schallträger oder in Kurzschrift aufgenommen und enthält sie eine Entscheidung des DL, ist die Übertragung in Vollschrift dem DA zuzustellen; erst damit beginnt die Frist des Paragraph 10, Absatz 5, dritter Satz PVG für das Vorlageverlangen des DA zu laufen (Schragel aaO Paragraph 10, Rz 27). Aus den Feststellungen ergibt sich, dass die von der DL verfassten Notizen den Erfordernissen einer Niederschrift nicht entsprechen. Sie hat auch nicht etwa eingewandt, dass die von dem Beschwerdepunkt erfassten Besprechungen mit dem DA allesamt nur informeller Natur und keine Beratungen iSd Paragraph 10, Absatz 4, PVG gewesen wären. Auch in diesem Punkt erweist sich die Beschwerde somit als berechtigt. Nur der Vollständigkeit halber ist noch auf Paragraph 16, Absatz 4, PVGO zu verweisen, wonach in die Sitzungsprotokolle des DA nur den Ausschussmitgliedern, nicht daher dem DL, Einsicht gewährt werden darf (Schragel aaO Paragraph 22, Rz 48). Sollten mit dem Wunsch nach Ausfolgung der „Niederschriften über gemeinsame Besprechungen“ Protokolle von DA-Sitzungen gemeint gewesen sein, hätte der DA das Ansinnen der DL daher zu Recht als gesetzwidrig abgelehnt.
Zu 8. Unterlassene Weiterleitung an den DA:
Dieser Beschwerdepunkt lässt in Ansehung beider von ihm erfasster Fakten nicht erkennen, gegen welche Vorschriften des PVG die DL mit der beanstandeten Unterlassung verstoßen haben soll. Nur behauptete Verletzungen des PVG unterliegen aber der Überprüfung durch die Kommission (§ 41 Abs 5 PVG). Hingegen steht es der Kommission nicht zu, die Amtsführung der DL auf seine sonstige Rechtmäßigkeit hin zu untersuchen. Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt nicht berechtigt.Dieser Beschwerdepunkt lässt in Ansehung beider von ihm erfasster Fakten nicht erkennen, gegen welche Vorschriften des PVG die DL mit der beanstandeten Unterlassung verstoßen haben soll. Nur behauptete Verletzungen des PVG unterliegen aber der Überprüfung durch die Kommission (Paragraph 41, Absatz 5, PVG). Hingegen steht es der Kommission nicht zu, die Amtsführung der DL auf seine sonstige Rechtmäßigkeit hin zu untersuchen. Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt nicht berechtigt.
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2012