TE Pvak 2012/1/26 A4-PVAK/11

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Veröffentlicht am 26.01.2012
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Norm

PVG §9 Abs2 litb
PVG §9 Abs4 litc
B-BSG §89 Abs2
  1. PVG § 9 heute
  2. PVG § 9 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2024
  3. PVG § 9 gültig von 30.12.2022 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  4. PVG § 9 gültig von 24.12.2020 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 224/2021
  5. PVG § 9 gültig von 24.12.2020 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  6. PVG § 9 gültig von 01.09.2020 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 224/2021
  7. PVG § 9 gültig von 09.07.2019 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  8. PVG § 9 gültig von 01.01.2019 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  9. PVG § 9 gültig von 23.12.2018 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  10. PVG § 9 gültig von 01.08.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  11. PVG § 9 gültig von 25.05.2018 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  12. PVG § 9 gültig von 29.12.2012 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  13. PVG § 9 gültig von 31.12.2009 bis 28.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  14. PVG § 9 gültig von 19.08.2009 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  15. PVG § 9 gültig von 01.07.2007 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  16. PVG § 9 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  17. PVG § 9 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  18. PVG § 9 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  19. PVG § 9 gültig von 01.06.1999 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/1999
  20. PVG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.05.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999
  21. PVG § 9 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  22. PVG § 9 gültig von 01.05.1995 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  23. PVG § 9 gültig von 01.04.1992 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  24. PVG § 9 gültig von 27.11.1991 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  25. PVG § 9 gültig von 27.11.1991 bis 26.11.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 85/1989
  26. PVG § 9 gültig von 01.09.1991 bis 26.11.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  27. PVG § 9 gültig von 01.01.1990 bis 31.08.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 85/1989
  28. PVG § 9 gültig von 19.03.1988 bis 18.03.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1988
  29. PVG § 9 gültig von 17.07.1987 bis 31.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  30. PVG § 9 gültig von 05.03.1983 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 138/1983
  1. PVG § 9 heute
  2. PVG § 9 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2024
  3. PVG § 9 gültig von 30.12.2022 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  4. PVG § 9 gültig von 24.12.2020 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 224/2021
  5. PVG § 9 gültig von 24.12.2020 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  6. PVG § 9 gültig von 01.09.2020 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 224/2021
  7. PVG § 9 gültig von 09.07.2019 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  8. PVG § 9 gültig von 01.01.2019 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  9. PVG § 9 gültig von 23.12.2018 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  10. PVG § 9 gültig von 01.08.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  11. PVG § 9 gültig von 25.05.2018 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  12. PVG § 9 gültig von 29.12.2012 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  13. PVG § 9 gültig von 31.12.2009 bis 28.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  14. PVG § 9 gültig von 19.08.2009 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  15. PVG § 9 gültig von 01.07.2007 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  16. PVG § 9 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  17. PVG § 9 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  18. PVG § 9 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  19. PVG § 9 gültig von 01.06.1999 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/1999
  20. PVG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.05.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999
  21. PVG § 9 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  22. PVG § 9 gültig von 01.05.1995 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  23. PVG § 9 gültig von 01.04.1992 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  24. PVG § 9 gültig von 27.11.1991 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  25. PVG § 9 gültig von 27.11.1991 bis 26.11.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 85/1989
  26. PVG § 9 gültig von 01.09.1991 bis 26.11.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  27. PVG § 9 gültig von 01.01.1990 bis 31.08.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 85/1989
  28. PVG § 9 gültig von 19.03.1988 bis 18.03.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1988
  29. PVG § 9 gültig von 17.07.1987 bis 31.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  30. PVG § 9 gültig von 05.03.1983 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 138/1983
  1. B-BSG § 89 heute
  2. B-BSG § 89 gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. B-BSG § 89 gültig von 27.07.2021 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2021
  4. B-BSG § 89 gültig von 01.01.2004 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2003
  5. B-BSG § 89 gültig von 01.06.1999 bis 31.12.2003

Text

Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat durch ihre richterlichen Mitglieder Dr. SPENLING (Vorsitzender), Dr. VEITH und Dr. HRADIL-MIHELJAK, Dr. PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers sowie Mag. HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmer über die im Wege des Zentralausschusses *** (in der Folge: Zentralausschuss) vorgelegte Beschwerde des Dienststellenausschusses *** (in der Folge: Dienststellenausschuss) gegen die Schulleiterin *** entschieden:

Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben.

Gemäß § 41 Abs 5 PVG wird festgestellt, dass die Schulleiterin des BG/BRG/BORG *** dadurch das Gesetz verletzt hat, dass sieGemäß Paragraph 41, Absatz 5, PVG wird festgestellt, dass die Schulleiterin des BG/BRG/BORG *** dadurch das Gesetz verletzt hat, dass sie

  1. 1.Ziffer eins
    den Dienststellenausschuss in vier Fällen (A.; B.; C.; D.) von bevorstehenden Änderungen der Lehrfächerverteilung nicht rechtzeitig in Kenntnis gesetzt hat;
  2. 2.Ziffer 2
    bei der Diensteinteilung für die Schulschikurse das Mitwirkungsrecht des Dienststellenausschusses nicht beachtet hat;
  3. 3.Ziffer 3
    bei der Diensteinteilung für die Projektwochen das Mitwirkungsrecht des Dienststellenausschusses nicht beachtet hat;
  4. 4.Ziffer 4
    dem Dienststellenausschuss die Teilnahme an der Besichtigung der Dienststelle durch die Sicherheitsfachkraft nicht ermöglicht hat;
  5. 5.Ziffer 5
    über die Beratungen mit dem Dienststellenausschuss keine Niederschriften angefertigt hat. Im Übrigen wird der Beschwerde nicht Folge gegeben und festgestellt, dass die Schulleiterin des BG/BRG/BORG *** im Zusammenhang mit
  6. 1.Ziffer eins
    der Planung eines Zubaus am Schulgebäude;
  7. 2.Ziffer 2
    der Vorlage der Lehrfächerverteilung für das Schuljahr 2010/11 an den Landesschulrat;
  8. 3.Ziffer 3
    der Weiterleitung von Schriftstücken an den Dienststellenausschuss („Personal Quality Circle“; Rundschreiben des Zentralausschusses) nicht das Gesetz verletzt hat.
Dieser Bescheid unterliegt weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungsweg.

B e g r ü n d u n g :

E. (in der Folge: Dienststellenleiterin) wurde im Februar 2009 zur provisorischen Schulleiterin des BG/BRG/BORG *** bestellt. Im Februar 2011 legte der Zentralausschuss (ZA) gemäß § 41 Abs 6 PVG einen Antrag des Dienststellenausschusses (DA) vor, in welchem geltend gemacht wird, die Dienststellenleiterin (DL) habe in mehreren Fällen das Gesetz verletzt. In der mündlichen Verhandlung vom 28.4.2011 zogen der DA und der ZA nach Erörterung der Sach- und Rechtslage einen Punkt der Beschwerde zurück. Die übrigen Beschwerdepunkte lassen sich wie folgt zusammenfassen:E. (in der Folge: Dienststellenleiterin) wurde im Februar 2009 zur provisorischen Schulleiterin des BG/BRG/BORG *** bestellt. Im Februar 2011 legte der Zentralausschuss (ZA) gemäß Paragraph 41, Absatz 6, PVG einen Antrag des Dienststellenausschusses (DA) vor, in welchem geltend gemacht wird, die Dienststellenleiterin (DL) habe in mehreren Fällen das Gesetz verletzt. In der mündlichen Verhandlung vom 28.4.2011 zogen der DA und der ZA nach Erörterung der Sach- und Rechtslage einen Punkt der Beschwerde zurück. Die übrigen Beschwerdepunkte lassen sich wie folgt zusammenfassen:

  1. 1.Ziffer eins
    Planung eines Zubaus am Schulgebäude :
    Der DA sei in die Planung des Zubaus nicht einbezogen worden, obwohl bereits ein Architektenwettbewerb stattgefunden habe und ein Architekturbüro mit der Detailplanung beauftragt worden sei.

  1. 2.Ziffer 2
    Änderung der Lehrfächerverteilung ohne rechtzeitige Mitteilung an den DA aus folgenden Anlässen:
    1. a)Litera a
      Beendigung des Krankenstands von A.:
      Nach der Beendigung eines langen Krankenstands der erwähnten Kollegin sei die Änderung der Lehrfächerverteilung (LFV) am 5.4.2010 in Kraft getreten. Obwohl die neue LFV und der neue Stundenplan bereits am 24.3.2010 fertig gestellt gewesen seien, habe der damalige DA-Vorsitzende die Mitteilung darüber erst nach seiner Rückkehr aus den Osterferien am 7.4.2010 in seinem Postfach im Konferenzzimmer vorgefunden.
    2. b)Litera b
      Operation von B.:
      Die erwähnte Kollegin habe die DL am 3.5.2010 über ihren bevorstehenden Krankenstand informiert. Der DA habe von den daraus resultierenden Änderungen der LFV zunächst durch Anfragen von Kolleginnen und Kollegen, die Klassen übernehmen mussten, Kenntnis erlangt. In der Folge habe der DA-Vorsitzende einen handschriftlichen Zettel, undatiert und ohne Vermerk auf Inkrafttreten, in seinem persönlichen Postfach vorgefunden. Weitere Informationen seien dazu nicht erfolgt. Die geänderte LFV sei am 17.5.2010 in Kraft getreten.
    3. c)Litera c
      Rückkehr der C.:
      Die erwähnte Kollegin habe die DL am 31.5.2010 darüber informiert, dass sie ihr Landtagsmandat verloren habe und in den Schuldienst zurückkehren werde. Die DL habe den DA über die Änderung der LFV am 15.6.2010 in Kenntnis gesetzt. Die geänderte LFV sei am 28.6.2010 in Kraft getreten.
    4. d)Litera d
      Ruhestand von D.:
      Bereits mit ihrer im Dienstweg abgegebenen Erklärung vom 5.7.2010 habe die erwähnte Kollegin ihre Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des Monats Jänner 2011 bewirkt. Seit damals sei der DL bekannt gewesen, dass eine Änderung der LFV ab 1.2.2011 notwendig sein werde. Der DA habe am 21.1.2011 einen Computer-Ausdruck des Stundenplans der erwähnten Kollegin mit handschriftlichen Änderungen der LFV erhalten. Die geänderte LFV sei am 1.2.2011 in Kraft getreten.

  1. 3.Ziffer 3
    Vorlage der Lehrfächerverteilung für das Schuljahr 2010/11 an den Landesschulrat:
    Der DA habe die von der DL am 17.9.2010 vorgelegte Version der LFV vorher nicht einmal gesehen gehabt. Die letzte dem DA bekannt gegebene Version der LFV sei jene vom 14.9.2010, die aber mit der dem Landesschulrat vorgelegten Version nicht identisch sei. Nur dieser Umstand, nicht aber die Geschehnisse vor dem 14.9.2010 sei(en) Gegenstand der Beschwerde. Die Tatsache, dass der DA dieser LFV nachträglich zugestimmt habe, ändere nichts daran, dass sie ihm nicht fristgerecht zur Kenntnis gebracht worden sei.

  1. 4.Ziffer 4
    Diensteinteilung für Schikurse:
    Der DA habe die DL im November 2010 um ein Gespräch über ihre Absichten zur Einteilung der Begleitlehrerinnen und Begleitlehrer für die Schikurse ersucht. Dies habe die DL mit den E-Mails vom 9.11. und 22.11.2010 und auch in der Folge abgelehnt.

  1. 5.Ziffer 5
    Diensteinteilung für Projektwochen:
    Auch bei Projektwochen im Laufe des Jahres 2010 habe die DL bezüglich der Auswahl der Begleitlehrer keinen Kontakt mit dem DA aufgenommen.

  1. 6.Ziffer 6
    Besichtigung der Dienststelle:
    Am 8.11.2010 habe eine Besichtigung der Dienststelle durch F. vom Zentrum für Arbeitsmedizin und Sicherheitstechnik stattgefunden, an der der DA nicht teilnehmen habe können. Auf Anfrage sei ihm von der DL beschieden worden, dass Sicherheitsfragen keine DA-Agenden wären.

  1. 7.Ziffer 7
    Keine Anfertigung von Niederschriften über Beratungsergebnisse:
    Die DL halte Beratungsergebnisse nicht in Form von Niederschriften fest, verlange ihrerseits aber vom DA-Vorsitzenden die Vorlage sämtlicher Sitzungsprotokolle über die Besprechungen mit dem DA.

  1. 8.Ziffer 8
    Unterlassene Weiterleitung an den DA :
    1. a)Litera a
      „Personal Quality Circle“:
      Die DL habe entgegen dem ausdrücklichen Ersuchen des Präsidenten des Landesschulrats dem DA keine Kopie der Einladung zum „Personal Quality Circle“ (PQC) am 14.6.2010 ausgehändigt.
    2. b)Litera b
      Rundschreiben des ZA:
      Die DL habe im Schuljahr 2010/11 kein einziges der vier Rundschreiben des ZA an den DA weitergeleitet, obwohl es eine entsprechende Weisung des BMUKK gegeben habe.

Die DL äußerte sich zu den einzelnen Vorwürfen wie folgt:

Zu 1. Planung eines Zubaus am Schulgebäude :

Der von der Bundesimmobiliengesellschaft initiierte Architektenwettbewerb betreffend die Sanierung und Erweiterung des Schulgebäudes und des Schülerheims habe zwar ein Siegerprojekt ergeben, das Ergebnis sei jedoch von einem Mitbewerber angefochten worden. Derzeit laufe dieses Verfahren in zweiter Instanz. Von der Beauftragung eines Architektenbüros mit einer „Detailplanung“ könne daher noch keine Rede sein. Von der Möglichkeit, sich zum Siegerprojekt zu äußern, habe der DA trotz mehrfacher Einladung keinen Gebrauch gemacht.

Zu 2. Änderung der Lehrfächerverteilung ohne rechtzeitige Mitteilung an den DA :

  1. a)Litera a
    Beendigung des Krankenstands von A.:
    Die LFV und der Stundenplan seien vor der definitiven Rückkehr der erwähnten Kollegin am 24.3.2010 noch vor den Osterferien erstellt und spätestens am 25.3.2010 vom Administrator in das Fach des damaligen DA-Vorsitzenden eingelegt worden. Es entziehe sich der Kenntnis der DL, weshalb der DA-Vorsitzende die Information erst am 7.4.2010, dem Mittwoch nach den Osterferien, übernommen habe.
  2. b)Litera b
    Operation von B.:
    Diese Kollegin habe ihrer eigenen Erinnerung zufolge am 28.4.2010 von der akuten Notwendigkeit einer Operation erfahren und nach Absprache mit den betroffenen Kolleginnen und Kollegen sofort selbst einen Vertretungsplan erstellt. Die DL habe sie nach deren Rückkehr von einem Schulmanagement-Kurs am 3.5.2010 vom Operationstermin (6.5.2010), vom bevorstehenden Krankenstand (ab 5.5.2010) und von ihrem Vertretungsvorschlag in Kenntnis gesetzt. Der handschriftliche Zettel sei dem DA als Entwurf für die nötigen Veränderungen noch am 3.5.2010 entweder durch Einlegen in das Postfach oder persönliche Übergabe zugestellt worden. Die nötige Stundenplanänderung habe dann der damalige Administrator in das Postfach des damaligen DA-Vorsitzenden gelegt. Die neue LFV sei samt Stundenplan am 10.5.2010 in Kraft getreten.
  3. c)Litera c
    Rückkehr der C.:
    Diese Kollegin habe am 31.5.2010 definitiv mitgeteilt, dass sie wieder in den Schuldienst zurückkehren werde, wobei der Tag der Rückkehr durch einen Anruf des Landesschulratsdirektors für den 28.6.2010 angekündigt worden sei. Der Entwurf einer geänderten LFV sei am 15.6.2010 fertig gestellt und am selben Tag dem damaligen DA-Vorsitzenden in das Postfach gelegt worden. Die LFV sei am 28.6.2010 in Kraft getreten.
  4. d)Litera d
    Ruhestand von D.:
    Wann ihr die erwähnte Kollegin den offiziellen Termin für den Beginn ihres Ruhestands (1.2.2011) mitgeteilt habe, wisse die DL nicht mehr; die offizielle Verständigung sei am 24.1.2011 erfolgt. Bereits am 21.1.2011 sei die geänderte LFV vorbereitet gewesen und der nunmehrigen DA-Vorsitzenden persönlich übergeben worden. Die LFV sei am 1.2.2011 in Kraft getreten.
  5. e)Litera e
    Zu allen Fakten:
    Die DL habe die 14-tägige Äußerungsfrist eingehalten, wo ihr dies möglich gewesen sei. Sollte dies nicht der Fall gewesen sein, so sei dies an den von ihr nicht beeinflussbaren äußeren Umständen gelegen. Die formale Mitteilung verkürzter Äußerungsfristen habe sie aufgrund der „zumindest vordergründig guten Gesprächsbasis“ nicht für notwendig gehalten.

Zu 3. Vorlage der Lehrfächerverteilung für das Schuljahr 2010/11 an den Landesschulrat:

Die LFV 2010/11 sei dem damaligen DA-Vorsitzenden in zwei Versionen bereits am 24.8.2010 und am 31.8.2010 durch Einlegen in das Postfach zur Verfügung gestellt und von dort auch jeweils entnommen worden. Am 14.9.2010 habe die nunmehrige DA-Vorsitzende der DL eine handschriftliche Stellungnahme mit Änderungsvorschlägen übergeben und am Tag danach auf Anfrage mitgeteilt, dass sie „auf die Schnelle“ keinen Fehler mehr gefunden habe. Am 17.9.2010 sei die LFV mit dem Landesschulrat besprochen worden. Die LFV sei am 4.10.2010 in Kraft getreten.

Zu 4. Diensteinteilung für Schikurse:

Die Diensteinteilung für die Schikurse werde von der Schul-ARGE Bewegung und Sport vorgenommen und liege bereits Anfang Oktober jeden Jahres vor. Der Zeitplan und die personelle Einteilung seien für das Kollegium einsehbar ausgehängt, damit diverse Planungen über das Schuljahr danach ausgerichtet werden könnten. Die Befassung des DA sei in diesem Zusammenhang nie üblich gewesen und auch von der Sache her nicht geboten.

Zu 5. Diensteinteilung für Projektwochen:

Hier gelte das gleiche wie für die Planung der Schulschikurse. Die DL sei auch insoweit dem bisher im Haus üblichen Usus gefolgt, der vom DA nie beanstandet worden sei. Zur (unterlassenen) Einbindung des DA gelte das zu den Schikursen Gesagte.

Zu 6. Besichtigung der Dienststelle:

Der angesprochene F. sei der Sicherheitsberater der Schulleitung und kein behördliches Organ. Möglicherweise liege eine Verwechslung mit dem Arbeitsinspektorat vor.

Zu 7. Keine Anfertigung von Niederschriften über Beratungsergebnisse:

Es sei unrichtig, dass sich die DL keine Notizen über Besprechungen mit dem DA mache. Auch ein DA-Mitglied fertige Mitschriften an. Das Ersuchen der DL, ihr die Niederschriften über die gemeinsamen Besprechungen zu übermitteln, sei mit dem für sie unverständlichen Hinweis abgelehnt worden, dass dies eine strafbare Handlung darstellen würde.

Zu 8. Unterlassene Weiterleitung an den DA :

  1. a)Litera a
    „Personal Quality Circle“:
    Die Teilnahme am PQC sei nur mit dem Einverständnis der Schulleitung möglich, das nicht vorgelegen sei. Dennoch hätten zwei DA-Mitglieder, nämlich der frühere und die nunmehrige DA-Vorsitzende, ohne die Zustimmung der DL an der Veranstaltung teilgenommen.b) Rundschreiben des ZA:
    Die Existenz derartiger Rundschreiben sei der DL nicht bekannt. Sie seien auch weder in ihrer Mailbox noch im Posteinlauf der Schule auffindbar.

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens werden zu den noch strittigen Tatfragen folgende Feststellungen getroffen:

Zu 1. Planung eines Zubaus am Schulgebäude:

Die Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. (BIG) führte einen Architektenwettbewerb betreffend die Sanierung und Erweiterung des BG/BRG/BORG und Bundesschülerheims *** durch. Nach Abschluss des Wettbewerbs wurde ein Siegerprojekt gekürt, das aber von einem Mitbewerber beeinsprucht wurde. Darüber sind derzeit mehrere Verfahren (ua vor dem Verwaltungsgerichtshof) anhängig. Es ist noch ungewiss, welcher Architekt mit welchen Baumaßnahmen beauftragt werden wird. Mit Ausnahme von Flächenberechnungen der Turnlehrer und der Planskizze eines Bediensteten der BIG über die mögliche künftige Gestaltung der Sportanlagen existieren keine Planungsunterlagen.

Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen gründen sich auf die unbedenkliche Aussage des Zeugen G. in der mündlichen Verhandlung vom 28.4.2011.

Zu 2. Änderung der Lehrfächerverteilung ohne rechtzeitige Mitteilung an den DA:

  1. a)Litera a
    Beendigung des Krankenstands von A.:
    Es kann nicht festgestellt werden, wann die DL darüber Kenntnis erlangte, dass A. aus dem Krankenstand zurückkommen wird. Tatsächlich trat diese am 7.4.2010, dem Mittwoch nach Ostern (und ersten Tag nach den Osterferien), ihren Dienst wieder an. Die geänderte LFV und der Stundenplan waren am 24.3.2010 (Mittwoch vor den Osterferien) fertig gestellt. Es kann nicht festgestellt werden, wann der Administrator diese Unterlagen in das Fach des damaligen DA-Vorsitzenden eingelegt hat, insbesondere, ob dies vor, während oder nach den Osterferien geschah. Die geänderte LFV trat am 5.4.2010 (Ostermontag) in Kraft.
Beweiswürdigung:
Über den Zeitpunkt der Zustellung der geänderten LFV an den DA- Vorsitzenden durch Einlegen in dessen Postfach liegen unterschiedliche Beweisergebnisse vor. Während sich der Zeuge H. (der frühere Administrator) daran zu erinnern glaubte, dass die Zustellung am 24. oder 25.3.2010, jedenfalls aber vor den Osterferien erfolgte, beharrte die DA-Vorsitzende darauf, dass die aus Anlass der Rückkehr der A. geänderte LFV dem DA erst am 7.4.2010 zugestellt worden sei. Am 26.3.2010 (Freitag vor den Osterferien) habe sich zwar ein Ausdruck über eine Änderung der LFV im Postfach des früheren DA-Vorsitzenden befunden, dabei habe es sich aber um die provisorische LFV für das nächste Schuljahr gehandelt. Auch wenn sich die DA-Vorsitzende insoweit nicht auf ihre eigene Wahrnehmung, sondern auf die Äußerungen des früheren DA-Vorsitzenden ihr gegenüber berief, kann doch nicht ausgeschlossen werden, dass der – in seiner Glaubwürdigkeit an sich völlig unbedenkliche – Zeuge einem Irrtum hinsichtlich des Inhalts der von ihm vor den Osterferien in das Postfach eingelegten LFV unterlag. Die abschließende Klärung des Zustelldatums ist aber aus den noch darzulegenden rechtlichen Erwägungen ohnedies nicht erforderlich. Das Datum des Inkrafttretens der geänderten LFV ergibt sich aus dem handschriftlichen Vermerk des Zeugen auf der Urkunde Beilage ./3.
  1. b)Litera b
    Operation von B.:
Die DL wurde von B. am 3.5.2010 über deren bevorstehende Operation informiert. B. hatte bereits einen Vertretungsvorschlag erstellt. Am 4.5.2010 zeigte ihr die DL einen handschriftlichen Zettel und bat sie, diesen dahin zu kontrollieren, ob die Auflistung ihrem Vorschlag entspreche und ob etwas falsch festgehalten worden sei. An diesem Tag wurde der Zettel in das Postfach des DA-Vorsitzenden eingelegt. B. befand sich ab 5.5.2010 im Krankenstand, am 6.5.2010 wurde sie operiert. Die neue LFV trat am 10.5.2010 in Kraft.
Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen folgen in erster Linie den Angaben der B. in ihren schriftlichen Stellungnahmen vom 11.3. und 28.3.2011 (OZ 6 bzw. Beilage ./G). Darin wird der Zeitpunkt, zu dem der „handschriftliche Zettel“ (offenbar mit der geänderten LFV) „mit Sicherheit“ vorlag, mit 4.5.2010 genannt. Diesem Termin war der Vorzug vor jenem zu geben, an den sich die DL zu erinnern glaubte (3.5.2010), kann doch davon ausgegangen werden, dass B. die Vorgänge unmittelbar vor ihrer Operation als besonders markant im Gedächtnis haften geblieben sind. Dazu kommt, dass sich die DL in ihrer Äußerung zu diesem Faktum hauptsächlich auf die Angaben ihrer Kollegin berief. Es ist aber jedenfalls naheliegend, dass die DL den Zettel noch am 4.5.2010 in das Postfach des DA-Vorsitzenden einlegte, zumal der DA ein bestimmtes Datum für diese Zustellung nicht behauptet hat (vgl OZ 13). Hinsichtlich des Inkrafttretens der neuen LFV liegen keine objektiven Beweisergebnisse vor. Insoweit erscheint die Behauptung der DL (10.5.2010) aber doch eindeutig plausibler als jene des DA (17.5.2010), weil der Bedarf nach einer geänderten Regelung bereits ab dem krankheitsbedingten Ausfall von B. gegeben war.Diese Feststellungen folgen in erster Linie den Angaben der B. in ihren schriftlichen Stellungnahmen vom 11.3. und 28.3.2011 (OZ 6 bzw. Beilage ./G). Darin wird der Zeitpunkt, zu dem der „handschriftliche Zettel“ (offenbar mit der geänderten LFV) „mit Sicherheit“ vorlag, mit 4.5.2010 genannt. Diesem Termin war der Vorzug vor jenem zu geben, an den sich die DL zu erinnern glaubte (3.5.2010), kann doch davon ausgegangen werden, dass B. die Vorgänge unmittelbar vor ihrer Operation als besonders markant im Gedächtnis haften geblieben sind. Dazu kommt, dass sich die DL in ihrer Äußerung zu diesem Faktum hauptsächlich auf die Angaben ihrer Kollegin berief. Es ist aber jedenfalls naheliegend, dass die DL den Zettel noch am 4.5.2010 in das Postfach des DA-Vorsitzenden einlegte, zumal der DA ein bestimmtes Datum für diese Zustellung nicht behauptet hat vergleiche OZ 13). Hinsichtlich des Inkrafttretens der neuen LFV liegen keine objektiven Beweisergebnisse vor. Insoweit erscheint die Behauptung der DL (10.5.2010) aber doch eindeutig plausibler als jene des DA (17.5.2010), weil der Bedarf nach einer geänderten Regelung bereits ab dem krankheitsbedingten Ausfall von B. gegeben war.
  1. c)Litera c
    und d): Bei den weiteren Fakten dieses Beschwerdepunkts (C., D.), stimmen die Angaben der Parteien im Wesentlichen überein; zusätzliche Feststellungen sind daher nicht erforderlich.

  1. 3.Ziffer 3
    Vorlage der Lehrfächerverteilung für das Schuljahr 2010/11 an den Landesschulrat:
Die DL hatte dem DA die am 14.9.2010 erstellte Version der LFV zur Kenntnis gebracht. Ihrer Einladung zu einem Gespräch am 15.9.2010 leistete der DA nicht Folge. Die nunmehrige Vorsitzende des DA teilte der DL jedoch konkrete Änderungswünsche mit, die in die LFV eingearbeitet wurden. Ob vor der Vorlage der auf diese Weise geänderten LFV an den Landesschulrat auch noch andere Änderungen vorgenommen wurden, kann nicht festgestellt werden. Auf Anfrage der DL erklärte die nunmehrige DA-Vorsitzende mittels handschriftlicher Notiz: „In der Schnelle haben wir keine ‚Fehler’ gefunden; die PV“. Am 17.9.2010 wurde die LFV dem Landesschulrat vorgelegt.
Beweiswürdigung:
Die Kommission folgt den insoweit unbedenklichen Angaben der DL, die sich auf die in der mündlichen Verhandlung vom 11.7.2011 vorgelegten handschriftlichen Notizen ihrerseits und der nunmehrigen DA-Vorsitzenden zu stützen vermochte. Auch wenn letztere auf der Sachverhaltsdarstellung des DA beharrte, ergibt sich doch aus dieser Urkunde zweifelsfrei, dass zwischen ihr und der DL vor der Vorlage der LFV an den Landesschulrat noch ein – wie immer gestalteter - Kontakt stattgefunden haben musste, bei dem allfällige „Fehler“ der letztlich vorgelegten LFV im Namen der „PV“ verneint worden waren. Es wird noch darzulegen sein, welche rechtlichen Schlüsse daraus zu ziehen sind.

Zu 4. (Diensteinteilung für Schikurse) und 5. (Diensteinteilung für Projektwochen):

Zu diesen Beschwerdepunkten sind keine ergänzenden Feststellungen erforderlich.

Zu 6. Besichtigung der Dienststelle:

F., Mitarbeiter eines Zentrums für Arbeitsmedizin und Sicherheitstechnik, betreut die Dienststelle BG/BRG/BORG *** seit 2007 als Sicherheitsfachkraft in allen Belangen der Arbeitssicherheit. Die Vergabe dieser Dienstleistung war durch die Bundesbeschaffung GmbH (BBG) erfolgt. Die Ansprechpartner der Sicherheitsfachkraft sind neben der Schulleitung der Schulwart und die Sicherheitsvertrauensperson, die auch Brandschutzbeauftragte ist. Die Termine der Begehungen werden vorher angekündigt. Über die Begehung vom 8.11.2010 erstattete F. einen sicherheitstechnischen Jahresabschlussbericht. Der DA wurde durch die DL vom Termin der Begehung nicht in Kenntnis gesetzt.

Beweiswürdigung:

Die Kommission stützt diese Feststellungen auf die Angaben der DL und die von ihr zu diesem Beschwerdepunkt vorgelegten Urkunden, nämlich die Mitteilung des F. über seine Aufgaben und die rechtlichen Grundlagen seiner Betrauung (Beilage ./S) sowie den sicherheitstechnischen Abschlussbericht (Beilage ./R).

Zu 7. Keine Anfertigung von Niederschriften über Beratungsergebnisse:

Die DL macht sich über die Besprechungen mit dem DA, von denen es im Laufe des Jahres 2010 zahlreiche gab (ua am 1.3., 19.3., 25.3., 12.4., 21.4., 28.4., 6.5., 12.5., 7.6. und 28.6.2010), zwar Notizen, sie fertigt aber keine „offiziellen“, unterschriebenen und später archivierten Protokolle an.

Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen gründen sich auf die Angaben der DL im Zusammenhalt mit der von ihr vorgelegten Urkunde Beilage ./V, in der die Daten der Besprechungstermine festgehalten sind.

Zu 8. Unterlassene Weiterleitung an den DA:

Zu diesem Beschwerdepunkt sind keine ergänzenden Feststellungen erforderlich.

Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat auf dieser Grundlage erwogen:

Behauptet ein Organ der Personalvertretung, dass ein Organ des Dienstgebers Bestimmungen dieses Bundesgesetzes innerhalb des letzten Jahres wiederholt verletzt habe, so hat die Kommission gemäß § 41 Abs 5 PVG auf Antrag des Organs der Personalvertretung die Gesetzmäßigkeit oder die Gesetzwidrigkeit des den Gegenstand des Verfahrens bildenden Verhaltens festzustelIen. Vor diesem Hintergrund ist zu den einzelnen Beschwerdepunkten daher auszuführen:Behauptet ein Organ der Personalvertretung, dass ein Organ des Dienstgebers Bestimmungen dieses Bundesgesetzes innerhalb des letzten Jahres wiederholt verletzt habe, so hat die Kommission gemäß Paragraph 41, Absatz 5, PVG auf Antrag des Organs der Personalvertretung die Gesetzmäßigkeit oder die Gesetzwidrigkeit des den Gegenstand des Verfahrens bildenden Verhaltens festzustelIen. Vor diesem Hintergrund ist zu den einzelnen Beschwerdepunkten daher auszuführen:

Zu 1. Planung eines Zubaus am Schulgebäude:

Gemäß § 9 Abs 1 lit o PVG obliegt dem DA die Mitwirkung „bei der Errichtung und beim Umbau von Amtsgebäuden bereits im Planungsstadium“. Nach den Feststellungen wurde noch kein Architekt mit einer Detailplanung beauftragt, dementsprechend liegen auch noch keine Planungsunterlagen vor. Es ist auch ungewiss, ob das Siegerprojekt des Architektenwettbewerbs überhaupt zum Zug kommen wird, weil der Ausgang des Wettbewerbs aufgrund der Beeinspruchung eines Mitbewerbers noch nicht endgültig entschieden ist. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass die Überlegungen zum vorgesehenen Umbau des Schulgebäudes bisher noch gar nicht bis zum Stadium konkreter Planungen gediehen sind. Zumindest aber ist das „Planungsstadium“ noch weit von seinem Abschluss entfernt, sodass der DL eine Verletzung der zitierten Gesetzesbestimmung derzeit nicht vorgeworfen werden kann. Insoweit ist die Beschwerde daher nicht berechtigt.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Litera o, PVG obliegt dem DA die Mitwirkung „bei der Errichtung und beim Umbau von Amtsgebäuden bereits im Planungsstadium“. Nach den Feststellungen wurde noch kein Architekt mit einer Detailplanung beauftragt, dementsprechend liegen auch noch keine Planungsunterlagen vor. Es ist auch ungewiss, ob das Siegerprojekt des Architektenwettbewerbs überhaupt zum Zug kommen wird, weil der Ausgang des Wettbewerbs aufgrund der Beeinspruchung eines Mitbewerbers noch nicht endgültig entschieden ist. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass die Überlegungen zum vorgesehenen Umbau des Schulgebäudes bisher noch gar nicht bis zum Stadium konkreter Planungen gediehen sind. Zumindest aber ist das „Planungsstadium“ noch weit von seinem Abschluss entfernt, sodass der DL eine Verletzung der zitierten Gesetzesbestimmung derzeit nicht vorgeworfen werden kann. Insoweit ist die Beschwerde daher nicht berechtigt.

Zu 2. Änderung der Lehrfächerverteilung ohne rechtzeitige Mitteilung an den DA:

Dem DA steht bei der Erstellung der LFV das Mitwirkungsrecht nach § 9 Abs 2 lit b PVG zu, zumal die LFV die aufgabenmäßige Einteilung der Lehrer darstellt und damit der „Diensteinteilung“ iSd PVG entspricht (Schragel, PVG § 9 Rz 16). Diese ist gemäß § 10 Abs 2 PVG spätestens zwei Wochen vor ihrer beabsichtigten Durchführung dem DA nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Das Einvernehmen ist hergestellt, wenn der DA zur geplanten Maßnahme die ausdrückliche Zustimmung gibt oder sich innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Mitteilung der geplanten Maßnahme nicht äußert. Der DA kann innerhalb der zweiwöchigen Frist Einwendungen erheben und allenfalls Gegenvorschläge machen, wobei die Einwendungen und die Gegenvorschläge zu begründen sind. § 10 Abs 3 PVG räumt dem DL die Befugnis ein, dem DA bei Maßnahmen, die keinen Aufschub erleiden dürfen, eine kürzere als die in § 10 Abs 2 PVG vorgesehene Äußerungsfrist zu bestimmen. Nur auf Maßnahmen, die sofort getroffen werden müssen, insbesondere bei drohender Gefahr und in Katastrophenfällen, sowie bei Alarm- und Einsatzübungen sind die Fristbestimmungen (ua) des Abs 2 nicht anzuwenden; der DA ist jedoch unverzüglich von der getroffenen Maßnahme zu verständigen. Für die Berechnung der Fristen sind die §§ 32 f AVG maßgeblich, die auch im Geltungsbereich des PVG sinngemäß anzuwenden sind (Schragel aaO § 10 Rz 6). Die – wie in § 10 Abs 2 PVG - nach Wochen bestimmten Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat (§ 32 Abs 2 AVG). Der Beginn und Lauf einer Frist wird durch Sonn- oder Feiertage nicht behindert (§ 33 Abs 1 AVG). Fällt aber das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag, so ist der nächste Werktag letzter Tag der Frist (§ 33 Abs 2 AVG).Dem DA steht bei der Erstellung der LFV das Mitwirkungsrecht nach Paragraph 9, Absatz 2, Litera b, PVG zu, zumal die LFV die aufgabenmäßige Einteilung der Lehrer darstellt und damit der „Diensteinteilung“ iSd PVG entspricht (Schragel, PVG Paragraph 9, Rz 16). Diese ist gemäß Paragraph 10, Absatz 2, PVG spätestens zwei Wochen vor ihrer beabsichtigten Durchführung dem DA nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Das Einvernehmen ist hergestellt, wenn der DA zur geplanten Maßnahme die ausdrückliche Zustimmung gibt oder sich innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Mitteilung der geplanten Maßnahme nicht äußert. Der DA kann innerhalb der zweiwöchigen Frist Einwendungen erheben und allenfalls Gegenvorschläge machen, wobei die Einwendungen und die Gegenvorschläge zu begründen sind. Paragraph 10, Absatz 3, PVG räumt dem DL die Befugnis ein, dem DA bei Maßnahmen, die keinen Aufschub erleiden dürfen, eine kürzere als die in Paragraph 10, Absatz 2, PVG vorgesehene Äußerungsfrist zu bestimmen. Nur auf Maßnahmen, die sofort getroffen werden müssen, insbesondere bei drohender Gefahr und in Katastrophenfällen, sowie bei Alarm- und Einsatzübungen sind die Fristbestimmungen (ua) des Absatz 2, nicht anzuwenden; der DA ist jedoch unverzüglich von der getroffenen Maßnahme zu verständigen. Für die Berechnung der Fristen sind die Paragraphen 32, f AVG maßgeblich, die auch im Geltungsbereich des PVG sinngemäß anzuwenden sind (Schragel aaO Paragraph 10, Rz 6). Die – wie in Paragraph 10, Absatz 2, PVG - nach Wochen bestimmten Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat (Paragraph 32, Absatz 2, AVG). Der Beginn und Lauf einer Frist wird durch Sonn- oder Feiertage nicht behindert (Paragraph 33, Absatz eins, AVG). Fällt aber das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag, so ist der nächste Werktag letzter Tag der Frist (Paragraph 33, Absatz 2, AVG).

Ausgehend von dieser Rechtslage ergibt sich nun für die beanstandeten Fälle:

  1. a)Litera a
    Beendigung des Krankenstands von A.:
    Die Zustellung der geänderten LFV an den DA erfolgte frühestens am 24.3.2010, einem Mittwoch. Die zweiwöchige Äußerungsfrist des DA endete daher am Mittwoch, dem 7.4.2010. Zu diesem Zeitpunkt (seit 5.4.2010) war die geänderte LFV jedoch bereits in Kraft.
  2. b)Litera b
    Operation von B.:
    Die Zustellung der geänderten LFV an den DA erfolgte am 4.5.2010, einem Dienstag. Die zweiwöchige Äußerungsfrist des DA endete daher am Dienstag, dem 18.5.2010. Zu diesem Zeitpunkt (seit 10.5.2010) war die geänderte LFV bereits in Kraft.
  3. c)Litera c
    Rückkehr der C.:
    Der DA wurde von der Änderung der LFV am 15.6.2010, einem Dienstag, in Kenntnis gesetzt. Die zweiwöchige Äußerungsfrist endete daher am Dienstag, dem 29.6.2010. Zu diesem Zeitpunkt (seit 28.6.2010) war die geänderte LFV bereits in Kraft.
  4. d)Litera d
    Ruhestand von D.:
    Dem DA wurde die geänderte LFV am 21.1.2011, einem Freitag, zur Kenntnis gebracht. Die zweiwöchige Äußerungsfrist endete daher am Freitag, dem 4.2.2011. Zu diesem Zeitpunkt (seit 1.2.2011) war die geänderte LFV bereits in Kraft.
In sämtlichen Fällen wurde somit die zweiwöchige Äußerungsfrist des § 10 Abs 2 PVG nicht zur Gänze gewahrt. Der DL ist zuzugestehen, dass zumindest in einigen dieser Fälle – insbesondere vor dem krankheitsbedingten Ausfall der B. – Zeitdruck herrschte. Das bedeutet aber nur, dass die Voraussetzungen für die Verkürzung der Äußerungsfrist iSd § 10 Abs 3 1. Fall PVG (Maßnahmen, die keinen Aufschub erleiden dürfen) vorlagen, wovon die DL nach eigenem Einbekennen keinen Gebrauch gemacht hat. Von einem Sachverhalt, der die Anwendung des § 10 Abs 3 2. Fall PVG (Maßnahmen, die sofort getroffen werden müssen) rechtfertigen würde, ist hier noch nicht auszugehen. Das führt zu der Beurteilung, dass die Beschwerde in Ansehung aller vier Fakten dieses Beschwerdepunkts berechtigt ist.In sämtlichen Fällen wurde somit die zweiwöchige Äußerungsfrist des Paragraph 10, Absatz 2, PVG nicht zur Gänze gewahrt. Der DL ist zuzugestehen, dass zumindest in einigen dieser Fälle – insbesondere vor dem krankheitsbedingten Ausfall der B. – Zeitdruck herrschte. Das bedeutet aber nur, dass die Voraussetzungen für die Verkürzung der Äußerungsfrist iSd Paragraph 10, Absatz 3, 1. Fall PVG (Maßnahmen, die keinen Aufschub erleiden dürfen) vorlagen, wovon die DL nach eigenem Einbekennen keinen Gebrauch gemacht hat. Von einem Sachverhalt, der die Anwendung des Paragraph 10, Absatz 3, 2. Fall PVG (Maßnahmen, die sofort getroffen werden müssen) rechtfertigen würde, ist hier noch nicht auszugehen. Das führt zu der Beurteilung, dass die Beschwerde in Ansehung aller vier Fakten dieses Beschwerdepunkts berechtigt ist.

  1. 3.Ziffer 3
    Vorlage der Lehrfächerverteilung für das Schuljahr 2010/11 an den Landesschulrat:
Zum Mitwirkungsrecht des DA wird auf die einleitenden Ausführungen zum soeben behandelten Beschwerdepunkt verwiesen. Hier ist nun zu prüfen, ob die DL bei Vorlage der LFV für das Schuljahr 2010/11 an den Landesschulrat von der Zustimmung des DA zu der damals aktuellen Version der LFV ausgehen durfte oder nicht. Diese Frage ist entgegen der Auffassung des DA zu bejahen. Nach den Feststellungen hat sich die nunmehrige DA-Vorsitzende zu der nach ihren Wünschen geänderten LFV in einer Weise geäußert, die die DL als Zustimmung werten durfte („keine Fehler gefunden“). Die gewählte Diktion („wir“; „die PV“) ließ ferner darauf schließen, dass die zustimmende Äußerung entweder durch einen DA-Beschluss gedeckt war oder dass ihr die Betrauung des sich äußernden DA-Mitglieds mit der Prüfung der LFV und der Abgabe einer Erklärung iSd § 22 Abs 8 PVG vorangegangen war. Es schadet daher auch nicht, dass es vor der Vorlage der LFV zu keiner Besprechung mit dem DA mehr kam. In diesem Punkt erweist sich die Beschwerde somit als nicht berechtigt.Zum Mitwirkungsrecht des DA wird auf die einleitenden Ausführungen zum soeben behandelten Beschwerdepunkt verwiesen. Hier ist nun zu prüfen, ob die DL bei Vorlage der LFV für das Schuljahr 2010/11 an den Landesschulrat von der Zustimmung des DA zu der damals aktuellen Version der LFV ausgehen durfte oder nicht. Diese Frage ist entgegen der Auffassung des DA zu bejahen. Nach den Feststellungen hat sich die nunmehrige DA-Vorsitzende zu der nach ihren Wünschen geänderten LFV in einer Weise geäußert, die die DL als Zustimmung werten durfte („keine Fehler gefunden“). Die gewählte Diktion („wir“; „die PV“) ließ ferner darauf schließen, dass die zustimmende Äußerung entweder durch einen DA-Beschluss gedeckt war oder dass ihr die Betrauung des sich äußernden DA-Mitglieds mit der Prüfung der LFV und der Abgabe einer Erklärung iSd Paragraph 22, Absatz 8, PVG vorangegangen war. Es schadet daher auch nicht, dass es vor der Vorlage der LFV zu keiner Besprechung mit dem DA mehr kam. In diesem Punkt erweist sich die Beschwerde somit als nicht berechtigt.

Zu 4. Diensteinteilung für Schikurse:

Die Einteilung der Schulschikursleiter, der Begleitpersonen und der zur Supplierung verpflichteten Lehrer ist als Diensteinteilung iSd § 9 Abs 2 lit b PVG anzusehen (Schragel aaO § 9 Rz 16). Dem DA steht daher das dort geregelte Mitwirkungsrecht zu. Der diesem Recht gegenüberstehenden Pflicht des DL, mit dem DA das Einvernehmen herzustellen, wird nicht schon dadurch entsprochen, dass der Zeitplan und die personelle Einteilung für das gesamte Lehrerkollegium einsehbar ausgehängt wird. Die Information der eingeteilten Lehrer und des gesamten Kollegiums auf diese Weise mag zwar durchaus sinnvoll sein, Adressat ist aber nicht das Personalvertretungsorgan DA. Da an die Verständigung des DA von der beabsichtigten Maßnahme die Auslösung der Äußerungsfrist geknüpft ist, darf es nicht vom Zufall abhängen, ob die Mitglieder des DA oder wenigstens sein Vorsitzender den Aushang gelesen haben (hat) oder nicht. Es ist in diesen Fällen vielmehr eine nachvollziehbare, am besten daher auf schriftlichem Weg bewirkte Kontaktnahme mit dem DA erforderlich. Dieser muss in die Lage versetzt werden, sein Verhalten und jenes der Dienstgeberseite dieser gegenüber zu dokumentieren (vgl Schragel aaO § 9 Rz 4). Da diese Vorgangsweise nicht eingehalten wurde, hat die DL das Mitwirkungsrecht des DA verletzt. In diesem Punkt kommt der Beschwerde somit Berechtigung zu.Die Einteilung der Schulschikursleiter, der Begleitpersonen und der zur Supplierung verpflichteten Lehrer ist als Diensteinteilung iSd Paragraph 9, Absatz 2, Litera b, PVG anzusehen (Schragel aaO Paragraph 9, Rz 16). Dem DA steht daher das dort geregelte Mitwirkungsrecht zu. Der diesem Recht gegenüberstehenden Pflicht des DL, mit dem DA das Einvernehmen herzustellen, wird nicht schon dadurch entsprochen, dass der Zeitplan und die personelle Einteilung für das gesamte Lehrerkollegium einsehbar ausgehängt wird. Die Information der eingeteilten Lehrer und des gesamten Kollegiums auf diese Weise mag zwar durchaus sinnvoll sein, Adressat ist aber nicht das Personalvertretungsorgan DA. Da an die Verständigung des DA von der beabsichtigten Maßnahme die Auslösung der Äußerungsfrist geknüpft ist, darf es nicht vom Zufall abhängen, ob die Mitglieder des DA oder wenigstens sein Vorsitzender den Aushang gelesen haben (hat) oder nicht. Es ist in diesen Fällen vielmehr eine nachvollziehbare, am besten daher auf schriftlichem Weg bewirkte Kontaktnahme mit dem DA erforderlich. Dieser muss in die Lage versetzt werden, sein Verhalten und jenes der Dienstgeberseite dieser gegenüber zu dokumentieren vergleiche Schragel aaO Paragraph 9, Rz 4). Da diese Vorgangsweise nicht eingehalten wurde, hat die DL das Mitwirkungsrecht des DA verletzt. In diesem Punkt kommt der Beschwerde somit Berechtigung zu.

Zu 5. Diensteinteilung für Projektwochen:

Hierzu gilt sinngemäß das soeben Gesagte. Auch in diesem Punkt ist die Beschwerde daher berechtigt.

Zu 6. Besichtigung der Dienststelle:

Gemäß § 9 Abs 4 lit c PVG obliegt es dem DA, an der Besichtigung von Dienststellen durch behördliche Organe teilzunehmen, sofern diese nicht der Kontrolle des Dienstbetriebs dient; die DAe sind von solchen Besichtigungen rechtzeitig in Kenntnis zu setzen. Schragel (aaO § 9 Rz 80) nennt unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien als Beispiele für die notwendige Einbindung der Personalvertretung die Kontrolle der sanitären Verhältnisse einer Dienststelle sowie Betriebsbesichtigungen im Zuge behördlicher Verfahren oder aus Gründen des Arbeitnehmerschutzes. In der Entscheidung A3-PVAK/09 wurde auch die Besichtigung zum Zweck der Ermittlung der Voraussetzungen für eine allfällige Aufwertung bestimmter Dienstposten der in Rede stehenden Gesetzesbestimmung unterstellt. Allen Fällen ist gemeinsam, dass die Besichtigung von den Organen einer vorgesetzten Dienststelle durchgeführt oder zumindest angeordnet wird.Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, Litera c, PVG obliegt es dem DA, an der Besichtigung von Dienststellen durch behördliche Organe teilzunehmen, sofern diese nicht der Kontrolle des Dienstbetriebs dient; die DAe sind von solchen Besichtigungen rechtzeitig in Kenntnis zu setzen. Schragel (aaO Paragraph 9, Rz 80) nennt unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien als Beispiele für die notwendige Einbindung der Personalvertretung die Kontrolle der sanitären Verhältnisse einer Dienststelle sowie Betriebsbesichtigungen im Zuge behördlicher Verfahren oder aus Gründen des Arbeitnehmerschutzes. In der Entscheidung A3-PVAK/09 wurde auch die Besichtigung zum Zweck der Ermittlung der Voraussetzungen für eine allfällige Aufwertung bestimmter Dienstposten der in Rede stehenden Gesetzesbestimmung unterstellt. Allen Fällen ist gemeinsam, dass die Besichtigung von den Organen einer vorgesetzten Dienststelle durchgeführt oder zumindest angeordnet wird.

Den Besichtigungen von Dienststellen durch eine Sicherheitsfachkraft liegt eine gesetzliche Anordnung zu Grunde:

Gemäß § 73 Abs 1 Bundes-Bedienstetenschutzgesetz 1999 (B-BSG) hat der Bund als Dienstgeber für die vom Geltungsbereich des genannten Gesetzes erfassten Dienststellen (vgl § 2 Abs 3 B-BSG) Sicherheitsfachkräfte (Fachkräfte für Arbeitssicherheit) zu bestellen. Neben der Beschäftigung „eigener“ Sicherheitsfachkräfte im Rahmen eines Dienstverhältnisses kommen hierfür auch externe Sicherheitsfachkräfte und die Inanspruchnahme eines sicherheitstechnischen Zentrums in Betracht. Die Sicherheitsfachkräfte haben die Aufgabe, den Dienstgeber, die Bediensteten, die Sicherheitsvertrauenspersonen und das zuständige Personalvertretungsorgan auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und der menschengerechten Arbeitsgestaltung zu beraten und den Dienstgeber bei der Erfüllung seiner Pflichten auf diesen Gebieten zu unterstützen (§ 74 Abs 1 B-BSG). § 74 Abs 3 B-BSG enthält eine Aufzählung all jener Gegenstände, bei denen er die Sicherheitsfachkräfte (und erforderlichenfalls weitere geeignete Fachleute) hinzuzuziehen hat. Abs 4 erlegt dem Dienstgeber die Pflicht auf, dafür zu sorgen, dass die Sicherheitskräfte den Bediensteten, den Sicherheitsvertrauenspersonen und dem zuständigen Personalvertretungsorgan auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte erteilen und sie (das Personalvertretungsorgan nur auf Verlangen) beraten. Während § 89 Abs 2 B-BSG bei Besichtigungen der Dienststelle durch das Arbeitsinspektorat vorsieht, dass es (ua) einem Vertreter des zuständigen Organs der Personalvertretung freisteht, den Arbeitsinspektor bei der Überprüfung in der Dienststelle zu begleiten (wie Schragel aaO zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung überzeugend darlegt, steht die Teilnahme ungeachtet dieser Formulierung dem gesamten DA zu), fehlt eine vergleichbare Bestimmung für die Besichtigung durch die Sicherheitsfachkraft. Eine solche ist aber auch gar nicht erforderlich, weil § 9 Abs 4 lit c PVG ohnedies eine ausreichende Regelung für die Beteiligung des DA enthält. Nach Auffassung der Kommission rechtfertigt die erörterte Rechtslage die zumindest analoge Anwendung dieser Bestimmung auch auf die Besichtigung der Dienststelle durch eine Sicherheitsfachkraft. Dies entspricht nicht nur dem Gesetzeszweck, dem DA die Teilnahme an allen Besichtigungen abseits einer Kontrolle des Dienstbetriebs zu gewähren, sondern im Ergebnis auch dem Erfordernis (dienst)behördlicher Anordnung, wird durch die Verpflichtung des Dienstgebers zur Bestellung einer Sicherheitsfachkraft doch nur seine allgemeine Pflicht, für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz seiner Bediensteten im Rahmen deren dienstlichen Tätigkeit zu sorgen (vgl § 3 Abs 1 B-BSG), näher konkretisiert. Im Hinblick auf die gegenüber dem Personalvertretungsorgan bestehenden Auskunfts- und Beratungspflichten der Sicherheitsfachkraft ist die Beteiligung des DA auch durchaus sinnvoll, weil auf diese Weise der Gedankenaustausch über anstehende Probleme auf direktem Weg zielgerichtet erfolgen kann.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Bundes-Bedienstetenschutzgesetz 1999 (B-BSG) hat der Bund als Dienstgeber für die vom Geltungsbereich des genannten Gesetzes erfassten Dienststellen vergleiche Paragraph 2, Absatz 3, B-BSG) Sicherheitsfachkräfte (Fachkräfte für Arbeitssicherheit) zu bestellen. Neben der Beschäftigung „eigener“ Sicherheitsfachkräfte im Rahmen eines Dienstverhältnisses kommen hierfür auch externe Sicherheitsfachkräfte und die Inanspruchnahme eines sicherheitstechnischen Zentrums in Betracht. Die Sicherheitsfachkräfte haben die Aufgabe, den Dienstgeber, die Bediensteten, die Sicherheitsvertrauenspersonen und das zuständige Personalvertretungsorgan auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und der menschengerechten Arbeitsgestaltung zu beraten und den Dienstgeber bei der Erfüllung seiner Pflichten auf diesen Gebieten zu unterstützen (Paragraph 74, Absatz eins, B-BSG). Paragraph 74, Absatz 3, B-BSG enthält eine Aufzählung all jener Gegenstände, bei denen er die Sicherheitsfachkräfte (und erforderlichenfalls weitere geeignete Fachleute) hinzuzuziehen hat. Absatz 4, erlegt dem Dienstgeber die Pflicht auf, dafür zu sorgen, dass die Sicherheitskräfte den Bediensteten, den Sicherheitsvertrauenspersonen und dem zuständigen Personalvertretungsorgan auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte erteilen und sie (das Personalvertretungsorgan nur auf Verlangen) beraten. Während Paragraph 89, Absatz 2, B-BSG bei Besichtigungen der Dienststelle durch das Arbeitsinspektorat vorsieht, dass es (ua) einem Vertreter des zuständigen Organs der Personalvertretung freisteht, den Arbeitsinspektor bei der Überprüfung in der Dienststelle zu begleiten (wie Schragel aaO zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung überzeugend darlegt, steht die Teilnahme ungeachtet dieser Formulierung dem gesamten DA zu), fehlt eine vergleichbare Bestimmung für die Besichtigung durch die Sicherheitsfachkraft. Eine solche ist aber auch gar nicht erforderlich, weil Paragraph 9, Absatz 4, Litera c, PVG ohnedies eine ausreichende Regelung für die Beteiligung des DA enthält. Nach Auffassung der Kommission rechtfertigt die erörterte Rechtslage die zumindest analoge Anwendung dieser Bestimmung auch auf die Besichtigung der Dienststelle durch eine Sicherheitsfachkraft. Dies entspricht nicht nur dem Gesetzeszweck, dem DA die Teilnahme an allen Besichtigungen abseits einer Kontrolle des Dienstbetriebs zu gewähren, sondern im Ergebnis auch dem Erfordernis (dienst)behördlicher Anordnung, wird durch die Verpflichtung des Dienstgebers zur Bestellung einer Sicherheitsfachkraft doch nur seine allgemeine Pflicht, für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz seiner Bediensteten im Rahmen deren dienstlichen Tätigkeit zu sorgen vergleiche Paragraph 3, Absatz eins, B-BSG), näher konkretisiert. Im Hinblick auf die gegenüber dem Personalvertretungsorgan bestehenden Auskunfts- und Beratungspflichten der Sicherheitsfachkraft ist die Beteiligung des DA auch durchaus sinnvoll, weil auf diese Weise der Gedankenaustausch über anstehende Probleme auf direktem Weg zielgerichtet erfolgen kann.

Mag diese rechtliche Konsequenz für die DL infolge der nicht eindeutigen gesetzlichen Regelung auch nur schwer erkennbar gewesen sein, so wurde durch die Unterlassung der Verständigung des DA von der bevorstehenden Begehung durch die Sicherheitsfachkraft dennoch dessen Mitwirkungsrecht nach § 9 Abs 4 lit c PVG verletzt. Die Beschwerde ist daher auch in diesem Punkt berechtigt.Mag diese rechtliche Konsequenz für die DL infolge der nicht eindeutigen gesetzlichen Regelung auch nur schwer erkennbar gewesen sein, so wurde durch die Unterlassung der Verständigung des DA von der bevorstehenden Begehung durch die Sicherheitsfachkraft dennoch dessen Mitwirkungsrecht nach Paragraph 9, Absatz 4, Litera c, PVG verletzt. Die Beschwerde ist daher auch in diesem Punkt berechtigt.

Zu 7. Keine Anfertigung von Niederschriften über Beratungsergebnisse:

Gemäß § 10 Abs 4 PVG hat sich der DL auf Verlangen des DA mit diesem über Anträge, Anregungen und Vorschläge dieses Ausschusses zu beraten. Das Beratungsergebnis ist vom DL in Form einer Niederschrift festzuhalten. Diese Vorschrift ist dem § 44 AVG nachgebildet; aus der Niederschrift müssen daher (zumindest) die beiderseitigen Standpunkte erkennbar sein. Die Aufnahme der Niederschrift ist Sache des DL. Er hat dem DA aber die Gelegenheit zu geben, an der Formulierung seines Standpunkts mitzuwirken. Die §§ 14, 15 AVG sind sinngemäß anzuwenden. Wird die Niederschrift auf Schallträger oder in Kurzschrift aufgenommen und enthält sie eine Entscheidung des DL, ist die Übertragung in Vollschrift dem DA zuzustellen; erst damit beginnt die Frist des § 10 Abs 5 dritter Satz PVG für das Vorlageverlangen des DA zu laufen (Schragel aaO § 10 Rz 27). Aus den Feststellungen ergibt sich, dass die von der DL verfassten Notizen den Erfordernissen einer Niederschrift nicht entsprechen. Sie hat auch nicht etwa eingewandt, dass die von dem Beschwerdepunkt erfassten Besprechungen mit dem DA allesamt nur informeller Natur und keine Beratungen iSd § 10 Abs 4 PVG gewesen wären. Auch in diesem Punkt erweist sich die Beschwerde somit als berechtigt. Nur der Vollständigkeit halber ist noch auf § 16 Abs 4 PVGO zu verweisen, wonach in die Sitzungsprotokolle des DA nur den Ausschussmitgliedern, nicht daher dem DL, Einsicht gewährt werden darf (Schragel aaO § 22 Rz 48). Sollten mit dem Wunsch nach Ausfolgung der „Niederschriften über gemeinsame Besprechungen“ Protokolle von DA-Sitzungen gemeint gewesen sein, hätte der DA das Ansinnen der DL daher zu Recht als gesetzwidrig abgelehnt.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, PVG hat sich der DL auf Verlangen des DA mit diesem über Anträge, Anregungen und Vorschläge dieses Ausschusses zu beraten. Das Beratungsergebnis ist vom DL in Form einer Niederschrift festzuhalten. Diese Vorschrift ist dem Paragraph 44, AVG nachgebildet; aus der Niederschrift müssen daher (zumindest) die beiderseitigen Standpunkte erkennbar sein. Die Aufnahme der Niederschrift ist Sache des DL. Er hat dem DA aber die Gelegenheit zu geben, an der Formulierung seines Standpunkts mitzuwirken. Die Paragraphen 14, 15, AVG sind sinngemäß anzuwenden. Wird die Niederschrift auf Schallträger oder in Kurzschrift aufgenommen und enthält sie eine Entscheidung des DL, ist die Übertragung in Vollschrift dem DA zuzustellen; erst damit beginnt die Frist des Paragraph 10, Absatz 5, dritter Satz PVG für das Vorlageverlangen des DA zu laufen (Schragel aaO Paragraph 10, Rz 27). Aus den Feststellungen ergibt sich, dass die von der DL verfassten Notizen den Erfordernissen einer Niederschrift nicht entsprechen. Sie hat auch nicht etwa eingewandt, dass die von dem Beschwerdepunkt erfassten Besprechungen mit dem DA allesamt nur informeller Natur und keine Beratungen iSd Paragraph 10, Absatz 4, PVG gewesen wären. Auch in diesem Punkt erweist sich die Beschwerde somit als berechtigt. Nur der Vollständigkeit halber ist noch auf Paragraph 16, Absatz 4, PVGO zu verweisen, wonach in die Sitzungsprotokolle des DA nur den Ausschussmitgliedern, nicht daher dem DL, Einsicht gewährt werden darf (Schragel aaO Paragraph 22, Rz 48). Sollten mit dem Wunsch nach Ausfolgung der „Niederschriften über gemeinsame Besprechungen“ Protokolle von DA-Sitzungen gemeint gewesen sein, hätte der DA das Ansinnen der DL daher zu Recht als gesetzwidrig abgelehnt.

Zu 8. Unterlassene Weiterleitung an den DA:

Dieser Beschwerdepunkt lässt in Ansehung beider von ihm erfasster Fakten nicht erkennen, gegen welche Vorschriften des PVG die DL mit der beanstandeten Unterlassung verstoßen haben soll. Nur behauptete Verletzungen des PVG unterliegen aber der Überprüfung durch die Kommission (§ 41 Abs 5 PVG). Hingegen steht es der Kommission nicht zu, die Amtsführung der DL auf seine sonstige Rechtmäßigkeit hin zu untersuchen. Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt nicht berechtigt.Dieser Beschwerdepunkt lässt in Ansehung beider von ihm erfasster Fakten nicht erkennen, gegen welche Vorschriften des PVG die DL mit der beanstandeten Unterlassung verstoßen haben soll. Nur behauptete Verletzungen des PVG unterliegen aber der Überprüfung durch die Kommission (Paragraph 41, Absatz 5, PVG). Hingegen steht es der Kommission nicht zu, die Amtsführung der DL auf seine sonstige Rechtmäßigkeit hin zu untersuchen. Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt nicht berechtigt.

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2012
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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