Norm
PVG §41 Abs1Schlagworte
Gesetzmäßigkeit des Verhaltens des Dienstgebers, Beschwerde eines PersonalvertretungsorgansRechtssatz
Beschwerden gegen den Dienstgeber sind nur unter den im PVG genannten Voraussetzungen nur durch ein Organ der Personalvertretung möglich, nicht aber durch einen einzelnen Bediensteten. Die Kommission ist daher für die Beschwerde einer Einzelperson nicht zuständig.
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2012