TE Pvak 2012/2/9 A38-PVAK/11

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.02.2012
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Norm

PVG §41 Abs5
PVG §41 Abs6
  1. PVG § 41 heute
  2. PVG § 41 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  3. PVG § 41 gültig von 09.07.2019 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  4. PVG § 41 gültig von 15.08.2018 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  5. PVG § 41 gültig von 18.06.2015 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  6. PVG § 41 gültig von 02.08.2014 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2014
  7. PVG § 41 gültig von 01.01.2014 bis 01.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2013
  8. PVG § 41 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  9. PVG § 41 gültig von 01.07.1999 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  10. PVG § 41 gültig von 01.04.1992 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  11. PVG § 41 gültig von 09.07.1975 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 363/1975
  1. PVG § 41 heute
  2. PVG § 41 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  3. PVG § 41 gültig von 09.07.2019 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  4. PVG § 41 gültig von 15.08.2018 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  5. PVG § 41 gültig von 18.06.2015 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  6. PVG § 41 gültig von 02.08.2014 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2014
  7. PVG § 41 gültig von 01.01.2014 bis 01.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2013
  8. PVG § 41 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  9. PVG § 41 gültig von 01.07.1999 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  10. PVG § 41 gültig von 01.04.1992 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  11. PVG § 41 gültig von 09.07.1975 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 363/1975

Text

Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat durch ihre richterlichen Mitglieder Dr. SPENLING (Vorsitzender), Dr. VEITH und Dr. HRADIL-MIHELJAK, Dr. PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers sowie Mag. HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmer über die Beschwerde des Dienststellenausschusses *** (in der Folge: Dienststellenausschuss) gegen den Anstaltsleiter der *** (in der Folge: Dienststellenleiter) entschieden:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Dieser Bescheid unterliegt weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungsweg.

B e g r ü n d u n g :

Der Dienststellenausschuss (DA) macht in seiner am 7.12.2011 eingelangten Beschwerde geltend, dass der Dienststellenleiter (DL) eine Dienstzeitänderung für die Bediensteten des Justizwachkommandos der Anstalt durchgeführt habe, ohne – wie im PVG vorgeschrieben – das Einvernehmen mit dem DA hergestellt zu haben. Der DA sehe sich daher in seinem Mitwirkungsrecht verletzt.

In einer weiteren, am 14.12.2011 eingelangten Eingabe behauptet der DA weitere Verstöße des DL gegen das PVG und ersucht, sämtliche vorgebrachten Anliegen gemeinsam zu prüfen.

Die Kommission hat dazu erwogen:

Behauptet ein Organ der Personalvertretung, dass ein Organ des Dienstgebers Bestimmungen des PVG innerhalb des letzten Jahres wiederholt verletzt habe, hat die Kommission gemäß § 41 Abs 5 PVG auf Antrag des Organs der Personalvertretung die Gesetzmäßigkeit oder die Gesetzwidrigkeit des in Rede stehenden Dienstgeberverhaltens festzustellen. Derartige Anträge sind gemäß § 41 Abs 6 PVG im Wege des Zentralausschusses zu stellen. Gelangt dieser zur Ansicht, dass der Antrag unbegründet ist, so hat er sich mit dem antragstellenden Ausschuss zu beraten. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, so hat der Zentralausschuss den Antrag an die Kommission weiterzuleiten.Behauptet ein Organ der Personalvertretung, dass ein Organ des Dienstgebers Bestimmungen des PVG innerhalb des letzten Jahres wiederholt verletzt habe, hat die Kommission gemäß Paragraph 41, Absatz 5, PVG auf Antrag des Organs der Personalvertretung die Gesetzmäßigkeit oder die Gesetzwidrigkeit des in Rede stehenden Dienstgeberverhaltens festzustellen. Derartige Anträge sind gemäß Paragraph 41, Absatz 6, PVG im Wege des Zentralausschusses zu stellen. Gelangt dieser zur Ansicht, dass der Antrag unbegründet ist, so hat er sich mit dem antragstellenden Ausschuss zu beraten. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, so hat der Zentralausschuss den Antrag an die Kommission weiterzuleiten.

Die Kommission kann daher Beschwerden eines Personalvertretungsorgans nur behandeln, wenn sie im Wege des Zentralausschusses vorgelegt werden, der zunächst ein Vorprüfungsverfahren durchzuführen hat. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt.

Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.

Dem DA bleibt es unbenommen, eine entsprechende Beschwerde zu beschließen und sie im Wege des Zentralausschusses der Kommission vorzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2012
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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