Norm
PVG §22 Abs3Schlagworte
Geschäftsführung, Verhinderung eines Mitgliedes, Befangenheit, Ehefrau als Bewerberin in einem BewerbungsverfahrenRechtssatz
Im vorliegenden Fall hat der DA in seiner Sitzung vom 20.7.2011 eine Stellungnahme zu der vorgesehenen Planstellenbesetzung beschlossen, in welcher die Ehefrau des DA-Vorsitzenden als bestgeeignete Bewerberin bezeichnet worden ist. Nach den dargelegten Grundsätzen hätte der Vorsitzende an der Beschlussfassung und der ihr vorangegangenen Debatte über die vorbereitete Stellungnahme nicht mitwirken dürfen. Stattdessen leitete der DA-Vorsitzende weiter die Sitzung, er verlas das von ihm verfasste Schreiben und nahm auch an der Abstimmung teil.
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2012