TE Pvak 2012/3/1 A24-PVAK/11

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.03.2012
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Norm

PVG §22 Abs3
AVG §7 Abs1 Z1
  1. PVG § 22 heute
  2. PVG § 22 gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. PVG § 22 gültig von 01.09.2014 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2014
  4. PVG § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2013
  5. PVG § 22 gültig von 31.12.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  6. PVG § 22 gültig von 19.08.2009 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  7. PVG § 22 gültig von 24.07.1999 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  8. PVG § 22 gültig von 01.04.1992 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  9. PVG § 22 gültig von 17.07.1987 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  10. PVG § 22 gültig von 09.07.1975 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 363/1975
  1. AVG § 7 heute
  2. AVG § 7 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 7 gültig von 01.01.2008 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 7 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2007

Text

Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat durch ihre richterlichen Mitglieder Dr. SPENLING (Vorsitzender), Dr. VEITH und Dr. HRADIL-MIHELJAK, Dr. PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers sowie Mag. HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmer über die Beschwerde des *** gegen den Dienststellenausschuss *** (in der Folge: Dienststellenausschuss) entschieden:

Der Beschwerde wird Folge gegeben.

Gemäß § 41 Abs 1 und 2 PVG wird festgestellt, dass der Beschluss des Dienststellenausschusses vom 20.7.2011 über die Stellungnahme zum Bewerbungsverfahren für den Arbeitsplatz „Abteilungsleiter/in Forschung & Referent/in Leitstelle“ gesetzwidrig ist. Der genannte Beschluss wird aufgehoben.Gemäß Paragraph 41, Absatz eins und 2 PVG wird festgestellt, dass der Beschluss des Dienststellenausschusses vom 20.7.2011 über die Stellungnahme zum Bewerbungsverfahren für den Arbeitsplatz „Abteilungsleiter/in Forschung & Referent/in Leitstelle“ gesetzwidrig ist. Der genannte Beschluss wird aufgehoben.

Dieser Bescheid unterliegt weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungsweg.

B e g r ü n d u n g :

Zu GZ S91222/127-PersB/2011 wurde der Posten des „Abteilungsleiter/in Forschung & Referent/in Leitstelle“, OPN N31, PosNr. 090, A1/3 im ***) ausgeschrieben. Unter den Bewerbern befanden sich neben dem Beschwerdeführer (BF) A und B. Die beiden Letztgenannten waren schon bisher im *** tätig. A ist die Ehefrau des DA-Vorsitzenden C.

Nach Durchführung eines kommissionellen Ermittlungsverfahrens wurden der Beschwerdeführer (BF) an erster Stelle, A an zweiter Stelle und B an dritter Stelle gereiht. Nachdem ihm dieses Ergebnis zur Kenntnis gelangt war, fasste der DA in seiner Sitzung vom 20.7.2011 den Beschluss, eine vom DA-Vorsitzenden verfasste und verlesene Stellungnahme an den Zentralausschuss *** (ZA) zu senden. Geleitet wurde die Sitzung vom DA-Vorsitzenden C, der sich auch an der Abstimmung beteiligte.

In der acht Seiten umfassenden Stellungnahme sprach sich der DA gegen die Besetzung des ausgeschriebenen Postens mit dem „externen“ Bewerber, dem BF, aus. Dieser verfüge im Gegensatz zur „hauseigenen Kandidatin“ A nicht über die besten Voraussetzungen zur Bekleidung des Amts. Inhaltlich wurde im Detail dargelegt, warum der BF nach Auffassung des DA weniger geeignet sein solle, als seine Konkurrentin. Das vom stellvertretenden Vorsitzenden des DA und der Frauenbeauftragten im DA unterfertigte Schreiben wurde an den ZA, die Direktion des *** und das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport (BMLVS) versandt.

Insoweit ist der Sachverhalt unstrittig.

Der BF beantragt, die Gesetzwidrigkeit des vom DA in seiner Sitzung vom 20.7.2011 gefassten Beschlusses festzustellen und den Beschluss aufzuheben. Er wirft dem DA im Wesentlichen vor, ihn in besagter Stellungnahme ohne jegliche sachliche Argumentation in „äußerst schockierender, geschmackloser und polemischer Art“ durch „perfide und unwahre Anschuldigungen“ diskreditiert zu haben. Der DA-Vorsitzende habe sich nicht, wie geboten, für befangen erklärt und mit unlauteren Mitteln versucht, seiner Ehefrau den Posten zu verschaffen.

Der DA räumte ein, dass ihm ein „Formalfehler“ unterlaufen sei. Der DA-Vorsitzende sei während der Abstimmung über die Annahme des Schreibens im Raum geblieben, was nicht korrekt gewesen sei. Im Übrigen verwehrte sich der DA jedoch gegen den Vorwurf unlauterer Motive. Er habe schon zu Beginn des Bewerbungsverfahrens beschlossen, die hausinternen Bewerber zu unterstützen und sich zuletzt auf die Bewerbung von A konzentriert. Danach habe sich der DA-Vorsitzende „aus dem Verfahren herausgenommen“. Sein Stellvertreter, der den DA im Ermittlungsverfahren vertreten und Einblick in die Bewerbungsunterlagen genommen habe, habe in der Sitzung vom 20.7.2011 die DA-Mitglieder über das Bewerbungsverfahren und seine Eindrücke informiert. Da die Entscheidung der Direktion des *** sogleich an das BMLVS weitergeleitet worden sei, ohne dass der DA vorher die Möglichkeit zur Äußerung seiner Bedenken gehabt hätte, sei das Schreiben besonders ausführlich und lange ausgefallen.

Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat erwogen:

Gemäß § 22 Abs 3 zweiter Satz PVG kann sich ein Mitglied des Dienststellenausschusses, das verhindert ist, seine Funktion auszuüben, durch ein Ersatzmitglied vertreten lassen. Ein Verhinderungsfall liegt ua vor, wenn ein Personalvertreter allein unmittelbar Betroffener in einer zur Beschlussfassung stehenden Angelegenheit ist, aber auch, wenn die Sache einen Angehörigen des DA-Mitglieds betrifft. Dies ist aus der für die Befangenheit von Verwaltungsorganen maßgeblichen Regelung des § 7 Abs 1 Z 1 AVG abzuleiten, die wegen ihres grundsätzlichen Charakters auch im Personalvertretungsrecht beachtlich ist (vgl Schragel, PVG § 22 Rz 29 f). In diesen Fällen kann aufgrund der persönlichen Umstände eine objektive und sachliche Entscheidung nicht erwartet werden, weshalb der Personalvertreter von der Mitwirkung an der Geschäftsführung des Personalvertretungsorgans, dem er angehört, ausgeschlossen und an der Ausübung seiner Funktion gemäß § 22 Abs 3 PVG verhindert ist. Ist der Vorsitzende selbst oder ist einer seiner Angehörigen betroffen, hat er die Angelegenheit, falls sie zunächst an ihn herangetragen wurde, sofort seinem Stellvertreter zu übergeben. Nimmt der ausgeschlossene Personalvertreter trotzdem an der Beschlussfassung über die Angelegenheit teil, ist das Personalvertretungsorgan unrichtig zusammengesetzt und der Beschluss ist gesetzwidrig (Schragel aaO § 22 Rz 29).Gemäß Paragraph 22, Absatz 3, zweiter Satz PVG kann sich ein Mitglied des Dienststellenausschusses, das verhindert ist, seine Funktion auszuüben, durch ein Ersatzmitglied vertreten lassen. Ein Verhinderungsfall liegt ua vor, wenn ein Personalvertreter allein unmittelbar Betroffener in einer zur Beschlussfassung stehenden Angelegenheit ist, aber auch, wenn die Sache einen Angehörigen des DA-Mitglieds betrifft. Dies ist aus der für die Befangenheit von Verwaltungsorganen maßgeblichen Regelung des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AVG abzuleiten, die wegen ihres grundsätzlichen Charakters auch im Personalvertretungsrecht beachtlich ist vergleiche Schragel, PVG Paragraph 22, Rz 29 f). In diesen Fällen kann aufgrund der persönlichen Umstände eine objektive und sachliche Entscheidung nicht erwartet werden, weshalb der Personalvertreter von der Mitwirkung an der Geschäftsführung des Personalvertretungsorgans, dem er angehört, ausgeschlossen und an der Ausübung seiner Funktion gemäß Paragraph 22, Absatz 3, PVG verhindert ist. Ist der Vorsitzende selbst oder ist einer seiner Angehörigen betroffen, hat er die Angelegenheit, falls sie zunächst an ihn herangetragen wurde, sofort seinem Stellvertreter zu übergeben. Nimmt der ausgeschlossene Personalvertreter trotzdem an der Beschlussfassung über die Angelegenheit teil, ist das Personalvertretungsorgan unrichtig zusammengesetzt und der Beschluss ist gesetzwidrig (Schragel aaO Paragraph 22, Rz 29).

Zu den „Angehörigen“ im Sinne obiger Ausführungen gehört auch der Ehegatte eines Personalvertreters (§ 36a Abs 1 Z 1 AVG). Im vorliegenden Fall hat der DA in seiner Sitzung vom 20.7.2011 eine Stellungnahme zu der vorgesehenen Planstellenbesetzung beschlossen, in welcher die Ehefrau des DA-Vorsitzenden als bestgeeignete Bewerberin bezeichnet worden ist. Nach den dargelegten Grundsätzen hätte der Vorsitzende an der Beschlussfassung und der ihr vorangegangenen Debatte über die vorbereitete Stellungnahme nicht mitwirken dürfen. Stattdessen leitete der DA-Vorsitzende weiter die Sitzung, er verlas das von ihm verfasste Schreiben und nahm auch an der Abstimmung teil.Zu den „Angehörigen“ im Sinne obiger Ausführungen gehört auch der Ehegatte eines Personalvertreters (Paragraph 36 a, Absatz eins, Ziffer eins, AVG). Im vorliegenden Fall hat der DA in seiner Sitzung vom 20.7.2011 eine Stellungnahme zu der vorgesehenen Planstellenbesetzung beschlossen, in welcher die Ehefrau des DA-Vorsitzenden als bestgeeignete Bewerberin bezeichnet worden ist. Nach den dargelegten Grundsätzen hätte der Vorsitzende an der Beschlussfassung und der ihr vorangegangenen Debatte über die vorbereitete Stellungnahme nicht mitwirken dürfen. Stattdessen leitete der DA-Vorsitzende weiter die Sitzung, er verlas das von ihm verfasste Schreiben und nahm auch an der Abstimmung teil.

Aus diesem Grund erweist sich der gefasste Beschluss als gesetzwidrig, was gemäß § 41 Abs 1 uns 2 PVG ebenso wie die Aufhebung des Beschlusses im Sinne der berechtigten Beschwerde auszusprechen war.Aus diesem Grund erweist sich der gefasste Beschluss als gesetzwidrig, was gemäß Paragraph 41, Absatz eins, uns 2 PVG ebenso wie die Aufhebung des Beschlusses im Sinne der berechtigten Beschwerde auszusprechen war.

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2012
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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