Norm
PVG §9 Abs3 litcSchlagworte
Beabsichtigte Disziplinaranzeige, Mitteilung an PersonalvertretungRechtssatz
Da bereits die Absicht zur Erstattung einer Disziplinaranzeige mitzuteilen ist, geht das Gesetz davon aus, dass die Personalvertretung nicht nur ein Informationsrecht hat, sondern auch die Möglichkeit haben soll, noch zeitgerecht Anträge zu stellen, also etwa es bei einer Belehrung oder Ermahnung bewenden zu lassen oder überhaupt jede Maßnahme zu unterlassen, allenfalls aber auch noch weitere Erhebungen zur besseren vorläufigen Klarstellung des Sachverhalts vorzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2012