Norm
PVG §9 Abs3 litcText
Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat durch ihre richterlichen Mitglieder Dr. SPENLING (Vorsitzender), Dr. VEITH und Dr. HRADIL-MIHELJAK, Mag. WEISSENBURGER als Vertreter des Dienstgebers sowie Dr. SCHWABL als Vertreter der Dienstnehmer über die im Wege des Zentralausschusses *** (in der Folge: Zentralausschuss) vorgelegte Beschwerde des Fachausschusses *** (in der Folge: Fachausschuss) gegen den Präsidenten *** entschieden:
Der Beschwerde wird Folge gegeben.
Gemäß § 41 Abs 5 PVG wird festgestellt, dass der Präsident *** dadurch das Gesetz verletzt hat, dass er die rechtzeitige Verständigung des Fachausschusses von der Disziplinaranzeige vom 24.8.2010 und den beiden Disziplinarverfügungen vom 7.2.2011 unterließ.Gemäß Paragraph 41, Absatz 5, PVG wird festgestellt, dass der Präsident *** dadurch das Gesetz verletzt hat, dass er die rechtzeitige Verständigung des Fachausschusses von der Disziplinaranzeige vom 24.8.2010 und den beiden Disziplinarverfügungen vom 7.2.2011 unterließ.
Dieser Bescheid unterliegt weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungsweg.
B e g r ü n d u n g :
Der Zentralausschuss (ZA) legte gemäß § 41 Abs 6 PVG einen Antrag des Fachausschusses (FA) vor, in dem geltend gemacht wird, der amtsführende Präsident *** habe wiederholt gegen § 9 Abs 3 lit c PVG verstoßen. So sei dem FA die Disziplinaranzeige gegen A vom 24.8.2010 erst im Nachhinein, Anfang September 2010, zur Kenntnis gebracht worden. Auch von den Disziplinarverfügungen gegen B und gegen C, je vom 7.2.2011, habe der FA nach Ablage einer Abschrift in seinem Postfach erst nachträglich, nämlich am 21.2.2010, erfahren.Der Zentralausschuss (ZA) legte gemäß Paragraph 41, Absatz 6, PVG einen Antrag des Fachausschusses (FA) vor, in dem geltend gemacht wird, der amtsführende Präsident *** habe wiederholt gegen Paragraph 9, Absatz 3, Litera c, PVG verstoßen. So sei dem FA die Disziplinaranzeige gegen A vom 24.8.2010 erst im Nachhinein, Anfang September 2010, zur Kenntnis gebracht worden. Auch von den Disziplinarverfügungen gegen B und gegen C, je vom 7.2.2011, habe der FA nach Ablage einer Abschrift in seinem Postfach erst nachträglich, nämlich am 21.2.2010, erfahren.
Der Präsident *** erwiderte in seiner Stellungnahme, dass eine Ausfertigung der Disziplinaranzeige vom 24.8.2010 in das beim Landesschulrat eingerichtete Postfach für den FA eingelegt worden sei. Am 27.8.2010 sei die Anzeige versendet worden. Auch bei der Verfassung von Disziplinarverfügungen sei es üblich, dass anschließend die an den FA gerichteten Schriftstücke in dessen Fach gelegt werden würden. Die tatsächliche Abfertigung der beiden Disziplinarverfügungen vom 7.2.2011 sei am 21.2.2011 erfolgt.
In der mündlichen Verhandlung vom 8.9.2011 ergänzte der Vertreter des Landesschulrates, dass der FA in allen drei Fällen bei Gesprächen schon im Vorhinein von der Absicht, disziplinäre Maßnahmen zu ergreifen, informiert worden sei. Er verfüge allerdings über keine Aufzeichnungen, aus denen hervorginge, wann diese Gespräche stattgefunden hätten.
Hierauf replizierte der FA, dass es zu allen drei Fällen zwar tatsächlich Gespräche gegeben habe, diese hätten aber allesamt erst nach den beschwerdegegenständlichen Verständigungen stattgefunden.
Außer Streit gestellt wurde, dass die Kommunikation zwischen Landesschulrat und FA durch Einlegen von Schriftstücken in das für den FA eingerichtete Postfach der ständig geübten Praxis entspricht.
Die Kommission stellt zu den Beschwerdepunkten folgenden Sachverhalt fest:
Gegenstand der Disziplinaranzeige vom 24.8.2010 war der Verdacht, dass A „nicht in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht nahm, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten blieb und er überdies eine Weisung nicht befolgte.“
In der gegen C erlassenen Disziplinarverfügung vom 7.2.2011 wurde diesem zum Vorwurf gemacht, Bescheide, die ihm im Dienstweg übermittelt wurden, dem Klassenvorstand B zugänglich gemacht und dadurch die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit verletzt zu haben.
Die gegen B erlassene Disziplinarverfügung vom 7.2.2011 umschrieb das geahndete Fehlverhalten dahin, dass der Beamte ein inkriminierendes Schreiben an den Landeshauptmannstellvertreter gerichtet habe, wodurch er sowohl die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit verletzt, als auch in seinem gesamten Verhalten nicht darauf Bedacht genommen habe, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibe.
Es kann nicht festgestellt werden, wann die für den FA bestimmte Ausfertigung der Disziplinaranzeige vom 24.8.2010 und die für den FA bestimmten Ausfertigungen der Disziplinarverfügungen in das für den FA eingerichtete Postfach beim Landesschulrat eingelegt worden sind. Es kann auch nicht festgestellt werden, ob und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt vor der Verfassung der Disziplinaranzeige und der Erlassung der Disziplinarverfügungen Gespräche zwischen Vertretern des Landesschulrates und des FA stattgefunden haben, in denen die disziplinären Maßnahmen angekündigt worden sind.
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen über den Inhalt der Disziplinaranzeige und der Disziplinarverfügungen ergeben sich aus den vorgelegten Urkunden. Die Negativfeststellungen gründen sich auf die einander widersprechenden Angaben der gleichermaßen glaubwürdigen Vertreter beider Parteien und den Umstand, dass objektive Unterlagen zu diesen Streitfragen nicht vorhanden sind.
Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat auf dieser Grundlage erwogen:
Behauptet ein Organ der Personalvertretung, dass ein Organ des Dienstgebers Bestimmungen dieses Bundesgesetzes innerhalb des letzten Jahres wiederholt verletzt habe, so hat die Kommission gemäß § 41 Abs 5 PVG auf Antrag des Organs der Personalvertretung die Gesetzmäßigkeit oder die Gesetzwidrigkeit des den Gegenstand des Verfahrens bildenden Verhaltens festzustelIen. Vor diesem Hintergrund ist zu den behaupteten Gesetzesverstößen des Präsidenten *** auszuführen:Behauptet ein Organ der Personalvertretung, dass ein Organ des Dienstgebers Bestimmungen dieses Bundesgesetzes innerhalb des letzten Jahres wiederholt verletzt habe, so hat die Kommission gemäß Paragraph 41, Absatz 5, PVG auf Antrag des Organs der Personalvertretung die Gesetzmäßigkeit oder die Gesetzwidrigkeit des den Gegenstand des Verfahrens bildenden Verhaltens festzustelIen. Vor diesem Hintergrund ist zu den behaupteten Gesetzesverstößen des Präsidenten *** auszuführen:
Gemäß § 9 Abs 3 lit c PVG ist dem Dienststellenausschuss die beabsichtigte Erstattung einer Disziplinaranzeige oder die beabsichtigte Erlassung einer Disziplinarverfügung und die Art der Beendigung des Disziplinarverfahrens schriftlich mitzuteilen. Nach § 12 Abs 1 lit a PVG steht dieses Mitwirkungsrecht auch dem Fachausschuss zu, wenn eine nachgeordnete Dienstbehörde, auf deren Ebene er errichtet wurde, zur Erledigung einer Angelegenheit zuständig ist und der Leiter dieser Dienstbehörde nicht gleichzeitig Leiter der Dienststelle ist, bei welcher der oder die Betroffene tätig ist (Schragel, PVG § 12 Rz 1).Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, Litera c, PVG ist dem Dienststellenausschuss die beabsichtigte Erstattung einer Disziplinaranzeige oder die beabsichtigte Erlassung einer Disziplinarverfügung und die Art der Beendigung des Disziplinarverfahrens schriftlich mitzuteilen. Nach Paragraph 12, Absatz eins, Litera a, PVG steht dieses Mitwirkungsrecht auch dem Fachausschuss zu, wenn eine nachgeordnete Dienstbehörde, auf deren Ebene er errichtet wurde, zur Erledigung einer Angelegenheit zuständig ist und der Leiter dieser Dienstbehörde nicht gleichzeitig Leiter der Dienststelle ist, bei welcher der oder die Betroffene tätig ist (Schragel, PVG Paragraph 12, Rz 1).
Die Personalvertretung ist demnach bereits einzuschalten, ehe eine Disziplinaranzeige auf den Dienstweg gegeben wird, also zwischen ihrer Verfassung und der Entscheidung zur Vorlage. Da bereits die Absicht zur Erstattung einer Disziplinaranzeige mitzuteilen ist, geht das Gesetz davon aus, dass die Personalvertretung nicht nur ein Informationsrecht hat, sondern auch die Möglichkeit haben soll, noch zeitgerecht Anträge zu stellen, also etwa es bei einer Belehrung oder Ermahnung bewenden zu lassen oder überhaupt jede Maßnahme zu unterlassen, allenfalls aber auch noch weitere Erhebungen zur besseren vorläufigen Klarstellung des Sachverhalts vorzunehmen (Schragel aaO Rz 56). Wenngleich in § 9 Abs 3 letzter Satz PVG eine bestimmte Frist für die in lit c geregelten Angelegenheiten nicht genannt wird, muss daher – soll das Gesetz sinnvoll verstanden werden – die Mitteilung einer beabsichtigten Disziplinaranzeige in aller Regel so erfolgen, dass die Personalvertretung noch Gelegenheit hat, in einer Sitzung über allfällige Anträge Beschluss zu fassen und noch vor Erstattung der Anzeige Anträge zu stellen. Nur wenn ein Dringlichkeitsfall gegeben ist, muss es genügen, dass dem Personalvertretungsorgan erst mit der Erstattung der Disziplinaranzeige hievon Mitteilung gemacht wird (Schragel aaO Rz 56).Die Personalvertretung ist demnach bereits einzuschalten, ehe eine Disziplinaranzeige auf den Dienstweg gegeben wird, also zwischen ihrer Verfassung und der Entscheidung zur Vorlage. Da bereits die Absicht zur Erstattung einer Disziplinaranzeige mitzuteilen ist, geht das Gesetz davon aus, dass die Personalvertretung nicht nur ein Informationsrecht hat, sondern auch die Möglichkeit haben soll, noch zeitgerecht Anträge zu stellen, also etwa es bei einer Belehrung oder Ermahnung bewenden zu lassen oder überhaupt jede Maßnahme zu unterlassen, allenfalls aber auch noch weitere Erhebungen zur besseren vorläufigen Klarstellung des Sachverhalts vorzunehmen (Schragel aaO Rz 56). Wenngleich in Paragraph 9, Absatz 3, letzter Satz PVG eine bestimmte Frist für die in Litera c, geregelten Angelegenheiten nicht genannt wird, muss daher – soll das Gesetz sinnvoll verstanden werden – die Mitteilung einer beabsichtigten Disziplinaranzeige in aller Regel so erfolgen, dass die Personalvertretung noch Gelegenheit hat, in einer Sitzung über allfällige Anträge Beschluss zu fassen und noch vor Erstattung der Anzeige Anträge zu stellen. Nur wenn ein Dringlichkeitsfall gegeben ist, muss es genügen, dass dem Personalvertretungsorgan erst mit der Erstattung der Disziplinaranzeige hievon Mitteilung gemacht wird (Schragel aaO Rz 56).
Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass die Disziplinaranzeige am 24.8.2010 verfasst und bereits am 27.8.2010 abgefertigt und somit auch dem Vorsitzenden der Disziplinarkommission vorgelegt worden ist. Die zwischen diesen Terminen liegende Zeitspanne von drei Tagen war jedenfalls zu kurz, um dem FA eine Reaktion im Sinne der obigen Ausführungen zu ermöglichen. Das Vorliegen eines Dringlichkeitsfalls wurde weder behauptet, noch geht ein solcher aus dem Inhalt der Disziplinaranzeige hervor. Selbst wenn daher die für den FA bestimmte Ausfertigung der Disziplinaranzeige noch am 24.8.2010 in dessen Postfach eingelegt worden wäre, wie dies dem Standpunkt des Präsidenten *** entspricht, wurde das Mitwirkungsrecht des FA verletzt.
Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass dem FA anlässlich geführter Gespräche die beabsichtigte Maßnahme schon im Vorhinein angekündigt worden wäre. Davon abgesehen könnten solche Gespräche ohnedies zu keiner abweichenden Beurteilung des beanstandeten Verhaltens führen, sieht doch § 9 Abs 3 PVG ausdrücklich die schriftliche Mitteilung an das Personalvertretungsorgan vor. Das Erfordernis der Schriftlichkeit ist gerade bei den in lit c dieser Bestimmung genannten Maßnahmen besonders einleuchtend, weil das Personalvertretungsorgan die beabsichtigte Disziplinaranzeige in aller Regel nur bei Kenntnis ihrer konkreten Formulierung einer sinnvollen Beratung und Beschlussfassung unterziehen kann. Dass aber bei den angeblichen Gesprächen bereits der genaue Wortlaut der beabsichtigten Disziplinaranzeige kommuniziert worden wäre, hat selbst der Vertreter des Landesschulrates nicht behauptet.Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass dem FA anlässlich geführter Gespräche die beabsichtigte Maßnahme schon im Vorhinein angekündigt worden wäre. Davon abgesehen könnten solche Gespräche ohnedies zu keiner abweichenden Beurteilung des beanstandeten Verhaltens führen, sieht doch Paragraph 9, Absatz 3, PVG ausdrücklich die schriftliche Mitteilung an das Personalvertretungsorgan vor. Das Erfordernis der Schriftlichkeit ist gerade bei den in Litera c, dieser Bestimmung genannten Maßnahmen besonders einleuchtend, weil das Personalvertretungsorgan die beabsichtigte Disziplinaranzeige in aller Regel nur bei Kenntnis ihrer konkreten Formulierung einer sinnvollen Beratung und Beschlussfassung unterziehen kann. Dass aber bei den angeblichen Gesprächen bereits der genaue Wortlaut der beabsichtigten Disziplinaranzeige kommuniziert worden wäre, hat selbst der Vertreter des Landesschulrates nicht behauptet.
Was die Disziplinarverfügungen vom 7.2.2011 anlangt, ist zunächst auf die soeben erörterte Rechtslage zu verweisen. Dem Vorbringen des Präsidenten des Landesschulrats und den darauf beruhenden Verfahrensergebnissen lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der FA von der Dienstbehörde schon vor der Erlassung dieser Verfügungen mit dem darin geahndeten Vorwurf disziplinären Verhaltens in einer dem § 9 Abs 3 PVG entsprechenden Weise, sei es durch die schriftliche Mitteilung einer beabsichtigten Disziplinaranzeige oder durch die schriftliche Mitteilung der beabsichtigten Disziplinarverfügungen, befasst worden wäre (vgl Schragel aaO § 9 Rz 57). Dass eine – überdies gar nicht erwiesene – nur gesprächsweise Erwähnung den gesetzlichen Voraussetzungen nicht genügen könnte, trifft aus den zur Disziplinaranzeige bereits dargelegten Erwägungen auch bei beabsichtigten Disziplinarverfügungen zu. Die Frage, wann die für den FA bestimmten Ausfertigungen der Disziplinarverfügungen in das Postfach eingelegt wurden, ist somit auch hier nicht entscheidend. Es ist dem FA vielmehr darin beizupflichten, dass der Präsident des Landesschulrates auch in Ansehung der Disziplinarverfügungen vom 7.2.2011 das in § 9 Abs 3 lit c PVG geregelte Mitwirkungsrecht des FA verletzt hat.Was die Disziplinarverfügungen vom 7.2.2011 anlangt, ist zunächst auf die soeben erörterte Rechtslage zu verweisen. Dem Vorbringen des Präsidenten des Landesschulrats und den darauf beruhenden Verfahrensergebnissen lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der FA von der Dienstbehörde schon vor der Erlassung dieser Verfügungen mit dem darin geahndeten Vorwurf disziplinären Verhaltens in einer dem Paragraph 9, Absatz 3, PVG entsprechenden Weise, sei es durch die schriftliche Mitteilung einer beabsichtigten Disziplinaranzeige oder durch die schriftliche Mitteilung der beabsichtigten Disziplinarverfügungen, befasst worden wäre vergleiche Schragel aaO Paragraph 9, Rz 57). Dass eine – überdies gar nicht erwiesene – nur gesprächsweise Erwähnung den gesetzlichen Voraussetzungen nicht genügen könnte, trifft aus den zur Disziplinaranzeige bereits dargelegten Erwägungen auch bei beabsichtigten Disziplinarverfügungen zu. Die Frage, wann die für den FA bestimmten Ausfertigungen der Disziplinarverfügungen in das Postfach eingelegt wurden, ist somit auch hier nicht entscheidend. Es ist dem FA vielmehr darin beizupflichten, dass der Präsident des Landesschulrates auch in Ansehung der Disziplinarverfügungen vom 7.2.2011 das in Paragraph 9, Absatz 3, Litera c, PVG geregelte Mitwirkungsrecht des FA verletzt hat.
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2012