TE Pvak 2012/4/11 A43-PVAK/11

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Veröffentlicht am 11.04.2012
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Norm

PVG §2
PVG §9 Abs3 lita
  1. PVG § 2 heute
  2. PVG § 2 gültig ab 19.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  3. PVG § 2 gültig von 17.07.1987 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  4. PVG § 2 gültig von 06.08.1971 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 284/1971
  1. PVG § 9 heute
  2. PVG § 9 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2024
  3. PVG § 9 gültig von 30.12.2022 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  4. PVG § 9 gültig von 24.12.2020 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 224/2021
  5. PVG § 9 gültig von 24.12.2020 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  6. PVG § 9 gültig von 01.09.2020 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 224/2021
  7. PVG § 9 gültig von 09.07.2019 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  8. PVG § 9 gültig von 01.01.2019 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  9. PVG § 9 gültig von 23.12.2018 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  10. PVG § 9 gültig von 01.08.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  11. PVG § 9 gültig von 25.05.2018 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  12. PVG § 9 gültig von 29.12.2012 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  13. PVG § 9 gültig von 31.12.2009 bis 28.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  14. PVG § 9 gültig von 19.08.2009 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  15. PVG § 9 gültig von 01.07.2007 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  16. PVG § 9 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  17. PVG § 9 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  18. PVG § 9 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  19. PVG § 9 gültig von 01.06.1999 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/1999
  20. PVG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.05.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999
  21. PVG § 9 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  22. PVG § 9 gültig von 01.05.1995 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  23. PVG § 9 gültig von 01.04.1992 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  24. PVG § 9 gültig von 27.11.1991 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  25. PVG § 9 gültig von 27.11.1991 bis 26.11.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 85/1989
  26. PVG § 9 gültig von 01.09.1991 bis 26.11.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  27. PVG § 9 gültig von 01.01.1990 bis 31.08.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 85/1989
  28. PVG § 9 gültig von 19.03.1988 bis 18.03.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1988
  29. PVG § 9 gültig von 17.07.1987 bis 31.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  30. PVG § 9 gültig von 05.03.1983 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 138/1983

Text

Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat durch ihre richterlichen Mitglieder Dr. SPENLING (Vorsitzender), Dr. VEITH und Dr. HRADIL-MIHELJAK, Dr. PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers sowie Mag. HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmer über die Beschwerde des *** gegen den Fachausschuss *** (in der Folge: Fachausschuss) und gegen den Zentralausschuss *** (in der Folge: Zentralausschuss) entschieden:

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 41 Abs 1 und 2 PVG wird festgestellt, dass die Geschäftsführung des Fachausschusses und des Zentralausschusses im Zusammenhang mit der Nachbesetzung des am 31. Mai 2011 ausgeschriebenen Arbeitsplatzes des Ermittlungsbereichsleiters für den EB 09 (Suchtmittelkriminalität) nicht gesetzwidrig war.Gemäß Paragraph 41, Absatz eins und 2 PVG wird festgestellt, dass die Geschäftsführung des Fachausschusses und des Zentralausschusses im Zusammenhang mit der Nachbesetzung des am 31. Mai 2011 ausgeschriebenen Arbeitsplatzes des Ermittlungsbereichsleiters für den EB 09 (Suchtmittelkriminalität) nicht gesetzwidrig war.

Dieser Bescheid unterliegt weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungsweg.

B e g r ü n d u n g :

Der BF hat sich um den im Spruch genannten Arbeitsplatz beworben. Im Laufe des Bewerbungsverfahrens fassten sowohl der Fachausschuss als auch der Zentralausschuss Beschlüsse, mit dem sie sich für die Besetzung des Arbeitsplatzes mit dem BF aussprachen.

Dennoch erachtet sich der BF durch die Geschäftsführung der beiden Ausschüsse als beschwert. Er begründet dies damit, dass die Ausschüsse nur zum Schein erfolgt seien, während Vertreter einer Fraktion gegenteilige Absprachen mit der Dienstgeberseite getroffen und gewusst hätten, dass im zuständigen Ministerium die Entscheidungen der Personalvertretungsausschüsse „weggewischt“ werden. Ein im Vorfeld der Entscheidung von ihm geführtes Gespräch mit einem Vertreter dieser Fraktion habe dies insofern bestätigt, als ihm dieser Vertreter erklärt habe, dass er keine Chance haben werde, weil ihn der Dienstgeber ablehne.

Aufgrund der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann allerdings nicht festgestellt werden, dass die beiden belangten Ausschüsse als solche nur „zum Schein“ zugunsten des BF entschieden und irgendwelche Initiativen zu seinem Nachteil gesetzt haben.

Dies ergibt sich letztlich aus dem Vorbringen und der Einvernahme des BF selbst, der immer nur erklärt, dass eine bestimmte Fraktion zu seinem Nachteil bzw. nur zum Schein zu seinen Gunsten gehandelt habe. Dass die in beiden Ausschüssen stärkste Fraktion tatsächlich für ihn eingetreten sei, hat er nicht in Frage gestellt. Ob wirklich Vertreter einer Fraktion zum Nachteil des BF tätig geworden sind, ist allerdings hier nicht zu untersuchen, weil – wie noch auszuführen sein wird – Gegenstand des Verfahrens nur die Geschäftsführung der Personalvertretungsausschüsse, nicht aber das Verhalten einzelner Personalvertreter oder Fraktionen sein kann.

Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat dazu in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 41 Abs 1 und Abs 2 PVG hat die Personalvertretungs-Aufsichtskommission als erste und oberste Instanz von Amts wegen oder auf Antrag desjenigen, der eine Verletzung seiner Rechte behauptet, über die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung zu entscheiden. Die Kommission hat dabei allfällige Beschlüsse der Organe der Personalvertretung, die den Bestimmungen des PVG widersprechen, aufzuheben und im Übrigen jedenfalls die Gesetzmäßigkeit oder Gesetzwidrigkeit der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Geschäftsführung festzustellen.Gemäß Paragraph 41, Absatz eins und Absatz 2, PVG hat die Personalvertretungs-Aufsichtskommission als erste und oberste Instanz von Amts wegen oder auf Antrag desjenigen, der eine Verletzung seiner Rechte behauptet, über die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung zu entscheiden. Die Kommission hat dabei allfällige Beschlüsse der Organe der Personalvertretung, die den Bestimmungen des PVG widersprechen, aufzuheben und im Übrigen jedenfalls die Gesetzmäßigkeit oder Gesetzwidrigkeit der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Geschäftsführung festzustellen.

Organe der Personalvertretung sind – abgesehen von der Vertrauensperson, die in Dienststellen mit fünf bis neun Bediensteten gewählt ist – Kollegialorgane. Nur diese oder Personalvertreter, denen kraft Gesetzes (wie etwa im Fall des Vorsitzenden oder des Schriftführers) oder durch Übertragung einzelner Aufgaben gemäß § 22 Abs 8 PVG ein bestimmtes, dem Personalvertretungsorgan zuzurechnendes Organverhalten zugewiesen ist, unterliegen als Kollegialorgan bzw. in ihrem Organverhalten der Aufsicht der Kommission, nicht aber das (nicht dem Organ zuzurechnende) Verhalten einzelner Mitglieder (ständige Rechtsprechung der Kommission; A 42-PVAK/98; A 22-PVAK/99 uva; Schragel, PVG, § 41 Rz 1f).Organe der Personalvertretung sind – abgesehen von der Vertrauensperson, die in Dienststellen mit fünf bis neun Bediensteten gewählt ist – Kollegialorgane. Nur diese oder Personalvertreter, denen kraft Gesetzes (wie etwa im Fall des Vorsitzenden oder des Schriftführers) oder durch Übertragung einzelner Aufgaben gemäß Paragraph 22, Absatz 8, PVG ein bestimmtes, dem Personalvertretungsorgan zuzurechnendes Organverhalten zugewiesen ist, unterliegen als Kollegialorgan bzw. in ihrem Organverhalten der Aufsicht der Kommission, nicht aber das (nicht dem Organ zuzurechnende) Verhalten einzelner Mitglieder (ständige Rechtsprechung der Kommission; A 42-PVAK/98; A 22-PVAK/99 uva; Schragel, PVG, Paragraph 41, Rz 1f).

Der Beschwerdeführer spricht nun zwar davon, dass die beiden von ihm belangten Ausschüsse „nur zum Schein“ zu seinen Gunsten entschieden hätten, wendet sich aber in Wahrheit immer nur gegen einzelne Personalvertreter (nämlich gegen die Angehörigen einer bestimmten Fraktion), nicht aber gegen das Geschäftsführungsverhalten der Ausschüsse als solches. Dementsprechend bestreitet er auch gar nicht, dass die Mitglieder der stärksten Fraktion in beiden Ausschüssen tatsächlich für ihn eingetreten sind, sodass also keineswegs gesagt werden kann, die Ausschüsse hätten als solche zu seinen Ungunsten gehandelt. Entscheidungen oder Handlungen der Ausschüsse zum Nachteil des BF waren auch nicht feststellbar. Auch Verhaltensweisen einzelner Personalvertreter, die den Ausschüssen als Geschäftsführungshandlung zuzurechnen wären, wurden weder behauptet noch erwiesen.

Ob nun tatsächlich Vertreter einer Fraktion entgegen ihrem Stimmverhalten „im Hintergrund“ gegen den BF gearbeitet haben, hat die Kommission nicht zu untersuchen, weil sie nur berufen ist, die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe (also der Ausschüsse) als solcher zu überprüfen. Ein gesetzwidriges Geschäftsführungsverhalten der Ausschüsse ist aber nicht hervorgekommen.

Der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2012
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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