Norm
PVG §2Text
Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat durch ihre richterlichen Mitglieder Dr. SPENLING (Vorsitzender), Dr. VEITH und Dr. HRADIL-MIHELJAK, Dr. PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers sowie Mag. HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmer über die Beschwerde des *** gegen den Fachausschuss *** (in der Folge: Fachausschuss) und gegen den Zentralausschuss *** (in der Folge: Zentralausschuss) entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 41 Abs 1 und 2 PVG wird festgestellt, dass die Geschäftsführung des Fachausschusses und des Zentralausschusses im Zusammenhang mit der Nachbesetzung des am 31. Mai 2011 ausgeschriebenen Arbeitsplatzes des Ermittlungsbereichsleiters für den EB 09 (Suchtmittelkriminalität) nicht gesetzwidrig war.Gemäß Paragraph 41, Absatz eins und 2 PVG wird festgestellt, dass die Geschäftsführung des Fachausschusses und des Zentralausschusses im Zusammenhang mit der Nachbesetzung des am 31. Mai 2011 ausgeschriebenen Arbeitsplatzes des Ermittlungsbereichsleiters für den EB 09 (Suchtmittelkriminalität) nicht gesetzwidrig war.
Dieser Bescheid unterliegt weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungsweg.
B e g r ü n d u n g :
Der BF hat sich um den im Spruch genannten Arbeitsplatz beworben. Im Laufe des Bewerbungsverfahrens fassten sowohl der Fachausschuss als auch der Zentralausschuss Beschlüsse, mit dem sie sich für die Besetzung des Arbeitsplatzes mit dem BF aussprachen.
Dennoch erachtet sich der BF durch die Geschäftsführung der beiden Ausschüsse als beschwert. Er begründet dies damit, dass die Ausschüsse nur zum Schein erfolgt seien, während Vertreter einer Fraktion gegenteilige Absprachen mit der Dienstgeberseite getroffen und gewusst hätten, dass im zuständigen Ministerium die Entscheidungen der Personalvertretungsausschüsse „weggewischt“ werden. Ein im Vorfeld der Entscheidung von ihm geführtes Gespräch mit einem Vertreter dieser Fraktion habe dies insofern bestätigt, als ihm dieser Vertreter erklärt habe, dass er keine Chance haben werde, weil ihn der Dienstgeber ablehne.
Aufgrund der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann allerdings nicht festgestellt werden, dass die beiden belangten Ausschüsse als solche nur „zum Schein“ zugunsten des BF entschieden und irgendwelche Initiativen zu seinem Nachteil gesetzt haben.
Dies ergibt sich letztlich aus dem Vorbringen und der Einvernahme des BF selbst, der immer nur erklärt, dass eine bestimmte Fraktion zu seinem Nachteil bzw. nur zum Schein zu seinen Gunsten gehandelt habe. Dass die in beiden Ausschüssen stärkste Fraktion tatsächlich für ihn eingetreten sei, hat er nicht in Frage gestellt. Ob wirklich Vertreter einer Fraktion zum Nachteil des BF tätig geworden sind, ist allerdings hier nicht zu untersuchen, weil – wie noch auszuführen sein wird – Gegenstand des Verfahrens nur die Geschäftsführung der Personalvertretungsausschüsse, nicht aber das Verhalten einzelner Personalvertreter oder Fraktionen sein kann.
Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat dazu in rechtlicher Hinsicht erwogen:
Gemäß § 41 Abs 1 und Abs 2 PVG hat die Personalvertretungs-Aufsichtskommission als erste und oberste Instanz von Amts wegen oder auf Antrag desjenigen, der eine Verletzung seiner Rechte behauptet, über die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung zu entscheiden. Die Kommission hat dabei allfällige Beschlüsse der Organe der Personalvertretung, die den Bestimmungen des PVG widersprechen, aufzuheben und im Übrigen jedenfalls die Gesetzmäßigkeit oder Gesetzwidrigkeit der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Geschäftsführung festzustellen.Gemäß Paragraph 41, Absatz eins und Absatz 2, PVG hat die Personalvertretungs-Aufsichtskommission als erste und oberste Instanz von Amts wegen oder auf Antrag desjenigen, der eine Verletzung seiner Rechte behauptet, über die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung zu entscheiden. Die Kommission hat dabei allfällige Beschlüsse der Organe der Personalvertretung, die den Bestimmungen des PVG widersprechen, aufzuheben und im Übrigen jedenfalls die Gesetzmäßigkeit oder Gesetzwidrigkeit der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Geschäftsführung festzustellen.
Organe der Personalvertretung sind – abgesehen von der Vertrauensperson, die in Dienststellen mit fünf bis neun Bediensteten gewählt ist – Kollegialorgane. Nur diese oder Personalvertreter, denen kraft Gesetzes (wie etwa im Fall des Vorsitzenden oder des Schriftführers) oder durch Übertragung einzelner Aufgaben gemäß § 22 Abs 8 PVG ein bestimmtes, dem Personalvertretungsorgan zuzurechnendes Organverhalten zugewiesen ist, unterliegen als Kollegialorgan bzw. in ihrem Organverhalten der Aufsicht der Kommission, nicht aber das (nicht dem Organ zuzurechnende) Verhalten einzelner Mitglieder (ständige Rechtsprechung der Kommission; A 42-PVAK/98; A 22-PVAK/99 uva; Schragel, PVG, § 41 Rz 1f).Organe der Personalvertretung sind – abgesehen von der Vertrauensperson, die in Dienststellen mit fünf bis neun Bediensteten gewählt ist – Kollegialorgane. Nur diese oder Personalvertreter, denen kraft Gesetzes (wie etwa im Fall des Vorsitzenden oder des Schriftführers) oder durch Übertragung einzelner Aufgaben gemäß Paragraph 22, Absatz 8, PVG ein bestimmtes, dem Personalvertretungsorgan zuzurechnendes Organverhalten zugewiesen ist, unterliegen als Kollegialorgan bzw. in ihrem Organverhalten der Aufsicht der Kommission, nicht aber das (nicht dem Organ zuzurechnende) Verhalten einzelner Mitglieder (ständige Rechtsprechung der Kommission; A 42-PVAK/98; A 22-PVAK/99 uva; Schragel, PVG, Paragraph 41, Rz 1f).
Der Beschwerdeführer spricht nun zwar davon, dass die beiden von ihm belangten Ausschüsse „nur zum Schein“ zu seinen Gunsten entschieden hätten, wendet sich aber in Wahrheit immer nur gegen einzelne Personalvertreter (nämlich gegen die Angehörigen einer bestimmten Fraktion), nicht aber gegen das Geschäftsführungsverhalten der Ausschüsse als solches. Dementsprechend bestreitet er auch gar nicht, dass die Mitglieder der stärksten Fraktion in beiden Ausschüssen tatsächlich für ihn eingetreten sind, sodass also keineswegs gesagt werden kann, die Ausschüsse hätten als solche zu seinen Ungunsten gehandelt. Entscheidungen oder Handlungen der Ausschüsse zum Nachteil des BF waren auch nicht feststellbar. Auch Verhaltensweisen einzelner Personalvertreter, die den Ausschüssen als Geschäftsführungshandlung zuzurechnen wären, wurden weder behauptet noch erwiesen.
Ob nun tatsächlich Vertreter einer Fraktion entgegen ihrem Stimmverhalten „im Hintergrund“ gegen den BF gearbeitet haben, hat die Kommission nicht zu untersuchen, weil sie nur berufen ist, die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe (also der Ausschüsse) als solcher zu überprüfen. Ein gesetzwidriges Geschäftsführungsverhalten der Ausschüsse ist aber nicht hervorgekommen.
Der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2012