Norm
PVG §2Schlagworte
Mitwirkung bei Planstellenbesetzung, keine sachliche Prüfung aller Bewerbungen, ausschließlich fraktionelle ÜberlegungenRechtssatz
Den Entscheidungen der beiden Ausschüsse liegt keinerlei sachliche Auseinandersetzung mit den für oder gegen die Bewerber sprechenden Umständen zugrunde. Ausschlaggebend waren vielmehr ganz offenkundig ausschließlich fraktionelle Überlegungen. Ein seriöser Quervergleich der Bewerber hat nicht stattgefunden. Eine schlüssige Begründung, warum zugunsten des A entschieden wurde, obwohl der BF wesentlich älter ist, deutlich mehr Dienstjahre aufweist und viel mehr Führungserfahrung hat, wurde im Verfahren nicht vorgebracht und ist aus dem Akt auch nicht ersichtlich.
Anmerkung
(Ebenso: A36-PVAK/11 vom 11.4.2012)Zuletzt aktualisiert am
16.05.2012