RS Pvak 2012/4/11 A40-PVAK/11

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.04.2012
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Norm

PVG §2
AVG §9 Abs3 lita
  1. PVG § 2 heute
  2. PVG § 2 gültig ab 19.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  3. PVG § 2 gültig von 17.07.1987 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  4. PVG § 2 gültig von 06.08.1971 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 284/1971

Schlagworte

Mitwirkung bei Planstellenbesetzung, keine sachliche Prüfung aller Bewerbungen, ausschließlich fraktionelle Überlegungen

Rechtssatz

Den Entscheidungen der beiden Ausschüsse liegt keinerlei sachliche Auseinandersetzung mit den für oder gegen die Bewerber sprechenden Umständen zugrunde. Ausschlaggebend waren vielmehr ganz offenkundig ausschließlich fraktionelle Überlegungen. Ein seriöser Quervergleich der Bewerber hat nicht stattgefunden. Eine schlüssige Begründung, warum zugunsten des A entschieden wurde, obwohl der BF wesentlich älter ist, deutlich mehr Dienstjahre aufweist und viel mehr Führungserfahrung hat, wurde im Verfahren nicht vorgebracht und ist aus dem Akt auch nicht ersichtlich.

Anmerkung

(Ebenso: A36-PVAK/11 vom 11.4.2012)

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2012
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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