Norm
PVG §2Text
Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat durch ihre richterlichen Mitglieder Dr. SPENLING (Vorsitzender), Dr. VEITH und Dr. HRADIL-MIHELJAK, Dr. PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers sowie Mag. HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmer über die Beschwerde des *** gegen den Fachausschuss *** (in der Folge: Fachausschuss) und den Zentralausschuss *** (in der Folge: Zentralausschuss) entschieden:
Der Beschwerde wird Folge gegeben.
Gemäß § 41 Abs 1 und 2 PVG wird festgestellt, dass die Geschäftsführung des Fachausschusses und des Zentralausschusses im Verfahren über die Besetzung des am 30.6.2011 ausgeschriebenen Arbeitsplatzes eines qualifizierten Sachbearbeiters der PI B gesetzwidrig war.Gemäß Paragraph 41, Absatz eins und 2 PVG wird festgestellt, dass die Geschäftsführung des Fachausschusses und des Zentralausschusses im Verfahren über die Besetzung des am 30.6.2011 ausgeschriebenen Arbeitsplatzes eines qualifizierten Sachbearbeiters der PI B gesetzwidrig war.
Die in dieser Angelegenheit gefassten Beschlüsse des Fachausschusses vom 17. August 2011 und vom 23. September 2011 und des Zentralausschusses vom 13. Oktober 2011 werden aufgehoben.
Dieser Bescheid unterliegt weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungsweg.
B e g r ü n d u n g :
Um die im Spruch genannte Planstelle bewarben sich fünf Bewerber, darunter der Beschwerdeführer (BF) und A.
Der BF ist 1968 geboren und trat am 1.6.1990 in den Exekutivdienst ein. Bis 30.5.1992 absolvierte er den GAL E2c, 1997/1998 den GAL E2a. Seit 1.7.1998 ist er als Sachbearbeiter am GP B (seit 1.7.2007 PI B) tätig.Der BF ist 1968 geboren und trat am 1.6.1990 in den Exekutivdienst ein. Bis 30.5.1992 absolvierte er den GAL E2c, 1997 aus 1998, den GAL E2a. Seit 1.7.1998 ist er als Sachbearbeiter am Gesetzgebungsperiode B (seit 1.7.2007 PI B) tätig.
A ist 1975 geboren und trat am 1.7.1998 in den Exekutivdienst ein. Bis 30.6.2000 absolvierte er den GAL E2c, 2009/2010 den GAL E2a. Seit 1.6.2010 ist er als Sachbearbeiter der PI B.A ist 1975 geboren und trat am 1.7.1998 in den Exekutivdienst ein. Bis 30.6.2000 absolvierte er den GAL E2c, 2009 aus 2010, den GAL E2a. Seit 1.6.2010 ist er als Sachbearbeiter der PI B.
Sowohl der Dienststellenleiter als auch der Bezirkspolizeikommandant hatten sich für den BF ausgesprochen. Das Landespolizeikommando *** (LPK) folgte diesem Standpunkt und schlug vor, den Arbeitsplatz mit dem BF zu besetzen.
Der damit befasste Fachausschuss (FA) beschloss allerdings in seiner Sitzung vom 17.8.2011 mehrheitlich, dem Dienstgebervorschlag nicht zuzustimmen und sich für die Besetzung des Arbeitsplatzes mit A auszusprechen.
Da es in den folgenden Verhandlungen zu keiner Einigung zwischen dem LPK und dem FA kam, beschloss der FA in seiner Sitzung vom 23.9.2011 mehrheitlich, an seinem Vorschlag festzuhalten und zu beantragen, die Angelegenheit iSd § 10 PVG der Zentralstelle vorzulegen.Da es in den folgenden Verhandlungen zu keiner Einigung zwischen dem LPK und dem FA kam, beschloss der FA in seiner Sitzung vom 23.9.2011 mehrheitlich, an seinem Vorschlag festzuhalten und zu beantragen, die Angelegenheit iSd Paragraph 10, PVG der Zentralstelle vorzulegen.
Der Zentralausschuss (ZA) beschloss in seiner Sitzung vom 13.10.2011 ebenfalls (mit Mehrheit), A zu unterstützen.
Der BF erachtet diese Entscheidungen des FA und des ZA als gesetzwidrig. Er sei wesentlich älter, weise wesentlich mehr Dienstjahre auf und sei um acht Jahre länger als Dienstführender tätig. Seit 13 Jahren sei er regelmäßig mit Führungstätigkeiten wie der Dienstplanung und der Monatsabrechnung für die PI B betraut. Er sei auch mit der Einschulung neuer KollegInnen betraut worden. Im Hinblick auf seinen klaren Eignungsvorsprung sei ihm auch noch im Vorfeld der Entscheidungen der Personalvertretungsausschüsse von den beiden stärksten Fraktionen mitgeteilt worden, dass er den Arbeitsplatz erhalten werde. Letztlich seien diese Entscheidungen aber zu seinen Ungunsten ausgefallen, weil die kleinste Fraktion den Arbeitsplatz einem anderen Bewerber habe zukommen lassen wollen und gemeinsam mit der zweitstärksten Fraktion gegen den BF gestimmt habe.
Der FA beschränkte sich in seiner Stellungnahme auf die Darstellung des Sachverhalts und führte aus, dass vor der Entscheidung über die Laufbahndaten und die Beschreibungen aller Bewerber ausführlich diskutiert worden sei.
Der ZA verwies in seiner Stellungnahme auf den Inhalt des maßgebenden Sitzungsprotokolls.
Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens stellt die Kommission dazu Folgendes fest:
In der Sitzung des FA vom 17.8.2011 wurde der auf den BF lautende Dienstgebervorschlag diskutiert. Bei der Diskussion der Beschreibungen ergab sich – anders als nach den eindeutig besseren Laufbahndaten des BF - keine klare Präferenz zugunsten eines der beiden Bewerber, allenfalls eine leichte Präferenz des Kommandanten für A. Nach der Diskussion wurde der Gegenantrag gestellt, A zu unterstützen, wobei jedoch keine Begründung angeführt wurde, warum von den eindeutigen Laufbahndaten abzuweichen sei. Dennoch wurde schließlich mit Mehrheit zugunsten des A entschieden.
In der Sitzung des ZA wurde ebenfalls keine Begründung angeführt, warum trotz der eindeutig besseren Laufbahndaten des BF sein Mitbewerber zu bevorzugen sei. Ein Quervergleich der Bewerber hat nicht stattgefunden. Der Vorsitzende referierte den Dienstgebervorschlag und dessen Begründung. Ein Vertreter der stärksten Fraktion trat daraufhin für den BF ein und begründete dies mit dessen besseren Laufbahndaten und mit seiner persönlichen und fachlichen Eignung, worauf ohne inhaltliche Diskussion mit Mehrheit zugunsten des Mitbewerbers des BF abgestimmt wurde.
Diese Feststellungen gründen sich auf die Angaben der in der mündlichen Verhandlung einvernommenen Vertreter von FA und ZA.
Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat dazu erwogen:
Bei der Mitwirkung bei Planstellenbesetzungen räumt das Gesetz der Personalvertretung insofern einen weiten Spielraum ein, als sie bei Beurteilung der Frage, was den Interessen der von ihr zu vertretenden Bediensteten am besten diene, zu verschiedenen, mangels einer auf jeden Einzelfall präzise anzuwendenden gesetzlichen Determinierung weder in der einen noch in der anderen Richtung gesetzwidrigen Ergebnissen gelangen kann. Eine in diesem Zusammenhang abgegebene Stellungnahme der Personalvertretung kann das Gesetz nur dann verletzen, wenn sie Grundsätze vertritt, die mit den nach § 2 Abs 1 und 2 PVG zu wahrenden im klaren Widerspruch stehen oder wenn sie jede sachliche Auseinandersetzung mit der Problematik des Falls vermissen lässt (ständige Rechtsprechung der Kommission; A 13-PVAK/98; A 47-PVAK/99; A 20-PVAK/00; A 31-PVAK/00 ua; SCHRAGEL, PVG, § 2 Rz 17).Bei der Mitwirkung bei Planstellenbesetzungen räumt das Gesetz der Personalvertretung insofern einen weiten Spielraum ein, als sie bei Beurteilung der Frage, was den Interessen der von ihr zu vertretenden Bediensteten am besten diene, zu verschiedenen, mangels einer auf jeden Einzelfall präzise anzuwendenden gesetzlichen Determinierung weder in der einen noch in der anderen Richtung gesetzwidrigen Ergebnissen gelangen kann. Eine in diesem Zusammenhang abgegebene Stellungnahme der Personalvertretung kann das Gesetz nur dann verletzen, wenn sie Grundsätze vertritt, die mit den nach Paragraph 2, Absatz eins und 2 PVG zu wahrenden im klaren Widerspruch stehen oder wenn sie jede sachliche Auseinandersetzung mit der Problematik des Falls vermissen lässt (ständige Rechtsprechung der Kommission; A 13-PVAK/98; A 47-PVAK/99; A 20-PVAK/00; A 31-PVAK/00 ua; SCHRAGEL, PVG, Paragraph 2, Rz 17).
Im hier zu beurteilenden Fall liegt den Entscheidungen der beiden Ausschüsse keinerlei sachliche Auseinandersetzung mit den für oder gegen die Bewerber sprechenden Umständen zugrunde. Ausschlaggebend waren vielmehr ganz offenkundig ausschließlich fraktionelle Überlegungen. Ein seriöser Quervergleich der Bewerber hat nicht stattgefunden. Eine schlüssige Begründung, warum zugunsten des A entschieden wurde, obwohl der BF wesentlich älter ist, deutlich mehr Dienstjahre aufweist und viel mehr Führungserfahrung hat, wurde im Verfahren nicht vorgebracht und ist aus dem Akt auch nicht ersichtlich.
Die Beschlüsse des FA und des ZA zugunsten des Mitbewerbers des BF erweisen sich somit als gesetzwidrig. Sie waren daher aufzuheben.
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2012