RS Pvak 2012/4/11 A37-PVAK/11

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.04.2012
beobachten
merken

Norm

PVGO §1
  1. PVGO § 1 heute
  2. PVGO § 1 gültig ab 01.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 230/2019
  3. PVGO § 1 gültig von 01.09.2014 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 143/2014
  4. PVGO § 1 gültig von 27.01.1968 bis 31.08.2014

Schlagworte

Nachweisliche Ladung zur Sitzung eines Personalvertretungsausschusses

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall konnte im Verfahren nicht nachgewiesen werden, dass der BF zur Sitzung ordnungsgemäß geladen wurde. Der Vorsitzende, dem zu attestieren ist, dass er sich um die ordnungsgemäße Einberufung der Sitzung bemüht hat, hat zwar nachgewiesen, die Ladung rechtzeitig und ordnungsgemäß verfügt zu haben; dass die Sendung richtig versendet wurde bzw. der weitere Zustellvorgang ordnungsgemäß verlief, ist aber angesichts der konkret gewählten Art und Weise der Zustellung nicht nachweisbar gewesen.

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2012
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten