Norm
PVGO §1Text
Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat durch ihre richterlichen Mitglieder Dr. SPENLING (Vorsitzender), Dr. VEITH und Dr. JELINEK, Dr. PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers sowie Mag. HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmer über die Beschwerde des *** gegen den Fachausschuss *** (in der Folge: Fachausschuss) entschieden:
Der Beschwerde wird Folge gegeben.
Gemäß § 41 Abs 1 und 2 PVG wird festgestellt, dass die Geschäftsführung des Fachausschusses im Zusammenhang mit der Sitzung des Ausschusses vom 14. November 2011 gesetzwidrig war.Gemäß Paragraph 41, Absatz eins und 2 PVG wird festgestellt, dass die Geschäftsführung des Fachausschusses im Zusammenhang mit der Sitzung des Ausschusses vom 14. November 2011 gesetzwidrig war.
Die in dieser Sitzung vom Fachausschuss gefassten Beschlüsse werden aufgehoben.
Dieser Bescheid unterliegt weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungsweg.
B e g r ü n d u n g :
Der Beschwerdeführer (BF) ist Ersatzmitglied des Fachausschusses (FA) und war von einem Mitglied des FA für die Dauer eines Auslandsaufenthalts als Ersatz namhaft gemacht worden. Während dieser Zeit fand die Sitzung des FA vom 14.11.2011 statt.
Der BF macht in seiner Beschwerde geltend, zu dieser Sitzung nicht geladen worden zu sein. Er habe erst nachträglich erfahren, dass die Sitzung stattgefunden habe. Dadurch fühle er sich in seinen Rechten als Personalvertreter verletzt.
Der Vorsitzende des FA hielt dem entgegen, den BF ordnungsgemäß geladen zu haben. Die Einberufung der Sitzung sei bereits am 4.11.2011 erfolgt, die Ladungen seien auf dem Dienstweg versendet worden. Offenbar habe der BF das für ihn bestimmte Postfach des von ihm geleiteten Dienststellenausschusses (DA) nicht rechtzeitig geleert, was aber nicht dem Vorsitzenden angelastet werden könne. Im Übrigen sei die Sitzung aus vom Vorsitzenden näher dargestellten Gründen dringend gewesen. Alle Beschlüsse seien einstimmig gefasst worden.
Aufgrund der Ergebnisse des Verfahrens, insbesondere aufgrund der Einvernahme des BF und des Vorsitzenden des FA, stellt die Kommission dazu nachfolgenden Sachverhalt fest:
Die Einberufung der Sitzung vom 14.11.2011 wurde vom Vorsitzenden per Mail an seine Sekretärin am 3.11. verfügt und von dieser am 4.11.2011 durchgeführt. Der Vorsitzende wies die Sekretärin darauf hin, auch den BF, der vom verhinderten Hauptmitglied als Ersatzmitglied namhaft gemacht worden war, zur Sitzung zu laden. In weiterer Folge bestätigte die Sekretärin dem Vorsitzenden, dass alle Ladungen hinausgegangen seien.
Sendungen für den BF werden ihm üblicherweise in das Fach des DA, dessen Vorsitzender er ist, zugestellt. Der BF kontrolliert und entleert dieses Fach regelmäßig, normalerweise jeden 2. Tag. In der Zeit vom 7. bis 12.11 war er allerdings wegen einer Feldlagerwoche abwesend, sodass in dieser Zeit das Fach nicht kontrolliert und entleert wurde. Auch der stellvertretende Vorsitzende des DA hat das Fach in dieser Zeit nicht entleert, weil er dies nur über ausdrückliche Anweisung des BF tut. Eine solche war ihm aber angesichts der Kürze der Abwesenheit des BF von diesem nicht erteilt worden. In der Zeit vom 14. bis 18. November war der BF wegen einer Schulung abermals abwesend. Vor seiner Abreise am 14.11. kontrollierte er aber abermals das Fach des DA, ohne aber darin eine Ladung zur FA-Sitzung vorzufinden.
Zu Beginn der Sitzung vom 14.11.2011 wurde dem Vorsitzenden von seiner Sekretärin abermals bestätigt, dass sie die Ladung an den BF verschickt habe. Ein Versuch, die Zustimmung des nicht erschienenen BF zur Abhaltung der Sitzung einzuholen, wurde nicht unternommen. Eine private Telefonnummer des BF stand dem Vorsitzenden damals nicht zur Verfügung.
Der BF erfuhr von der Sitzung am 16.11.2011. Von ihm daraufhin durchgeführte Nachforschungen ergaben, dass nunmehr die Ladung in der Kanzlei auflag.
Dass die Ladung bereits vor der Sitzung zugestellt und in das DA-Fach eingelegt wurde, ist nicht feststellbar. Auch die Gründe für die allfällige Verzögerung der Zustellung der Ladung können nicht festgestellt werden.
Zur Beweiswürdigung:
Die Kommission folgt mit ihren Tatsachenfeststellungen den Angaben des Vorsitzenden und des BF, die beide einen glaubwürdigen Eindruck hinterließen. Der Vorsitzende konnte allerdings naturgemäß nur angeben, dass er seiner Sekretärin die nötigen Aufträge erteilt hat und dass ihm die Sekretärin die Erfüllung dieser Aufträge bestätigt hat. Damit ist seine Aussage aber von vornherein nicht geeignet, die unter den gegebenen Umständen plausible Darstellung des BF zu widerlegen, dass die Ladung nicht rechtzeitig bei ihm eingelangt ist. Die möglichen Gründe für die allfällige Verzögerung der Zustellung sind vielfältig. Wie der Zustellvorgang aus welchen Gründen verlaufen ist, konnte aber im Verfahren nicht mehr geklärt werden.
Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat dazu erwogen:
Nach § 1 Abs 1 PVGO sind die Sitzungen der Personalvertretungsausschüsse unter Angabe von Zeit und Ort sowie der Tagesordnung schriftlich und so rechtzeitig einzuberufen (§ 22 Abs 2 PVG), dass die Mitglieder der Ausschüsse die Verständigung spätestens 48 Stunden vor der Sitzung erhalten. Ohne Einhaltung der im Abs 1 genannten Frist oder mündliche (telefonisch) einberufene Sitzungen des Personalvertretungsausschusses gelten als ordnungsgemäß einberufen, wenn der Einberufung sämtliche Ausschussmitglieder Folge leisten oder die Abwesenden die Zustimmung zur Abhaltung der Sitzung nachweisbar erklärt haben.Nach Paragraph eins, Absatz eins, PVGO sind die Sitzungen der Personalvertretungsausschüsse unter Angabe von Zeit und Ort sowie der Tagesordnung schriftlich und so rechtzeitig einzuberufen (Paragraph 22, Absatz 2, PVG), dass die Mitglieder der Ausschüsse die Verständigung spätestens 48 Stunden vor der Sitzung erhalten. Ohne Einhaltung der im Absatz eins, genannten Frist oder mündliche (telefonisch) einberufene Sitzungen des Personalvertretungsausschusses gelten als ordnungsgemäß einberufen, wenn der Einberufung sämtliche Ausschussmitglieder Folge leisten oder die Abwesenden die Zustimmung zur Abhaltung der Sitzung nachweisbar erklärt haben.
§ 1 PVGO verlangt somit zwar nicht die Nachweisbarkeit der Einberufung. Im Fall der Nichteinhaltung des § 1 PVGO darf allerdings die Sitzung nicht durchgeführt werden, wenn nur ein Mitglied ausbleibt, das nicht ordnungsgemäß geladen ist und auch nicht der Abhaltung der Sitzung nachweisbar zugestimmt hat. Aus diesem Grund muss daher die Einhaltung des § 1 PVG jedenfalls überprüfbar sein (Schragel, PVG, § 22 Rz 23).Paragraph eins, PVGO verlangt somit zwar nicht die Nachweisbarkeit der Einberufung. Im Fall der Nichteinhaltung des Paragraph eins, PVGO darf allerdings die Sitzung nicht durchgeführt werden, wenn nur ein Mitglied ausbleibt, das nicht ordnungsgemäß geladen ist und auch nicht der Abhaltung der Sitzung nachweisbar zugestimmt hat. Aus diesem Grund muss daher die Einhaltung des Paragraph eins, PVG jedenfalls überprüfbar sein (Schragel, PVG, Paragraph 22, Rz 23).
Im vorliegenden Fall konnte im Verfahren nicht nachgewiesen werden, dass der BF zur Sitzung ordnungsgemäß geladen wurde. Der Vorsitzende, dem zu attestieren ist, dass er sich um die ordnungsgemäße Einberufung der Sitzung bemüht hat, hat zwar nachgewiesen, die Ladung rechtzeitig und ordnungsgemäß verfügt zu haben; dass die Sendung richtig versendet wurde bzw. der weitere Zustellvorgang ordnungsgemäß verlief, ist aber angesichts der konkret gewählten Art und Weise der Zustellung nicht nachweisbar gewesen.
Dass die Zustimmung des nicht erschienenen BF zur Durchführung der Sitzung nicht eingeholt wurde, ist unstrittig. Damit erweist sich aber die Abhaltung der Sitzung – da nicht von einer ordnungsgemäßen Zustellung ausgegangen werden kann – als gesetzwidrig; die in dieser Sitzung gefassten Beschlüsse sind daher aufzuheben. Dass die Sitzung dringend war und die in der Sitzung gefassten Beschlüsse mit den Stimmen aller Anwesenden gefasst wurden, vermag daran nichts zu ändern.
Der Beschwerde war daher stattzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2012