Norm
PVG §2Schlagworte
Mitwirkung bei Planstellenbesetzung, Rechte der Personalvertreter, ausreichende Beratungsunterlagen für SitzungRechtssatz
Es wäre Sache des zur ordnungsgemäßen Vorbereitung der Sitzung verpflichteten Vorsitzenden gewesen, rechtzeitig für die Beischaffung der erforderlichen Unterlagen zu sorgen (näher Schragel, PVG, § 22 Rz 26). In der Sitzung lagen jedenfalls für eine inhaltliche Festlegung des ZA keine ausreichenden Unterlagen vor, die einem nicht näher informierten ZA-Mitglied eine abschließende Beurteilung erlauben konnten. Wenn sich daher der BF mangels näherer Kenntnis der Situation auf der Grundlage der vorliegenden Unterlagen zu einer Entscheidung über die Billigung des Standpunkts von DA und FA außer Stande sah und deshalb vor einer inhaltlichen Festlegung die Beischaffung weiterer Unterlagen begehrte, hätte diesem Begehren angesichts der unzureichenden Vorbereitung der Sitzung entsprochen und die Beschlussfassung auf die Beischaffung von Unterlagen beschränkt werden müssen. Im Ergebnis erweist sich daher der Vorwurf des BF, er sei in seinen Rechten als Personalvertreter verletzt worden, berechtigt.Es wäre Sache des zur ordnungsgemäßen Vorbereitung der Sitzung verpflichteten Vorsitzenden gewesen, rechtzeitig für die Beischaffung der erforderlichen Unterlagen zu sorgen (näher Schragel, PVG, Paragraph 22, Rz 26). In der Sitzung lagen jedenfalls für eine inhaltliche Festlegung des ZA keine ausreichenden Unterlagen vor, die einem nicht näher informierten ZA-Mitglied eine abschließende Beurteilung erlauben konnten. Wenn sich daher der BF mangels näherer Kenntnis der Situation auf der Grundlage der vorliegenden Unterlagen zu einer Entscheidung über die Billigung des Standpunkts von DA und FA außer Stande sah und deshalb vor einer inhaltlichen Festlegung die Beischaffung weiterer Unterlagen begehrte, hätte diesem Begehren angesichts der unzureichenden Vorbereitung der Sitzung entsprochen und die Beschlussfassung auf die Beischaffung von Unterlagen beschränkt werden müssen. Im Ergebnis erweist sich daher der Vorwurf des BF, er sei in seinen Rechten als Personalvertreter verletzt worden, berechtigt.
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2012