TE Pvak 2012/4/11 A32-PVAK/11

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.04.2012
beobachten
merken

Norm

PVG §2
PVG §9 Abs3 lita
  1. PVG § 2 heute
  2. PVG § 2 gültig ab 19.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  3. PVG § 2 gültig von 17.07.1987 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  4. PVG § 2 gültig von 06.08.1971 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 284/1971
  1. PVG § 9 heute
  2. PVG § 9 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2024
  3. PVG § 9 gültig von 30.12.2022 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  4. PVG § 9 gültig von 24.12.2020 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 224/2021
  5. PVG § 9 gültig von 24.12.2020 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  6. PVG § 9 gültig von 01.09.2020 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 224/2021
  7. PVG § 9 gültig von 09.07.2019 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  8. PVG § 9 gültig von 01.01.2019 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  9. PVG § 9 gültig von 23.12.2018 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  10. PVG § 9 gültig von 01.08.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  11. PVG § 9 gültig von 25.05.2018 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  12. PVG § 9 gültig von 29.12.2012 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  13. PVG § 9 gültig von 31.12.2009 bis 28.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  14. PVG § 9 gültig von 19.08.2009 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  15. PVG § 9 gültig von 01.07.2007 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  16. PVG § 9 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  17. PVG § 9 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  18. PVG § 9 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  19. PVG § 9 gültig von 01.06.1999 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/1999
  20. PVG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.05.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999
  21. PVG § 9 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  22. PVG § 9 gültig von 01.05.1995 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  23. PVG § 9 gültig von 01.04.1992 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  24. PVG § 9 gültig von 27.11.1991 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  25. PVG § 9 gültig von 27.11.1991 bis 26.11.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 85/1989
  26. PVG § 9 gültig von 01.09.1991 bis 26.11.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  27. PVG § 9 gültig von 01.01.1990 bis 31.08.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 85/1989
  28. PVG § 9 gültig von 19.03.1988 bis 18.03.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1988
  29. PVG § 9 gültig von 17.07.1987 bis 31.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  30. PVG § 9 gültig von 05.03.1983 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 138/1983

Text

Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat durch ihre richterlichen Mitglieder Dr. SPENLING (Vorsitzender), Dr. VEITH und Dr. HRADIL-MIHELJAK, Dr. PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers sowie ADir. SEEBAUER als Vertreter der Dienstnehmer über die Beschwerde des *** gegen den Zentralausschuss *** (in der Folge: Zentralausschuss) entschieden:

Der Beschwerde wird Folge gegeben.

Gemäß § 41 Abs 1 und 2 PVG wird festgestellt, dass die Geschäftsführung des Zentralausschusses im Verfahren über die Besetzung des Arbeitsplatzes des Zugkommandanten im II. Zug/Lehrkompanie/Stabsbataillon *** im Oktober 2011 gesetzwidrig war.Gemäß Paragraph 41, Absatz eins und 2 PVG wird festgestellt, dass die Geschäftsführung des Zentralausschusses im Verfahren über die Besetzung des Arbeitsplatzes des Zugkommandanten im römisch zwei. Zug/Lehrkompanie/Stabsbataillon *** im Oktober 2011 gesetzwidrig war.

Der dazu in der Sitzung vom 19. Oktober 2011 gefasste Beschluss des Zentralausschusses wird aufgehoben.

Dieser Bescheid unterliegt weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungsweg.

B e g r ü n d u n g :

Im Besetzungsverfahren für den im Spruch genannten Arbeitsplatz fasste der zuständige Dienststellenausschuss (DA) den Beschluss, den Arbeitsplatz mit A zu besetzen. Da mit dem Dienstgeber darüber keine Einigung erzielt werden konnte, wurde ein Verfahren nach § 10 PVG eingeleitet. Am 27.5.2011 schloss sich der zuständige Fachausschuss (FA) dem Standpunkt des DA an. Da auch auf dieser Ebene mit dem Dienstgeber keine Einigung erzielt werden konnte, wurde die Weiterführung des Verfahrens beantragt.Im Besetzungsverfahren für den im Spruch genannten Arbeitsplatz fasste der zuständige Dienststellenausschuss (DA) den Beschluss, den Arbeitsplatz mit A zu besetzen. Da mit dem Dienstgeber darüber keine Einigung erzielt werden konnte, wurde ein Verfahren nach Paragraph 10, PVG eingeleitet. Am 27.5.2011 schloss sich der zuständige Fachausschuss (FA) dem Standpunkt des DA an. Da auch auf dieser Ebene mit dem Dienstgeber keine Einigung erzielt werden konnte, wurde die Weiterführung des Verfahrens beantragt.

Der Zentralausschuss (ZA) wurde von diesem Vorgang mit Schreiben vom 5.10.2011 informiert, dem als Beilagen die Schreiben von DA und FA angeschlossen waren. Am 6.10.2011 lud die Personalabteilung *** des BMLVS den ZA im Wege eines Telefongesprächs mit der zuständigen Hauptreferatsleiterin im ZA bzw. mit dem zuständigen Referenten im ZA B zu Beratungen in der Sache ein. Die Personalabteilung wurde informiert, dass ein Beschluss des ZA erst in der Sitzung vom 19.10.2011 gefasst werden könne.

Die Sitzung des ZA vom 19.10.2011 wurde am 14.10.2011 eingeladen. Für die Behandlung der vorliegenden Angelegenheit standen zu diesem Zeitpunkt nur die Schreiben des DA und des FA zur Verfügung.

In der Sitzung vom 19.10.2011 monierte der Beschwerdeführer (BF), dass nicht alle zur Beurteilung nötigen Unterlagen vorhanden seien. B entgegnete dem, dass die Angelegenheit vom Dienstgeber verschleppt worden sei. Ein weiteres Mitglied des DA erklärte, dass es bisher nie üblich gewesen sei, die Meinung der zuständigen Dienststellen- bzw. Fachausschüsse zu missachten. Der BF beantragte daraufhin, die Weiterführung der Verhandlungen auszusetzen, bis alle Unterlagen beigebracht sind, um eine seriöse Beurteilung für eine Beschlussfassung durchführen zu können. Dieser Antrag wurde mit Mehrheit abgelehnt. Hingegen wurde ein Antrag auf „Weiterführung der Beratungen im Sinne DA und FA K und dann § 10 Abs 7 Verfahren mit HBM“ mehrstimmig angenommen.In der Sitzung vom 19.10.2011 monierte der Beschwerdeführer (BF), dass nicht alle zur Beurteilung nötigen Unterlagen vorhanden seien. B entgegnete dem, dass die Angelegenheit vom Dienstgeber verschleppt worden sei. Ein weiteres Mitglied des DA erklärte, dass es bisher nie üblich gewesen sei, die Meinung der zuständigen Dienststellen- bzw. Fachausschüsse zu missachten. Der BF beantragte daraufhin, die Weiterführung der Verhandlungen auszusetzen, bis alle Unterlagen beigebracht sind, um eine seriöse Beurteilung für eine Beschlussfassung durchführen zu können. Dieser Antrag wurde mit Mehrheit abgelehnt. Hingegen wurde ein Antrag auf „Weiterführung der Beratungen im Sinne DA und FA K und dann Paragraph 10, Absatz 7, Verfahren mit HBM“ mehrstimmig angenommen.

Mit Schreiben vom 20.10.2011 teilte der Vorsitzende des ZA dem BMLVS daraufhin mit, dass der ZA die Aussetzung der geplanten Maßnahme und die Aufnahme von Beratungen für die Einteilung des A iSd Standpunkts des DA und des FA beschlossen habe. Es werde um die Erstellung einer Matrix aller Bewerber und um die Aufnahme von Beratungen ersucht.

Der BF erachtet sich in seiner Beschwerde durch die Geschäftsführung des ZA vor und in der Sitzung vom 19.10.2011 als beschwert. Ausreichende Grundlagen für eine Entscheidung seien in der Entscheidung nicht vorgelegen. Seine entsprechenden Einwände seien mit dem Bemerken abgetan worden, dass er ja 48 Stunden Zeit gehabt hätte, entsprechend zu recherchieren. Durch die Abweisung seines Antrags, das Verfahren bis zur Beibringung aller Unterlagen auszusetzen, fühle er sich in seinen Rechten als Personalvertreter verletzt.

Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat dazu erwogen:

Das vorliegende Verfahren ist davon gekennzeichnet, dass die Standpunkte der Beteiligten in ihrem Kern nur wenig voneinander abweichen, sodass die Auseinandersetzung teilweise nur schwer verständlich ist: Schließlich gingen erkennbar beide Seiten davon aus, dass Verhandlungen erst nach Beibringung aller zur Beurteilung der Sache notwendigen Unterlagen geführt werden können. Besonders deutlich wird die Nähe der beiderseitigen Standpunkte durch das Schreiben des Vorsitzenden des ZA vom 20.10.2011 und die Reaktion des BF auf dieses Schreiben: Dieses Schreiben, in dem zur Vorbereitung der Beratungen die Erstellung einer Matrix gefordert wird, ist nur geringfügig anders formuliert, als der in der Sitzung gefasste Beschluss, insbesondere deshalb, weil darin auch von der „Aussetzung der Maßnahme“ gesprochen wird. Darin liegt aber kein inhaltlicher Widerspruch zum gefassten Beschluss, weil mit der „Maßnahme“ nur die Besetzung des Arbeitsplatzes gemeint sein kann und auch nach dem in der Sitzung gefassten Beschluss klar war, dass vor dieser Maßnahme Verhandlungen zu führen seien. Dennoch erklärte der BF in der mündlichen Verhandlung, dass ihn dieses Schreiben überrascht habe, weil es inhaltlich seinem Standpunkt entspreche.

Trotzdem ist dem BF im Ergebnis beizupflichten, dass ihn die in der Sitzung vom 19.10.2011 erfolgte Abweisung seines Antrags und der gegen seine Stimmen gefasste Beschluss in seinen Rechten als Personalvertreter verletzten: Gegenstand des Beschlusses war nämlich nicht nur die Aufnahme von Beratungen mit dem Dienstgeber, sondern auch die inhaltliche Festlegung auf den Standpunkt von DA und FA. Für eine solche inhaltliche Festlegung lagen aber nur unzureichende Grundlagen vor. Es wäre Sache des zur ordnungsgemäßen Vorbereitung der Sitzung verpflichteten Vorsitzenden gewesen, rechtzeitig für die Beischaffung der erforderlichen Unterlagen zu sorgen (näher Schragel, PVG, § 22 Rz 26). In der Sitzung lagen jedenfalls für eine inhaltliche Festlegung des ZA keine ausreichenden Unterlagen vor, die einem nicht näher informierten ZA-Mitglied eine abschließende Beurteilung erlauben konnten. Wenn sich daher der BF mangels näherer Kenntnis der Situation auf der Grundlage der vorliegenden Unterlagen zu einer Entscheidung über die Billigung des Standpunkts von DA und FA außer Stande sah und deshalb vor einer inhaltlichen Festlegung die Beischaffung weiterer Unterlagen begehrte, hätte diesem Begehren angesichts der unzureichenden Vorbereitung der Sitzung entsprochen und die Beschlussfassung auf die Beischaffung von Unterlagen beschränkt werden müssen. Im Ergebnis erweist sich daher der Vorwurf des BF, er sei in seinen Rechten als Personalvertreter verletzt worden, berechtigt.Trotzdem ist dem BF im Ergebnis beizupflichten, dass ihn die in der Sitzung vom 19.10.2011 erfolgte Abweisung seines Antrags und der gegen seine Stimmen gefasste Beschluss in seinen Rechten als Personalvertreter verletzten: Gegenstand des Beschlusses war nämlich nicht nur die Aufnahme von Beratungen mit dem Dienstgeber, sondern auch die inhaltliche Festlegung auf den Standpunkt von DA und FA. Für eine solche inhaltliche Festlegung lagen aber nur unzureichende Grundlagen vor. Es wäre Sache des zur ordnungsgemäßen Vorbereitung der Sitzung verpflichteten Vorsitzenden gewesen, rechtzeitig für die Beischaffung der erforderlichen Unterlagen zu sorgen (näher Schragel, PVG, Paragraph 22, Rz 26). In der Sitzung lagen jedenfalls für eine inhaltliche Festlegung des ZA keine ausreichenden Unterlagen vor, die einem nicht näher informierten ZA-Mitglied eine abschließende Beurteilung erlauben konnten. Wenn sich daher der BF mangels näherer Kenntnis der Situation auf der Grundlage der vorliegenden Unterlagen zu einer Entscheidung über die Billigung des Standpunkts von DA und FA außer Stande sah und deshalb vor einer inhaltlichen Festlegung die Beischaffung weiterer Unterlagen begehrte, hätte diesem Begehren angesichts der unzureichenden Vorbereitung der Sitzung entsprochen und die Beschlussfassung auf die Beischaffung von Unterlagen beschränkt werden müssen. Im Ergebnis erweist sich daher der Vorwurf des BF, er sei in seinen Rechten als Personalvertreter verletzt worden, berechtigt.

Der Beschwerde war daher stattzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2012
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten