Norm
PVG §2Schlagworte
Mitwirkung bei Planstellenbesetzung, keine sachliche Prüfung aller Bewerbungen, kein fundierter QuervergleichRechtssatz
Im hier zu beurteilenden Fall wurde die durch die vorgelegten Bewerbungsunterlagen gestützte Behauptung des BF, dass er nicht nur der bei weitem älteste und erfahrenste Bewerber war, sondern auch die Ausschreibungsvoraussetzungen (etwa im Bereich der Dienstführung, aber auch der Erfahrung als Ausbildner) mit Abstand am besten erfüllte, vom DA überhaupt nicht bestritten. Vielmehr beschränkt sich die Begründung des DA, warum er trotz dieser Laufbahndaten dem Mitbewerber den Vorzug gab, auf vage Angaben über nicht näher konkretisierte Ermahnungen und einen Vorsprung des Mitbewerbers in sozialer Kompetenz. Dazu konnten aber – abgesehen von einer mehr als 10 Jahre zurückliegenden Ermahnung - trotz eines ausführlichen Verfahrens keine verwertbaren Feststellungen getroffen werden. Außer dem Eindruck, dass der BF offenbar mitunter als unbequem empfunden wird, ist somit im Verfahren nichts hervorgekommen, was seinen nach den Laufbahndaten unbestritten bestehenden Eignungsvorsprung ernsthaft in Frage stellen könnte. Vor allem aber ist im Verfahren überhaupt nicht hervorgekommen, dass die Vorgangsweise des DA Ergebnis eines fundierten Quervergleichs war, in dessen Verlauf sich die Ausschussmitglieder eingehend und seriös mit den für oder gegen die Bewerber sprechenden Umstände auseinandergesetzt haben.
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2012